Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, EUDR) vom 31. Mai 2023, in Kraft seit 29. Juni 2023, verpflichtet die Europäische Union (EU) Unternehmen, mittels Belegen zur Rechtskonformität und Entwaldungsfreiheit nachzuweisen, welchen Einfluss bestimmte Produkte auf den globalen Waldverbrauch haben. Ziel dieser Verordnung ist es, den durch den Import von Produkten wie Soja, Palmöl, Kakao oder Rindfleisch verursachten Waldverlust einzudämmen.
Die Anwendung der EUDR erfolgt gestaffelt. Nach der im Dezember 2024 beschlossenen Verschiebung müssen große und mittlere Unternehmen die Anforderungen ab dem 30. Dezember 2025 erfüllen, während für kleine und Kleinstunternehmen eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 gilt. In diesem Beitrag betrachten wir die sich aus der EUDR ergebenden Anforderungen sowie die Pflichten, Sanktionsmöglichkeiten und möglichen Herausforderungen bei der Umsetzung.
Hintergrund und Zielsetzung der EUDR
Die EU-Entwaldungsverordnung ist in den European Green Deal und die EU-Waldstrategie 2030 eingebettet, mit denen die EU-Klimaschutzziele und Biodiversitätsverpflichtungen verfolgt werden. Durch das Inkrafttreten der EUDR wurde die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) aus dem Jahr 2013 zu Ende Dezember 2024 aufgehoben. Diese beschränkte sich ausschließlich auf Holzprodukte.
Der Anwendungsbereich der EUDR geht deutlich weiter und erfasst auch diverse landwirtschaftliche Rohstoffe, die nachweislich mit einem extensiven Waldverlust in Verbindung stehen. Im Kern zielt die Verordnung darauf ab, dass bestimmte Produkte nur noch dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden dürfen, wenn sie drei zentrale Kriterien erfüllen. Demzufolge müssen sie:
- entwaldungsfrei,
- im Ursprungsland rechtskonform produziert worden und
- vollständig rückverfolgbar sein.
Entwaldung wird nach Art. 2 EUDR als die Umwandlung von Wald in eine andere Landnutzung definiert. Es ist dabei unerheblich, ob diese Umwandlung durch den Menschen direkt verursacht wurde oder nicht. Als Waldschädigung (Degradierung) wird die strukturelle Veränderung von Wäldern bezeichnet, die zu einem Verlust ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit oder ökologischen Funktionen führt, einschließlich der Umwandlung von Primärwald sowie sich natürlich regenerierender Wäldern in Plantagenwälder. Als Stichtag ist in der Verordnung der 31. Dezember 2020 festgelegt. Produkte können nach der Verordnung nur dann als zulässig bzw. entwaldungsfrei gelten, wenn die betreffenden Flächen nach diesem Datum nicht entwaldet oder geschädigt wurden.
Anwendungsbereich der EUDR: Welche Produkte und Rohstoffe sind betroffen?
Als Grundlage für die Anwendung auf konkrete Produkte und Rohstoffe fungiert Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115. Dieser definiert sowohl die Commodities (die Rohstoffe) und die daraus hergestellten Waren, für welche die Regelungen der EUDR gelten.
Hierbei handelt es sich um die Primärrohstoffe, die einen direkten Einfluss auf den globalen Waldverlust haben. Im Rahmen der EUDR wird der Geltungsbereich auf eine breite Palette weiterer Waren ausgedehnt. Dabei geht es vor allem um Folgeprodukte, die aus den Commodities hergestellt werden oder zumindest relevante Anteile enthalten.
Die Liste lässt sich um Waren des Alltags erweitern, da zum Beispiel Soja (und Sojaprodukte) oder Palmöl gerade in der Lebensmittelindustrie vielfach verwendet werden. Entscheidend ist immer, dass die Produkte unter die Codes in Anhang I der Verordnung fallen.
Da sich der Anwendungsbereich der EUDR nicht nur auf direkte Importe aus Drittländern, sondern auch auf die Inverkehrbringung innerhalb der EU erstreckt, ist ein breites Spektrum von Warenkreisläufen betroffen. Relevant ist die Verordnung damit auch für den E-Commerce-Sektor. Über Online-Plattformen werden verschiedene Produkte in Verkehr gebracht, weshalb diese als Marktteilnehmer entsprechende Sorgfaltspflichten tragen. Entscheidend ist dabei das Geschäftsmodell, da vor allem Eigenhändler den Sorgfaltspflichten unterliegen.
