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Zugelassener Empfänger: Erklärung, Bedeutung, Vorteile, Voraussetzungen, Antragstellung & mehr

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Besonders interessant ist das Verfahren des zugelassenen Empfängers für Importeure und Spediteure, die häufig Anmeldungen beim Zoll vornehmen. Die Daten können bei diesem Verfahren in vollem Umfang elektronisch an die Bundeszollverwaltung übermittelt werden. Sowohl die Zollbeteiligten als auch die Bundeszollverwaltung erfreuen sich dadurch flexibler Instrumente. Diese unterstützen die Anforderungen des zeitgemäßen Warenverkehrs.

Wenn man als zugelassener Empfänger angemeldet ist, kann man die Einfuhrzollanmeldung an einem zugelassenen Ort durchführen. Das ist unter normalen Umständen der Hauptsitz der Firma. Die importierte Ware gelangt im Transit von der Zollgrenze bis zum zugelassenen Ort. Innerhalb einer festgelegten Frist muss die zuständige Zollstelle entscheiden, ob die Sendung kontrolliert werden soll. Wenn ja, dann wird diese Prüfung im Firmenhauptsitz, dem zugelassenen Ort, vorgenommen.

Was ist ein zugelassener Empfänger?

Laut Wirtschaftslexikon ist ein zugelassener Empfänger eine Person, die dank des Vereinfachungsverfahrens importierte Waren direkt zu ihrem Betrieb befördern kann und erst im Anschluss die zuständige Bestimmungsstelle einschaltet. Die Gestellung bei der Bestimmungszollstelle ist notwendig, um ein Versandverfahren zu beenden. Ein zugelassener Empfänger, der von den Vorzügen seiner Anmeldung als solcher profitieren kann, muss im Versandverfahren mit Hilfe von Mitteln der Datenverarbeitung mit den zuständigen Zollbehörden kommunizieren und darüber hinaus an das ATLAS-Versand, sowie NCTS IT-Verfahren angeschlossen sein.

Wozu genau ist ein zugelassener Empfänger berechtigt?

Als zugelassener Empfänger können Sie einige Vorzüge genießen, die Ihnen ein höheres Maß an Flexibilität gewähren. Insgesamt sind Sie dazu berechtigt, drei zentrale Förmlichkeiten zu erfüllen:

  • Sie können weitere Nachrichten auf elektronischem Wege mit dem Zoll austauschen.
  • Wenn Ihre Ware ankommt, müssen Sie diese nicht bei der Bestimmungszollstelle gestellen, sondern können die Ankunft der Waren auf elektronischem Wege übermitteln.
  • Waren, die im Unionsversandverfahren befördert werden, können Sie direkt in Ihrem Betrieb empfangen.

Wenn der Warenführer oder der Hauptverpflichtete die Ware ordnungsgemäß an den zugelassenen Empfänger übergibt, gilt das Unionsversandverfahren automatisch als beendet.

Welche Vorteile ergeben sich für den zugelassenen Empfänger?

Zwei Aspekte sind für den zugelassenen Empfänger besonders von Vorteil. Zunächst einmal ergibt sich aus der Anmeldung als zugelassener Empfänger eine hohe zeitliche Flexibilität. Die Annahme von Waren ist nicht länger an die Öffnungszeiten des zuständigen Zollamts gekoppelt. Dies gilt gleichermaßen für die Annahme, wie auch für die Abführung von Waren.

Hinzu kommt die örtliche Unabhängigkeit. Schließlich müssen die Waren nicht mehr zur Gestellung beim zuständigen Zollamt. Die Infrastruktur des Unternehmens, sowie die angebundenen Verkehrsnetze können optimal genutzt werden, ohne dass zusätzliche Routen für den Transport zum und vom Zollamt notwendig werden.

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Wie wird man zugelassener Empfänger?

Wer zugelassener Empfänger werden möchte, muss beim zuständigen Hauptzollamt den entsprechenden Antrag stellen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird dem Antragsteller eine Bewilligung zum zugelassenen Empfänger ausgestellt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um zugelassener Empfänger zu werden?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit der Antrag zum zugelassenen Empfänger erfolgreich gestellt werden kann:

  • Es muss ein Nachweis über die berufliche und praktische Befähigung vorgelegt werden.
  • Es dürfen keine schweren Straftaten vorliegen, die im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit verbrochen wurden.
  • Es dürfen keine wiederholten oder schwerwiegenden Verstöße gegen die steuerrechtlichen und zollrechtlichen Vorschriften vorliegen.
  • Das Unionsversandverfahren wird in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen
  • Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig.
  • Es muss die Kontrolle über Warenbewegungen und Tätigkeiten garantiert werden. Diese muss in einem erhöhten Maße nachgewiesen werden, beispielsweise in Form von Beförderungsunterlagen oder einem System der Führung von Geschäftsbüchern.

