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Die US-(Re-)Exportkontrolle im Überblick: Grundlagen, Regelungen, Anwendung, Begriffe & mehr

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Die Informationen, die in diesem Artikel zusammengetragen werden, sollen einen Einstieg in dieses komplexe und sehr sensible Thema ermöglichen. Trotz größter Sorgfalt kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und die inhaltliche Aktualität der Informationen übernommen werden. Für Unternehmer und Personen, die im Export tätig sind, ist eine Weiterbildung und eine vertiefende Beschäftigung mit der Thematik unerlässlich.

Im deutschen Exportkontrollsystem wird auf die Eigenverantwortung von Unternehmen gebaut. Es sind die Firmen selbst, die darüber entscheiden, ob und in welchem Maße sie ihre Technologien, Software und Waren exportieren möchten. Sie schließen Verträge ab und müssen hierbei auch darauf achten, welche Genehmigungspflichten und Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr gelten.

Was ist das Besondere am (Re)Exportkontrollrecht der USA?

Für Waren, Software und Technologien, die ihren Ursprung in den USA haben, beanspruchen die Vereinigten Staaten eine weltweite Zuständigkeit. Die US-amerikanischen Exportkontrollen und deren Anwendungsbereich erstrecken sich aus Sicht der USA auf alle US-amerikanischen Güter, die sich in Deutschland befinden oder von Deutschland in ein Drittland exportiert werden sollen. Das trifft auch auf Güter, Technologien oder Software zu, die amerikanischen Know-how beinhalten. An dieser Stelle greift meist ein Prozentsatz. Das BAFA ist für das amerikanische Exportkontrollrecht jedoch nicht zuständig.

Es muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass die deutschen Unternehmen bei ihren Exporten dem deutschen und europäischen Recht unterliegen. Wenn eine Außenwirtschaftsprüfung durchgeführt wird oder strafrechtlich relevante Tatbestände verfolgt werden müssen, geschieht dies durch die deutschen Behörden nach der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Die USA beanspruchen jedoch ihre weltweiten Exportbestimmungen und drohen damit, bei Verstößen Sanktionen walten zu lassen. Deshalb sind zahlreiche Unternehmer verunsichert und wissen nicht, an welche Bestimmungen sie sich halten müssen.

Die USA sind das einzige Land, dessen nationales Exportkontrollrecht auch extraterritorial wirkt. Vor dem Hintergrund der nationalen Sicherheit erfassen die USA nämlich auch Re-Exporte amerikanischer Güter. Deshalb kommen nicht-amerikanische Unternehmen plötzlich auch mit den US-(Re-)Exportkontrollen in Berührung. Damit diese Kontrollen greifen, muss jedoch ein Bezug zu den USA bestehen. Deshalb wird Unternehmen dazu geraten, ihre Waren, Technologien oder Software auf einen Bezug zu Amerika zu überprüfen, bevor sie sich näher mit den amerikanischen Exportkontrollen und ihren Gesetzen befassen.

Die Export Administration Regulations (EAR) definieren mögliche Bezugspunkte zu den USA als güterbezogene Anwendungsbereiche (in § 734.3 EAR) und personenbezogene Anwendungsbereiche (u.a. § 734.5 EAR). Hinzu kommen bestehende Länderembargos Amerikas, die vom OFAC verwaltet werden, sowie die Konstellationen, die sich aus den Vorschriften des Office of Foreign Assets Control (OFAC) ergeben.

Viele deutsche Unternehmen befürchten, bei ihren Geschäften gegen das US-Exportkontrollrecht zu verstoßen und damit Sanktionen herbeizuführen. Sie holen deshalb bei ihren Lieferanten Informationen über mögliche amerikanische (Re-) Exportlizenzpflichten ein. Vor diesem Hintergrund wird häufig nach der Export Control Classification Number (ECCN-Nummer) gefragt. Die US-Regelungen greifen mittlerweile tief in die deutschen Ausfuhrgeschäfte ein, weil selbst Unternehmen mit ihnen in Kontakt kommen, die nicht exportieren.

