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Intrastat-Meldung: Funktion, Meldeformen, Rechtsgrundlagen

Inhaltsverzeichnis

Die Abgabe einer Intrastat-Meldung ist beim Versand von Waren innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erforderlich. Die Abgabe der Meldung erfolgt durch die Person, die die Ware entgegennimmt. Alternativ gibt es die sogenannten reinen Versendungsfälle. Diese erfolgen beispielsweise innerhalb der Mitgliedsstaaten an eine private Person. In diesem Fall erfolgt die Abgabe der Intrastat-Meldung durch die Person, die zur Umsatzsteuer verpflichtet ist und eine sogenannte innerstaatliche Lieferung im Sinne dieses Gesetzes veranlasst.

Rechtsgrundlage: Allgemeine Informationen zur Intrastat-Meldung

Die Intrastat-Meldung stellt die Grundlage für eine Intrahandelsstatistik. Diese Statistik stellt jederzeit den Abruf aktueller Daten über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr in Deutschland bereit. Die Meldung ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen anderen Ländern der EU obligatorisch und somit vorgeschrieben. Sie betrifft ausschließlich den innergemeinschaftlichen Warenverkehr, der Deutschland mit den anderen Staaten der EU verbindet.

Rechtsverordnungen

Die Intrastat-Meldung für Deutschland und die anderen Staaten der EU basiert auf einer gemeinsamen Rechtsgrundlage. Auf der Basis dieser Rechtsverordnung geben Sie die Meldung ab. Analog erfolgt dies in allen anderen Mitgliedsstaaten, sodass ein einheitliches System entsteht.

Die Inhalte dieser Rechtsverordnungen sollten Sie vorzugsweise im Kontext mit der Intrastat-Meldung kennen:

  • Verordnung (EG) Nr. 638/2004
  • Verordnung (EG) Nr. 1982/2004
  • Verordnung (EU) Nr. 1106/2012

Wenn Sie eine Ware versenden, sind Sie dann auskunftspflichtig, wenn es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Sollte es sich um einen innergemeinschaftlichen Wareneingang handeln, besteht die Auskunftspflicht dann, wenn es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Dies bedeutet, dass Sie im Eingangsfall dann auskunftspflichtig sind, wenn Sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätigen.

Diese Befreiungen gibt es von der Intrastat-Meldeverpflichtung

Nicht alle innergemeinschaftlichen Warenlieferungen unterliegen der Pflicht zur Intrastat-Meldung. Wenn Sie als Privatperson Waren versenden, sind Sie von dieser Verpflichtung grundsätzlich befreit. Darüber hinaus gibt es Befreiungen auf für Unternehmen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Grundlage für eine solche Befreiung liegt in dem Wert der Waren, die Sie in andere Mitgliedsstaaten der EU versenden. Wenn die Versendungen im laufenden Jahr 500.000 EUR nicht überschrieben und die Eingänge im vergangenen Geschäftsjahr unter einem Wert von 800.000 EUR liegen, sind Sie von der Intrastat-Meldeverpflichtung befreit.

Angaben zum statistischen Wert können entfallen

Grundsätzlich enthält die Intrastat-Meldung Angaben zum statistischen Wert. Dabei handelt es sich um den freien Warenwert, der die deutsche Grenze ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer passiert. Diese Angaben können entfallen, wenn es sich um folgende Geschäfte handelt:

  • Kaufgeschäfte
  • Verkaufsgeschäfte
  • Kommissionsgeschäfte
  • Konsignationsgeschäfte

Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein Schwellenwert von 46 Millionen Euro beim Wareneingang beziehungsweise ein Wert von 50 Millionen Euro beim Warenausgang nicht überschritten wird. Diese Überschreitung betrifft die Versendung der Waren in den oben benannten Geschäften.

