Die Volatilität globaler Lieferketten hat zuletzt eine Dynamik erreicht, die noch vor wenigen Jahren kaum vorstellbar war. Politische Eingriffe durch kurzfristig implementierte Zölle und Sanktionen, Exportbeschränkungen oder globale Pandemien stellen Wirtschaft und Unternehmen vor Herausforderungen. Zudem verändern Energie- und Rohstoffkrisen wirtschaftliche Rahmenbedingungen und erschweren eine solide Preisplanung.
Im äußersten Fall können unvorhersehbar eintretende Umstände die Vertragserfüllung wirtschaftlich unzumutbar oder sogar unmöglich machen. Daher dienen spezielle Klauseln in internationalen Lieferverträgen Unternehmen zur Absicherung bei einer Nichterfüllung, die auf einem Härtefall oder einem Ereignis höherer Gewalt (Force Majeure) beruht. Um welche Vertragsklauseln es sich dabei im Einzelnen handelt und wie diese im Rahmen der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden, zeigen wir in diesem Beitrag auf.
Was ist eine Härtefall und wie wird „höhere Gewalt“ definiert?
Grundsätzlich unterscheidet das internationale Vertrags- und Handelsrecht den Härtefall und höhere Gewalt als zwei in zentralen Punkten unterschiedliche Konzepte – auch, wenn diese in der Praxis häufig vermischt bzw. miteinander verwechselt werden. Ein Härtefall tritt ein, wenn sich für eine Vertragspartei die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach dem Vertragsschluss so verschlechtern, dass die Leistungserbringung für sie wirtschaftlich unzumutbar wird. Ein typisches Beispiel sind drastische Kostensteigerungen bei Rohstoffen oder Energie, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar waren.
Demgegenüber liegt nach den Klauseln der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) über höhere Gewalt ein solcher Fall vor, wenn besondere Effekte von außen auf eine Vertragspartei einwirken und
- sich deren Kontrolle entziehen,
- zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und
- selbst unter Berücksichtigung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen.
Höhere Gewalt kann dazu führen, dass die Erfüllung eines Vertrags unmöglich wird. Typische Ereignisse sind zum Beispiel
- Naturkatastrophen,
- Kriege und Unruhen,
- staatliche Exportverbote und
- Grenzschließungen.
Der Begriff „höhere Gewalt“ kann zwar auch auf den Fall angewendet werden, dass Dritte (die zur Erfüllung eines Vertrags herangezogen werden) ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Nach allgemeiner Auffassung sind die ICC-Klauseln diesbezüglich aber nur anwendbar, wenn auch auf Seiten des Dritten ein Fall von höherer Gewalt vorliegt.
Neben den Klauseln des ICC gibt es mit den Unidroit Principles ein weiteres Regelwerk, das sich besonders mit dem Thema Härtefälle (Hardships) beschäftigt. In Artikel 6.2.2 wird ein Härtefall als ein Sachverhalt definiert, der zu einer Änderung des vertraglichen Gleichgewichts führt, indem
- die Kosten für eine Partei steigen oder
- sich der Gegenwert einer Leistung drastisch vermindert.
Wichtig: Weder die ICC-Klauseln noch die Unidroit Principles stellen eine Rechtsgrundlage dar, auf die sich Unternehmen in internationalen Handelsbeziehungen als solche berufen können. Daher ist es erforderlich, Klauseln zum Umgang mit Härtefällen und höherer Gewalt in den Vertrag selbst aufzunehmen.