Die Exportkontrollbestimmungen der USA im Vergleich zu den europäischen und deutschen Regelungen

Grundsätzlich gibt es durchaus Ähnlichkeiten zwischen den Exportkontrollbestimmungen der USA und denen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union. Dies bezieht sich vor allem auf die Technologien und Waren, die zu kontrollieren sind. Sie alle stützen sich auf die Eckpfeiler des international abgestimmten Exportkontrollregimes.

Gleichzeitig gibt es jedoch auch bedeutende Unterschiede, welche die Administrierung der Exportkontrollen betreffen. Das Grundverständnis ist anders als das der Deutschen und der Europäer, denn die Amerikaner gehen von einer weltweiten Zuständigkeit ihrer Behörden aus, während sich die deutschen und die europäischen Exportkontrollgesetze auf das eigene Territorium beschränken. Hinzu kommt, dass die US-Bestimmungen weitaus mehr nationale Genehmigungsvorbehalte vorsehen.

Weitere Informationen rund um die Exportkontrolle erhalten Sie in unserem ausführlichen Artikel zu diesem Thema.

export administration regulations

Die US-(Re-) Exportkontrolle: Wichtige Begriffe kurz erklärt

Wer sich mit der US-(Re-) Exportkontrolle auseinandersetzt, wird hierbei auf mehrere Begriffe stoßen, die aus dem Alltag nicht geläufig sind. Diese Begriffe und ihre Bedeutung werden im Folgenden übersichtlich erklärt:

Export Administration Regulations (EAR)

Bei den Export Administration Regulations handelt es sich um die amerikanische Rechtsgrundlage für Exportkontrollen. Sie können einer umfangreichen digitalen Datenbank entnommen werden, in der auch die beabsichtigten Änderungen des Federal Register in der gültigen Fassung vom US Government Printing Office (GPO) angeboten werden.

Commerce Control List (CCL) und Export Commodity Classification Number (ECCN)

Die Commerce Control List kann innerhalb der EAR unter Supplement No. 1 to EAR Part 774 gefunden werden. Es handelt sich um eine Liste, in der definiert wird, welche Software, Technologien und Waren Gegenstand der US-Exportkontrollen sind. Entscheidend sind hierbei unter anderem ihre technischen Beschaffenheiten, sowie ihre Verwendungsmöglichkeiten.

Es gibt Überschneidungen zwischen den Inhalten und Strukturen der CCL, sowie der deutschen Ausfuhrliste oder der Güterliste der Dual-use-Verordnung der Europäischen Union. Darauf aufbauend gleichen sich auch die amerikanische Export Commodity Classification Number und die deutsche Ausfuhrlistenposition. Sie folgen demselben Schema und bestehen aus den drei Elementen Kategorie, Gattung und Kennung.

Die Commerce Control List ist für alle Produktkategorien in der vollständigen und aktualisierten Textfassung zugänglich und kann über die EAR-Datenbank heruntergeladen werden.

Country Commerce Chart (CCC)

Die Regelungen Europas unterscheiden sich von den amerikanischen Vorschriften in einem wichtigen Punkt: Die USA behandeln ihre Exporte mit einer stärkeren Differenzierung. Dies bezieht sich vor allem auf die Sensibilität der Waren, Technologien und Software, die letztendlich mit dem vorgesehenen Exportkontrollniveau einhergehen. Die Commerce Country Chart kann als Supplement No. 1 EAR 738 über die EAR-Datenbank heruntergeladen warden. Es handelt sich um eine Tabelle, in der alle Gebiete und Länder weltweit erfasst sind und ihre Sensibilitätseinstufung vorgenommen wird. In der Commerce Control List Overview and the Country Chart warden Zusammenwirken und Umgang mit der CCC und der CCL ausführlich beschrieben und mit Beispielen verdeutlicht. Sie ist in der EAR Part 738 zum Download verfügbar.

