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Verbrauchsteuern in der EU – Ein Überblick für Unternehmen: Arten, Erzeugnisse, Berechnung, Prüfung

Inhaltsverzeichnis
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Verbrauchsteuern durchdringen das Wirtschafts- und Preisgefüge. Nationale Verbrauchsteuern in Mitgliedsländern der EU sind in vielen Bereichen (Alkohol, Tabak, Mineralöl) wirtschaftlich bestimmende preisbildende Faktoren.

Was sind Verbrauchsteuern?

Per Definition sind Verbrauchsteuern Abgaben, die auf bestimmte Güter und Dienstleistungen des täglichen Konsums erhoben werden. Verbrauchsteuern werden als indirekte Steuern nicht von den Konsumenten direkt an die Staatskasse entrichtet, sie werden in der Wertschöpfungskette zwischen Hersteller und Einzelhändler erhoben und von diesen über den Verkaufspreis auf die Konsumenten umgelegt.

Ein wichtiges historisches Beispiel für Verbrauchsteuern ist die Salzsteuer, die bereits zu Zeiten antiker Hochkulturen an Stätten der Salzgewinnung erhoben wurde. Aktuelle Beispiele für Verbrauchsteuern sind (Definition der einzelnen Verbrauchsteuern in den jeweiligen Gesetzen):

  • Die Alkopopsteuer gem.Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG),
  • die Biersteuer gem. Biersteuergesetz (BStG),
  • die Branntweinsteuer gem. Alkoholsteuergesetz (AlkStG),
  • die Kaffeesteuer gem. Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG),
  • die Kernbrennstoffsteuer (mit Beschluss der Bundesverfassungsgerichts (BVErfG) vom 13. April 2017 2 BvL 6/13 für verfassungswidrig erklärt),
  • die Mineralölsteuer gem. Energiesteuergesetz (EnergieStG),
    die Schaumweinsteuer gem. § 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchwZwStG),
  • die Stromsteuer gem. Stromsteuergesetz (StromStG),
  • die Tabaksteuer gem. Tabaksteuergesetz (TabStG)
  • und die Zwischenerzeugnissteuer gem. § 30 SchwZwStG auf alkoholische Getränke, die vom Alkoholgehalt her zwischen Wein und Spirituosen liegen.

Gründe für die Erhebung von Verbrauchsteuern sind:

  • die Erzielung von Staatseinnahmen zuzüglich zur Besteuerung von Einkommen und Erträgen,
  • die Lenkungswirkung durch Zuschläge für gesundheitsgefährdenden (z. B. Tabak, Alkohol) und oder die Umwelt belastenden Konsum (z. B. Verbrennen von fossilen Energieträgern für Stromerzeugung, Heizen und Verkehr),
  • und die Deckung von Sonderkosten der Allgemeinheit (z. B. Kosten für den Bau von Straßen, auf denen durch Mineralölprodukte angetriebene Fahrzeuge fahren).
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Harmonisierung der Verbrauchsteuern in der EU

Der Art. 113 des Vertrages über der Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt, dass Verbrauchsteuern zwischen den Mitgliedsstaaten einander anzunähern sind. Diese Annäherung wird als Harmonisierung bezeichnet. Zusätzlich existieren für die wichtigsten Arten von Verbrauchsteuern innerhalb der EU Richtlinien.
Hervorzuheben ist die Richtlinie 2008/118/EG (Verbrauchsteuersystemrichtlinie), die die Harmonisierung der Steuern regelt. Die jeweiligen nationalen Gesetze in den Mitgliedsstaaten (z.B. Tabaksteuergesetz) sind Ausprägung der EU-weiten Richtlinien
Neben den Ausprägungen EU-weiter Steuern existieren in Deutschland nationale Verbrauchsteuern, dies sind die Alkopopsteuer, die Kaffeesteuer und die (für verfassungswidrig erklärte) Kernbrennstoffsteuer.

Welche Erzeugnisse sind in der EU verbrauchsteuerpflichtig?