Eine Bewilligung kann nur dann gestattet werden, wenn der Antragsteller aktiven Zugang zum ATLAS Versand-System hat, beziehungsweise einen Dienstleister in Anspruch nimmt, der diesen Zugang besitzt. Denn es ist nicht zwingend notwendig, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst die Ausstattung besitzt, er kann durchaus den Service eines Dritten in Anspruch nehmen. Dieser Dienstleister tritt als Nachrichtenübermittler für den zugelassenen Empfänger auf, denn er übernimmt den Nachrichtenaustausch mit dem Zollamt. Er wird dadurch jedoch nicht zum Zollvertreter des zugelassenen Empfängers.

In Art. 144 ff. der VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK) kann nachgelesen werden, dass eine Person, die sich als zugelassener Empfänger bewilligen lassen möchte, auch über eine Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern verfügen muss.

Die Zollbehörde bewilligt den Status des zugelassenen Empfängers nur, wenn sie das Unionsversandverfahren überwachen und jederzeit entsprechende Kontrollen durchführen kann. Der Verwaltungsaufwand darf, gemessen an den Bedürfnissen des Antragstellers, nicht außerordentlich hoch für die Verwaltungsabteilung sein.

Wie verläuft die Antragstellung?

Zunächst einmal müssen Teil l bis lll, sowie V des Fragebogens zu den zollrechtlichen Bewilligungen ausgefüllt werden. Wenn Sie ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind, müssen Sie diesen Fragebogen nicht ausfüllen. Hinzu kommt das Antragsformular 0358 „Antrag auf Bewilligung des Status eines Zugelassenen Empfängers“, welches ausgefüllt werden muss. Über das zuständige Hauptzollamt erfahren Sie, ob weitere Unterlagen notwendig werden und Sie diese einreichen müssen.

Auf Basis des ausgefüllten Fragebogens kann das Bewilligungszollamt überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden, um in Zukunft als zugelassener Empfänger zu agieren. Das Antragsverfahren kann hierdurch beschleunigt werden. Die Vereinfachungen, auf die als zugelassener Empfänger zugegriffen werden kann, gelten nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland beendet werden.

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Die Bewilligung zum zugelassenen Empfänger

Die Bewilligung wird über das Formular 0359 „Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand“ an den Antragsteller zugestellt. Folgende Details werden in dieser Bewilligung festgelegt:

  • Welche Zollstelle für die eingehenden Waren des zugelassenen Empfängers bestimmt ist.
  • Mit welcher Frist eingehende Waren angemeldet werden müssen, damit die Bestimmungszollstelle bei Bedarf eine Kontrolle durchführen kann, sowie welche weiteren Einzelheiten zur Ware an die Bestimmungszollstelle übermittelt werden müssen.
  • Welche Warenverkehre oder Warenarten von der Aufwandserleichterung ausgenommen sind.
  • Welche Pflichten der zugelassene Empfänger außerdem erfüllen muss. Beispielsweise Vermerke über den Zeitpunkt, zu dem die Waren voraussichtlich eingehen werden.

Zusammenfassung

Wer sich als zugelassener Empfänger eintragen lassen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Antrag wird beim zuständigen Zollamt gestellt und verläuft nach einem festgelegten Ablauf. Wenn Sie die Bewilligung erhalten, wird Ihnen dies von der Bestimmungszollstelle mittels des Formulars 0359 mitgeteilt.

Die Eintragung als zugelassener Empfänger lohnt sich vor allem dann, wenn Sie regelmäßig Gebrauch vom Unionsversandverfahren machen. Die Importgüter können direkt zu Ihnen versendet werden, ohne vorher die Kontrolle beim Zollamt zu durchlaufen. Hierdurch erhalten Sie als zugelassener Empfänger zeitliche und örtliche Flexibilität. Sie müssen die zuständige Zollstelle auf elektronischem Wege über Ihre Wareneingänge informieren, sodass Kontrollen durchgeführt werden können.

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