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Zollabwicklung Ausfuhr aus EU: Ausfuhranmeldung, Verfahren, Abfertigung & Dokumente

Inhaltsverzeichnis
Zollabwicklung-Ausfuhr-Nicht-EU-Staat

Der Export von Waren in ein Land, das nicht der EU angehört, unterliegt besonderen Bedingungen. Für die Abwicklung der Ausfuhr ist der Zoll zuständig. Grundsätzlich ist es gestattet, Waren grenzüberschreitend zu transportieren. Es sind aber verschiedene Richtlinien und Formalitäten einzuhalten. Darüber hinaus gibt es Waren, deren Ein- und Ausfuhr beschränkt ist. Ab einem bestimmten Warenwert müssen Sie Ausfuhrzölle bezahlen. Außerdem können Umsatz- und Verbrauchssteuern anfallen. Erfahren Sie mehr über die Zollabwicklung bei der Ausfuhr von Waren und über die damit verbundenen Vorgaben.

Zollabwicklung: Einschränkungen beim Export

Als Händler können Sie Waren in alle Länder der Welt versenden. Es gibt keine Bestimmung, die den grenzüberschreitenden Handel außerhalb der EU im Grundsatz untersagt. Wenn Sie in einem Land der Welt Kunden für Ihre Produkte finden, können Sie den Bedarf bedienen. Wichtig ist, dass Sie sich mit den Gesetzen auskennen, die für die Zollabwicklung beim Export gelten. So kann es für bestimmte Länder oder auch für einen bestimmten Personenkreis Einschränkungen im Warenverkehr geben. Die Gründe dafür können politischer oder religiöser Natur sein. Auch die Ausfuhr bestimmter Warengruppen, etwa aus den Bereichen Waffen und Rüstungsgüter, kann Einschränkungen unterliegen. Wenn Sie einen Export von Waren planen, ist es wichtig, dass Sie sich vorab mit der Zollabwicklung für die Ausfuhr der Waren beschäftigen. Sie sollten sich mit Embargomaßnahmen auskennen und wissen, welche Personen oder Personengruppen von der Warenlieferung ausgeschlossen sind. Durch die umfassende Information ersparen Sie sich Ärger mit den Behörden, Strafzahlungen und unter Umständen auch eine Strafverfolgung.

Embargomaßnahmen für die Zollabwicklung bei Ausfuhr

Im Rahmen der Zollabwicklung für den Export erlassen die Regierungen mitunter Embargomaßnahmen. Die Hintergründe für diese Maßnahmen können sehr unterschiedlich sein. In der Regel handelt es sich um außen- oder sicherheitspolitische Spannungen oder Differenzen. Sind Embargomaßnahmen von der Regierung angeordnet, dürfen Sie die entsprechenden Waren nicht versenden. Sollten Sie sich an das Gebot nicht halten, drohen Ihnen im Rahmen der Zollabwicklung für die Ausfuhr empfindliche Strafen.

Es gibt verschiedene Arten von Embargomaßnahmen. Diese lassen sich in drei Kategorien unterteilen:

  • Waffenembargo
  • Ein Waffenembargo verbietet eine Ausfuhr von Waffen und Rüstungsgegenständen in das entsprechende Land. Die gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme können Sie den Paragrafen 74ff. der Außenwirtschaftsverordnung entnehmen.
  • Teilembargo

Diese Art des Embargos bezieht sich auf bestimmte Waren oder auf spezifische Einschränkungen im Handelsverkehr mit ausgewählten Ländern. Die diesbezüglichen Vorgaben kommen häufig von der EU und gelten somit auch für den deutschen Warenverkehr. Wie es der Name bereits sagt, bezieht sich ein Teilembargo nur auf bestimmte Waren. Hier ist eine umfassende Information besonders wichtig. Es gilt herauszufinden, welcher Kategorie die Waren zugeordnet sind, die Sie verkaufen möchten. Bei Waren, die theoretisch mehreren Kategorien zugeordnet sein können, gibt es beim Teilembargo häufig Unstimmigkeiten. In der Verordnung sind die Vorgaben jedoch genau geregelt. Wichtig ist, dass Sie sich vor der Warenausfuhr damit intensiv beschäftigten und im Zweifelsfalle eine Rechtsberatung einholen.

