Vorübergehende Warenausfuhr: Drittländer, Carnet ATA & Co.

Inhalte
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine vorübergehende Ausfuhr liegt vor, wenn Waren das EU-Zollgebiet verlassen und innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens unverändert zurückkehren.
  • Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die zollfreie, vorübergehende Einfuhr von Waren in über 80 Ländern ermöglicht – ideal für Messen, Ausstellungen und Berufsausrüstung.
  • Das Carnet wird ausschließlich bei der zuständigen IHK beantragt, ist ein Jahr gültig und erfordert den Abschluss einer Kautionsversicherung.
  • Ohne Carnet-Verfahren sind spezifische Dokumente wie die elektronische Ausfuhranmeldung und das Auskunftsblatt INF3 notwendig.
  • Verstöße gegen das Carnet A.T.A.-Verfahren können zur Nachzahlung von Zöllen sowie zu Strafen wegen Ordnungswidrigkeit oder Steuerhinterziehung führen.

Vorübergehende Ausfuhr von Waren in Drittländer: Mit oder ohne Carnet

Verlassen Waren das Zollgebiet der Europäischen Union und steht es bereits fest, dass sie in einem festgelegten Zeitrahmen wieder zurückkehren, wird diese Ausfuhr lediglich als vorübergehend bezeichnet. Es gibt dafür unterschiedliche Verfahren. Hier erfahren Sie, was genau eine vorübergehende Ausfuhr ist, wozu das Carnet A.T.A. dient und wann es notwendig ist und wie ein Carnet beantragt wird.

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Die vorübergehende Ausfuhr - Was ist das?

Werden Waren beispielsweise von Deutschland aus nach Italien transportiert, kann der Transportweg über die Schweiz führen. Dann verlassen die Waren dabei kurzzeitig die Europäische Union. Das ist ein sogenanntes internes Versandverfahren. Weiterhin gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Carnet A.T.A. von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ausstellen zu lassen. Auf diesem ist die jeweilige Frist zur Wiedereinfuhr vermerkt. Werden Waren in einem anderen Land zur Veredelung aus- und anschließend wieder eingeführt, gelten sie als sogenannte Rückware und können in den zollrechtlich freien Verkehr unter bestimmten Umständen mit günstigeren Abgaben belastet werden.

Das Carnet A.T.A. Verfahren bei der vorübergehenden Ausfuhr von Waren

Bei diesem Verfahren wird das sogenannte Carnet A.T.A. verwendet, ein Zollpassierscheinheft. Werden die Waren vorübergehend ausgeführt und sind nach ihrer Einfuhr in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unverändert, kann dieses Zollpassierscheinheft verwendet werden. Damit wird beispielsweise die vorübergehende Ausfuhr von Warenmustern, Messegut oder Berufsausrüstung deutlich leichter, zumindest in den gut 80 Staaten, die sich diesem Verfahren angeschlossen haben. Sind dagegen verderbliche Waren wie Lebensmittel betroffen, kann in diesem Fall kein Carnet A.T.A. ausgestellt werden. Weil die Waren im gleichen Zustand wieder eingeführt werden, brauchen weder Zoll noch andere Abgaben in den Einfuhr- und Durchfuhrländern entrichtet zu werden. Weil mit dem Carnet A.T.A. Verfahren auch die Sicherheit gewährleistet ist, braucht dafür keine gesonderte Leistung mehr entrichtet zu werden. Ein Carnet A.T.A. ist ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum gültig und macht die Abfertigung an den Grenzen deutlich zügiger. Gleichzeitig fallen die andernfalls üblichen Dokumente zur Ausfuhr von Waren wenigstens teilweise weg. Ausgestellt werden die Carnets A.T.A. von der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen, ebenso wie beim deutschen Zoll.

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Was sind Waren zur vorübergehenden Verwendung?

