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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Inhalt, Anwendungsbereich, Pflichten, aktuelle Entwicklungen & mehr

Inhaltsverzeichnis

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Globale Lieferketten werden zunehmend komplexer: Rohstoffe, Vorprodukte und fertige Erzeugnisse durchlaufen mehrere Produktions-/Veredelungsstufen an verschiedenen Standorten, bevor sie den Endkunden erreichen und überqueren auf dem Weg heute regelmäßig mehrere Grenzen. Grenzübergreifende Wertschöpfungsketten erweisen sich häufig als sehr effizient, schaffen im Hinblick auf die Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards im internationalen Handel aber auch Risiken.

Das zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (kurz: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) verpflichtet deutsche Unternehmen zur Wahrnehmung einer besonderen Aufsicht in ihren Lieferketten, um dem Anliegen des Umweltschutzes sowie sozialen Aspekten angemessen Rechnung zu tragen. Das LkSG ist die Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf internationale Bemühungen, verbindliche Standards für die Einhaltung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zu etablieren.

Grundlegende Prinzipien des LkSG

Das LkSG basiert auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und zielt darauf ab, den Schutz international anerkannter Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten zu verbessern.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fungiert im Kontext des LkSG als zentrale Kontrollinstanz. Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung der Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, die Entgegennahme von Beschwerden und – für den Fall, dass es zu Verstößen kommt – die Verhängung von Bußgeldern. Durch die staatliche Aufsicht wird eine verbindliche Durchsetzung verschiedener Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferketten etabliert, die über freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft hinausgeht.

Von der Zielsetzung verfolgt das Gesetz die Prävention von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden. Um einen breiten Wirkungskreis zu erreichen, sollen Unternehmen nicht nur bei direkten Zulieferern, sondern auch bei mittelbaren Lieferanten Risiken identifizieren und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen. Das LkSG soll damit einen grundlegenden Paradigmenwechsel umsetzen: Unternehmen tragen nicht nur für den eigenen Geschäftsbereich Verantwortung, sondern müssen die gesamte Wertschöpfungskette kontrollieren.

Anwendungsbereich des LkSG: Adressaten und Schwellenwerte

Der Anwendungsbereich des LkSG erfasst Unternehmen in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Beschäftigten. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Diese Schwelle bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt der Beschäftigten und umfasst

  • Vollzeitbeschäftigte,
  • Teilzeitarbeitnehmer,
  • Leiharbeitnehmer (Einsatz mehr als sechs Monate) sowie
  • Auszubildende.

Darüber hinaus werden nicht nur deutsche Unternehmen mit ihrem Hauptsitz im Inland erfasst, sondern auch ausländische Gesellschaften mit

  • einer Zweigniederlassung,
  • einer Hauptniederlassung oder
  • einem Verwaltungssitz

in Deutschland – sofern diese die Schwellenwerte erfüllen. Bei Konzernen ist für die Berechnung der Beschäftigtenzahl auf den gesamten Konzernverbund abzustellen, vorausgesetzt es gibt eine einheitliche Leitung. Damit können grundsätzlich auch kleinere Tochtergesellschaften multinationaler Konzerne in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Primär adressierte Branchen

Der legislatorischen Intention entsprechend hat das Gesetz große Auswirkungen auf Branchen mit umfassend aufgebauten, internationalen Lieferketten. Ein Beispiel ist die Textil- und Bekleidungsindustrie, da deren Produktionsstätten häufig in Ländern mit allgemein niedrigen Sozialstandards liegen. Dieser Umstand bedeutet reale Risiken bzw. die Gefahr von

  • Kinderarbeit,
  • unzureichenden Sicherheitsstandards zum Nachteil der Beschäftigten und
  • möglicherweise sogar Zwangsarbeit.

Für die IT- und Elektronikindustrie ist das LkSG besonders hinsichtlich der Beschaffung kritischer Rohstoffe wie zum Beispiel Kobalt, Seltenen Erden oder Lithium relevant. Hier steht der Abbau in Entwicklungs- und Schwellenländern meist nicht nur mit Sozialstandards in Konflikt. Auch der Umweltschutz verdient in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit.

