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Präferenznachweis: Unterschiedliche Formen, Bedeutung & Infos im Überblick

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Präferenznachweise dienen dazu, den Ursprungsort einer Ware zu belegen, die grenzüberschreitend von einem Land in ein anderes gelangt. Der Aussteller profitiert davon, dass er beim Export der Waren einen geringeren Zoll zahlen muss.

Was ist ein Präferenznachweis und welche Bedeutung hat er?

Es handelt sich um ein Dokument, mit dem Sie als liefernder Unternehmer den Ursprung des Landes belegen, aus dem eine transportierte Ware stammt. Der Präferenz wurde als Nachweis für die bestehenden Freihandelsabkommen eingeführt. Sie können den Beleg nutzen, um beim Zoll eine zollfreie Wareneinfuhr in das Zielland in Anspruch zu nehmen oder von einem ermäßigten Zollsatz zu profitieren.

Damit Sie die Vorteile des Präferenznachweises für sich nutzen können, muss die Ware die Ursprungsregeln des Präferenzabkommens erfüllen und den gültigen Präferenzregeln entsprechen. Den Nachweis, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, erbringen Sie mit dem Präferenznachweis.

Vor der Beantragung eines Präferenznachweises sollten Sie jedoch prüfen, ob bei der Einfuhr in das Zielland die zollrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Ist dies nicht der Fall, ist auch die Vorlage dessen nicht erforderlich. Dies gilt z. B., wenn der Zollsatz einen Nulltarif vorsieht.

Eine Ausnahme hiervon bilden nach dem Brexit Warenlieferungen, die zwischen der EU und Großbritannien durchgeführt werden. Hier soll bei der Zollabwicklung auch weiterhin der Nulltarif gelten. Allerdings sieht die europäische Gesetzgebung vor, dass der Nulltarif nur von einem Unternehmer in Anspruch genommen werden kann, wenn die erforderlichen Ursprungsregeln erfüllt wurden. Dies geschieht durch die Vorlage des Präferenznachweises.

Welche Präferenznachweise gibt es? - Ein Überblick

Bei den Präferenznachweisen wird nach förmlichen und nach nicht-förmlichen Präferenznachweisen unterschieden.

Förmliche grenzen sich von nicht-förmlichen dadurch ab, dass sie von einer Zollbehörde oder einer anderen verantwortlichen Stelle ausgestellt werden. Für die Ausstellung eines nicht-förmlichen Präferenznachweises ist der Unternehmer, der die Ware in ein Zielland einführen möchte, selbst verantwortlich.

Förmliche Präferenznachweise

Zu den förmlichen Präferenznachweisen gehören:

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist erforderlich, wenn die Waren nicht aus mehreren Ursprungsländern stammen.

Damit die zuständige Zollstelle die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, müssen Sie bei der Behörde einen Antrag stellen und diesem alle erforderlichen Unterlagen beifügen. Zu diesen Dokumenten zählen die Lieferantenerklärungen, die Zollbelege, alle Einkaufsrechnungen und sämtliche Kalkulationsunterlagen.

Wichtig ist, dass Sie die Warenverkehrsbescheinigung stempeln lassen. Zudem müssen Sie bei der Antragstellung ein Formblatt ausfüllen, das bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer erhalten.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Führen Sie Waren in ein Zielland ein, für das eine zollrechtliche Abwicklung erforderlich ist, stellt die zuständige Zollbehörde die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED aus, wenn die Sendung Waren enthält, die aus mehreren Ursprungsländern stammen. Damit weicht dieser Präferenznachweis von dem üblichen Grundsatz ab, wonach für eine Warensendung auch nur ein Präferenzausweis zu erstellen ist.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.T.R.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.T.R. wird im Warenverkehr mit der Türkei ausgestellt. Hierfür sehen die zollrechtlichen Bestimmungen zwei Varianten vor. Entweder erfolgt die Beantragung im Normalverfahren oder in einem vereinfachten Verfahren.

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Nicht-förmliche Präferenznachweise

Bei den nicht-förmlichen Präferenznachweisen werden die beiden folgenden Erklärungen unterschieden:

Die Ursprungserklärung auf der Rechnung (UE)

Erfüllen Sie bestimmte Voraussetzungen, können Sie als Präferenznachweis neben der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eine Ursprungserklärung beifügen. So weit der Wert der Warensendung nicht über 6.000 Euro hinaus geht, dürfen Sie als Unternehmen selbst die auf einer Rechnung aufgeführte Ursprungserklärung unterschreiben. Bei Warensendungen, die über den Betrag von 6.000 Euro hinaus gehen, müssen Sie entweder ein ermächtigter oder ein registrierter Ausführer sein, damit Sie die Ursprungserklärung unterschreiben können.

Die Ursprungserklärung wird als einziger Präferenznachweis akzeptiert, wenn der Präferenzverkehr zwischen einem Land der Europäischen Union und Südkorea, Kanada oder Japan durchgeführt wird oder der Handelspartner in einem überseeischen Land liegt bzw. Großbritannien heißt. Im letzteren Fall kommen die Vorschriften des Brexit-Handelsabkommens zur Anwendung.