Reale Härtefallszenarien aus der Praxis
Wie wichtig die Schaffung klarer vertraglicher Rahmenbedingungen – gerade in Bezug auf Härtefälle – ist, lässt sich bereits beim Blick auf die zurückliegenden fünf Jahre sehr deutlich beobachten. So hat insbesondere die Corona-Pandemie zu Disruptionen in den internationalen Lieferketten geführt. Dadurch wurde nicht nur die Produktion in Asien, sondern auch der Transport per See- und Luftfracht beeinträchtigt. Da ein Ereignis wie die Corona-Pandemie für Unternehmen weder vorhersehbar noch vermeidbar ist, handelt es sich dabei klar um einen Fall von höherer Gewalt. Ebenso trifft dies auf das infolge des Angriffskriegs gegen die Ukraine implementierte Sanktionsregime gegen Russland zu.
Zwischen Härtefall und höherer Gewalt kann es übrigens einen fließenden Übergang geben. Ein Beispiel dafür ist die Havarie der Ever Given im Suezkanal im März 2021. Durch die Blockade des Seeweges musste Fracht teuer per Flugzeug oder auf Alternativrouten befördert werden – zumindest, wenn Waren trotz der Blockade des Suezkanals liefertermingerecht ankommen sollten (Härtefall). Für Waren, die auf der Ever Given (oder den Frachtern, die sich bereits im und vor dem Suezkanal gestaut hatten) geladen waren, handelte es sich indes nicht um einen Härtefall, sondern höhere Gewalt.
Zentrale Klauseln zur Absicherung gegen den Ernstfall
Bei der Vertragsgestaltung muss jedes Unternehmen, das Import- oder Exportbeziehungen pflegt, auch an den Ernstfall denken. Dass Energiekosten plötzlich steigen oder Lieferwege über Nacht blockiert sein können, zeigt der Blick in die Vergangenheit immer wieder. Aber: Klassische Härtefälle und höhere Gewalt sind strikt getrennt zu betrachten.
Härtefallklauseln
Der wesentliche Zweck von Härtefallklauseln besteht in der Festlegung der Möglichkeit zur Vertragsanpassung, nicht aber der automatischen Vertragsauflösung. Im Kern besteht die Funktion darin, den Vertragsparteien bei fundamentalen Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einen strukturierten Neuverhandlungsprozess zu ermöglichen.
Typische Inhalte von Härtefallklauseln sind:
- eine präzise Definition des Härtefalls,
- objektive Schwellenwerte der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (zum Beispiel eine Kostenerhöhung von mindestens 30 Prozent) sowie
- das Kriterium der Unvorhersehbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Entscheidend für die Wirksamkeit der Klausel ist die Verankerung der Pflicht zur Neuverhandlung der Liefer- bzw. Vertragsbedingungen. Die Klausel sollte dabei immer klare Fristen vorsehen, innerhalb der Verhandlungen zu führen sind. Zudem sollten Eskalationsmöglichkeiten – beispielsweise Mediation und Schiedsverfahren – definiert werden.
Der entscheidende Vorteil dieser Klausel liegt in der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und der Vermeidung einer sofortigen Vertragskündigung (die am Ende beide Parteien vor Probleme stellt). Die strukturierten Anpassungen ermöglichen die Fortsetzung der Zusammenarbeit unter geänderten Bedingungen.
Klauseln zum Umgang mit Fällen von höherer Gewalt
Höhere-Gewalt-Klauseln konzentrieren sich auf Situationen, in denen die Erfüllung des Vertrags durch eine Partei objektiv unmöglich wird. Um praxistauglich wirksam zu werden, muss die Höhere-Gewalt-Klausel den Katalog anerkannter Ereignisse möglichst konkret definieren. Unscharfe Formulierungen wie „außergewöhnliche Umstände“ sind zu vermeiden, da sie abweichend ausgelegt werden bzw. Quelle von Missverständnissen sein können.
Typische Inhalte von Höhere-Gewalt-Klauseln sind:
- Meldefristen (die betroffene Partei hat den Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt des Höhere-Gewalt-Ereignisses zu informieren)
- Regelung der Dauer der Leistungsverhinderung (bevor Rücktrittsrechte entstehen)
- Freistellung von Schadenersatzpflichten.