Grundsätzliche Genehmigungsvorbehalte – General Prohibitions

Die General Prohibitions, die grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalte im amerikanischen Exportkontrollrecht, sind in der EAR Part 736 hinterlegt. Es kann außerdem eingesehen werden, welche Faktoren beeinflussen, ob eine Genehmigung erteilt wird. Dazu gehören beispielsweise Zielland, Art der Endverwendung, Endverwender und Klassifizierung nach CCL.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht – Licence Exceptions

Wenn Waren von der CCL erfasst sind, können sie unter Umständen von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden. In der EAR Part 740 kann eingesehen werden, wann und für welche Güter die Licence Exceptions greifen. Dies ist stets von der Sensibilität des Ziellands abhängig. Unter anderem sind diese Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Lieferungen mit einem geringen Wert, sowie für einige andere Lieferungen vorgesehen:

  • Shipments to country group B countries (GBS)
  • Civil end-users (CIV)
  • Key management infrastructure (KMI)
  • Technology & software under restriction (TSR)
  • Temporary imports, exports and reexports (TMP)
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“de minimis”-Regelung

Grundsätzlich unterliegen Waren, Technologien und Software, die direkt und in unverändertem Zustand aus den USA in andere Länder exportiert werden, den US-Exportkontrollgesetzen. Hinzu kommen jedoch auch Waren oder Produkte, Technologien und Software, die als Komponenten für die Herstellung weiterführender Produkte exportiert werden. Welche Regelungen hierbei beachtet werden müssen und wie die relevanten Wertanteile ermittelt werden können, steht in der EAR Part 734.

Es muss allerdings zwischen sensiblen Waren, die von der CCL erfasst werden, und Technologien sowie Software unterschieden werden. Die „de minimis“-Regelung sieht vor, dass Exportprodukte nicht zwangsläufig genehmigungspflichtig werden, wenn die als sensibel eingestuften US-Waren zu einem Höchstwertanteil von 25 Prozent in die Herstellung eines Exportprodukts oder in das Exportprodukt selbst eingehen. Davon ausgenommen sind besonders sensible Entwicklungen oder Erzeugnisse ausgenommen. Wenn einem Land gegenüber ein US-Embargo besteht oder die USA davon ausgehen, dass der internationale Terrorismus unterstützt wird, dann reduziert sich der Höchstwertanteil auf lediglich 10 Prozent. Welchen Ländern gegenüber US-Embargos bestehen, steht in der EAR Part 746. Welche Ländergruppen im Verdacht stehen, den internationalen Terrorismus zu unterstützen, kann in Supplement No. 1 zu EAR Part 740 nachgelesen werden.

Zunächst einmal trifft die „de minimis“-Regelung auf Waren ebenso zu, wie auf Software und Technologien. Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied. Sollen Software oder Technologien zum ersten Mal exportiert werden, dann muss gegenüber dem BIS ein Bericht abgegeben werden, aus dem hervorgeht, welche Kalkulation für die US-Software oder US-Technologie zugrunde liegt. Der Bericht muss ausführlich aufgestellt werden. Unter anderem werden Angaben zur CCL-Klassifizierung sowie zur Methode der Wertermittlung und zu den Erfüllungscharakteristika gemacht. Es wird hingegen nicht verlangt, dass über die Käufer, die Endverwendung oder die Zielländer informiert wird. Es gibt zu diesem Aspekt keine Ausnahmen, weshalb auch Unternehmen, deren US-Software und US-Technologien in einem sehr geringen Maße exportiert werden sollen, der Berichtspflicht unterliegen. Wird diese Pflicht missachtet, so gilt der Export oder der Re-Export als illegal, ganz gleich, ob die „de minimis“-Schwelle eingehalten wurde oder in welches Zielland exportiert werden soll.