  • Totalembargo

Wenn ein Totalembargo gegen ein Land verhängt wurde, dürfen Sie mit dem betreffenden Land überhaupt keinen Handel treiben. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Waren, die Sie liefern möchten, in dem Land dringend gebraucht werden. Ein Totalembargo wird durch Verordnungen der EU geregelt. Derzeit gibt es gegen kein Land auf der Welt, gegen das ein Totalembargo ausgesprochen wurde.

Zollabwicklung Ausfuhr: Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen & Organisationen

Im Rahmen der Zollabwicklung für den Export von Waren kann die Regierung Maßnahmen gegen bestimmte Länder, Personengruppen oder Organisationen aussprechen. Die Hintergründe für diese Maßnahmen liegen häufig in politischen Aktivitäten. Derzeit gibt es Maßnahmen gegen Personengruppen, die mit dem Terrorismus in Verbindung gebracht werden. Das Embargo, das von der Europäischen Union erlassen wurde, soll helfen, den Terrorismus zu bekämpfen. Die erlassenen Einschränkungen im Wirtschaftsverkehr richten sich gezielt gegen Personen, die für die politische Lage in dem jeweiligen Land die Verantwortung tragen. Ziel ist es, die Personen durch die Einschränkung von ihrem Vorhaben, in der Regel die Planung terroristischer Aktivitäten innerhalb Europas, abzubringen. Für Sie ist es wichtig, dass Sie vor der Zollabwicklung für die Ausfuhr überprüfen, ob die Adressaten Ihrer Lieferung in das Embargo fallen. Es muss sich dabei nicht um eine einzelne Person handeln. Das Embargo kann auch gegen ganze Personengruppen, gegen eine Organisation oder gegen ähnliche Einrichtungen verhängt werden.

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Grundsätzliches zu Zoll & Steuern bei der Zollabwicklung bei Ausfuhr

Wenn Sie eine Ware für die Ausfuhr in einen Staat vorbereiten, der nicht der EU angehört, wird automatisch eine Zollabwicklung für den Export gestartet. Dies bedeutet, dass die Ware in die Zollabwicklung für die Ausfuhr überführt wird. Als Händler haben Sie darauf keinen Einfluss. Die Regelungen für die Zollabwicklung können Sie der entsprechenden Durchführungsverordnung (IA) und in dem damit verbundenen delegierten Rechtsakt (DA) entnehmen. Auf diesem Wege haben Sie sich Möglichkeit, sich über den Ablauf des Ausfuhrverfahrens im Detail zu informieren. Dies ist dringend empfehlenswert, da Ihnen in der Regel keine Fehler unterlaufen, wenn Sie gut informiert sind. Die Regelungen wurden von der EU einheitlich für alle Staaten festgelegt, da die Länder der Europäischen Union als ein Wirtschaftsraum gelten. Darüber hinaus gibt es jedoch ergänzende Regeln, die Deutschland im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts erlässt. Sie sind verpflichtet, sich auch über derartige nationale Bestimmungen zu informieren und diese einzuhalten.

Zollabwicklung: Ausfuhrzölle

Steht der Ausfuhr Ihrer Waren von gesetzlicher Seite nichts im Weg, können Sie den Handel entsprechend vorbereiten. Nun ist es für Sie wichtig zu wissen, dass für die Ausfuhr von Waren aus dem einheitlichen Zollgebiet der Europäischen Union Ausfuhrzölle erhoben werden können. Dies ist eine grundsätzliche Anordnung, aber keine strenge Vorgabe. Für Sie bedeutet dies, dass Sie nicht für alle Waren, die Sie aus der EU ausführen, diese Zölle zahlen müssen. Die EU ist ein gemeinschaftlicher Wirtschaftsraum mit gemeinschaftlichen Interessen. Die Ausfuhr von Waren gehört zu diesen gemeinschaftlichen Interessen, denn sie sichert den Handel und die wirtschaftlichen Beziehungen. Außerdem werden bei dem Export von Waren in Drittländer Einnahmen erzielt, die die Wirtschaft im gesamten EU-Gebiet sichern. Aus diesen Gründen hat die EU kein Interesse daran, den Handel durch hohe Ausfuhrzölle zu blockieren. Somit kommt es in der Praxis nur sehr selten vor, dass die EU den Handel mit Drittländern durch Ausfuhrzölle belegt.