Die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED (UE EUR-MED)

Alternativ zu der klassischen Ursprungserklärung dürfen Sie die Ursprungserklärung UE-MED verwenden, wenn das Zielland der Warenbewegung ein Land ist, das der PAN-Euro-Med-Kumulationszone angehört. Hierunter fallen z. B. Norwegen, die Türkei, Georgien oder die Republik Moldau.

Wann wird welcher Präferenznachweis benötigt?

Wann Sie welchen Nachweis vorlegen müssen, hängt von jeder einzelnen zollrechtlichen Behandlung ab. Entscheidend ist, ob der Wert der Ware die Grenze von 6.000 Euro überschritten hat.

Auch die Unterscheidung, ob ein nicht-förmlicher Präferenzausweis ausreicht, oder Sie bei der jeweiligen Zollbehörde die Ausstellung eines förmlichen Präferenznachweises beantragen müssen, hängt von den Bestimmungen des Ziellandes ab, in das Sie die Waren liefern.

Wer stellt einen Präferenznachweis aus?

Förmliche Präferenzausweise – wie z.B. die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 werden immer von der zuständigen Zollbehörde ausgestellt. Für die nicht-förmlichen Präferenznachweise – wie z. B. die Ursprungserklärung – ist der Ausführer selbst verantwortlich.

Ermächtigter Ausführer (EA) oder registrierter Ausführer (Rex)

Als ermächtigter oder registrierter Ausführer sind Sie dagegen berechtigt, auch Präferenznachweise zu unterschreiben, wenn der Wert der Ware den Betrag von 6.000 Euro überschreitet.

Wie wird Präferenzware beim Zoll angemeldet?

Die Anmeldung der Präferenzware erfolgt nicht durch die Zollbehörde. Vielmehr müssen Sie als warenausführendes Unternehmen einen Antrag stellen, damit die ausgeführte Sendung als Präferenzware behandelt wird. Haben Sie dem Zoll die Zollanmeldung zusammen mit einem gültigen Präferenznachweis vorgelegt, wird diese für den freien Verkehr vorbereitet. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass dem Zoll die Originalunterlagen vorliegen.

Bei der Abwicklung am Zoll können Sie das ATLAS-Verfahren nutzen. Das ATLAS-Verfahren – genauer das IT-Verfahren ATLAS – ist das automatisierte und lokale Zollabwicklungssystem, mit dem der Zoll die Abfertigung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs überwachen kann. Nutzen Sie dieses System, müssen Sie Ihren Präferenznachweis nur bei der Zollstelle vorlegen, wenn Sie von dieser dazu aufgefordert werden.

Bei der ATLAS-Anmeldung tragen Sie als Zollanmelder die Waren, die Sie für die Zollbegünstigung anmelden und die dazugehörige ATLAS-Codierung ein. Zu den weiteren Angaben das Datum, an dem das Präferenzpapier ausgestellt wurde. Enthält das Dokument Informationen, die auf die Rechnung verweisen, empfiehlt es sich, auch diese zur Vorlage beim Zoll bereitzuhalten.

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Die bearbeitende Zollbehörde ist darüber hinaus berechtigt, einen Direktbeförderungsnachweis von Ihnen zu verlangen, ob mit dem Zielland eine Präferenzregelung besteht und Sie bei der Ausstellung die aktuellen Präferenzregeln beachtet haben, damit es bei der Prüfung des Nachweises nicht zu Verzögerungen kommt. Überdies ist es ratsam, der Zollbehörde alle Unterlagen im Original vorzulegen. Kopien werden nur in bestimmten Ausnahmefällen akzeptiert.

Bei der Zollabwicklung nimmt die bearbeitende Zollstelle eine Identitätsprüfung vor. Hierbei kontrolliert der Zollbeamte, ob die Ware, die Sie ausführen, mit den Angaben auf dem Nachweis nach Art und Menge übereinstimmen. Achten Sie darauf, dass Sie keine nachträglichen Änderungen vornehmen und die Gültigkeitsregeln beachten.

Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs der Ware

Bei der Erstellung des Nachweises über den präferenziellen Ursprung der Ware ist zu beachten, dass bei Warensendungen, deren Wert die Grenze von 6.000 Euro nicht überschreitet, eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier ausreicht. Wichtig ist, dass Sie das Dokument unterschreiben.

Handelsware

Beauftragen Sie für die Versendung einer Ware, die Sie als reines Handelsunternehmen vertreiben, ein Exportunternehmen, benötigt dieses von Ihnen eine schriftliche Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft, wenn bei der Ausfuhr die zollrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Für die zollrechtliche Abwicklung müssen Sie dem Exporteur zusätzlich die Rechnung übergeben.

Herstellerware

Haben Sie die Ware, die Sie in ein anderes Land befördern möchten, selbst hergestellt, handelt es sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen um Herstellerware. Hier kommt es zunächst auf die produktspezifische Ursprungsregel an.