Des Weiteren ist auch die Automobilindustrie betroffen, da sie aufgrund der intensiv verflochtenen Lieferketten mit Dutzenden Lieferanten in verschiedenen Produktionsstufen vor erheblichen Herausforderungen steht. Für die Hersteller bedeuten die Anforderungen des LkSG die Durchführung umfassender Risikoanalysen und die Implementierung von Präventionsmaßnahmen.

Durch die Nutzung von Rohstoffen, welche zu einem hohen Flächenverbrauch führen und Ressourcen aufzehren, ist das LkSG auch für den Lebensmittelsektor von besonderer Bedeutung. Der Import von Rohstoffen wie beispielsweise

  • Kaffee,
  • Palmöl und
  • Soja

aus Entwicklungsländern bringt in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Lieferkettenkontrolle und Prävention erhebliche Herausforderungen mit sich und verursacht somit einen nicht zu unterschätzenden Aufwand.

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Kernpflichten nach dem LkSG: Was Unternehmen konkret umsetzen müssen

Das LkSG definiert Pflichten, die Unternehmen erfüllen müssen. Diese Pflichten bestimmen den Rahmen für ein kontinuierliches Lieferkettenmanagement, das regelmäßig überprüft und angepasst werden muss.

Einrichtung eines Risikomanagementsystems

Unternehmen müssen ein internes Risikomanagementsystem etablieren, das alle betrieblichen Prozesse erfasst und auf menschenrechtliche sowie umweltbezogene Risiken ausgerichtet ist. Dieses System ist in die bestehenden Unternehmensstrukturen zu integrieren und regelmäßig zu überprüfen. Die Verantwortung für die Umsetzung liegt bei der Geschäftsführung und mindestens einmal pro Jahr ist ein entsprechender Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

Grundsätzlich muss im Unternehmen eine Stelle mit der Zuständigkeit betraut werden, die die Maßnahmen koordiniert und überwacht. In größeren Unternehmen kann die Einrichtung einer eigenen Compliance-Einheit für Lieferketten (ausgestattet mit entsprechenden Ressourcen und Entscheidungskompetenzen) sinnvoll sein. Als eingerichtetes System muss das Risikomanagement dokumentiert werden und für Prüfungen durch das BAFA zugänglich sein.

Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte

Zu den Pflichten des Unternehmens gehört eine öffentlich zugängliche Grundsatzerklärung über die eigene Strategie zur Wahrung der Menschenrechte. Diese muss identifizierte Risiken für die Beachtung der Menschenrechte und den Umweltschutz beschreiben, Maßnahmen zur Prävention bzw. Risikominderung darlegen und die Erwartungen an die Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette definieren. Erforderlich ist im Hinblick auf die zu beschreibenden Risiken ein klarer Bezug zu spezifischen Gefährdungen, wie zum Beispiel deren Auftreten in den Bereichen Rohstoffbeschaffung, Produktion oder Logistik. Die Grundsatzerklärung ist durch die Geschäftsführung zu verabschieden und mindestens jährlich zu aktualisieren.

Durchführung von Risikoanalysen

Die Risikoanalyse ist das zentrale Instrument zur Identifikation von Gefährdungen, die Menschenrechte und Umwelt betreffen. Die Unternehmen sind hier aufgefordert, sowohl im eigenen, zentralen Geschäftsbereich als auch bei unmittelbaren Zulieferern systematisch zu prüfen, ob eventuell Risiken bestehen. Dies umfasst die Untersuchung von

  • Arbeitsbedingungen,
  • Gesundheitsschutz,
  • möglicher Diskriminierung,
  • etwaiger Zwangs- und Kinderarbeit sowie
  • der Wahrnehmung umweltschutzbezogener Pflichten (zum Beispiel Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Böden und Gewässern).

Dabei folgt die Analyse einer klaren Priorisierung: Bei der Feststellung schwerwiegender Risiken ist eine höhere Wahrscheinlichkeit für deren Realisierung anzunehmen. Zugleich korrelieren dabei der Umfang der Einflussmöglichkeit des Unternehmens und die Dringlichkeit der Präventionsmaßnahmen. Die Analyse erfolgt zu unterschiedlichen Zeitpunkten – mindestens einmal im Jahr bzw. anlassbezogen, wenn es zu wesentlichen Änderungen kommt. Zu den Methoden der Analyse gehören Lieferantenbefragungen und die Prüfung der Erklärungen, Audits vor Ort, die Kontrolle von Zertifikaten und die Nutzung von Datenbanken zu Länder- und Branchenrisiken.