Besonderheit beim Transitverkehr

Deutschland ist in der Mitte Europas gelegen und somit von der Warendurchfuhr via Transit betroffen. In diesem Zusammenhang sind Lieferanten von der Intrastat-Meldung befreit, wenn sie das deutsche Erhebungsgebiet zum Zwecke der Beförderung lediglich durchqueren, nicht aber eine Warenlieferung vornehmen. Aufenthalte, die mit dem Zwecke der Beförderung in direkten Zusammenhang stehen, sind von der Meldepflicht ebenfalls befreit.

Diese Warenbewegungen gilt es zu melden

In Bezug auf die Meldung an das Intrastat-System müssen Sie beachten, dass dieses nur auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit sogenannten Gemeinschaftswaren anwendbar ist. Diese Gemeinschaftswaren sind fest definiert.

1) Es handelt sich um Waren, die ausschließlich und vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft hergestellt worden sind. In diesem Zusammenhang gilt als wichtiger Aspekt, dass es keine Waren oder Warenbestandteile gibt, die Drittländern oder einem anderen Zollgebiet stammen, das nicht der Gemeinschaft angehört.

2) Es handelt sich um Waren, die aus Drittländern oder aus einem nicht zum Zollgebiet gehörenden Gebiet in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der Mitgliedstaaten überführt wurden.

3) Es handelt sich um Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus den unter Ziffer 2 genannten Waren oder aus den in Ziffer 1 und 2 genannten Waren gewonnen oder hergestellt wurden.

Alle anderen Waren, die nicht unter diese Bestimmungen fallen und im Rahmen der vorgeschriebenen Zollbehandlung statistisch erfasst werden, gelten als Nichtgemeinschaft-Waren und werden entsprechend behandelt. Dies bedeutet, dass sie statistisch erfasst werden. Eine zusätzliche Intrastat-Anmeldung muss bei diesen Waren nicht erfolgen.

Intrastat-Meldung: Diese Meldeformen gibt es

Welches Formular benötigen Sie für eine korrekte Intrastat-Meldung? Als Unternehmer mit Sitz in Deutschland übermitteln Sie die Meldung grundsätzlich in elektronischer Form an das Statistische Bundesamt. Für diese Übermittlung stehen Ihnen verschiedene Verfahren zur Verfügung.

Intrastat-Meldung via IDEV/IDES

Sie haben die Möglichkeit, die Intrastat-Meldung über das IDEV/IDES System im Onlineverfahren abzugeben. Der IDEV ist ein Verbund der statistischen Ämter der Länder und des Bundes. Er ermöglicht es, Informationen online an die jeweiligen Behörden zu melden. Sie haben die Möglichkeit, eine Formularmeldung unmittelbar über den Browser Ihres Computers zu stellen. Alternativ nutzen Sie eine Software, um die Meldedaten offline zu erstellen. Nach der Erstellung der Daten laden Sie diese ins Internet hoch.

Intrastat-Meldung via eSTATSTIK.core

eSTATSTIK.core ist ein bewährtes Meldeverfahren, dass Sie ebenfalls für die Intrastat-Meldung nutzen können. Das Verfahren nutzt die betrieblichen Daten Ihres Unternehmens. Es unterstützt die Gewinnung von statistischen Rohdaten in einem automatisierten Verfahren. Wenn Sie weitere Informationen benötigen und sich über die Lieferbedingungen informieren möchten, können Sie sich auf den Internetseiten des Statistischen Bundesamtes informieren. Beachten Sie, dass Sie die Dateien nicht per E-Mail übersenden dürfen. Dies ist aus Gründen des Datenschutzes nicht gestattet. Für weitere Informationen und Einzelhalten können Sie eine aktuelle Ausfüllanleitung nutzen, die Sie in der Spalte rechts neben dem Merkblatt finden.

