Wer Ware aus dem außereuropäischen Ausland importiert, muss gewisse Bestimmungen beachten, denn der Import in die Bundesrepublik unterliegt klaren Regeln und Gesetzen. Dazu zählt vor allem die Zollabwicklung bei der Einfuhr nach Deutschland, auch Import-Zollabwicklung genannt. Bei der Zollabwicklung beim Import können auch Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuern anfallen. Genaueres dazu und was Sie sonst noch über die Import-Abwicklung wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel. Hier geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wie ein Import abläuft und informieren Sie über benötigte Dokumente, Zollbestimmungen und Steuern.
Was genau bedeutet Import eigentlich?
Für das Wort Import ist die Erklärung recht simpel: Import heißt Einfuhr. Es geht also um das Einführen von Waren nach Deutschland. In der Regel ist mit dem Warenimport die Einfuhr aus Drittländern gemeint, die nicht zur Europäischen Union gehören. Der europäische Staatenverbund hat einen gemeinsamen Wirtschaftsraum, deshalb macht es in der Regel keinen Unterschied, ob Ware aus Polen oder Portugal nach Deutschland eingeführt wird. Solche Einfuhren werden in der Praxis nahezu wie Inlandslieferungen behandelt.
Kommt ein Import allerdings aus Nicht-EU-Ländern wie etwa Peru oder China, sieht die Sache anders aus. Zusätzlich gelten verschiedene Importregeln für unterschiedliche Waren, zum Beispiel für Lebensmittel, Pflanzen oder elektronische Geräte. Diese Dinge dürfen nicht uneingeschränkt importiert werden.
Das Wort Import leitet sich übrigens vom lateinischen Wort “portare” ab, was “hineintragen” bedeutet.
Wer ist importberechtigt und welche Voraussetzungen gelten?
Für das Importgeschäft ist keine besondere Erlaubnis erforderlich, somit ist grundsätzlich jede und jeder importberechtigt. Es gibt jedoch einige Voraussetzungen, die Sie als Importeurin oder Importeur erfüllen müssen. Sie brauchen eine:
- Gewerbeanmeldung
- Zollnummer beziehungsweise EORI-Nummer. Diese Zolltarifnummer muss beim Import ab dem ersten Importvorgang angegeben werden.
Unter Umständen wird zusätzlich benötigt:
- Eintragung ins Handelsregister (ab bestimmten Größenklassen sowie stets bei Personen- und Kapitalgesellschaften (OHG, AG, GmbH)
- Aufenthaltsgenehmigung, die das Ausüben einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt (gilt nur für Bürger aus Nicht-EU-Ländern)
Import nach Deutschland: Das sollten Sie bezüglich Dokumenten, Zoll & Steuern wissen
Je nach eingeführter Ware und Herkunftsland ist der Import nach Deutschland teilweise sehr komplex. Neben den zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind auch individuelle Abkommen zwischen einzelnen Handelspartnern zu beachten. Damit die Import-Zollabfertigung reibungslos ablaufen kann und der Import nach Deutschland zügig gelingt, müssen der Zolldienststelle diverse Dokumente, sogenannte Einfuhrpapiere, vorliegen, die Auskunft über die importierte Ware geben.
Außerdem sind weitere Dokumente für den Zoll beim Import nach Deutschland wichtig. Mit den richtigen Unterlagen können Sie von einer Zollersparnis oder gar Zollbefreiung profitieren. Nimmt man Steuern und Zoll zusammen, kann der Import manchmal recht teuer werden. Als Importeurin oder Importeur müssen Sie alle mit der Einfuhr verbundenen Gebühren zahlen.