Implementierung von Präventionsmaßnahmen

Auf Basis der Analyse sind von den durch das LkSG verpflichteten Unternehmen Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, die den identifizierten Risiken angemessen sind. Dazu gehören beispielsweise Schulungen für Mitarbeiter, die Anpassung von Beschaffungsrichtlinien sowie das Entwickeln und Implementieren von Kontrollmechanismen im eigenen Kerngeschäft. Gegenüber Zulieferern lassen sich vertragliche Vereinbarungen verankern, um die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Standards sicherzustellen.

Dazu gehören unter anderem vertragliche Verhaltenskodizes (Supplier Codes of Conduct), in denen die Erwartungen konkret formuliert werden. Wichtig ist, dass diese konkrete und messbare Standards vorsehen. Zum Beispiel können die Codes of Conduct Arbeitszeit- und Gehaltsvorschriften oder Regelungen zur Arbeitssicherheit enthalten.

Implementierung von Abhilfemaßnahmen

Abhilfemaßnahmen müssen für den Fall erarbeitet und etabliert werden, dass es trotz Prävention zu Verstößen kommt. Während diese Maßnahmen im Unternehmen selbst direkt umgesetzt werden können, sieht das Gesetz für das Zulieferersegment auf ein abgestuftes Vorgehen vor. Der erste Ansatz besteht darin, gemeinsam mit dem Lieferanten eine Auflösung der Missstände herbeizuführen (zum Beispiel durch Schulungen, finanzielle Anreize oder Anpassungen in der Lieferkette). Als letztes Mittel – wenn vorangehende Maßnahmen nicht erfolgreich waren – steht das Ende der Geschäftsbeziehung im Raum. Vorher sollte allerdings versucht werden, die niederschwelligeren Maßnahmen wirksam umzusetzen.

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des LkSG unterfallen, sind zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Dadurch soll es ermöglicht werden, auf Verstöße gegen Menschenrechte, Sozialstandards und Umweltschutzauflagen hinzuweisen. Voraussetzung ist, dass die Regeln für die Einreichung einer Beschwerde den eigenen Beschäftigten, Beschäftigten von Zulieferern und anderen betroffenen Personen in Form einer Verfahrensordnung öffentlich zugänglich sind.

Hinzu kommt, dass im Beschwerdeverfahren Vertraulichkeit und der Schutz vor Benachteiligungen integraler Bestandteil ist. Whistleblower müssen darauf vertrauen können, keine arbeitsrechtlichen Nachteile zu erleiden. Im Rahmen des Verfahrens sind Beschwerden systematisch zu erfassen und einer Prüfung zuzuleiten. Je nach Ergebnis dieser Prüfung zieht der Sachverhalte eine entsprechende Reaktion nach sich.

Dokumentations- und Berichtspflichten

Schließlich normiert das LkSG auch eine Dokumentations- und Berichtspflicht, die von den betroffenen Unternehmen erfüllt werden muss. Diese Pflicht soll

  • der internen Steuerung und Kontrolle dienen und
  • als Nachweis gegenüber dem BAFA bei behördlichen Prüfungen fungieren.

Zu dokumentieren sind unter anderem die durchgeführten Risikoanalysen, alle ergriffenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Kommunikation mit Lieferanten sowie der Eingang von Beschwerden und deren Bearbeitung.

Zudem besteht die Pflicht zur Anfertigung eines Jahresberichts. Dieser ist bis zum 30. April des Folgejahres (oder spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres) zu erstellen und von dem Unternehmen – nach erfolgter Prüfung durch das BAFA – zu veröffentlichen. Dem Bericht müssen sich die wesentlichen Risiken der Lieferkette, die durchgeführten Maßnahmen und eine Bewertung der Wirksamkeit entnehmen lassen.

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Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung des LkSG

Das LkSG bzw. die Umsetzung der sich aus ihm ergebenden Pflichten können erhebliche Herausforderungen darstellen, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Transparenz in mehrstufigen Lieferketten. Während die direkten Zulieferer (Tier-1-Lieferanten) bekannt sind, ist die Nachverfolgbarkeit auf den vorgelagerten Stufen schwieriger. Viele Zulieferer treten selbst oft nur als Zwischenhändler auf, alle Details der vorgelagerten Lieferanten sind mitunter nicht bekannt.