Ob Sie eine Ausrüstung für die Reparatur von Dingen oder Gemälde, Skulpturen und andere Artikel für eine Ausstellung ins Land bringen: Sind es Waren, die ebenso wieder ausgeführt werden, nicht frei verkauft werden und damit nur kurze Zeit im Land bleiben, sind diese damit von Zöllen befreit. Je nachdem, ob die Waren in dieser Zeit unverändert bleiben oder ob sie verändert werden, gibt es verschiedene Formen der vorübergehenden Einfuhr. Werden die Waren genau so wieder ausgeführt, wie sie eingeführt wurden, können Sie das Carnet A.T.A. Verfahren nutzen. Dieses Verfahren ist für Sportausrüstung geeignet, aber auch für Gemälde oder andere auf Ausstellungen gezeigte Kunstwerke, auf Messen genutzte Materialien oder Werkzeuge zur Reparatur. Es sind Waren, die bei sportlichen Wettkämpfen oder anderen Veranstaltungen genutzt werden, kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Auch die notwendige Ausrüstung von Fernsehen, Rundfunk, Presse oder Filmschaffenden zählt dazu. Daneben es gibt auch Waren zur vorübergehenden Verwendung, die repariert, angepasst oder bearbeitet wird. Diese Waren werden eingeführt, damit sie verarbeitet, verändert oder repariert werden und innerhalb einer bestimmten Zeitspanne wieder ausgeführt. Werden diese in irgendeiner Form weiter gereicht, ganz gleich, ob verschenkt, verkauft, vermietet, verpachtet oder veräußert, sind die zuständigen Behörden des Zolls zu informieren.

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Mit welchen Ländern besteht ein Carnet A.T.A.?

Zum einen sind alle Staaten der Europäischen Union in ihrer Zollunion am Verfahren des Carnet A.T.A. beteiligt, zum anderen besteht mit folgenden Ländern (in alphabetischer Reihenfolge) ein Carnet A.T.A.:

Albanien, Algerien, Andorra, Australien, Bahrain, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (Volksrepublik), Elfenbeinküste, Gibraltar, Großbritannien[2], Hongkong, Indien, Indonesien, Iran, Island, Israel, Japan, Kanada, Kasachstan, Katar, Libanon, Macau, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Russland, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Sri Lanka, Südafrika, Südkorea, Thailand, Türkei, Tunesien, Ukraine, USA, Vereinigte Arabische Emirate.

Wie funktioniert das Carnet-Verfahren genau?

Das Carnet A.T.A. Verfahren ist ein Verfahren, mit dem Gebrauchsgüter vorübergehend eingeführt werden können und dafür keine Abgaben oder Zölle anfallen. Das ist im kulturellen Bereich und im internationalen Handel sehr hilfreich. Hauptsächlich wird das Carnet A.T.A. Verfahren bei internationalen Messen genutzt. Die dort ausgestellten Maschinen oder Autos werden anschließend wieder zurückgeführt. Andernfalls müssten die fälligen Zölle hinterlegt werden, je nach den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Landes. Daher dient das Carnet A.T.A. als Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr und Verwendung von Waren, beispielsweise zu kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken, zu Ausstellungen oder Messen. Wenn Sie ein Carnet A.T.A. benötigen, wenden Sie sich einfach an die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer. Das sind die einzigen Stellen in Deutschland, die für die Ausstellung eines Carnet A.T.A. zuständig sind, es sei denn, Sie verfügen über ein Carnet A.T.A., das in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union beziehungsweise der für die Bürgschaft zuständigen Organisation ausgestellt wurde. Sie stellen Ihren Antrag bei der IHK und weisen gleichzeitig nach, dass Sie eine Kautionsversicherung abgeschlossen haben. Dabei sind die Vordrucke des Geschäftsfelds international zu verwenden: jeweils ein weißes Einfuhr- und ein Wiederausfuhrblatt und jeweils ein gelbes Einfuhr- und Wiederausfuhrblatt und für jedes Transitland vier blaue Transitblätter. Dafür müssen von den zeichnungsberechtigten Personen des Unternehmens die Proben der Unterschriften bei der IHK vorliegen. Die IHK prüft schließlich den Antrag, stempelt und siegelt ihn.