Neben dem regulären Zoll (Regelzollsätze via EZT online oder TARIC einsehbar, Warenart, -menge und -wert für Höhe des Zolls entscheidend) kommt noch die Einfuhrumsatzsteuer hinzu. Der Regelsatz liegt derzeit (im Jahr 2021) bei 19 Prozent. Unternehmen können die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer absetzen. Zusätzlich können für bestimmte Waren (etwa Alkohol, Kaffee, Tabak oder Mineralöl) sogenannte Verbrauchsteuern fällig werden. Außerdem können bei bestimmten importierten Waren Strafzölle oder Antidumpingzölle sowie spezielle Zölle (beispielsweise für bestimmte Agrarerzeugnisse) erhoben werden. All diese Steuern und Zölle werden bei der Einfuhrabfertigung erhoben.
Für eine reibungslose Abwicklung beim Import ist es wichtig, beim Zusammenstellen und Ausfüllen der Dokumente nichts zu übersehen und auf die Details zu achten. Wir sind Ihnen bei der Einfuhrabfertigung gerne mit Rat und Tat behilflich.
Import Zoll: Diese wichtigen Dokumente benötigen Sie
Es gibt viele Zolldokumente für den Import, die Sie vorbereiten müssen. Sie dienen dazu, alle wichtigen Daten zu erfassen und für den Zoll einsehbar zu machen. Fehlt etwas oder ist fehlerhaft, verzögert sich die Einfuhr. Welche Dokumente Sie genau benötigen, haben wir im Folgenden für Sie aufgelistet.
Folgende Einfuhrpapiere werden für die Zollabfertigung grundsätzlich benötigt:
- Einfuhranmeldung (wenn die importierte Ware einen Wert über 22 Euro (privat) beziehungsweise 1.000 Euro (gewerblich) oder ein Gewicht von mehr als 1.000 kg aufweist)
- Zollwertanmeldung (bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung)
- Zollnummer beziehungsweise EORI-Nummer
- Handelsrechnung der Lieferanten im Ausland (exklusive der ausländischen Umsatzsteuer)
Zusätzlich können in Einzelfällen folgende Dokumente nötig werden:
- Ursprungszeugnisse
- Einfuhrgenehmigungen
- Überwachungsdokumente
- Einfuhrkontrollmeldungen
- Internationale Wareneingangsbescheinigungen beziehungsweise Endverbleibserklärungen
Die elektronische Einfuhranmeldung: Ein unerlässliches Dokument für den Import
Beim Import ist eine Zollanmeldung (auch Einfuhranmeldung genannt) Pflicht, unabhängig davon, ob Zollabgaben anfallen oder nicht! Die Zollanmeldung gilt als Voraussetzung, damit Sie als Importeur oder Importeurin über die importierten Waren frei verfügen können. Das dürfen Sie erst, wenn die Waren zollrechtlich abgefertigt wurden.
Überschreitet die eingeführte Ware einen Warenwert von 22 Euro (privat) beziehungsweise 1.000 Euro (gewerblich) oder ein Eigengewicht von 1.000 kg, muss die Einfuhranmeldung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für die meisten gewerblichen Importeure ist die elektronische Einfuhranmeldung die bequemere Variante.
Die elektronische Einfuhranmeldung kann über das ATLAS (Akronym für automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) oder die IZA (Internet-Zollanmeldung-Einfuhr) erfolgen. Die IZA ist nur für Fälle von endgültiger Einfuhr (also nicht Veredelungsverkehr, Zolllager etc.) verfügbar.
Beim Ausfüllen der elektronischen Einfuhranmeldung müssen folgende Informationen angegeben werden:
- Versender der Waren
- Empfänger der Waren
- Zollnummer beziehungsweise EORI-Nummer des Empfängers
- gewünschtes Zollverfahren
- Lieferbedingungen
- Lieferort
- Beförderungsmittel
- detaillierte Angaben zur Ware (eine detaillierte Beschreibung ist enorm wichtig, damit eine zweifelsfreie Zuordnung in den korrekten Zolltarif erfolgen kann)
Wichtig: Die erforderlichen Angaben bei der Zollanmeldung für den Import müssen codiert eingetragen werden! Den Code finden Sie im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.