Aber: Es gibt auch Ausnahmen, die zum Beispiel für Recycling-Materialien sowie für Produkte aus Drittländern gelten, die von der EU-Kommission offiziell eine geringe Risikoeinstufung erhalten haben. Für diese greift ein vereinfachtes Verfahren, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Zentrale EUDR-Pflichten für Unternehmen
Durch die Verabschiedung der Entwaldungsverordnung erlegt die EU Unternehmen umfassende Pflichten hinsichtlich der Vermeidung hoher Waldverluste auf. Einer der zentralen Aspekte ist die Erfüllung umfassender Sorgfaltspflichten. Sobald Unternehmen von der Verordnung erfasste Produkte in Verkehr bringen oder exportieren, sind sie zum Nachweis verpflichtet, dass diese Produkte von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet oder geschädigt wurden, und die vor Ort geltenden Regeln erfüllen (Anforderung der Rechtskonformität). Dies kann zum Beispiel die
- Einhaltung von Landnutzungsrechten,
- Umweltschutzbestimmungen und
- Arbeitsstandards
umfassen.
Darüber hinaus muss die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein. Unternehmen haben daher die Pflicht, ein Tracing bis zur Produktionsparzelle (Geokoordinatenpflicht) zu gewährleisten.
Vor der Einfuhr bzw. dem Inverkehrbringen ist zudem eine sogenannte „Due-Diligence-Erklärung“ zu erstellen. Diese Erklärung dokumentiert, dass alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden und die Waren den EUDR-Anforderungen entsprechen. Die Verantwortung liegt dabei primär bei den Händlern und Importeuren, die eine Ware auf dem EU-Markt erstmalig verfügbar machen (Operators), sowie bei größeren Marktteilnehmern, die Waren weiterverkaufen (Traders).
Die Risikobewertung als EUDR-Pflicht
Die Durchführung einer systematischen Risikobewertung ist ein Kernelement der Sorgfaltspflicht. Unternehmen haben dabei die Aufgabe, das spezifische Risiko der Waldnutzung im Rahmen ihrer Lieferketten zu analysieren. In diesem Zusammenhang sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen: Das Herkunftsland sowie die konkrete Herkunftsregion, der Aufbau der Lieferkette, die Art des Rohstoffs sowie die Zuverlässigkeit des Lieferanten.
Zur Durchführung einer solchen Risikobewertung lassen sich verschiedene Instrumente nutzen. Dazu gehören:
- Satellitendaten zur Überwachung von Änderungen in der Landnutzung
- Lieferantenerklärungen und Selbstauskünfte
- anerkannte Zertifizierungssysteme
- Landrisikokarten (Bereitstellung über das zentrale EUDR-Informationssystem, die EU-Kommission hat im Mai 2025 die erste Benchmarking-Liste mit der Einstufung in Niedrig-, Standard- und Hochrisikoländer veröffentlicht)
Grundsätzlich stuft die EU-Kommission Länder und Regionen in drei Risikokategorien ein, nämlich „gering“, „normal“ und „hoch“. Diese Klassifizierung basiert auf Kriterien wie der historischen Entwaldungsrate, der Qualität der Governance-Strukturen und der Datenverfügbarkeit. Je nach Risikoeinstufung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Tiefe der Prüfung. Bei Produkten aus Hochrisikoländern sind deutlich umfangreichere Nachweise und häufigere Kontrollen erforderlich als bei Lieferungen aus Niedrigrisikoländern.
Maßnahmen zur Risikominderung
Identifiziert ein Unternehmen signifikante Risiken, sind geeignete Maßnahmen zu deren Minderung zu evaluieren und zu ergreifen. Dazu gehören zum Beispiel erweiterte Dokumentationspflichten, bei denen zusätzliche Nachweise und Belege über die Herkunft der Rohstoffe und Produktionsbedingungen eingefordert werden.
Zu den möglichen Reaktionen gehören aber auch Lieferanten-Audits durch unabhängige Dritte, um die Bedingungen vor Ort zu verifizieren. In schwerwiegenden Risikoszenarien kann die Substitution der Lieferkettenquellen oder ein vollständiger Ausschluss bestimmter Lieferanten notwendig sein, wenn keine hinreichende Sicherheit zur Einhaltung der EUDR-Kriterien mehr besteht.
