Cross-Border E-Commerce: Zollrechtliche Besonderheiten bei Dropshipping-Modellen

Inhalte
Das Wichtigste in Kürze
  • Beim Dropshipping werden Waren direkt vom Hersteller an den Endkunden geliefert – ohne Lagerhaltung durch den Händler, was aber besondere zollrechtliche Pflichten mit sich bringt.
  • Seit 2021 gilt keine Freigrenze mehr für die Einfuhrumsatzsteuer – sie fällt ab dem ersten Euro an. Das IOSS-Verfahren ermöglicht eine zentrale Abwicklung für Sendungen bis 150 Euro.
  • Bis zu einem Warenwert von 150 Euro sind Sendungen zollfrei; darüber hinaus ist eine klassische Zollanmeldung erforderlich.
  • Eine korrekte und vollständige Zollinhaltserklärung ist beim Dropshipping essenziell, um Verzögerungen oder Zurückbehaltungen an der Grenze zu vermeiden.
  • Die Teilnahme am IOSS-Verfahren ist freiwillig, reduziert jedoch den bürokratischen Aufwand erheblich und ersetzt die Einzelregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat.

Im E-Commerce haben sich verschiedene Handelsmodelle entwickelt, die durch eine Trennung zwischen der Person des Verkäufers und dem Lieferanten einer Ware an den Endverbraucher gekennzeichnet sind. Beim Dropshipping verkaufen Online-Händler Produkte, ohne für diese eine Lagerhaltung aufzubauen. Bestellungen gehen direkt an Großhändler oder Hersteller, die Waren verpacken und an die Endkunden verschicken.

Durch die Trennung zwischen der Person des Verkäufers und Versenders können sich besondere zollrechtliche Konstellationen ergeben – besonders dann, wenn Hersteller oder Großhändler in einem anderen Land als der Verkäufer residieren.

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Dropshipping: Funktionsweise und Vorteile

Dropshipping basiert auf einer Trennung von Verkaufskanal, Vertriebswegen und Logistik. Verkäufer agieren dabei in der Regel mit einer eigenen Präsenz (z.B. einem Onlineshop) auf einer Online-Plattform, über die Bestellungen angenommen und direkt an einen Hersteller weitergeleitet werden. Dieser verpackt die bestellten Produkte entsprechend der Vereinbarung als White-Label oder unter Einhaltung eines vorgegebenen Brandings.

Durch die unterschiedlichen Möglichkeiten beim Labeling der Produkte wird es für Endverbraucher oft nicht sofort sichtbar, dass es sich um Dropshipping handelt. Zu den Vorteilen für den Händler gehören:

  • der Aufbau von Vertriebskanälen bei nur geringem Kapitalbedarf,
  • das geringe Risiko (keine Ware muss auf Kommission gekauft werden),
  • Flexibilität (ohne durch Lagerkapazitäten eingeschränkt zu sein),
  • die Möglichkeit, die eigenen Kapazitäten auf Marketing und Support auszurichten sowie
  • Skalierbarkeit und Standortunabhängigkeit.

Auf der anderen Seite bedeutet gerade ein international funktionierendes Dropshipping, dass Unternehmen hinsichtlich des Zollrechts verschiedene Aspekte berücksichtigen müssen.

Zoll- und steuerrechtliche Herausforderungen beim Dropshipping

Dropshipping umfasst sowohl im steuer- als auch im zollrechtlichen Kontext einige Besonderheiten. Hierzu gehört die Tatsache, dass es sich um ein Strecken- oder Reihengeschäft handelt. Hintergrund: Zwar sind am Dropshipping drei Parteien beteiligt, die Ware wird aber nur einmal bewegt – zwischen dem Hersteller/Lieferanten und dem Endkunden.

Für den Fall, dass der Warenverkehr nach Deutschland oder in die EU stattfindet, gelten inzwischen (seit 2021) mit dem OSS- und dem IOSS-Verfahren besondere Regelungen. OSS steht dabei für One-Stop-Shop, während IOSS die Abkürzung von Import-One-Stop-Shop ist.

Dropshipping im Unionsgebiet

Dabei liegt der Fokus des OSS-Verfahrens auf innergemeinschaftlichen Fernverkäufen – sprich dem Versandhandel im Unionsgebiet. Das Verfahren zielt auf eine Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Behandlung ab. Statt sich im Land des Leistungsempfängers steuerrechtlich behandeln und registrieren zu lassen, können deutsche Unternehmen eine Erklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Anspruch nehmen.

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Einfuhr von Produkten in die EU

Ein wahrscheinlich sehr viel häufigerer Sachverhalt beim Dropshipping ist die Konstellation, dass Waren aus einem Drittland in das Unionsgebiet eingeführt werden. In diesem Fall greift das IOSS-Verfahren, dem Warensendungen bis zu einer Wertgrenze von 150 Euro unterliegen.

Kommen diese aus einem Drittland, besteht die Möglichkeit der Behandlung nach § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG), die eine zentrale Meldung der Umsätze über das BZSt erlaubt. Zusätzlich greift für Waren dieser Kategorie die Möglichkeit einer vereinfachten Zollerklärung. Für die Erklärung und das Abführen der Einfuhrumsatzsteuer ist nach dem IOSS-Verfahren also nicht mehr der Verbraucher, sondern der Dropshipper zuständig (welcher diese in der Regel in den Rechnungsbetrag einfließen lässt). Die Regelung, dass bis 22 Euro auf keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt, gibt es seit Sommer 2021 nicht mehr.

