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Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der EU unter Steueraussetzung: Verfahren, Voraussetzungen & Infos

Inhaltsverzeichnis
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Die Abfuhr von Verbrauchsteuern ist in erster Linie von der Warengruppe abhängig. So gibt es eine Besteuerung von Alkohol, von Zigaretten oder Energieerzeugnissen. Die Höhe der Besteuerung unterscheidet sich in den einzelnen Ländern der EU. Für den grenzüberschreitenden EU-Warenverkehr gibt es verschiedene Vorschriften, um die Besteuerung trotz der Unterschiede in den Ländern der Staatengemeinschaft einheitlich zu gestalten. Die EU legt für alle Waren mit der Mindestbesteuerung eine Grundlage. Den Regierungen der einzelnen Länder ist es möglich, eine höhere Besteuerung anzusetzen. Ein Steuersatz, der unter der Mindestbesteuerung liegt, ist hingegen nicht zulässig. Die Entrichtung der Verbrauchsteuern obliegt nicht immer den Händlern. Es kommt auf die Art der Waren und auf die Modalitäten des Versands an. Zudem gibt es die Möglichkeit einer Steueraussetzung.

Was sind Verbrauchsteuern?

Unter dem Begriff der Verbrauchsteuer bezeichnet man Abgaben, die im Kontext des Verkaufes oder der Ausfuhr von Waren anfallen. Der Endverbraucher zahlt die Steuern als Aufschlag auf den Kaufpreis. Aber auch beim Export der Waren können die Steuern anfallen. Doch welche Waren sind verbrauchsteuerpflichtig? Dies ist in jedem Land unterschiedlich. In Deutschland werden beispielsweise Verbrauchsteuern auf Alcopops und auf Kaffee erhoben. Dies ist in anderen Ländern nicht üblich. Zu den harmonisierten Waren, auf die Verbrauchsteuern erhoben werden, gehören:

  • Branntwein
  • Bier
  • Schaumwein und Sekt
  • Alkoholartige Zwischenerzeugnisse
  • Energieerzeugnisse wie Mineralöl, Erdgas oder Kohle
  • Strom
  • Tabak

Möchten Sie mehr über die Verbrauchsteuern wissen, die innerhalb der EU erhoben werden können, lesen Sie bitte den Artikel “Verbrauchsteuern in der EU – Ein Überblick für Unternehmen: Arten, Erzeugnisse, Berechnung, Prüfun

Die Erhebung der Verbrauchsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip

Die Zollbestimmungen für die Ausfuhr von Waren in die USA sind gesetzlich geregelt. Dieser Regelung liegt ein völkerrechtliches Abkommen zugrunde, das nicht nur für die USA gilt. Es findet auch in allen anderen DritDie Erhebung der Verbrauchsteuer erfolgt im sogenannten Bestimmungsland. Dies bedeutet, dass die Steuer auf die betroffenen Erzeugnisse in dem Land erhoben wird, in dem sie hergestellt oder in das sie eingeführt werden. Wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, erfolgt in dem Land, in dem die Waren hergestellt wurden, keine Besteuerung. Die Steuern werden in dem Land entrichtet, in das die Waren eingeführt und verkauft werden.tländern Anwendung. Es handelt sich um das Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) und Weltzollorganisation (WCO). Darüber hinaus findet das europäische Zollrecht Anwendung, das einheitlich für alle Staaten der Europäischen Union und somit auch in Deutschland gilt.

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Doppelbesteuerung vermeiden

Durch den grenzüberschreitenden Warenexport kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dies ist in der Gesetzgebung jedoch nicht vorgesehen. Haben Sie Waren einmal in Ihrem Ursprungsland und dann ein zweites Mal bei der Einfuhr besteuert, können Sie eine Steuererstattung beantragen. Dies ist in dem Land möglich, in dem Sie die Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen, das zunächst steuerrechtlich behandelt wurden. Möchten Sie mehr darüber erfahren, lesen Sie bitte den Artikel “EU Warenverkehr – Beförderung versteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren: Bestimmungsland, Einfuhr, Code & Infos”.