Die „foreign produced direct product”-Regelung

Erzeugnisse benötigen dann eine spezielle Ausfuhrgenehmigung des BIS (EAR Part 736.2 (b) (3) in Verbindung mit EAR Part 732.2 (f)), wenn sie als direkte Produkte aus amerikanischer Software oder amerikanischen Technologien entspringen und in bestimmte sensible Länder exportiert werden sollen. Diese Regelung wird als die „foreign produced direct product“-Regelung bezeichnet. Es gibt einige Ausnahmen, die über „Licence Exceptions“ abgedeckt werden. Ansonsten unterliegen diese Erzeugnisse steht der Genehmigungspflicht, die „de minimis“-Regelung kann nicht angewendet werden.

Wann sind deutsche Unternehmen von der US-(Re-) Exportkontrolle betroffen?

Deutsche Unternehmen sind häufig verunsichert und wissen nicht, in welchen Fällen sie von der US-Exportkontrolle und ihren gesetzlichen Regelungen betroffen sind. Grundsätzlich können folgende Szenarien festgehalten werden:

  • Re-Export von amerikanischen Ursprungswaren
  • Bei gesellschaftlicher Verbundenheit mit amerikanischen Firmen (Schwestergesellschaft, Tochtergesellschaft, Muttergesellschaft)
  • Beim Export von Waren, zu deren Herstellung amerikanische Güter, Technologien oder Software verwendet wird (komplexe Anteilswarenregeln)
  • Jede amerikanische Person nach § 772.1 EAR (Abweichungen der Definition in den amerikanischen Embargoverordnungen sind möglich)

Findet die US-(Re-) Exportkontrolle Anwendung? Die Prüfschritte im Überblick

Um sicherzugehen, ob bestimmte Waren, Software oder Technologien der US-(Re-) Exportkontrolle unterliegen, können folgende Prüfschritte abgearbeitet werden:

1. Schritt: Handelt es sich um US-Waren?

Es muss geprüft werden, ob es sich bei den Waren um amerikanische Erzeugnisse handelt oder um solche, die zu einem bestimmten Anteil aus amerikanischen Gütern, Software oder Technologien hergestellt werden. Die „de minimis“-Schwelle liegt grundsätzlich bei 25 Prozent. Ausnahmen bestehen für die Ländergruppen E:1 (Nordkorea, Syrien, Sudan und Iran) sowie für die Ländergruppe E:2 (Kuba). Bei diesen Ländergruppen liegt die Schwelle bei 10 Prozent.

Hinzu kommen Waren, die nach der „foreign produced direct product“-Regelung als US-Waren definiert werden. Es handelt sich um Güter, in deren Herstellung amerikanische Software oder Technologien einfließt. Letztendlich sind Bestimmungsland, Produkt und Endverwendungszweck ausschlaggebend dafür, ob die Ware eine US-Ausfuhrgenehmigung benötigt.

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2. Schritt: Hat die Ware eine spezifische ECCN?

Wenn sich ein Produkt auf der Commerce Control List (CCL), der amerikanischen Güterkontrollliste befindet, dann wird ihm eine ECCN zugeordnet, die aus fünf Zeichen besteht. Die Export Control Classification Number gibt Auskunft darüber, ob ein Produkt nur mit einer US-Ausfuhrgenehmigung exportiert oder reexportiert werden kann.

Der Aufbau und die Struktur dieser Commerce Control List ähneln denen der deutschen Ausfuhrliste stark. Sie verfügt, wie auch die EG-Dual-Use Verordnung über zehn Kategorien, fünf Produktgruppen und Kennungen.

3. Schritt: Gehört die Ware zu den EAR99-Gütern?

Wird ein Produkt nicht auf der CCL gelistet, so erhält es die Codierung „EAR99“. Güter mit dieser Codierung unterliegen normalerweise nicht einer amerikanischen Ausfuhrgenehmigungspflicht. Es gibt jedoch Ausnahmen. Beispielsweise sind Güter von dieser Regelung ausgeschlossen, die in ein amerikanisches Embargoland exportiert werden sollen oder an eine gelistete Person gesendet werden sollen. In diesem Fall werden eine oder mehrere der 10 General Prohibitions berührt. Es handelt sich hierbei um die allgemeinen Verbote, die in der EAR § 736 aufgeführt sind.