Die Handelsrechnung - ein wichtiges Dokument für den Import
Die Handelsrechnung weist den Kauf von Waren im Ausland nach. Sie gilt als Beleg für die Warenart, die Warenmenge und den Warenwert. Die Handelsrechnung ist die Basis für die Berechnung der Einfuhrabgaben (Steuern, Zölle etc.). Auf Englisch heißt sie “commercial invoice”.
Einen Vordruck oder konkrete Formvorschriften gibt es für die Handelsrechnung nicht, dennoch muss sie die üblichen Angaben einer Rechnung aufweisen:
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Name und Anschrift des Käufers
- konkrete Bezeichnung der Ware (idealerweise mit Angabe der Zolltarifnummer)
- Warenmenge
- Gewicht (in brutto und netto)
- Art der Verpackung
- Markierung der Verpackung
- Gesamt- und Einzelpreis der Ware
- Zahlungsbedingung
- Lieferbedingung
- Ausstellungsdatum
Wichtig ist, dass Ihr ausländischer Lieferant die Handelsrechnung ohne die ausländische Umsatzsteuer ausstellt. Zusätzlich zu den gelisteten Angaben können eventuell zusätzliche Anforderungen hinzukommen.
Zollwertanmeldung für den Import
Für Importe aus Drittländern, die einen Warenwert von mehr als 20.000 Euro aufweisen, ist die sogenannte Zollwertanmeldung vorgeschrieben. Das Formular D.V.1 (Vordruck 0464) kann auf der Internetseite des Zolls heruntergeladen werden. Werden mehrere Warenarten importiert, müssen auch die Vordrucke D.V.1 BIS und 0465 ausgefüllt beigelegt werden.
In einigen Fällen kann die Zollstelle auf eine Zollwertanmeldung verzichten. Das ist etwa der Fall bei:
- Einfuhren ohne gewerblichen Charakter
- Einfuhren aus Drittländern, die einer Präferenzregelung unterliegen und daher zollfrei sind
- der Zollwert der eingeführten Ware je Sendung 10.000 Euro nicht übersteigt
Sofern Sie Ihre Zollanmeldung via ATLAS vornehmen, müssen Sie den Vordruck D.V.1 nicht nutzen.
Ursprungszeugnisse und Herkunftserklärungen beim Import bereithalten
Ursprungszeugnisse und Herkunftserklärungen dienen als Nachweis bei Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern mit Präferenzregelung, Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen. Sie sind unabdingbar, um Waren aus solchen Ländern oder Ländergruppen zollfrei oder zu vergünstigten Konditionen nach Deutschland einzuführen. Das Ursprungszeugnis muss bereits im Ursprungsland durch den Lieferanten beziehungsweise Exporteur ausgestellt werden.
Ist laut TARIC die Vorlage eines Ursprungszeugnisses vorgesehen, muss es bei der Importabfertigung vorliegen. Fehlt es, kann die Ware nicht zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr freigegeben werden.
Zu beachten ist die Warenwertgrenze von 6.000 Euro (10.000 Euro bei überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)). Bis zu diesem Grenzbetrag kann eine Ursprungserklärung vom Exporteur ohne Mitwirkung der Zollverwaltung abgegeben werden. In der Praxis wird die Ursprungserklärung dann durch den Lieferanten beziehungsweise Exporteur auf der Handelsrechnung angegeben. Wichtig dabei zu beachten ist der Wortlaut, der vorgeschrieben ist.
Waren mit einem Wert von über 6.000 Euro können über das REX-System (Registrierter Exporteur) zollpräferiert eingeführt werden. Dafür muss sich der Lieferant beziehungsweise Exporteur (oder das betroffene Unternehmen) bei der Zollverwaltung seines eigenen Landes registrieren. Mit dem Eintrag in die REX-Datenbank erhält der Exporteur dann eine Registriernummer. Anschließend kann der Exporteur diese Registriernummer nutzen, um Ursprungserklärungen für Waren mit einem Wert von über 6.000 Euro abzugeben, die Sie als Importeurin oder Importeur nach Deutschland einführen wollen. Das REX-System löste ab 2021 das früher gängige Ursprungszeugnis Form A ab.