Tipps für die Beantragung des Carnets

Zu einem vollständigen Antrag gehören neben dem grünen Deckblatt auch die weißen, gelben und eventuell auch die blauen Innenblätter.

  • Inhaber und Anschrift: Hier wird die Anschrift des Unternehmens eingetragen, mit vollständiger Adresse und so, wie sie bei der Gewerbeanmeldung oder im Handelsregister steht.
  • Vertreten durch: Hier wird eingetragen, wer mit dem Carnet A.T.A. ins Ausland reist. Steht der Name noch nicht fest, kann auch “Vollmacht” eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Ware per Spedition verschickt wird.
  • Beabsichtigte Verwendung der Waren: Berufsausrüstung, Messegut, Warenmuster oder Ausstellungsstücke – hier wird der Verwendungszweck der Waren im Ausland eingetragen.
  • Unterschrift des Inhabers: Auf dem grünen Deckblatt muss die bei der IHK hinterlegte rechtsverbindliche Unterschrift des Inhabers sein.
  • Einlageblätter: Erst vor dem eigentlichen Grenzübertritt werden die Blöcke D, E und F auf den weißen oder farbigen Einlageblättern ausgefüllt und unterschrieben.
  • Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer trägt die IHK ein.
  • Grünes Deckblatt Rückseite und Einlegeblätter: Sämtliche Rückseiten und Einlegeblätter müssen gut lesbar und mit Schreibmaschine oder Drucker ausgefüllt werden. Andernfalls können die Zollbeamten nur schwer erkennen, welche Waren tatsächlich gemeint sind.
  • Allgemeine Liste: Die Rückseiten müssen bei allen Blättern identisch sein.
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Spalte 1: Jede Ware erhält eine fortlaufende Nummer. Besteht eine Ware zwar aus einzelnen Teilen, kann jedoch nur als Ganzes genutzt werden, reicht eine Nummer aus.

Spalte 2: Die Bezeichnung der Waren muss eine Identifizierung möglich machen. Das funktioniert beispielsweise durch die Eintragung der Seriennummer.

Spalte 3: Hier wird die Anzahl der gleichartigen Waren addiert eingetragen.

Spalte 4: Entweder wird hier das Gewicht der einzelnen Waren oder das Gesamtgewicht eingetragen.

Spalte 5: Hier wird der Handelswert oder Zeitwert jeder nummerierten Ware in Euro angegeben.

Spalte 6: Wird eine Ursprungsangabe verlangt, wird hier der ISO-Ländercode des Ursprungslandes eingetragen.

Sämtliche Waren, die vorübergehend ausgeführt werden, müssen im Carnet gelistet sein. Falls der Platz nicht ausreicht, gibt es farblich passende Zusatzblätter.

Denken Sie daran, den Antrag zum Carnet A.T.A. zu unterschreiben und mit dem Firmenstempel abzustempeln.

Was kostet die Ausstellung eines Carnets A.T.A.?

Für den Vordruck und die farbigen Einlageblätter entstehen Kosten, auch für die Ausstellung des Carnets A.T.A. von der IHK, außerdem ist noch eine Bürgschaftsversicherung abzuschließen. Wie hoch die tatsächlichen Kosten sind, hängt von der jeweiligen IHK ab. Dort sind die Gebühren zu erfragen.

Was passiert bei Verstößen gegen das Carnet A.T.A.-Verfahren?

Wird gegen die Bedingungen des Carnet A.T.A.-Verfahrens verstoßen, sind die andernfalls zu entrichtenden Zölle und Abgaben zu leisten. Zusätzlich kann ein Verstoß auch als Ordnungswidrigkeit oder Steuerhinterziehung angesehen und entsprechend geahndet werden.

Wie funktioniert die vorübergehende Warenausfuhr ohne Carnet-Verfahren?

Für die vorübergehende Warenausfuhr ohne Carnet-Verfahren müssen sich die Waren im freien Verkehr der Europäischen Union befinden. Das betrifft Waren, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden, oder aber bereits verzollt und versteuert aus einem Drittland importiert wurden.