Ein weiteres Problem ist die mangelnde Compliance-Reife vieler Lieferanten – insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern. Kleine und mittelständische Zulieferer verfügen oft nicht über die Ressourcen und das Wissen, um eigene Risikomanagementsysteme aufzubauen. Ein Ansatz kann darin bestehen, Partner im Rahmen von Schulungen anzuleiten, um so die Transparenzlücke zu schließen oder zumindest zu verkleinern. Kurzfristige Preisverhandlungen und häufige Lieferantenwechsel erschweren allerdings die Etablierung solcher Standards.

Gerade in Branchen mit sehr dynamischen Prozess- und Modellzyklen verschärft sich dieses Problem durch die hohe Volatilität. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, für jede Warengruppe die Anforderungen hinsichtlich detaillierter Risikoanalysen zu erfüllen und entsprechende Maßnahmen zu implementieren. Mitunter dafür komplett neue Prozessstrukturen und Parameter zu entwickeln, um die Compliance-Anforderungen und den wirtschaftlichen Erfolg miteinander in Einklang zu bringen.

Sanktionen bei Verstößen gegen das LkSG

Für die Überwachung der Umsetzung der LkSG-Pflichten ist das BAFA verantwortlich. Wird im Rahmen einer Prüfung offensichtlich, dass das Unternehmen gegen seine Pflichten bzw. sonstige Vorschriften des Gesetzes verstoßen hat, können Sanktionen verhängt werden. So können sich Bußgelder auf bis zu 800.000 Euro belaufen. Liegt der Jahresumsatz eines betroffenen Unternehmens bei über 400 Millionen Euro, sind Bußgelder sogar in Höhe von bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes möglich. Erfasst werden nicht nur vorsätzliche Verstöße, auch bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Verhängung von Bußgeldern möglich.

Eine aus unternehmerischer Sicht besonders schwerwiegende Folge ist der Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe. Sobald Unternehmen mit einem Bußgeld von mindestens 175.000 Euro belegt werden, ist für die Dauer von bis zu drei Jahren ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich.

Dazu kommt ein nicht zu unterschätzender Schaden für die Reputation. Medienberichte haben massiven Einfluss auf das Image und können dem Unternehmen nachhaltig schaden. Im B2C-Bereich wächst die Wahrnehmung und Sensibilisierung vieler Verbraucher für ethische und ökologische Fragen.

Best Practices – der unternehmerische Alltag mit dem LkSG

Die Implementierung des LkSG erfordert mehr als das Setzen von Häkchen in kleine Checkboxen, es braucht in Unternehmen eine Integration der Sorgfaltspflichten in die Geschäftsstrategie sowie eine Suche nach pragmatischen Lösungen und Best Practices, um sich damit auf lange Sicht erfolgreich zu positionieren und nachhaltig Wettbewerbsvorteile zu generieren.