Genehmigungen und Kontrollmeldungen für den Import
Für bestimmte Warenarten können zusätzliche Genehmigungen oder Kontrollmeldungen anfallen.
Etwa im Agrar- und Textilbereich gelten mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse.
Auch bei elektronischen Geräten gibt es bestimmte Beschränkungen beim Import, sodass spezielle Genehmigungen notwendig werden können.
Bei Lebensmitteln sowie geschützten Pflanzen- und Tierarten und Produkten daraus kann es Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung geben.
Die Kontrollmeldung (genauer: Einfuhrkontrollmeldung oder kurz EKM) bezeichnet ein weiteres Dokument, das bei bestimmten Waren (aus dem Kapitel 27, beispielsweise Torf, Motoröle oder Vaselin) eingereicht werden muss, wenn die Import-Abfertigung in Papierform beantragt wird und die eingeführte Ware einen Wert von 1.000 Euro übersteigt. Die Einfuhrkontrollmeldung dient unter anderem der Marktbeobachtung sowie Überwachung von Einfuhrquoten durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).
Übereinstimmung mit den EU-Normen beim Import beachten
Alle Waren, die nach Deutschland importiert werden, müssen den in der EU gültigen Normen entsprechen. Sie als Importeurin oder Importeur sind für die Einhaltung verantwortlich.
Die Einhaltung von EU-Normen wird beispielsweise durch Symbole wie das CE-Kennzeichen bescheinigt. Das CE-Kennzeichen findet sich etwa auf elektrischen Erzeugnissen, Maschinen oder Spielwaren. Waren mit dem Symbol dürfen in Deutschland vertrieben werden.
Neben der Vertriebsfähigkeit, die solche Symbole bescheinigen, gelten auch bestimmte EU-Normen hinsichtlich der Etikettierung oder Bedienungsanleitung. Diese Aspekte sollten Sie vor dem Import mit Ihrem ausländischen Lieferanten abklären.
Die Meldung für die Intrahandelsstatistik als Dokument für den Import
Als Intrahandelsstatistik wird eine EU-weite Meldepflicht über innergemeinschaftliche Warenbewegungen bezeichnet. Diese “Gemeinschaftswaren”, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft versendet und empfangen werden, erfasst das Statistische Bundesamt mittels der Intrastat-Meldungen statistisch.
Befreit von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die im Vorjahr Waren im Wert von weniger als 500.000 Euro in andere EU-Mitgliedsstaaten versendet haben beziehungsweise Waren im Wert von weniger als 800.000 Euro aus anderen EU-Ländern empfangen haben.
Welche Zollgebühren können beim Import anfallen?
Der Import kann je nach eingeführter Ware und Herkunftsland nicht nur zeitintensiv, sondern auch kostenintensiv ausfallen. Mit folgenden Import-Gebühren sollten Sie rechnen:
- reguläre Importzölle (die Regelzollsätze beim Import können Sie online via TARIC oder EZT, steht für elektronischer Zolltarif, abfragen)
- spezielle Zolltarife, beispielsweise für bestimmte Agrarprodukte oder bei Import von Waren aus Ländern, die zu Dumpingpreisen produzieren oder ihre Waren subventionieren. Solche Strafzölle oder Antidumpingzölle, so werden die speziellen Zollsätze beim Import genannt, dienen dazu, die betroffenen Wirtschaftszweige der Europäischen Union zu schützen.
Ermäßigte Zollgebühren beim Import
In bestimmten Fällen können die Zollgebühren ermäßigt oder gar erlassen werden. Das ist dann der Fall, wenn es zwischen Deutschland (beziehungsweise der Europäischen Union) und dem Land, aus dem Sie Waren importieren wollen, ein entsprechendes Abkommen oder einen Handelsvertrag gibt. Dann kann die Ersparnis bei 50 Prozent liegen. Manchmal entfällt der Zoll komplett. Auf der Internetseite des Zolls finden Sie eine Datenbank, über die Sie konkrete Angaben abrufen können. Die Datenbank heißt “Warenursprung und Präferenzen online” oder kurz “WuP”.