Unternehmen müssen außerdem in der Lage sein, gegenüber der zuständigen nationalen Behörde jederzeit nachzuweisen, dass alle Sorgfaltspflichten erfüllt werden. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständige Kontrollbehörde. Diese führt risikobasiert Kontrollen durch, wobei mindestens neun Prozent der Marktteilnehmer aus Hochrisikoländern, drei Prozent aus Ländern mit Standardrisiko und ein Prozent aus Niedrigrisikoländern überprüft werden müssen.
Sanktionsmöglichkeiten der EUDR bei Pflichtverletzungen
Die EUDR sieht ein System abgestufter Sanktionen bei Verletzungen der Sorgfaltspflichten vor. Unternehmen, die Produkte ohne gültige Due-Diligence-Erklärung in Verkehr bringen, unvollständige oder fehlerhafte Informationen bereitstellen und ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen, müssen mit Geldbußen rechnen, deren Höhe bis zu vier Prozent ihres gesamten Jahresumsatzes in der EU betragen können.
Zusätzlich zu den finanziellen Konsequenzen können die zuständigen Behörden die Beschlagnahmung der nicht konformen Waren anordnen sowie neben deren Einziehung auch die Entsorgung verfügen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist schließlich auf nationaler Ebene ein (vorübergehender oder dauerhafter) Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren möglich. Neben diesen direkt spürbaren Sanktionen wirken sich auch der vor dem Hintergrund eines zunehmenden Bewusstseins für Nachhaltigkeit bei Geschäftspartnern zu erwartende Reputationsverlust und der Imageschaden hinsichtlich der Wahrnehmung durch die Verbraucher wirtschaftlich aus.
Mögliche Herausforderungen bei der Erfüllung der EUDR-Pflichten
Die Erfüllung der in der EUDR normierten Pflichten kann für das Unternehmen möglicherweise Herausforderungen mit sich bringen. So erfordert beispielsweise die Erfassung präziser Geokoordinaten für alle Produktionsparzellen in vielen Lieferketten eine sehr strikte und kleinteilige Datenerfassung sowie ein umfassendes Datenmanagement.
Gerade bei komplexen Lieferketten, die mehrere Stufen mit zahlreichen Kleinerzeugern oder Zwischenhändlern umfassen, kann sich die lückenlose Rückverfolgbarkeit mitunter schwierig gestalten. Hinzu kommt eine technische Hürde, da gerade Lieferanten in Entwicklungs- und Schwellenländern nicht immer auf eine Infrastruktur oder ein Know-how zurückgreifen können, die dem Standard in der EU bzw. in Deutschland entsprechen.
Darüber hinaus müssen Unternehmen unter anderem auch für Folgendes mit zusätzlichen Kosten rechnen:
- Satellitenüberwachung (Unternehmen können diese einsetzen, sind im Kern aber nicht dazu verpflichtet, wenn sich Geodaten auch anders liefern lassen)
- Audits vor Ort
- Implementierung digitaler Rückverfolgbarkeitssysteme
Der damit verbundene wirtschaftliche Mehraufwand kann durchaus erheblich sein und besonders kleinere und mittelständische Unternehmen belasten.
Um die Herausforderungen zu bewältigen und regelkonform zu adressieren, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einer professionellen Zollagentur und Compliance-Beratern, die das Unternehmen beim Entwickeln geeigneter Prozesse und der Umsetzung unterstützen.
Fazit: Die EUDR schafft Anreize für nachhaltige Lieferketten
Die EU-Entwaldungsverordnung ist im Gegensatz zum deutschen Lieferkettengesetz in der breiten Öffentlichkeit auf ein weniger starkes Echo gestoßen. Dennoch spielt die Verordnung in der Regulierung globaler Lieferketten eine ebenfalls zentrale Rolle und stellt Unternehmen mit internationalen Handelsbeziehungen vor umfassende Compliance-Anforderungen. Die Verpflichtung zum Nachweis des vermiedenen Waldverbrauchs, der Rechtskonformität und der Rückverfolgbarkeit macht grundlegende Veränderungen in den Beschaffungsprozessen sowie dem Datenmanagement und den Lieferantenbeziehungen erforderlich. Auf der anderen Seite bietet die EUDR Unternehmen so auch die Chance, ihr ESG-Profil wesentlich stärker herauszuarbeiten und das Risiko für Imagekrisen zu verringern.