Die produktspezifische Ursprungsregel ermitteln Sie mittels der Datenbank Warenursprung und Präferenzen WuP online.Das System stellt fest, ob Sie die Voraussetzungen erfüllt haben, die für die Erlangung der Ursprungseigenschaft notwendig sind. Sie ermitteln die Ursprungsregel, indem Sie das Zielland und die ersten vier Ziffern der Warennummer eingeben. Anschließend prüft das System, ob der präferenzielle Ursprung der Ware gegeben ist. Dabei sind die Wertschöpfungsregel und der Positionswechsel zu beachten.

Bei der Wertschöpfungsregel wird der Nettoverkaufspreis der Ware den Kosten gegenübergestellt, die Sie für die Herstellung aufgewendet haben. Liegt für den Aufwand von Vormaterialien keine gültige Lieferantennummer vor, können diese bei der Ermittlung nicht berücksichtigt werden. Betriebsinterne Kosten und Preisveränderungen beeinflussen dagegen das Ergebnis.

Mit den ersten vier Ziffern der Warennummer geben Sie die Position der Ware an. Diese wird mit den ersten vier Ziffern der eingesetzten Vormaterialien verglichen. Die Voraussetzungen des Positionswechsels sind dann erfüllt, wenn sich diese Zahlen zumindest an einer Stelle unterscheiden. Wurde für Vormaterialien schon ein präferenzieller Ursprung ermittelt, werden diese bei einer erneuten Prüfung des Positionswechsels nicht mehr berücksichtigt.

Für eine schnellere Abwicklung des Verfahrens kann das Unternehmen eine Übersicht erstellen, in der die Warennummer, die Bezeichnung der Ware und alle verwendeten Vormaterialien inklusive ihrer Warennummern aufgeführt sind.

Präferenznachweise und Aufbewahrungspflichten

Als buchführungspflichtiger Unternehmer unterliegen Sie den steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten. Was für Bilanzen, Kontoauszügen und Steuererklärungen gilt, ist auch bei der Aufbewahrung von Prüfungsnachweisen zu beachten.

Die gesetzliche Grundlage für die Aufbewahrungspflicht von allen Buchführungsunterlagen bildet § 147 Abgabenordnung (AO). Hierzu zählen auch die Präferenznachweise, weil diese ein Bestandteil der geschäftlichen Korrespondenz sind.

Die Aufbewahrungspflicht müssen Sie für sechs Jahre erfüllen. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem Sie das Dokument ausgestellt haben.

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Beispiel:

Sie haben für eine Warenlieferung in die USA am 24. November 2021 einen Präferenznachweis erstellt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 zu laufen. Sie endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2027.

Geben Sie die Ursprungserklärung auf einer Rechnung oder einem anderen Buchungsbeleg an, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf zehn Jahre.

Die Form der Aufbewahrung ist in dem § 147 Absatz 2 AO geregelt. Hiernach ist die digitale Aufbewahrung von allen steuerrechtlich relevanten Unterlagen in digitaler Form zulässig. Sie müssen aber beachten, dass Ihre Präferenznachweise lesbar bleiben und jederzeit verfügbar sind.

Das Erstellen einer Ursprungserklärung: Tipps und Hilfe für Unternehmen

Für die Erstellung einer Ursprungserklärung können Sie die folgenden Tipps nutzen:

  • Als nicht ermächtigter oder nicht registrierter Ausführer einer Warenlieferung dürfen Sie die Ursprungserklärung nur unterschreiben, wenn der Wert der Sendung nicht über 6.000 Euro liegt. Erfüllen Sie diese Voraussetzung, spielt der Warenwert für die Unterschrift keine Rolle.
  • Stammt die Ware aus verschiedenen Ländern, müssen Sie für jede einzelne Warenposition das Ursprungsland angeben. Hat eine Ware keine Ursprungseigenschaft, muss dies entsprechend gekennzeichnet sein.
  • Der Wortlaut der jeweiligen Ursprungserklärung richtet sich nach dem Abkommen, das mit dem Bestimmungsland vereinbart wurde.
  • Das Ursprungsland muss in der Ursprungserklärung genannt werden. Es isr zulässig, wenn Sie hierfür das entsprechende Länderkürzel verwenden.
  • Eine handschriftliche Unterschrift ist in der Regel verpflichtend. Als ermächtigter Ausführer können Sie von dieser Verpflichtung befreit werden.
  • Die Vorlage einer Rechnungskopie ist nur zulässig, wenn Sie das Original handschriftlich unterschrieben haben.

Benötigen Sie bei der Erstellung der Ursprungserklärung fachliche Hilfe, suchen Sie gerne unseren Rat. Wir informieren Sie darüber, in welchen Fällen Sie einen schriftlichen Präferenznachweis benötigen und welche Waren präferenzbegünstigt sind. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Anmeldung Ihrer Präferenzware zum Zoll und beantragen das Ausstellen eines förmlichen Nachweises.

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