Die Erzeugnisse, für die Verbrauchsteuern in der EU anfallen, sind Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Mineralöl, Strom und Tabakwaren.
Bei der Harmonisierung der Verbrauchsteuern der EU fällt auf, dass weitere Produkte mit Mindestsätzen für Verbrauchsteuern der EU belegt wurden, die Festlegung der konkreten Steuersätze hingegen weitgehend in nationaler Kompetenz verblieb.
Zum Beispiel fiel Wein in Deutschland nicht unter die sogenannte Branntweinsteuer. Im Zuge der EU-Harmonisierung wurde Wein mit Verbrauchsteuern innerhalb der EU belegt, pro Hektoliter aber ein verbindlicher Mindestsatz von 0 Euro festgeschrieben.

Bei anderen Alkoholika hingegen liegen die Mindestsätze pro Hektoliter in wirtschaftlich relevanten Größenordnungen.

Verbrauchsteuersätze in der EU auf Alkohol

Die Verbrauchsteuer auf Wein, die sich auf Ebene der EU bis auf Schaumwein erstreckt, und auf Zwischenerzeugnisse wie Portwein werden nach Hektolitern des fertigen Produkts berechnet. Der Mindestsatz für Wein liegt bei 0 Euro, der Mindestsatz für Zwischenerzeugnisse bei 45 Euro pro Hektoliter.
Bier wird nach Hektolitern in Relation zu Grad Plato (Maß der Stamm würze) oder in Relation zum Alkoholgrad besteuert. In ersten Fall liegt der Mindestsatz bei 0,748 Euro, im Letzteren bei 1,87 Euro.
Auf Spirituosen werden Verbrauchsteuern entsprechend der Hektoliterzahl reinen Alkohols erhoben. Der Mindestsatz beträgt 550 Euro pro Hektoliter reinen Alkohols.

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Verbrauchsteuersätze in der EU auf Tabak

Die Berechnung der Verbrauchsteuer auf Zigaretten unterschiedet sich von der auf sonstige Tabakwaren zu erhebenden Verbrauchsteuer.

Die Richtlinie 2011/64/EU schreibt einen Mindeststeuersatz für die Abgabe von Zigaretten vor. Dieser enthält eine spezifische Komponente zwischen 7,5 % und 76 % der gesamten anfälligen Verbrauchsteuern und eine sogenannte Ad-Valorem-Komponente, die sich nach dem nationalen Höchstpreis des Kleinverkaufs der Zigaretten richtet.

Zusätzlich sind mindestens 90 Euro pro 1000 Zigaretten und mindestens 60 % des durchschnittlichen Kleinverkaufspreises als Verkehrssteuer auf Zigaretten zu erheben, Letztere aber nur, wenn national nicht 115 Euro pro 1000 Zigaretten erhoben werden.

Inklusive Mehrwertsteuer kann sich der Preis für eine Packung Zigarette durch die Steuerlast vervierfachen.

Bei anderen Tabakprodukten wird nach der Richtlinie 2011/64/EU einfacher verfahren. Es wird zwischen Feinschnitttabak, Zigarren und Zigarillos und anderem Rauchtabak unterschieden.

Der Mindestsatz für Feinschnitttabak liegt bei 50 % des durchschnittlichen Kleinverkaufspreises oder 60 Euro pro Kilogramm.

Für Zigarren und Zigarillos sind mindestens 5 % des Kleinverkaufspreises zu erheben oder 12 Euro pro 1000 Stück respektive pro Kilogramm.

Anderer Rauchtabak muss mit mindestens 20 % des Kleinverkaufspreises oder 22 Euro pro Kilogramm besteuert werden.

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Verbrauchsteuersätze in der EU auf Energieerzeugnisse

Zu den Energieerzeugnissen gehören verbleites und unverbleites Benzin, Gasöl, Heizöl, Kerosin, Flüssig- und Erdgas, Kohle und Koks und Strom.

Die Verbrauchsteuern für Flüssiggas und Heizöl werden pro 1000 Kilogramm berechnet, die Verbrauchsteuern für andere energietragende Flüssigkeiten pro 1000 Liter. Erdgas, Kohle und Koks werden pro Gigajoule besteuert, Strom pro Megawattstunde.

Flugkraftstoff ist mit Ausnahme der Verwendung für die private, nichtgewerbliche Luftfahrt (Privatjets) von Verbrauchsteuern befreit.

Steuerpflicht - Wann muss eine Verbrauchsteuer entrichtet werden?

