Immer wieder kommt es vor, dass bei der Festsetzung von Zollgebühren Fehler passieren oder nachträglich Umstände eintreten, die zu einer anderen Beurteilung der zollrechtlichen Situation führen. In derartigen Fällen hat man als Zollschuldner grundsätzlich die Möglichkeit, zu viel gezahlten Zoll zurückzuverlangen.
Geht der Fehler in die andere Richtung, wird eine Zollgebühr also zu niedrig bemessen, hat die Zollverwaltung die Möglichkeit, den Fehlbetrag nachträglich buchmäßig zu erfassen und ihn innerhalb von 3 Jahren einzufordern.
Wenn Sie zu hohe Zollgebühren entrichtet haben, sollten Sie in jedem Fall unverzüglich aktiv werden und die Rückforderung beantragen. Zollbehörden können zwar auch von sich aus Vorschreibungen ändern, doch tun sie dies nur selten.
Wenn Sie überhöhte Zollbeträge zurückfordern möchten, stehen Ihnen unterschiedliche Mittel zur Verfügung. Das Zollrecht der EU (geregelt im Zollkodex der Europäischen Union, kurz: Unionszollkodex) gibt dem Verzollenden die Möglichkeit, einen Erlass beziehungsweise eine Erstattung des zu viel bezahlten Betrages zu beantragen. Eine Erstattung ist die gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Zollbetrags, unter Erlass versteht man die Entscheidung der Zollverwaltung, auf die Erhebung einer Zollgebühr zu Gänze oder teilweise zu verzichten.
Wenn Sie als Zollschuldner im Verfahren den eindeutigen Nachweis erbringen können, dass Sie einen zu hohen Zollbetrag entrichtet haben, muss die Behörde Ihrem Antrag auf Erstattung oder Erlass entsprechen.
Zollerstattung: Zu hohe Abgaben? Das könnte der Grund dafür sein!
Es gibt die unterschiedlichsten Gründe für die Vorschreibung und Bezahlung überhöhter Zollgebühren. In diesen Fällen sollten Sie unbedingt eine Zollrückerstattung beantragen.
Denkbar ist zunächst, dass Abgaben verlangt bzw. entrichtet wurden, die zum Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich gar nicht geschuldet waren. Dies kann zum Beispiel aufgrund von Schreib- oder Rechenfehlern passieren, die sowohl dem Verzollenden als auch der Behörde unterlaufen können. Ebenso, wenn zu hohe Abgabensätze herangezogen werden, oder, wenn bei der Anmeldung noch nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine Zollbegünstigung oder gar Zollfreiheit besteht, dies aber später nachgeholt werden kann.
Weiters kommt es vor, dass Waren, die ursprünglich für die Ein- oder Ausfuhr vorgesehen waren, dann doch nicht importiert oder exportiert werden.
Möglich ist auch, dass Güter, die für den Weitertransport vorgesehen sind, zwischengelagert werden, und es unrichtiger Weise zu einer Anmeldung zur Einfuhr kommt.
Es kann auch zu überhöhten Zollgebühren kommen, wenn Waren schadhaft sind, oder Produkte vertraglichen Vereinbarungen nicht entsprechen. Werden diese Waren vom Einführer wieder retourniert, kann dieser eine Erstattung oder einen Erlass beantragen. Wichtig ist, dass die Waren noch nicht verwendet wurden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Mangel- oder Schadhaftigkeit der Güter nur durch den Gebrauch erkennbar war.
Zollerstattung: Beispiele
Weitere Beispiele für die Festsetzung nicht geschuldeter oder überhöhter Zollabgaben sind:
- Eine Ware weist einen Sachmangel auf, was zu einer Kaufpreisminderung führt.
- Ein Präferenznachweis wird nachträglich ausgestellt.
- Die Verzollung der Ware wurde bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt.
- Eine Ware wurde irrtümlich zu einem falschen Zollverfahren angemeldet
- Es liegt ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der für den gutgläubig handelnden Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkennbar war.
- Erstattung oder Erlass erfolgen aus Billigkeit. Dies ist möglich, wenn die Zollgebühr unter außergewöhnlichen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offenkundige Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückgehen. Das Vorliegen derartiger besonderer Umstände wird typischerweise dann bejaht, wenn klar erkennbar ist, dass sich der Zollschuldner verglichen mit Mitbewerbern in seiner Branche in einer außergewöhnlichen Lage befand. Fehler, die auf das allgemeine, normale, branchenübliche Geschäftsrisiko zurückzuführen sind, führen zu keiner Erstattung bzw. keinem Erlass. Der Behörde kommt bei der Entscheidung ein Ermessensspielraum zu. Aufgrund dessen sind die Erfolgsaussichten in solchen Verfahren nur schwer im Vorhinein abschätzbar.