Deshalb muss auch bei Waren, die eine „EAR99“ Codierung besitzen, darauf geachtet werden, ob sie trotzdem eine Ausfuhrgenehmigung der USA benötigen. Eine Genehmigungspflicht besteht zurzeit beispielsweise für Produkte mit einer „EAR99“ Codierung, die in ein Embargoland der USA exportiert werden sollen. Darunter befinden sich unter anderem Syrien, Kuba, Nordkorea und der Iran. „EAR99“-Produkte, die in eines dieser Länder exportiert oder reexportiert werden sollen, unterliegen der „de minimis“-Regelung.

4. Schritt: Ist eine US-Person beteiligt?

Jede Person, die nach § 772.1 EAR eingestuft wird und an einem Drittlandgeschäft beteiligt ist, muss sich an das amerikanische Exportkontrollrecht halten. Dazu gehören:

  • Jede juristische Person, die nach dem US-Recht organisiert ist
  • Jeder US-Staatsangehörige
  • Jede Person, die sich in den USA aufhält

Außerdem wichtig: US-Embargos und Sanktionen gegen Personen

Deutsche Firmen unterliegen dann bestimmten Auflagen, wenn sich der Empfänger der exportierten Ware auf einer der US-Sanktionslisten wiederfindet. Hieraus ergeben sich bestimmte Genehmigungspflichten und Verbote. Die amerikanischen Sanktionslisten unterscheiden sich in ihrer Behördenzuständigkeit sowie ihrer Zielrichtung. Deshalb ist es wichtig, jeweils individuelle Prüfungen vorzunehmen, die sich nach den Besonderheiten der exportierenden oder handelnden Firma richten.

Es folgt ein Überblick der Sanktionslisten und ihrer Behördenzuständigkeit:

Listen des Bureau of Industry and Security (BIS)

Die an dieser Stelle aufgeführten Listen sind für alle amerikanischen Produkte zu beachten. Hinzu kommen weitere Listen, wie zum Beispiel die Military End-User List, die unter Umständen ebenfalls greift.

  • Unverified List – UL
  • Entity List – EL
  • Denied Persons List – DPL

Listen des Office of Foreign Assets Control (OFAC)

  • Specially Designated Nationals List (SDN)
  • OFAC-CSL (Non-SDN)

Diese Listen sind besonders für den Handel mit Russland und Iran von Bedeutung. Es gilt die 50 Percent Rule, die sich mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der Europäischen Union vergleichen lässt. Die Listen gelten hauptsächlich für US-Personen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die bei bestimmten Sanktionsprogrammen der SDN-Liste relevant werden.

Es gibt jedoch auch Einträge aus Sanktionsprogrammen, die von nicht-amerikanischen Personen beim Handel mit US-Gütern beachtet werden müssen:

  • EAR § 744.8: Nuclear Profileration Weapons of Mass Destruction (NPWMD)
  • EAR § 744.12: Specially Designated Global Terrorist (SDGT)
  • EAR § 744.13: Specially Designated Terrorist (SDT)
  • EAR § 744.14: Foreign Terrorit Organization (FTO)
  • EAR § 744.18: IRAQ2

Welche US-Behörde kontrolliert die Einhaltung des US-(Re-) Exportkontrollrechts?

Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung von amerikanischen Ausfuhrbestimmungen (EAR) sowie die Kontrolle von Dual-Use-Exporten und Reexporten, liegt bei dem Bureau of Industry and Security (BIS) des amerikanischen Department of Commerce.

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Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das US-(Re-) Exportkontrollrecht?

Bereits dann, wenn ein deutsches Unternehmen amerikanische Güter erwirbt, müssen die US-(Re-)Exportkontrollbestimmungen beachtet werden. Insbesondere die EAR sind hierbei von Bedeutung.