Bei Verbrauchsteuern ist zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verbrauchsteuerpflicht und dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer fällig wird und entrichtet werden muss, zu unterscheiden.
Produkte werden verbrauchsteuerpflichtig, sobald sie hergestellt sind. Bei Einfuhr von im Ausland produzierten Gütern in die EU tritt ersetzend die Pflicht zur Abführung von Verbrauchsteuern mit dem Zeitpunkt der Einfuhr auf.
Die Entrichtung der Steuer kann jedoch bis zum Zeitpunkt, zudem die Ware in Verkehr gebracht wird, aufgeschoben werden.
Bei der Einfuhr in die EU kommt Steuerlagern eine Bedeutung bei der Ermittlung des Zeitpunktes zu, ab dem die Ware als in Verkehr gebracht betrachtet wird. Als Steuerlager gelten Produktions- und Verarbeitungsstätten, Lager und Versandeinrichtungen.
Mit der Entnahme einer Ware aus dem Steuerlager und damit mit der Eingliederung der Ware in den steuerlich freien innergemeinschaftlichen Warenverkehr gilt diese prinzipiell als in Verkehr gebracht und die Steuerschuld ist entstanden.

Steuerschuld - Von wem muss die Verbrauchsteuer entrichtet werden?

Schuldner jeder Verbrauchsteuer sind die Konsumenten. Die Verbrauchsteuern werden aber nicht bei den Konsumenten erhoben, sondern bei Herstellern und Händlern, die sich die Steuer über den Preis von den Konsumenten zurückerstatten lassen. 

Wer die Verbrauchsteuer an den Staat zu entrichten hat, ist vom konkreten Geschäftsprozess des Warenverkehrs abhängig.
Steuerlagerinhaber – die Inhaber der im vorangegangenen Abschnitt beschriebenen Steuerlager – bilden den Regelfall der zur Entrichtung der Verkehrssteuern Verpflichteten.
Verbrauchsteuern bei der Einfuhr in die EU hat der Importeur der Waren zu entrichten, so keine Steueraussetzung genehmigt wurde.

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Wurde ein Steueraussetzungsverfahren für einen Produktions- oder Lagerort betrieben und die Steueraussetzung genehmigt, so muss derjenige, der die Ware aus dem Ort der Steuerbefreiung entnimmt, die Verbrauchsteuer entrichten. In diese Gruppe fallen Versender, Abholer und Spediteure.

Steueraussetzungsverfahren bei Lieferungen an Steuerlager im innergemeinschaftlichen Wirtschaftsraum haben die Wirkung, dass nicht die Produzenten ihre lokale Verbrauchsteuer abführen müssen, sondern die Entnehmer aus den im Steueraussetzungsverfahren bestimmten Lagern. Diese müssen bei Entnahme nicht die lokal gültige, sondern die Verbrauchsteuer des Landes des Produzenten entrichten.

Prüfung der Verbrauchsteuernummer eines Geschäftspartners

Die zur Entrichtung von Verbrauchsteuern Verpflichteten erhalten von ihren nationalen Behörden eine Verbrauchsteuernummer, die sie EU-weit eindeutig identifiziert.

Das europäische SEED-System (System for Exchange of Excise Data) zur Prüfung von Verbrauchsteuernummer bietet hier eine Eingabemaske zur Prüfung an. Daneben existiert eine SOAP-Schnittstelle (Simple Object Access Protokoll) zur Einbindung des Systems in automatisierte Datenverarbeitungsprozesse.

Mit EU-Ländern verbundene Gebiete

Bestimmte, mit der EU politisch verbundene Gebiete sind von Verbrauchsteuern innerhalb der EU befreit.

Dies sind:

  • Färöer und Grönland (mit Dänemark verbunden),
  • die Ålandinseln (mit Finnland verbunden),
  • die französischen überseeischen Gebiete, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint-Martin (mit Frankreich verbunden),
  • Helgoland und Büsingen (mit Deutschland verbunden),
  • Livigno, Campione d’Italia und der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees (mit Italien verbunden),
  • die niederländischen Antillen (mit den Niederlanden verbunden),
  • und Ceuta, Melilla, Kanarische Inseln (mit Spanien verbunden).

Einen weiteren Sonderfall bilden Länder, in denen die Verbrauchsteuer der EU ausländischen Verbrauchsteuersätzen unterliegen. Ein Beispiel ist Monaco, wo französische Verbrauchsteuersätze gelten.

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