Das Verfahren der Steueraussetzung in der EU

Innerhalb der EU ist es möglich, Waren unter den Bedingungen der Steueraussetzung über die Grenzen der Staatengemeinschaft zu befördern. Hintergrund dieser Steueraussetzung ist die Tatsache, dass es bei vielen Beförderungen zu einem doppelten Abzug der Steuer kommt. Als Händler müssen Sie jedoch keine doppelte Besteuerung tragen. Sie können sich die einfachen Steuern zurückholen oder im Rahmen der Steueraussetzung einbehalten.

Die Doppelbesteuerung kann in folgenden Fällen anfallen:

  • Der Hersteller oder der Verkäufer zahlt die Verbrauchsteuer, bevor er die Ware in den steuerrechtlichen freien Warenverkehr überführt.
  • Die Steuer fällt beim Käufer oder beim Importeur der Waren in einem anderen Land der EU ein zweites Mal an.

Diese Art der Besteuerung wird auch als Bestimmungslandprinzip bezeichnet. Um die doppelte Zahlung der Steuerung im Vorfeld zu vermeiden, gibt es das Verfahren der Steueraussetzung. Es dient dem Ziel, dass die Steuer von vornherein nur einmal gezahlt werden muss. Eine umständliche Beantragung der Rückführung fällt weg.

Voraussetzungen der steuerfreien Beförderung beziehungsweise des steuerfreien Bezugs

Soll der Empfänger einer Ware im Rahmen der Steueraussetzung von der Besteuerung befreit werden, ist dies nur unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich. Der Verkauf oder die Lagerung von unversteuerter Ware ist gestattet, wenn Sie:

  • Steuerlagerinhaber sind
  • Registrierter Versender, Empfänger oder Begünstigter sind
  • Eine behördliche Erlaubnis haben
  • Eine Sicherheitsleistung gegen mögliche Beförderungsrisiken hinterlegt haben

Als Steuerlagerinhaber haben Sie von den Behörden die Erlaubnis erhalten, unversteuerte Waren in Ihren Lagerräumen aufzubewahren. Sind Sie registrierter Versender, dürfen Sie Waren unter den Vorgaben der Steueraussetzung vertreiben. Die Erlaubnis für Inhaber eines Steuerlagers oder als Versender erhalten Sie von dem Hauptzollamt, das für den Sitz Ihres Unternehmens zuständig ist.

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Das EMCS-Verfahren

Im Kontext mit der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb der EU unter den Vorgaben der Steueraussetzung ist es wichtig, dass Sie das EMCS-Verfahren kennen. Hinter diesem Kürzel verbirgt sich die Möglichkeit, die Steueraussetzung auf elektronischem Wege zu beantragen. Die Einführung von EMCS erfolgte im Jahre 2003. Dem System sind alle Länder des Staatenverbundes angeschlossen.

Verschiedene Faktoren sind davon abhängig, in welchem Land Sie die Verbrauchsteuer entrichten müssen. So können Sie in dem Land, in dem die Waren hergestellt wurden, zur Zahlung der Verbrauchsteuer verpflichtet werden. Alternativ kann die Entrichtung der Verbrauchssteuer in dem Land erhoben werden, in dem die Waren in die EU eingeführt wurden. Es kann auch eine Rolle spielen, zu welchem Zeitpunkt die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden oder ob eine grenzüberschreitende Beförderung stattgefunden hat.

Sie haben die Option, die Waren zunächst in das Bestimmungsland zu verbringen und die Verbrauchsteuern dann in diesem Land zu entrichten. Wenn Sie sich dafür entscheiden, zahlt der Käufer im Bestimmungsland die Steuer in der dort geltenden Höhe. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Sie die Aussetzung der Verbrauchsteuer aufrechterhalten.

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