Darüber hinaus muss die Klausel regeln, ab wann die Vertragsparteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung haben.
Preis- und Anpassungsklauseln
Gerade bei einem langfristig angelegten Vertrag besteht immer das Risiko einer Veränderung marktspezifischer Parameter, die zu Preisveränderungen führen. Um der Notwendigkeit einer Neuverhandlung unter Berufung auf Härtefallklauseln zu entgehen, können auch automatische Preisanpassungsmechanismen vorgesehen werden.
So bieten beispielsweise Indexklauseln die Möglichkeit der Kopplung von Preisen an Referenzwerte wie Energie-, Rohstoff- oder Transportindizes. Ein Liefervertrag für Aluminiumkomponenten könnte etwa eine quartalsweise Preisanpassung auf Basis des London Metal Exchange Aluminium Index vorsehen.
Solche Klauseln bieten Schutz vor langfristigen Marktverwerfungen und ermöglichen beiden Seiten Planungssicherheit. Allerdings ist die präzise Formulierung entscheidend. Innerhalb der Anpassungsklauseln müssen die Referenzindizes klar definiert werden. Jeder Index sollte für beide Vertragsparteien zudem öffentlich zugänglich und manipulationssicher sein. Weiterhin lassen sich hier auch Kappungsgrenzen vereinbaren, um starke Ausschläge zu glätten.
Gerichtsstandsklausel und Schiedsgerichtswahl
Unternehmen, die internationale Handelsbeziehungen unterhalten, müssen sich darüber im Klaren sein, dass die Definitionen der Begriffe des „Härtefalls“ und der „höheren Gewalt“ je nach anwendbarer Rechtsordnung und Gerichtsstand unterschiedlich ausfallen können. Dieser Umstand kann massive Auswirkungen auf die Anerkennung der Rechte bei einem Härtefall und die Vertragsauslegung haben.
Insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Regelungen in der Europäischen Union (EU) einerseits und die angelsächsische Rechtsauffassung andererseits fallen Unterschiede auf. Gerade der angelsächsische Rechtsrahmen agiert in diesem Zusammenhang eher vertragszentriert. Ohne klare Härtefall- und Höhere-Gewalt‑Klauseln sind Änderungen schwierig zu realisieren. Aus diesem Grund sollte bei der Vertragsgestaltung das Thema Schiedsgerichtsauswahl mit entsprechender Sorgfalt behandelt werden. Unternehmen, die im Zusammenhang mit rechtlich sicheren bzw. belastbaren Härtefall- und Höhere-Gewalt-Klauseln nach Unterstützung suchen, können sich auch an erfahrene Zollexperten und Verzollungsbüros wenden.
Fazit: Mit „wasserdichten“ Härtefall- und Höhere-Gewalt-Klauseln lässt sich Streitfällen vorbeugen
Härtefälle sind Ereignisse, mit denen Unternehmen im internationalen Handel rechnen müssen. Hinsichtlich der Regulierung von Schadensersatzansprüchen oder Änderungen bei den Leistungspflichten reicht es nicht aus, sich allein auf die gesetzlichen Regelungen zu verlassen. Zudem führen unterschiedliche Rechtsauffassungen immer wieder zu Auseinandersetzungen, die sich jedoch mit einer präzisen Ausformulierung entsprechender Vertragsklauseln von Anfang an vermeiden lassen.
Die Abstimmung zwischen Einkauf, Vertrieb sowie der Rechts- und Compliance-Abteilungen ist ein wichtiger Zwischenschritt auf dem Weg zu „wasserdicht“ formulierten Härtefall- und Höhere-Gewalt-Klauseln. Diese sorgen für Rechtssicherheit und Planbarkeit, bieten aber auch Verhandlungsspielraum in Krisensituationen. Im Ergebnis sind diese Klauseln in internationalen Lieferverträgen somit ein wichtiger Bestandteil des Risikokontrollmechanismus.