- Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit Dezember 2024 und betrifft nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure und Händler.
- Importeure müssen vor der Marktzulassung die Konformität ihrer Produkte nachweisen – inklusive Risikoanalyse, technischer Dokumentation und Konformitätserklärung.
- Zollbehörden prüfen aktiv die Einhaltung der GPSR – bei Verstößen kann die Einfuhr verweigert werden.
- Importeure sind verpflichtet, mit Marktüberwachungsbehörden zu kooperieren und bei Sicherheitsbedenken proaktiv zu handeln.
- Fallen Importeur und Händler in einer Person zusammen, gelten die Pflichten beider Rollen gleichzeitig.
Als Reaktion auf ein sich stark veränderndes Konsumverhalten der Verbraucher, hat die Europäische Union (EU) neue Vorschriften zur Verbesserung der Produktsicherheit beschlossen. Die Verordnung (EU) 2023/988 (Produktsicherheitsverordnung oder General Product Safety Regulation, GPSR) legt nicht nur für das Non-Food-Segment strenge Regeln fest. Auch der Lebensmittelsektor wird von den Veränderungen im Bereich der Produktsicherheit erfasst.
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) legt dabei nicht nur für die Hersteller Pflichten fest. Auch Importeure und Händler werden für die Einhaltung der Regelungen in Verantwortung genommen. So müssen Hersteller beispielsweise eine umfassende Sicherheitsbewertung ihrer Produkte durchführen, während Importeure verpflichtet sind, die Konformität der Produkte mit EU-Sicherheitsstandards zu überprüfen, bevor sie diese in der EU auf den Markt bringen. Insofern stellt sich insbesondere bezüglich Warenimporten und Cross-Trade-Geschäften die Frage, welche Anforderungen und Voraussetzungen in puncto Produktsicherheit bei der Einfuhr in die EU zu beachten sind.
Lassen Sie uns über Ihre Anforderungen sprechen. Unsere Experten beraten Sie gerne – telefonisch oder persönlich vor Ort in Rödermark.
Welche Aspekte der EU-Produktsicherheitsverordnung sind für den Import relevant?
Die Verordnung bezieht sich auf Produkte, die entweder direkt für Verbraucher bestimmt sind oder von Verbrauchern benutzt werden können. Erfasst werden neben neuen Produkten auch gebrauchte oder wiederaufgearbeitete/veredelte Waren. Von den Pflichten, die mittels der Verordnung aufgestellt werden, sind nicht nur Hersteller betroffen.
Grundsätzlich sind in diesem Zusammenhang verschiedene Rollen zu berücksichtigen, die beim Import von Waren in die EU eine Rolle spielen. „Wirtschaftsakteure“ können gemäß Artikel 4 GPSR in der EU niedergelassene Hersteller, Importeure sowie Händler oder Fulfillment-Dienstleister sein. Jeder Wirtschaftsakteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen der GPSR erfüllt sind.
Welche Verpflichtungen sich im Einzelnen ergeben, ist in Kapitel III der GPSR geregelt. Demnach obliegen Importeuren strenge Prüf- und Dokumentationspflichten. Dies ist insofern relevant, als dass die Zollbehörden nicht nur den Warenverkehr kontrollieren, sondern auch auf die Einhaltung der produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen achten. Die Einhaltung der GPSR-Anforderungen betrifft damit auch den Aufgabenbereich der Compliance-Beauftragten, die seitens des importierenden Unternehmens die Einhaltung der Zollvorschriften und des Zollrechts überwachen.
Pflichten von Importeuren
Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung legt umfassende Vorschriften für Importeure fest, die Waren aus Drittländern in den EU-Markt einführen. Als direkte Schnittstelle zwischen der Hersteller- und Händlerposition fällt ihnen eine entscheidende Verantwortung für die Einhaltung der Produktsicherheitsstandards zu, die auch zollrechtlich relevant ist. Sollten dem Importeur eigene Kapazitäten im Bereich der Compliance fehlen, ist die Inanspruchnahme der Expertise eines professionellen Zolldienstleisters, beispielsweise eines erfahrenen Verzollungsbüros, eine sinnvolle Maßnahme.
Zur Gewährleistung einer hohen Produktsicherheit in der EU dürfen Importeure nur solche Produkte einführen, die den geltenden EU-Sicherheitsvorschriften entsprechen. Dies ist mittels einer durchgeführten Konformitätsprüfung nachzuweisen. Zudem obliegt dem Importeur die Prüfung, ob der Hersteller seine Produkte einer Risikoanalyse unterzogen hat. Zu den weiteren Pflichten gehört der Nachweis der Herstellerdokumentation (EU-Konformitätserklärung bzw. andere Nachweise zur Sicherheitskonformität) und technischer Unterlagen (u.a. Prüfzertifikate und Laborberichte/-gutachten).