Sollte es sich allerdings um eine Importsendung mit einem Warenwert von mehr als 150 Euro handeln oder werden mehrere Produkte zusammengefasst und erreichen diese Wertgrenze, muss wieder eine klassische Anmeldung der Einfuhrabgaben erfolgen. Die Deklaration wird in dieser Situation vom Verbraucher zur Herausgabe der Ware beim Zoll (über den Rechnungsnachweis) verlangt bzw. kann von Kurierdiensten gegen eine Servicepauschale übernommen werden. Unternehmen, die das Modell des Dropshippings nutzen möchten, bezüglich der Details aber noch Beratungs- und Klärungsbedarf haben, können durch die Zusammenarbeit mit einem professionellen Verzollungsbüro auf umfassende Expertise zurückgreifen.

Zollrechtliche Bewertung beim Dropshipping

Für die Höhe der Zollgebühren ist der Warenwert ausschlaggebend. Bis zu einem Wert von 150 Euro sind Warensendungen zollfrei. Verkäufer bzw. Lieferant müssen aber die Erklärung und Zahlung der fälligen umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrabgaben – über die Meldung im IOSS-Verfahren – übernehmen.

Daher kalkulieren Unternehmen, die das Modell des Dropshippings nutzen, ihre Preise entsprechend, um die Gewinnmarge nicht aufgrund der Einfuhrabgaben zu verringern. Um einen reibungslosen Ablauf der Einfuhr zu gewährleisten, benötigen Warensendungen eine entsprechende IOSS-Nummer. Diese muss von Unternehmen, welche an dem Verfahren teilnehmen wollen, beantragt werden.

Wichtig: Die Teilnahme ist nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern bleibt freiwillig. Das Verfahren hat den Vorteil, den Aufwand für die Erklärung der Einfuhrabgaben zentral zusammenzufassen und über das BZSt zu melden, ohne sich in jedem Unionsstaat einzeln registrieren zu müssen.

Um die Bearbeitung der Sendungen beim Zoll nicht zu verzögern, muss außerdem eine ordnungsgemäße Deklaration stattfinden. Da die Wertgrenze von 150 Euro an dieser Stelle besonders relevant wird, ist beim Dropshipping auf diesen Aspekt besonders zu achten. Die Zollinhaltserklärung sollte mit dem tatsächlichen Inhalt und Warenwert der Sendung unbedingt übereinstimmen, um Verzögerungen oder eine Zurückbehaltung beim Zoll zu verhindern.

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Fazit: Zollrechtliche Behandlung beim Dropshipping vom Warenwert abhängig

Dropshipping bietet Unternehmen heute einen sehr schnellen und auf den ersten Blick vermeintlich unkomplizierten Weg ins E-Commerce. Ein bedeutender Vorteil für Unternehmen besteht darin, auch ohne einen umfassenden Kapitalstock erste Schritte unternehmen zu können. Allerdings gibt es auch verschiedene Herausforderungen, mit denen Unternehmen konfrontiert sind. Dazu gehört der Wegfall der Freigrenze der Einfuhrumsatzsteuer. Diese fällt nunmehr ab dem ersten Euro an. Die Teilnahme am IOSS-Verfahren bietet jedoch eine deutliche Erleichterung.

Der zweite wichtige Aspekt betrifft die eigentliche zollrechtliche Behandlung. Bis zu einem Einfuhrwert von 150 Euro gilt nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 Zollfreiheit. Damit diese bei der Einfuhr auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, braucht es eine umfassende und gründliche Zollinhaltserklärung – was gerade im Dropshipping durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich zu überwachen ist. Andernfalls entstehen Probleme bei der Abfertigung durch den Zoll.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Beim Dropshipping verkauft ein Händler Produkte, ohne sie selbst zu lagern. Bestellungen werden direkt vom Hersteller oder Großhändler an den Endkunden versendet. Sobald Hersteller und Händler in verschiedenen Ländern sitzen, entstehen besondere zollrechtliche Pflichten, etwa bei der Einfuhrumsatzsteuer und der Zollanmeldung.

Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist ein seit 2021 geltendes Verfahren für Warensendungen aus Drittländern in die EU mit einem Wert bis 150 Euro. Es erlaubt Dropshippern, die Einfuhrumsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, statt sich in jedem EU-Staat einzeln zu registrieren. Die Teilnahme ist freiwillig, aber empfehlenswert.

Nein. Die frühere Freigrenze von 22 Euro wurde im Sommer 2021 abgeschafft. Seitdem fällt Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Euro an. Dropshipper müssen diese in ihre Preiskalkulation einbeziehen.

Sendungen bis zu einem Warenwert von 150 Euro sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 zollfrei. Übersteigt der Warenwert diese Grenze – oder werden mehrere Produkte zusammengefasst, die gemeinsam 150 Euro erreichen – ist eine klassische Zollanmeldung mit Zahlung der Einfuhrabgaben erforderlich.

Da die 150-Euro-Grenze über Zollfreiheit oder Zollpflicht entscheidet, muss die Zollinhaltserklärung den tatsächlichen Inhalt und Warenwert exakt widerspiegeln. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu Verzögerungen, Zurückbehaltungen beim Zoll oder rechtlichen Problemen führen.

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