Erforderliche Dokumente

Für eine vorübergehende Warenausfuhr ohne Carnet-Verfahren muss auf der Rechnung der Verwendungszweck zweifelsfrei vermerkt sein, ebenso der Wert und die Zolltarifnummer mit dem Hinweis “Kein Verkaufswert – nur für Zollzwecke”.

Elektronische Ausfuhranmeldung

Übersteigt der Wert der Waren den Betrag von 1.000 Euro oder sind diese schwerer als 1.000 Kilogramm, muss die vorübergehende Warenausfuhr elektronisch beim Zoll über die Internetzollanmeldung oder das System ATLAS-Ausfuhr gemeldet werden.

Rückwarenregelung: Auskunftsblatt INF3

Führen Sie die Waren wieder in eines der Mitgliedsländer der Europäischen Union ein, weisen Sie mit dem INF 3-Auskunftsblatt Nr. 0329 nach, dass Sie die Waren vorher ausgeführt haben und brauchen somit keinen Zoll zahlen. Die exakte Beschreibung der Waren und die Warennummern müssen für die Nämlichkeitssicherung des Zoll im Auskunftsblatt notiert werden. Werden mehrere Waren zurückgeführt, ist eine dreifache Kopie der Proforma-Rechnung sinnvoll.

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Vorübergehende Einfuhr in das Drittland

Werden Waren vorübergehend in ein Drittland eingeführt, wird diese vorübergehende Einfuhr mit der Proforma-Rechnung und den nationalen Zollpapieren angemeldet und eine Kaution hinterlegt.

Wiederausfuhr aus dem Drittland

Werden die Waren unverändert und vollständig aus dem Drittland wieder ausgeführt, bekommen Sie die Kaution zurück. Die Durchschrift des Auskunftsblatt INF3 dient bei der Einfuhr in die Länder der Europäischen Union als Nachweis, dass die Waren zurückgeführt werden.

Fazit:

Auch wenn die Formalitäten rund um das Ausfüllen der Antragspapiere für den Carnet A.T.A. recht aufwändig sind und sämtliche Waren korrekt und eindeutig dokumentiert werden müssen, lohnt sich die Arbeit. Die Zollabfertigung geht deutlich schneller und kostet weniger.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Ausfuhr und Einfuhr von Waren. Es wird vor allem für Messegut, Warenproben und Berufsausrüstung genutzt und ermöglicht die zollfreie Abfertigung in über 80 teilnehmenden Ländern.

Das Carnet A.T.A. wird ausschließlich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt. Voraussetzung ist der Nachweis einer abgeschlossenen Kautionsversicherung sowie die Unterschriftsmuster der zeichnungsberechtigten Personen.

Ein Carnet A.T.A. ist ab dem Ausstellungsdatum maximal ein Jahr gültig. Eine Verlängerung der Wiederausfuhrfrist ist möglich, solange das Carnet nicht abgelaufen ist. Für längere Zeiträume kann die IHK einen sogenannten Anschlusscarnet ausstellen.

Bei Verlust muss ein Ersatzcarnet bei der IHK beantragt werden, das inhaltlich identisch mit dem Original sein muss. Zusätzlich sind dem deutschen und dem ausländischen Zoll das Ersatzdokument vorzulegen. Bei Diebstahl im Drittland ist eine Anzeige bei der örtlichen Polizei erforderlich.

Verderbliche Waren wie Lebensmittel können nicht über das Carnet A.T.A.-Verfahren abgewickelt werden. Ebenso ist das Verfahren nicht anwendbar, wenn die Waren im Ausland verändert, verkauft oder anderweitig veräußert werden sollen.

Das Carnet A.T.A. dient der vorübergehenden Ausfuhr von Waren, die unverändert wieder eingeführt werden. Das Carnet TIR hingegen ist ein Zolltransitverfahren für den Straßengüterverkehr und ermöglicht die endgültige Einfuhr von Waren in ein Drittland unter zollamtlicher Überwachung.

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