Seefracht-Export Ablauf

Zollabwicklung Export: Umsatzsteuer

Im Rahmen der Zollabwicklung bei der Ausfuhr von Waren ist es empfehlenswert, wenn Sie sich mit den Vorgaben in Bezug auf die Umsatzsteuer auseinandersetzen. Diese Steuer wird grundsätzlich fällig, wenn Sie Waren verkaufen. Es ist eine Verbrauchersteuer, die als durchlaufender Posten vom Händler an die Finanzbehörde weitergeleitet wird. Im Gesetz ist festgelegt, dass bei der Zollabwicklung für den Export unter dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ist bei der Lieferung von Waren der Fall, die durch Sie als Händler in ein Drittlandgebiet ausführen. Auch die Gebiete, die im § 1 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes näher bezeichnet sind, unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Freihäfen.

Nachweis durch Belege

Sind Sie bei der Ausfuhr Ihrer Waren von der Umsatzsteuer befreit, müssen Sie dies durch entsprechende Belege nachweisen. Somit ist es wichtig, dass Sie die Ausfuhrbestätigung als Ausfuhrnachweis an der Grenzzollstelle vorlegen. Auch andere handelsübliche Belege können eine entsprechende Gültigkeit haben und als Beleg gelten. Bewahren Sie die Belege so lange auf, bis die Transaktion vollständig abgeschlossen ist.

Gut zu wissen:

Wichtig ist, dass Ihr ausländischer Lieferant die Handelsrechnung ohne die ausländische Umsatzsteuer ausstellt. Zusätzlich zu den gelisteten Angaben können eventuell zusätzliche Anforderungen hinzukommen.

Zollabwicklung Export: Verbrauchsteuern

Im Rahmen der Zollabwicklung bei der Ausfuhr von Waren kann grundsätzlich eine Verbrauchssteuer fällig werden. Sie haben aber die Möglichkeit, die Waren unter Aussetzung dieser Steuer auszuführen. Hier kann die Ausfuhr unmittelbar aus Deutschland oder alternativ über andere EU-Mitgliedsstaaten in ein Drittland erfolgen. Weiterhin ist es in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, dass Sie das Recht haben, die Waren auch über Drittländer oder Drittgebiete zu befördern. Dies bedeutet, dass die Waren nicht zwingend einen direkten Weg zum Empfänger nehmen müssen, um von der Verbrauchssteuer befreit zu sein. Wenn Sie einen günstigen Handelsweg über ein Drittland wählen möchten, ist dies möglich, ohne dass Sie die Steuerbefreiung verlieren.

Verfahrensablauf beim Normalverfahren für die Zollabwicklung beim Export

Die Zollabwicklung bei der Ausfuhr von Waren unterliegt einem sogenannten Verfahrensablauf. Dieser ist zwingend einzuhalten. Er besteht aus zwei Stufen.

  • Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der Ausfuhrstelle
  • Im ersten Schritt müssen Sie bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle die Eröffnung eines Ausfuhrverfahrens beantragen. In diesem Zusammenhang geben Sie für die jeweiligen Waren eine elektronische Ausfuhranmeldung ab. Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt Ihnen die Zulässigkeit der Warenausfuhr. Sie erhalten ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD). Wenn Sie dieses Dokument in der Hand halten, bedeutet dies für Sie, dass Ihnen die Waren zur Ausfuhr überlassen sind.
  • Waren an die Ausgangszollstelle überstellen

Die zweite Stufe umfasst die Überstellung der Waren an die Ausgangszollstelle. Hierbei handelt es sich um die Waren, die aus dem Zollgebiet der Europäischen Union exportiert werden sollen. Es ist unerheblich, in welchem Land der EU Sie die Dokumente vorlegen. Hier stellt das Zollgebiet der EU eine Gemeinschaft. Sie legen das ABD vor. Es erfolgt eine weitere Prüfung durch die Ausgangszollstelle. Diese Prüfung umfasst aber lediglich den Vergleich der Waren mit denen auf dem Dokument. Es muss sichergestellt werden, dass die Waren identisch sind. Stellt die Ausfuhrzollstelle keine Unregelmäßigkeiten fest, wird der Warenexport freigeben. Was Warenausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen.

Seefracht-Importabwicklung

Zollabwicklung Ausfuhr USA: Besonderheiten

Planen Sie einen Export von Waren in die USA, müssen Sie einige Besonderheiten beachten. Die Zollabwicklung für die Ausfuhr nach US unterliegt speziellen Bestimmungen. Diese sollten Sie kennen und berücksichtigen, denn andernfalls ist ein Handel mit den Vereinigten Staaten nicht möglich.

Sie dürfen keine Waren in die USA exportieren, ohne diese vorab nach den in den Vereinigten Staaten geltenden Vorschriften zu kennzeichnen. Die sogenannten “Country of Origin Marking Rules” besagen, dass auf jedem Produkt, das zur Ausfuhr bestimmt ist, das Ursprungsland deutlich gekennzeichnet ist. Achten Sie darauf, dass diese Kennzeichnung dauerhaft erkennbar ist. Dies bedeutet, dass der “Ultimate Purchaser”, also der finale Empfänger der Warensendung das Ursprungsland eindeutig erkennen kann. In der Verordnung ist festgehalten, dass der finale Empfänger das Ursprungsland eigenständig, ohne fremden Einfluss oder Nachfrage, erkennen kann. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, Ihre Produkte in der englischen Sprache zu kennzeichnen.

  • Ausnahmen von der Regel
  • Diese Regeln rund um die Kennzeichnungserfordernisse des Ursprungslandes der Waren kennen einige Ausnahmen. So müssen Sie besonders kostbare Gegenstände nicht kennzeichnen. Gleiches gilt, wenn Sie Künstler sind und die Produkte Ihrer Arbeit in den USA anbieten möchten.

Handelt es sich um Waren, die für den Verkauf in die Vereinigten Staaten nicht vorgesehen sind, entfällt die Kennzeichnungspflicht ebenso. Darüber hinaus gibt es Waren, bei denen eine Kennzeichnung aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht möglich ist. Sollte die Kennzeichnung die Ware beschädigen, dürfen Sie darauf verzichten. Wenn Sie den Versand von Waren in die USA planen, ist die genaue Kenntnis der Regeln und Vorschriften für die Kennzeichnung ausgesprochen wichtig. Sollten Sie die Vorgaben nicht beachten, können Ihnen hohe Strafen drohen.

  • Folgen beim Verstoß gegen die Markig Requirements

Wenn Sie nachweislich gegen die Markig Requirements verstoßen, werden Strafzölle fällig. So können Sie mit einem zusätzlich zu zahlendem Zoll in Höhe von zehn Prozent des Zollwertes belegt werden, wenn Sie sich nicht an die Kennzeichnungspflicht halten. Vor allem bei hochpreisigen Artikeln kann die Strafe somit sehr hart ausfallen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Behörden Sie verpflichten, das Marking nachzuholen. Auch eine Vernichtung der nicht der Vorschrift entsprechenden Kennzeichnung der Waren ist möglich.

Gut zu wissen:

Waren mit einem geringen Wert (unter 22 Euro Zollwert), die auf dem Postweg eingeführt wurden, waren bis Ende 2020 von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Ab Anfang 2021 entfiel diese Freigrenze.

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