Diese Informationen müssen bei der Intrastat-Meldung gemeldet werden

Für eine erfolgreiche und richtige Intrastat-Meldung gibt es Pflichtfelder, in denen Sie verschiedene Informationen zwingend eingeben müssen. So müssen Sie den Code, mit dem Ihr Geschäft bezeichnet ist, im Feld Nummer Zehn eintragen.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, in den Feldern elf bis 18 eine Geschäftsart für ein Geschäft mit Eigentumsübertragung einzutragen. Dies ist für das unternehmensinterne Verbringen des Geschäfts erforderlich.
Beachten Sie außerdem die Warennummer, die Sie in Feld 13 eintragen müssen. Im Feld mit der Nummer 19 vermerken Sie den statistischen Wert der Ware.

Frist: Berichtszeitraum Intrastat-Meldung

Die Intrastat-Meldung hat innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen. Sie müssen diese Frist einhalten, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. In diesem Zusammenhang ist ein Berichtszeitraum definiert. Dabei handelt es sich um den Kalendermonat, in dem der Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft geplant ist und somit stattgefunden hat. Im § 25 Abs. 2 Außenhandelsstatistik – Durchführungsverordnung (AHStatDV) ist festgeschrieben, dass die Intrastat-Meldung spätestens bis zum zehnten Arbeitstag nach dem Ende des Berichtsmonats abzugeben ist. Die Übersendung erfolgt an das Statistische Bundesamt unter folgender Adresse:

Statistisches Bundesamt

Außenhandel

65180 Wiesbaden

Meldeschwellen für die Intrastat-Meldung in den EU-Mitgliedstaaten

Beachten Sie, dass für die Intrastat-Meldung kein Schwellenwert definiert ist. Nach der Gründung des EU-Binnenmarktes im Jahre 1992 gibt es keine einheitlichen Daten zur Meldepflicht. Darüber hinaus ist es für Sie wichtig zu wissen, dass es auch keine einheitlichen Wertgrenzen gibt.

"Lohnveredelung" im Sinne der Intrahandelsstatistik

Die Bedeutung der sogenannten Lohnveredelung hat auch in Bezug auf die Intrahandelsstatistik eine Bedeutung. Hinter dem Begriff der Lohnveredelung verbergen sich grenzüberschreitenden Warenbewegungen, die dennoch innerhalb der Gemeinschaft angesiedelt sind. Die Warenbewegungen erfolgen nicht mit dem Ziel eines Verkaufs. Vielmehr erfolgt die Herstellung der Waren aus Vorerzeugnissen mit dem Ziel, ein Fertigprodukt zu kreieren, dass das Herstellungsland nach der Fertigstellung verlässt. Somit handelt es sich um eine Versendung, die entweder in das Ursprungsland oder in ein Drittland erfolgt. Die Versendung dieser Waren ist anmeldepflichtig. Sie melden sowohl die Grenzüberschreitung der Vormaterialien als auch die Auslieferung der Fertigprodukte an. Für die Auslieferung der Vormaterialien fallen in der Regel keine Zollgebühren an.

Beachten Sie, dass eine Veredelung, die vom Veredler auf eigene Rechnung vorgenommen wurde, nicht in den Bereich der Lohnveredelung fällt. In der Regel erfolgt hier eine Erfassung für den Kauf und den Verkauf einer Ware.

Hier bekommen Sie Auskunft bei weiteren Fragen zur Intrastat-Meldung

Wenn Sie weitere Fragen zur Intrastat-Meldung haben, können Sie sich beim zentralen Auskunftsdienst der IHK beraten lassen. Alternativ suchen Sie Kontakt zu den jeweiligen Ansprechpartnern für den Außenhandel oder den Intrahandel. Die Kollegen, die an diesen Stellen arbeiten, können Ihnen alle relevanten Fragen beantworten. Dies gilt auch für spezielle warensystematische Auskünfte. Sollten Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen oder spezielle Fragen haben, die Ihnen die genannten Stellen nicht beantworten können, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die für Sie zuständige IHK.

Hinweis

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