Brexit aktuell: Änderungen beim Paketversand seit 1.1.2021

Inhalte
Das Wichtigste in Kürze
  • Seit dem 1. Januar 2021 gilt Großbritannien als Drittland – der freie Warenverkehr mit der EU entfällt.
  • Für B2C-Sendungen unter 135 GBP entfällt die bisherige Mehrwertsteuerfreigrenze; Lieferanten müssen sich in Großbritannien für die Mehrwertsteuer registrieren.
  • Oberhalb von 135 GBP gelten weiterhin die normalen Zoll- und Mehrwertsteuerbestimmungen inkl. Einfuhrumsatzsteuer.
  • Nordirland ist ein Sonderfall: Es wird zollrechtlich weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt, um eine harte Grenze zu Irland zu vermeiden.
  • Ab dem 1. Juli 2021 entfallen auch die EU-seitigen Erleichterungen für Sendungen aus Großbritannien in die EU.

Der Brexit war jahrelang in aller Munde. Sorgen haben sich die meisten vor allem aufgrund der gefährdeten Reisefreiheit gemacht. Doch was bedeutet der Brexit für (Klein-)Sendungen von der Europäischen Union nach Großbritannien? Nach dem Brexit gelten für Lieferungen nach England aus EU- und Nicht-EU-Staaten dieselben Bedingungen, da Großbritannien seit 01. Januar 2021 als Drittland gilt. Eine der Errungenschaften der EU ist der freie Warenverkehr innerhalb des EU-Binnenmarktes, von dem Unternehmen und Verbraucher EU-weit gleichermaßen profitieren. England hat diesen Binnenmarkt mit dem Brexit verlassen und verließ somit auch die Zollunion der EU, wodurch der freie Warenverkehr entfällt. Außerdem will man mit den neuen Regelungen sicherstellen, dass Unternehmen aus Großbritannien nicht durch mehrwertsteuerfreie Sendungen benachteiligt sind im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Staaten. Im Folgenden wird auf die wesentlichen neuen Regelungen eingegangen. Nordirland stellt einen Sonderfall dar, der im letzten Absatz noch extra thematisiert wird.

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Versand nach Großbritannien nach dem Brexit: das sollten Sie wissen

Unter Umständen sind Sie nun verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen und auch inklusive Mehrwertsteuer zu liefern – auch, wenn Sie in Großbritannien nicht ansässig sind. Ausgenommen davon sind Geschenksendungen von Privat zu Privat. Auch Sendungen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren enthalten, sind nicht von diesen Regelungen betroffen. Der bisherige Schwellenwert von 15 GBP als Freigrenze für die mehrwertsteuerfreie Einfuhr entfällt somit.

Dies gilt für Sendungen, die einen Wert von 135 GBP nicht übersteigen. Für Sendungen, deren Wert über diesem Schwellenwert (GBP 135) liegt, ändert sich nichts.

Diese Regeln gelten nur für Großbritannien. Für Nordirland gibt es eigene Regeln für den Warenverkehr mit der EU. Auf diese wird weiter unten in einem eigenen Absatz genauer eingegangen.

Brexit: Versand nach England für B2C-Sendungen unter GBP 135 OHNE mehrwertsteuerfreie Lieferung

Für Waren bis zu einem Wert von 135 GBP gelten erleichterte Abfertigungen. Bei B2C-Sendungen, die unter einem Wert von 135 GBP liegen, wird keine Einfuhrumsatzsteuer bei der Verzollung erhoben. Diese B2C-Sendungen werden vielmehr den Regeln nach wie eine Inlandslieferung behandelt. Der Lieferant muss die B2C-Sendung jedoch mit Mehrwertsteuer fakturieren und sich selbst vor Ort dafür registrieren. Das bedeutet, dass sich der Punkt, an dem die Mehrwertsteuer im Vergleich zur Vor-Brexit-Regelung von der Einfuhrstelle zur Verkaufsstelle verschoben hat. Somit wird für die entsprechenden Sendungen die britische Mehrwertsteuer statt der Einfuhrumsatzsteuer fällig. Sind Online-Marktplätze am Verkauf beteiligt, sind diese auch für die Erhebung und Abrechnung der Mehrwertsteuer verantwortlich.

Brexit: Versand nach England für B2C-Sendungen unter 135 GBP MIT mehrwertsteuerfreier Lieferung

B2C-Sendungen unter 135 GBP können unter Umständen aber auch als mehrwertsteuerfreie Lieferungen behandelt werden. Die Voraussetzungen dafür sind einerseits, dass der Käufer seine Mehrwertsteuer-Registriernummer, die er vom Vereinigten Königreich erhalten hat, angibt. Des Weiteren muss der Lieferant in der Rechnung auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen. Außerdem kann es aufgrund des EU-Rechts notwendig sein, dass er weitere Angaben macht. Der Käufer wiederum muss die Mehrwertsteuer im Reverse-Charge-Verfahren abführen.