  • Zentrale Verankerung des LkSG und Governance: Die Verantwortung für das LkSG kann über einen Menschenrechtsbeauftragten (Chief Human Rights Officer) auf der Vorstandsebene oder direkt unterhalb der Geschäftsführung implementiert werden. Zusätzlich erfolgt die Entwicklung eines LkSG-Steuerungskreises mit Vertretern aus Beschaffung, Recht, Compliance/Nachhaltigkeit und Qualitätsmanagement für regelmäßige Board-Meetings. Parallel sind die Verantwortlichkeiten und Eskalationswege klar zu dokumentieren.
  • Risikobasierte Lieferantensegmentierung: Bei umfassenden Lieferantennetzwerken ist eine differenzierte Herangehensweise nötig, die eine risikobasierte Segmentierung erlaubt, um so eine effiziente Ausschöpfung von Ressourcen zu ermöglichen. Besonders im Zusammenhang mit sehr risikobehafteten Lieferanten ist eine intensive Betrachtung mittels Vor-Ort-Audits durch unabhängige Prüfer, engmaschigen Selbstauskunftserklärungen und verpflichtenden Schulungen ein relevanter Ansatz. Auf der mittleren Risikoebene kann mit Desk-Based-Assessments alle zwölf bis 24 Monate sowie standardisierten Fragebögen und stichprobenartigen Audits gearbeitet werden. Im Low-Risk-Level sind Selbstverpflichtungserklärungen und das Monitoring über öffentlich zugängliche Quellen oft schon ausreichend.
  • Digitale Tools und Automatisierung: Gerade in großen Lieferantennetzwerken spielt die zentrale Erfassung und Verwaltung der Dokumentationsdaten eine zentrale Rolle. Je umfangreicher die Netzwerke werden, desto schwieriger ist die manuelle Verwaltung von Compliance-Daten. Fehleranfälligkeit und Zeitaufwand stehen dabei in keinem Verhältnis. Mit spezialisierten Softwarelösungen im Supply-Chain-Management (mit integriertem Risiko-Scoring) wird die zentrale Erfassung erleichtert. Unternehmen können auch im Sanktionslisten-Screening, der Analyse von Medienberichten und Datenbanken (als Alert-System für Reputationsrisiken) oder den digitalen Self-Assessment Questionnaires (SAQ) auf Automatisierung, künstliche Intelligenz und Blockchain setzen.
  • Lieferantenentwicklung statt Lieferantenwechsel: Verstöße gegen die LkSG-Prinzipien bei Zulieferern führen schnell zu einem Ende der Geschäftsbeziehung. Allerdings ist die Suche nach Ersatz in verschiedenen Bereichen alles andere als einfach. Unternehmen können mit Zulieferern gemeinsam Korrektur-Aktionspläne entwickeln, On-Site-Schulungen anbieten oder die eigenen Beschaffungspraktiken (faire Preispolitik, längere Vorlaufzeiten, stabile Bestellmengen) auf den Prüfstand stellen. Damit sinkt das Fehler- und Wechselrisiko.

Aktuelle Entwicklungen: Geplante Novellierung des LkSG

Im September 2025 hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Novellierung des LkSG vorgelegt, um das Gesetz für den Alltag tauglicher zu machen und es an kommende EU-Vorgaben (CSDDD) anzupassen. Ziel ist es dabei vor allem, die Unternehmen bezüglich der Berichtspflichten zu entlasten und das Risikomanagement noch stärker in den Vordergrund zu rücken. Zwei wesentliche Punkte sind die Abschaffung der Berichtspflicht und erhebliche Liberalisierungen bei den Sanktionen. Die Anzahl der Bußgeldtatbestände soll von dreizehn auf vier reduziert werden.

Der Entwurf wurde am 17. Oktober 2025 im Bundesrat beraten, ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Bis zur offiziellen Verabschiedung gelten die bisherigen LkSG-Pflichten uneingeschränkt weiter. Gleichwohl kündigte das BAFA bereits am 1. Oktober 2025 an, die Prüfung von Unternehmensberichten vorerst einzustellen. Bezüglich der zur Streichung vorgesehenen Bußgeldtatbestände werden noch anhängige Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt.

Fazit: Das LkSG – eine Chance zur Durchsetzung von Sozial- und Umweltstandards

Mit dem LkSG sind die Pflichten – und damit auch die Herausforderungen – für Unternehmen gewachsen. Die Erfüllung der Anforderungen des LkSG erfordert Ressourcen, neue Prozesse und eine enge Zusammenarbeit mit den Lieferanten. Mehr Nachhaltigkeit von den Handelspartnern und Lieferanten einzufordern, bedeutet nicht, sich einfach nur Selbsterklärungen unterschreiben zu lassen. Aus unternehmerischer Sicht fließt ein erheblicher Teil des Aufwands in Audits sowie die Schulung der eigenen Mitarbeiter und den Aufbau robuster Compliance-Systeme.

Das LkSG bietet aber auch die Chance, sich gegenüber der Konkurrenz Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Mit erfahrenen Zollexperten und professionelle Verzollungsbüros sind Unternehmen in der Lage, ein transparentes und verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement aufzubauen, das das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern stärkt. Zudem profitiert auch das ESG-Profil (Environmental, Social and Governance) des Unternehmens von einer konsequenten Umsetzung der LkSG-Pflichten, was einen klaren Benefit für die Zukunft bringt.

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