Die unvollständige Ausfuhranmeldung (uAM): Erklärung, Funktion, Erstellung, Abgabe und mehr

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die unvollständige Ausfuhranmeldung (uAM) erlaubt die Ausfuhr von Waren, auch wenn bestimmte Angaben wie Empfänger oder Warenwert fehlen.
  • Fehlende Angaben müssen innerhalb von 30 Tagen in einer ergänzenden Anmeldung nachgereicht werden – sonst drohen Bußgelder.
  • Die uAM eignet sich besonders für Subunternehmer, die nicht alle Exportdaten kennen und trotzdem zügig anmelden müssen.
  • Eine förmliche Bewilligung durch das Hauptzollamt ist nur bei regelmäßiger Nutzung erforderlich – im Einzelfall nicht.
  • In ATLAS wird die uAM offiziell als ‚Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung‘ bezeichnet.

Möchten Sie Ihre Zollabläufe schneller gestalten und von mehr Effizient profitieren? Mit einer unvollständigen Ausfuhranmeldung (uAM) können Sie dies erreichen. In Einzelfällen, wie auch als regelmäßige Maßnahme mit Genehmigung, erleichtert die uAM die Ausfuhr der Ware ins Ausland. Vor allem, wenn mehrere Parteien beteiligt sind, können Sie von der Erleichterung profitieren.

Hier finden Sie weitere Informationen über die unvollständige Ausfuhranmeldung, was Sie zu beachten haben und wie Sie die Anmeldung vornehmen können.

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Was ist eine unvollständige Ausfuhranmeldung?

Bei einer unvollständigen Ausfuhranmeldung (uAM) sind bestimmte Unterlagen oder Angaben nicht vorhanden. Es ist nicht nötig, sich die uAM durch das Hauptzollamt bewilligen zu lassen. Das Fehlen gewisser Angaben muss jedoch begründet werden und kann folgende Gründe haben: Die Lieferung kann beispielsweise Bestandteile anderer Lieferanten umfassen, die Lieferung kann durch einen Subunternehmer erfolgen oder gewisse Angaben sind zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht vorhanden. Trotzdem muss ein Mindestmaß an Angaben ausgefüllt werden. Die unvollständige Ausfuhranmeldung erfolgt durch das zuständige Binnenzollamt und sollte nur im Einzelfall verwendet werden. Regelmäßige Inanspruchnahmen sind nur mit einer entsprechenden förmlichen Bewilligung zulässig. Häufig werden Angaben wie Werte und Empfänger weggelassen, da diese den Subunternehmern oftmals unbekannt sind. Dies kann der Fall sein, wenn der Subunternehmer den Vertrag nicht mit dem Empfänger aus dem Ausland abgeschlossen hat. Die Abschreibung von weiteren erforderlichen Unterlagen, wie Lizenzen oder die Ausfuhrgenehmigung können ebenfalls online vorgenommen werden. In den Staaten Nordkorea, Syrien, Pakistan, Myanmar und Iran muss der Empfänger stets angegeben werden.

Unvollständige Ausfuhranmeldungen sind nur in EU-Mitgliedsstaaten möglich, wie bei deutschen Ausführern oder deutschen Grenz- und Binnenzollstellen. Ist die unvollständige Ausfuhranmeldung angenommen worden, müssen die fehlenden Angaben innerhalb von 30 Tagen von dem Anmelder bei der Ausfuhrzollstelle nachgereicht werden. Dies geschieht in einer ergänzenden Anmeldung mit allen fehlenden Unterlagen, Angaben und Daten. Nach Abgabe der unvollständigen Ausfuhranmeldung wird elektronisch eine ergänzende Anmeldung in ATLAS angemahnt. Sollten Sie die Abgabe nicht oder verspätet einreichen, können Bußgelder auf Sie zukommen.

Die unvollständige Ausfuhranmeldung wird nach der Umbenennung in ATLAS offiziell als „Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“ bezeichnet.

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Welchen Zweck hat eine unvollständige Ausfuhranmeldung und wann wird sie verwendet?

Bei der Einbeziehung eines Dritten in den Anmeldevorgang, wie es in der Regel der Subunternehmer ist, können Exportabläufe beschleunigt werden. Der Subunternehmer hat die Möglichkeit, Zukaufprodukte des Exporteurs anzumelden, ohne die Angabe des Empfängers oder gar des Warenwertes anzugeben.

Wie sieht die typische Beteiligtenkonstellation bei der Abgabe einer unvollständigen Ausfuhranmeldung aus?

Bei der Abgabe der unvollständigen Ausfuhranmeldung sind in der Regel vier Parteien beteiligt. Diese bestehen aus dem Anmelder, Ausführer, Subunternehmer und Vertreter. Die Beteiligtenkonstellation lautet in der Regel 0110.

Der Anmelder gibt die Ausfuhranmeldung im eigenen Namen in dem zuständigen Binnenzollamt ab und ist in der Regel Ihr Kunde. Meistens ist das die Firma, welche innerhalb der nächsten 30 Tage dafür zuständig ist, eine ergänzende Ausfuhranmeldung einzureichen.

Der Ausführer ist Eigentümer der Ware, sofern es an dem Ausfuhrgeschäft keinen dritten Beteiligten gibt. Alternativ kann der Ausführer auch über eine ähnliche Verfügungsberechtigung verfügen. Die Ausfuhranmeldung wird für deren Rechnung abgegeben.

Der Subunternehmer ist für die Lieferung der Ware zuständig und ist dem Ausführer zur Lieferung verpflichtet. Die Ware wird an den Abnehmer geliefert, welcher sich außerhalb des Gemeinschaftsgebietes befindet.