In jedem Fall basiert die Mehrwertsteuerberechnung und die anzuwendende Reglung auf dem Verkaufspreis und nicht auf dem tatsächlichen Wert des verkauften Gutes.

Was es mit der GBP-135-Marke auf sich hat

Wie vorangehend zu lesen ist, wird die anzuwendende Regelung für Sendungen aus dem Ausland aufgrund des Verkaufspreises ohne Mehrwertsteuer eruiert. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Preis auf dem tatsächlichen Wert der Ware basiert. Wichtig ist, dass die GBP-135-Marke für die gesamte Sendung gilt, nicht nur für ein einzelnes Produkt innerhalb der Sendung. Wird der Schwellenwert von 135 GBP überschritten, bedeutet dies, dass die normalen Mehrwertsteuer- und Zollbestimmungen gelten. Das heißt, dass Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird und infolgedessen keine Mehrwertsteuer berechnet werden sollte.

Sendungen von Großbritannien in die EU

Bis 01. Juli 2021 gelten in der EU Übergangsfristen. So müssen bis dahin kleine Sendungen, deren Wert die Schwelle von 22 Euro nicht übersteigen, nicht angemeldet werden. Auch für Sendungen unter 1000 Euro gelten verringerte Anforderungen. Ab 01. Juli 2021 entfallen diese Erleichterungen

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Brexit: Aufgepasst, für Nordirland gibt es eine Sonderregelung

Während für England, Schottland und Wales – gemeinsam “Großbritannien” – dieselben Regeln gelten, herrscht in Nordirland (gemeinsam mit Großbritannien das “Vereinigte Königreich” / “United Kingdom”) eine andere Situation. Nordirland wird im Gegensatz zu Großbritannien in Bezug auf das Zollrecht und die Exportkontrolle weiterhin so behandelt, als wäre es Teil der Europäischen Union. In Bezug auf das Präferenzrecht, also für Freihandelsabkommen gilt dies jedoch nicht. Grund dieser Sonderstellung ist, dass man vermeiden möchte, zwischen Irland und Nordirland eine harte Zollgrenze errichten zu müssen. So will man reibungslose Wirtschaftsabläufe sowie den Frieden auf den irischen Inseln wahren. Geregelt wird diese Sonderstellung durch den Back-Stop-Deal oder auf Deutsch das Protokoll zu Irland / Nordirland. Das heißt für Lieferungen von und nach Nordirland im Wesentlichen folgendes: Es sind keine Zollanmeldungen erforderlich, die umsatzsteuerliche Handhabung verläuft normal (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und es gibt Intrastatmeldungen.

Gut zu wissen:

Wichtig ist, dass Ihr ausländischer Lieferant die Handelsrechnung ohne die ausländische Umsatzsteuer ausstellt. Zusätzlich zu den gelisteten Angaben können eventuell zusätzliche Anforderungen hinzukommen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Großbritannien gilt seit dem 1. Januar 2021 als Drittland. Damit entfällt der freie Warenverkehr, und es gelten neue Mehrwertsteuer- sowie Zollregelungen für alle Sendungen aus EU- und Nicht-EU-Staaten.

Für diese Sendungen wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Stattdessen muss der Lieferant britische Mehrwertsteuer berechnen und sich dafür in Großbritannien registrieren lassen. Online-Marktplätze übernehmen in solchen Fällen die Verantwortung für die Erhebung und Abrechnung der Mehrwertsteuer.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Der Käufer muss seine britische Mehrwertsteuer-Registriernummer angeben, und der Lieferant muss in der Rechnung auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen. Der Käufer ist dann selbst für die Abführung der Mehrwertsteuer verantwortlich.

Hier ändern sich die Regelungen nicht grundlegend. Es gelten die normalen Mehrwertsteuer- und Zollbestimmungen, d. h. es wird Einfuhrumsatzsteuer erhoben und es sollte keine zusätzliche Mehrwertsteuer berechnet werden.

Um eine harte Zollgrenze zwischen Irland und Nordirland zu vermeiden, wird Nordirland weiterhin zollrechtlich wie ein EU-Mitglied behandelt. Geregelt wird dies durch das sogenannte 'Protokoll zu Irland/Nordirland'. Es sind daher keine Zollanmeldungen erforderlich und die umsatzsteuerliche Handhabung läuft wie gewohnt ab.

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