Wer die amerikanischen Ausfuhrbestimmungen nicht ausreichend beachtet und Pflichten nicht nachkommt, der kann mit empfindlichen Strafen oder einer Eintragung auf einer amerikanischen Sanktionsliste rechnen. Es kann auch passieren, dass man vom Handel mit US-Gütern ausgeschlossen wird.

Deshalb reicht es für deutsche Unternehmen, die Handel mit amerikanischen Erzeugnissen oder Teilerzeugnissen treiben, nicht aus, sich allein mit dem deutschen und dem europäischen Exportkontrollrecht zu beschäftigen. Es sollte außerdem beachtet werden, dass auch Waren, die nur zu einem Teil aus Erzeugnissen amerikanischen Ursprungs hergestellt werden, mitunter den US-Exportkontrollen unterliegen.

Compliance: Wie stellen deutsche Unternehmen die Einhaltung des US-(Re-)Exportrechts sicher?

Viele deutsche Unternehmen haben große Angst, mit ihrem Handel gegen Vorschriften des amerikanischen Exportrechts zu verstoßen und mit Sanktionen rechnen zu müssen. Bisher gibt es außerdem kaum Empfehlungen, wie ein Compliance-Management-System möglicherweise aussehen könnte. Es müsste sich schließlich an dem Risikoprofil des Exports und Imports von amerikanischen Waren orientieren.

Nun hat das Office of Foreign Asset Controls (OFAC) zum ersten Mal eine konkrete Compliance-Empfehlung für Unternehmen veröffentlicht. Das OFAC ist für die Administrierung der US-Finanz- und Wirtschaftssanktionen zuständig.

Die Empfehlung trägt den Namen „A Framework for OFAC Compliance Commitments“, umfasst insgesamt 12 Seiten und kann auf der Homepage des US-Department of the Treasury in englischer Sprache durchgelesen werden. Es richtet sich an amerikanische Personen und internationale Unternehmen, die mit US-Waren, -Technologien oder -Software Handel treiben. Auch Unternehmen, die Exporte in US-Embargoländer tätigen, sind von diesen Auflagen betroffen.

In dem Dokument wird außerdem erörtert, welche kritischen Vorgänge in der Vergangenheit häufig dazu geführt haben, dass ein Verstoß festgestellt wurde. Die Empfehlungen des OFAC werden durch die des BIS ergänzt. Die Behörde Bureau of Industry and Security ist dafür zuständig, die Einhaltung der EAR zu kontrollieren.

Jedes Jahr bietet das Bureau of Industry and Security (BIS) online Schulungen und Weiterbildungen zum Thema Comlyin with U.S Export Controls an. In den zweitägigen Onlineseminaren lernen die Teilnehmer von Mitarbeitenden des BIS, worauf die beim Export mit amerikanischen Gütern und Teilerzeugnissen achten müssen.

Fazit

Das US-(Re-)Exportkontrollrecht stellt viele Unternehmer auf der ganzen Welt vor eine große Herausforderung. Anders als es bei deutschen und europäischen Exporten der Fall ist, unterliegen amerikanische Erzeugnisse und Teilerzeugnisse Vorschriften, die weit über das Territorium der USA hinausgehen. In diesem Artikel wird ein Überblick geboten, der dem Einstieg in dieses umfangreiche und äußerst sensible Thema dienen soll. Es ist überaus wichtig, die amerikanischen Gesetze einzuhalten, um Sanktionen zu vermeiden, die bis zum Ausschluss aus dem Handel mit amerikanischen Waren führen können.

Um eine Einhaltung der Pflichten sicherzustellen, muss jedes Unternehmen überprüfen, ob die gehandelten Waren bestimmten Ausfuhrgenehmigungen bedürfen. Eine Schulung beim Bureau of Industry and Security kann wichtige Informationen rund um das US-(Re-)Exportkontrollrecht vermitteln.

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