Im E-Commerce werden Waren von Verkäufern nicht nur in Warenlagern im Inland vorgehalten und verschickt. Immer häufiger ist es der Fall, dass die Bestellung in einem Onlineshop eingeht und von dort direkt den Hersteller weitergeleitet wird. Dieser verschickt die bestellten Artikel an den Verbraucher. Dabei geht es bei kleineren Einzelbestellungen oder Warenproben und -mustern oft um eher geringe Warenwerte von wenigen Euro. Diesbezüglich spricht man auch von „Mikroimporten“, die in den vergangenen Jahren stark zugenommen haben.
Wie sieht die zollrechtliche Behandlung solcher „Mikroimporte“ aus? Für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten bis zu einem festgelegten Warenwert besondere Rahmenbedingungen. Für Unternehmen aus dem E-Commerce bedeutet dies: Mikroimporte müssen zolltechnisch korrekt abgewickelt werden, um unnötige Kosten, Verzögerungen oder rechtliche Risiken zu vermeiden. Fehler in der Abwicklung führen nicht nur zur Nachforderung von Zollgebühren, sie können auch in rechtlicher Hinsicht erhebliche Probleme verursachen.
Was sind Mikroimporte?
Mikroimporte sind geringwertige Warenlieferungen aus dem Ausland. Es handelt sich beispielsweise um Mustersendungen, kleine Bestellmengen oder Einzelbestellungen. Rechtlich ist der Begriff nicht abschließend definiert. Im Zollrecht hat sich stattdessen der Begriff des „Kleinstmengenimports“ bzw. „Import von Waren mit geringem Wert“ etabliert.
Diese liegen im Wert unterhalb der Zollfreigrenzen. Trotzdem greifen auch für Mikroimporte bestimmte einfuhrrechtliche Rahmenbedingungen, die von Versendern zu beachten sind. Unter anderem betreffen diese die Deklarierung der Ware und den Umgang mit den sonstigen Einfuhrabgaben (Sendungen aus dem Ausland sind trotz Zollfreigrenze nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit).
Die Zollfreigrenze liegt in der Europäischen Union (EU) bei 150 Euro. Entscheidend für die Frage, ob eine Sendung unter diesen Betrag fällt, ist der Sachwert. Dessen Berechnung bezieht sich auf den Gegenstandswert – in der Regel also den Kaufpreis der Ware. Im Sachwert (der nicht mit dem Zollwert verwechselt werden darf) erfolgt keine Zusammenfassung von Fracht-/Transport oder Versandkosten mit dem Kaufpreis. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Teil des Kaufpreises sind.
Die Behandlung von Waren mit geringem Wert im Rahmen der Zollfreigrenze gilt für Pakete und Päckchen, die per Post oder Kurierdiensten verschickt werden. Dass bis 150 Euro Gesamtwert keine Zollabgaben anfallen, hat für Verkäufer im E-Commerce entscheidende Vorteile. Da Einfuhrzölle regelmäßig an den Endabnehmer weitergereicht – also auf den eigentlichen Kaufpreis einer Ware aufgeschlagen – werden, führen diese typischerweise zu höheren Preisen. Kann das Anfallen von Zollgebühren indes vermieden werden, kann sich dies möglicherweise als Vorteil gegenüber der Konkurrenz auswirken.
Mit einer entsprechenden strategischen Herangehensweise können sich Unternehmen im E-Commerce somit unter anderem Möglichkeiten schaffen, mit Rabatten zu arbeiten und ihre Position gegenüber den Wettbewerbern zu verbessern. Um die Zollerleichterung für Mikroimporte konsequent auszunutzen, braucht es zudem ein umfassendes Logistikmanagement.

Was im Hinblick auf die Zollfreiheit von Mikroimporten zu beachten?
Als Waren von geringem Wert sind Mikroimporte bis 150 Euro zollfrei. Allerdings greift diese Regelung nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Zusammenfassung mehrerer Bestellungen: Um Versandkosten zu sparen, werden im E-Commerce gern mehrere Bestellungen in einer Sendung zusammengefasst. Hinsichtlich der Zollbefreiung kann dieser Schritt negative Auswirkungen haben. Durch die Zusammenfassung zu einer Sendung besteht die Gefahr, den Warenwert von 150 Euro zu überschreiten, da die verschiedenen Artikel zollrechtlich als Einheit betrachtet werden.
- Bestimmte Warengruppen: Für einzelne Warengruppen gilt die Zollbefreiung nicht. Zu den Ausnahmen gehören unter anderem Alkohol (inklusive alkoholische Getränke), Tabak und Tabakwaren sowie Parfüms und Eau de Toilette.