Ein wichtiger Aspekt betrifft darüber hinaus die Registrierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte. Importeure müssen sicherstellen, dass die Firmen-/Handelsbezeichnung und die Anschrift sowie Kontaktmöglichkeiten wie eine E-Mail-Adresse auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder in den Begleitdokumenten erkenntlich sind. Um den Prozess der Zollanmeldung effizient zu gestalten, ist auf die Übereinstimmung Angaben in den Zollunterlagen mit denen der Sicherheitsdokumente zu achten. Andernfalls kann die Einfuhr der Produkte abgelehnt werden.
Mitarbeit in der Marktüberwachung
Neben den Pflichten zur Einhaltung der Konformitätsrichtlinien und der Dokumentation sind Importeure auch dazu angehalten, mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden relevante Informationen zu teilen. Dies umfasst beispielsweise technische Unterlagen als Nachweis der Produktsicherheit sowie Prüfprotokolle und Zertifizierungen.
Zusätzlich müssen Importeure Anfragen der Marktüberwachungsbehörden in einer angemessenen Frist beantworten und haben diesen auf Verlangen Warenmuster für eine Prüfung zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich resultieren aus den neuen Sicherheitsstandards Pflichten, die dem Importeur eine proaktive Reaktion abverlangen, wenn dieser im Rahmen der Einfuhr Sicherheitsbedenken hat. Stellt sich ein Produkt als unsicher heraus, muss der Importeur die Behörden zur Marktüberwachung unmittelbar informieren.
Diese Vorschriften bedeuten für importierende Unternehmen die Beachtung eines sehr umfassenden Qualitätskontrollprogramms. Dieses schließt nicht nur Zertifizierungen durch den Hersteller ein. Mithilfe von Testbestellungen ist zu prüfen, ob eine konsistente Qualität und Produktsicherheit eingehalten wird, um Komplikationen bei der Zollkontrolle auf lange Sicht zu vermeiden.
Einheit aus Importeur und Händler
Die GPSR definiert verschiedene Marktakteure und erlegt diesen jeweils spezifische Pflichten auf. Im unternehmerischen Alltag kommt es regelmäßig vor, dass die Rollen des Importeurs und des Händlers in einem Akteur zusammenfallen. In diesem Fall unterliegt der Marktakteur also den Pflichten beider Positionen bzw. Rollen. Dies bedeutet für die betroffenen Unternehmen – neben der Konformitäts- und Sicherheitsüberwachung – auch die Lagerungs- sowie die Transportbedingungen überprüfen zu müssen.
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Fazit: Umfassende Prüfpflichten für Importeure & Händler
Viele Produkte werden heute nicht mehr in der EU selbst hergestellt, sondern aus Drittstaaten in das Unionsgebiet importiert. Aufgrund der Produktsicherheitsverordnung, die im Dezember 2024 in Kraft getreten ist, unterliegen als Importeure agierende Unternehmen umfangreichen Pflichten zur Prüfung der Waren.
Dies betrifft unter anderem die Konformitätsnachweise und soll die Sicherheit der einzuführenden Produkte gewährleisten. Ein Aspekt, der auch für die Zolldeklaration relevant ist, da die Einhaltung der Sicherheitsstandards durch die Zollbehörden überprüft wird. Fällt das Ergebnis negativ aus, kann in letzter Konsequenz die Einfuhr untersagt werden.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist eine EU-weite Regelung zur Produktsicherheit, die im Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Sie legt verbindliche Sicherheitsstandards für Non-Food- und Lebensmittelprodukte fest und richtet sich an Hersteller, Importeure und Händler.
Importeure müssen die Konformität der Produkte mit EU-Sicherheitsstandards prüfen, eine Herstellerdokumentation (z. B. EU-Konformitätserklärung, Prüfzertifikate) vorhalten und sicherstellen, dass Produktkennzeichnungen korrekt sind. Zudem müssen sie mit Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und bei Sicherheitsproblemen sofort handeln.
Werden die Sicherheitsstandards nicht eingehalten, können Zollbehörden die Einfuhr der Produkte verweigern. Zusätzlich drohen Konsequenzen durch Marktüberwachungsbehörden, wenn unsichere Produkte bereits auf dem Markt sind.
Ja, die Verordnung erfasst neben neuen Produkten auch gebrauchte und wiederaufgearbeitete bzw. veredelte Waren, sofern diese für Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen genutzt werden können.
Fallen beide Rollen in einem Unternehmen zusammen, müssen die Pflichten beider Positionen erfüllt werden. Das bedeutet zusätzlich zur Konformitätsprüfung auch die Überwachung von Lagerungs- und Transportbedingungen.
Ja, insbesondere wenn eigene Compliance-Kapazitäten fehlen, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem professionellen Zolldienstleister oder einem erfahrenen Verzollungsbüro, das bei der Einhaltung der GPSR-Anforderungen unterstützt.
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