Zollerstattung: So könnte der Zoll nach Ihrem Antrag auf Erstattung oder Erlass vorgehen
In Fällen, in denen es dem Zollschuldner gelingt, die Behörde davon zu überzeugen, dass Zollgebühren zu hoch bemessen sind, wird die Zollverwaltung dem Antrag auf Zollerstattung stattgeben, die unrichtige Zollfestsetzung berichtigen und nicht geschuldete Beträge zurückzahlen.
Zollerstattung: Kann ich mir die Einfuhrumsatzsteuer erstatten lassen?
Auch bei der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer kann es zu Fehlern kommen. Überhöhte Zahlungen, die darauf zurückzuführen sind, werden allerdings in der Regel nicht erstattet, wenn der Zollschuldner zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er wird durch eine unterbliebene Erstattung ja nicht wirtschaftlich geschädigt, weil die Einfuhrumsatzsteuer für ihn nur ein Durchlaufposten ist, der ihn kostenmäßig nicht belastet.
Zollerstattung: Antragsberechtigung und Voraussetzung
Eine Zollerstattung beantragen oder einen Antrag auf Erlass stellen kann derjenige, der die Abgabe zu entrichten hatte oder diese bereits entrichtet hat (Zollschuldner), jemand, der als Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigter Rechte und Pflichten des Zollschuldners ausübt, oder jemand, der die überhöhten Abgaben tatsächlich entrichtet hat.
Beachten Sie, dass im Regelfall Erstattungen nur vorgenommen werden, wenn sich die zu refundierenden Beträge auf mindestens 10 Euro EUR belaufen. In Ausnahmefällen kann eine Rückzahlung auch bei kleineren Beträgen auf Antrag erfolgen.
Zuständig für das Verfahren auf Erstattung oder Erlass überhöhter Zollgebühren ist das Hauptzollamt, das den unrichtigen Abgabenbescheid ausgestellt hat.
Für die Antragstellung sind Fristen zu beachten, die je nach Fall zwischen 3 Monaten und 3 Jahren liegen. Die Antragstellung ist gebühren- und kostenfrei möglich.
In diesem Zusammenhang ist noch eines wichtig zu wissen: Grundsätzlich haben Sie neben einem Antrag auf Erstattung oder Erlass auch die Möglichkeit, einen Einspruch zu erheben, und sich auf diese Weise gegen überhöhte Zollgebühren zu wehren. Diesen Weg sollten Sie jedoch nicht wählen. Bei einem Einspruch hat die Behörde nämlich die Möglichkeit, eine Zollvorschreibung auch zu Ihrem Nachteil abzuändern, was in den beiden anderen Fällen nicht möglich ist.
Wann ist eine Zollerstattung ausgeschlossen
Erlass oder Erstattung sind ausgeschlossen, wenn der Zurückfordernde absichtlich Falschangaben bei der Zollanmeldung gemacht hat, mit dem Ziel, sich betrügerisch einen Vorteil zu verschaffen. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen ein Verzollender in voller Absicht einen überhöhten Zollwert angibt, weil er damit Mindestpreisregelungen umgehen möchte. In derartigen Fällen kann es keine Rückerstattung geben, weil sonst der unredlich Handelnde noch belohnt würde.
Zollerstattung oder Erlass kommen auch dann nicht in Betracht, wenn die jeweils anzuwendende Frist zur Antragstellung abgelaufen ist.
Wichtig ist auch zu wissen, dass der Zollschuldner nach dem Unionszollkodex verpflichtet ist, im Verfahren sämtliche Nachweise und Dokumente vorzulegen, welche die Behörde für die Entscheidungsfindung benötigt. Verhält sich der Zollschuldner nicht entsprechend, kann die Behörde einen Erlass oder eine Erstattung von Zollgebühren ablehnen.
Wichtig ist, dass Ihr ausländischer Lieferant die Handelsrechnung ohne die ausländische Umsatzsteuer ausstellt. Zusätzlich zu den gelisteten Angaben können eventuell zusätzliche Anforderungen hinzukommen.