Der Vertreter ist in der Regel für die Zollförmlichkeiten zuständig und führt diese für den Anmelder durch.

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Wie wird eine unvollständige Ausfuhranmeldung erstellt?

Für die Anmeldung der Ausfuhr Ihrer Ware müssen Sie zuerst die Dienststelle angeben. Hier werden Sie später ebenfalls die ergänzende Ausfuhranmeldung hinterlegen. Wählen Sie anschließend bei der Art der Anmeldung AM und dazu einen der ergänzenden Buchstaben b, d, f, und l. Die Abkürzung „uAM“ kennzeichnet die Art der Unvollständigkeit, nämlich die unvollständige Ausfuhranmeldung.

Welche Informationen benötigt der Subunternehmer vom Ausführer?

Als Subunternehmer benötigen Sie lediglich die EORI-Nummer Ihres Kunden. Nach dieser sollten Sie in jedem Fall fragen. Die EORI-Nummer hinterlegen Sie anschließend beim Anmelder in der Ausfuhranmeldung. Die Ausfuhrzollstelle des Anmelders geben Sie bei der Ausfuhranmeldung im Feld „Ausfuhrzollstelle eAM“ an.

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Welche Informationen darf der Subunternehmer bei der unvollständigen Ausfuhranmeldung weglassen?

Bei dem Ausfüllen der unvollständigen Ausfuhranmeldung können Sie folgende Informationen weglassen. Da Sie als Subunternehmer häufig keine Auskunft über den Empfänger haben, können Sie diesen weglassen. Außerdem sind Sie nicht dazu verpflichtet, den Wert der Ware anzugeben. Informationen zur Art des Geschäfts können ebenfalls wegfallen.

Wie geht es nach der Annahme der unvollständigen Ausfuhranmeldung durch den Zoll weiter?

Nachdem Sie die unvollständige Ausfuhranmeldung bei Ihrer Zollstelle abgegeben haben, hat Ihr Kunde 30 Tage Zeit, um seine Daten nachzutragen. Hierzu muss der Kunde am besten so viele Informationen über die uAM wie möglich erhalten, die er in der ergänzenden Ausfuhranmeldung angeben kann. Dazu gehören beispielsweise die MRN und angemeldete Positionen. Ihr Kunde sollte zudem der Ausgangsvermerk (AgV) mitgeteilt werden. Dieser ist für Umsatzsteuerzwecke relevant. Den AgV können Sie während der Erstellung der unvollständigen Ausfuhranmeldung unter dem Bereich „besonderer Tatbestand 5: Zusätzlicher Ausgangsvermerk an den Ausführer“ wählen oder als E-Mail direkt an den Kunden senden. Sollte Ihr Kunde nach Ablauf der 30 Tage keine ergänzende Ausfuhranmeldung eingereicht haben, wird seine zuständige Zollstelle eine Mahnung ausstellen und eventuell Bußgeld fordern.

Sobald die Ware ausfuhrbereit ist, erhalten Sie eine Nachricht von der zuständigen Ausgangszollstelle. In diesem PDF-Dokument ist in der Regel der Ausgangsvermerk enthalten. Sollten Sie keinen Ausgangsvermerk in PDF-Form erhalten haben, sollten Sie sich die fehlende AgV postalisch zusenden lassen. Dazu wenden Sie sich an Ihre Ausfuhrzollstelle und legen Ihren Ausfuhrnachweis vor. Auf diese Weise ist die Abschließung der Ausfuhranmeldung im ATLAS-System sichergestellt,

Für den Fall, dass Sie nicht als Subunternehmer agieren und die unvollständige Ausfuhranmeldung für Ihr Unternehmen erstellen, sollten Sie Ihre Beteiligtenkonstellation dementsprechend anpassen. Geben Sie Ihre Ausfuhrstelle ebenfalls für die Ausfuhrstelle eAM an.

Zusammenfassung

Die unvollständige Ausfuhranmeldung oder auch „vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“ genannt, ermöglicht einen schnelleren und effizienteren Zollablauf für Sie und Ihr Unternehmen. Gerade, wenn nicht alle Daten zum Zeitpunkt der Lieferung bekannt sind, kommt die uAM zugunsten. Als Subunternehmer vereinfacht dieses Formular die Zollabwicklung erheblich. Eine Bewilligung durch das Hauptzollamt ist in diesem Falle nicht notwendig.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Eine uAM ist eine Ausfuhranmeldung, bei der bestimmte Angaben oder Unterlagen fehlen. Sie wird genutzt, wenn z. B. Empfänger oder Warenwert zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bekannt sind. Ein Mindestmaß an Angaben muss jedoch stets gemacht werden.

Die uAM sollte nur im Einzelfall genutzt werden. Für eine regelmäßige Nutzung ist eine förmliche Bewilligung des Hauptzollamts erforderlich. Sie ist nur innerhalb der EU möglich, z. B. bei deutschen Zollstellen.

Als Subunternehmer dürfen Sie Empfänger, Warenwert sowie Angaben zur Art des Geschäfts weglassen, da diese Informationen häufig nicht bekannt sind.

Nach Annahme der uAM hat der Anmelder 30 Tage Zeit, die fehlenden Angaben in einer ergänzenden Anmeldung nachzureichen. Bei Versäumnis wird eine Mahnung ausgestellt und es können Bußgelder entstehen.

Der Subunternehmer benötigt die EORI-Nummer seines Kunden (des Ausführers) und hinterlegt diese beim Anmelder in der Ausfuhranmeldung.

Der Ausgangsvermerk ist ein Dokument, das bestätigt, dass die Ware das Zollgebiet verlassen hat. Er ist für Umsatzsteuerzwecke relevant und kann dem Kunden direkt per E-Mail oder über ATLAS mitgeteilt werden.

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