- Einfuhrumsatzsteuer: Die Zollfreigrenze bedeutet nicht, dass auf den Import der Waren von geringem Wert keine Einfuhrabgaben anfallen. Das Steuerprivileg für Sendungen mit einem Wert geringer als 22 Euro gilt seit einigen Jahren nicht mehr. Bestellungen mit einem Wert von weniger als 150 Euro sind in jedem Fall einfuhrumsatzsteuerpflichtig.
- Zollinhaltserklärung: Dass Mikroimporte im Wert von wenigen Euro zollfrei bleiben, befreit nicht von der Zollinhaltserklärung. Diese informiert Zollbehörden über die Waren in der Sendung, deren Wert und Herkunft. Damit ist sie die Basis für die Zollwertberechnung und die Ermittlung der anfallenden Einfuhrabgaben. Für eine schnelle und reibungslose Bearbeitung ist vom Versender auf Genauigkeit und Transparenz bei der Anfertigung der Zollinhaltserklärung zu achten.
Möglichkeiten zur Optimierung des Zollverfahrens
Kleinsendungen erreichen im E-Commerce einen sehr hohen Durchsatz – bei begrenzter Marge für Verkäufer bzw. Versender. Insofern ist es in diesem Zusammenhang wichtig, alle einzelnen Schritte zu optimieren, um das Kostenrisiko bei den Mikroimporten niedrig zu halten. Es gibt einige Punkte, an die Unternehmen denken sollten.
- Vereinfachte Zollanmeldung: Das Zollrecht sieht die Möglichkeit vor, nach Antrag und Bewilligung ein vereinfachtes Verfahren zu nutzen. Dieses beinhaltet die Überführung in ein Zollverfahren auch dann, wenn einige Angaben fehlen. Durch die schnelle Verfügbarkeit der Ausfuhrbegleitdokumente im Rahmen des vereinfachten Verfahrens lässt sich der Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren.
- Automatisierung der Zollanmeldung: Um den Aufwand für die Zollanmeldung noch weiter zu verkürzen, kann mit einer automatisierten Anmeldung (zum Beispiel im ATLAS-Zollsystem und Dokumentenerstellung die Abwicklung der Sendungen wesentlich beschleunigt werden.
- Nutzung von Dienstleistern: Um alle Möglichkeiten optimal auszunutzen und mögliche Problemfelder zu umgehen, macht sich regelmäßig die Zusammenarbeit mit spezialisierten Logistik- und Zolldienstleistern bezahlt. Diese übernehmen die Abwicklung der Mikroimporte, haben effiziente Abläufe entwickelt und sind auch mit rechtlich komplexen Sachverhalten vertraut.
- Bündelung von Sendungen: Soweit möglich, bietet sich eine Optimierung der Versandstrukturen durch die Zusammenfassung mehrerer Kleinstsendungen zu einer größeren Sendung an. Bei den Vorteilen, die dieser Schritt bietet, darf ein wichtiger Aspekt nicht vergessen werden. Es muss eine konsequente Überwachung der Schwellenwerte erfolgen. Durch die präzise Kalkulation der Warenwerte und eine transparente Zollinhaltserklärung werden unnötige Zoll- und Steuerbelastungen vermeiden.
- Schulung und Best Practises: Die Optimierung und Ausnutzung der Zollvorteile bei Kleinsendungen beginnt mit dem Know-how der Mitarbeiter. Regelmäßige Schulungen zu aktuellen Zollvorschriften und Einfuhrbestimmungen – die beispielsweise von professionellen Zolldienstleistern durchgeführt werden können – sowie die Entwicklung von Best Practises helfen, Fehlern und Verzögerungen vorzubeugen.
Fazit: Mikroimporte bis 150 Euro Sachwert bleiben zollfrei
Im E-Commerce wird schon lange grenzüberschreitend gehandelt. Cross-Trading und Dropshipping sind Methoden, auf die inzwischen sehr viele Online-Händler setzen. Dass Waren bei Onlineshops zwar bestellt, jedoch aus dem Lager der Hersteller versandt werden, ist heute nichts Ungewöhnliches mehr. Ob auf eine Sendung Zollgebühren anfallen werden, hängt vom Warenwert ab. Bis zu 150 Euro handelt es sich um Kleinstsendungen, für die keine Zollgebühren anfallen. Aber: Die Einfuhrumsatzsteuer wird dennoch fällig.
Mikroimporte sind ein wachsendes Segment, das effiziente und rechtssichere Zollprozesse erfordert – etwa durch den Einsatz von Automatisierung. Unternehmen, die konsequent auf moderne IT-Systeme setzen, spezialisierte Verzollungsbüros in Anspruch nehmen und auf interne Schulungen nicht verzichten, können die Vorteile der Zollbefreiung konsequent ausnutzen.