Um von den ermäßigten Zollgebühren zu profitieren, brauchen Sie allerdings bestimmte Nachweise, dass die importierte Ware tatsächlich aus einem Land oder einer Ländergruppe mit Präferenzabkommen stammt. Je nach Land beziehungsweise Region gibt es eine Warenverkehrsbescheinigung (kurz: WVB). Sie heißen etwa A.TR (für die Türkei) oder EUR-MED (für die Mittelmeerländer).
Außerdem ist die Formulierung wichtig. Damit die Dokumente anerkannt werden, müssen sie einen konkreten Wortlaut aufweisen!
Strafzölle beim Import
Strafzölle sind eine Art von Importzöllen, die dem Ausgleich dienen sollen. Eingesetzt werden sie, wenn ein Land unter unfairen Bedingungen produziert und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Das ist etwa der Fall, wenn bestimmte Wirtschaftszweige staatlich subventioniert werden und Produkte dadurch im Ausland deutlich günstiger sind als vergleichbare Waren, die in Deutschland oder der EU hergestellt wurden. Um die europäische Wirtschaft vor Schäden zu schützen, werden dann solche Strafzölle verhängt.
Häufig werden Strafzölle als Druckmittel im Rahmen von Handelsstreitigkeiten verhängt. Als Beispiel: Seit 22. Juni 2018 erhebt die Europäische Union Strafzölle auf bestimmte Waren, die aus den USA importiert werden. Darunter etwa Erdnussbutter, Jeans und Motorräder. Dies geschieht als Reaktion auf Strafzölle, die die USA auf Produkte aus Europa eingeführt haben.
Sonderzölle beim Import
In einigen Fällen beim Warenimport in die EU können sogenannte Sonderzölle erhoben werden. Diese werden auch Agrarzölle genannt und betreffen dementsprechend in erster Linie die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder auch Marktordnungswaren genannt. Sonderzölle dienen dem Zweck, das Preisniveau innerhalb der EU auf Agrarprodukte stabil zu halten. Diese Art von Sonderzöllen ist flexibel und wird je nach aktuellem Stand des Weltmarktpreises angepasst, wodurch starke Preisschwankungen ausgeglichen werden und ein relativ konstantes Preisniveau innerhalb der EU garantiert wird.
Mit diesen Steuern müssen Sie beim Import rechnen
Neben den üblichen Zollgebühren, die wir in diesem Artikel bisher aufgeführt haben, gibt es außerdem noch Steuern, mit denen Sie beim Import rechnen müssen.
Um welche Steuern es sich dabei handelt und was Sie bei den jeweiligen Steuern beachten sollten, führen wir im Folgenden auf. Außerdem erfahren Sie auch, unter welchen Umständen Sie möglicherweise von Import-Steuern befreit sind.
Die Einfuhrumsatzsteuer bei Importen
Bei der Verzollung von Waren aus Ländern außerhalb der EU wird auch die Einfuhrumsatzsteuer (kurz: EUSt) erhoben. Das geschieht, um eine steuerliche Lücke zu schließen, da der Lieferant beziehungsweise Exporteur dem Importeur in aller Regel keine ausländische Umsatzsteuer berechnet.
Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht der national gültigen Umsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuer und beträgt derzeit zwischen 7 und 19 Prozent (ermäßigt zwischen 01. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 auf 5 Prozent und 16 Prozent). So wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet:
Warenwert plus Transportkosten an die EU-Außengrenze = Zollwert
+ ggf. Zoll
+ ggf. Verbrauchsteuer
+ ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten
= Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer : 100 x 7 oder 19 Prozent = Einfuhrumsatzsteuer
Unternehmen können die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer absetzen.
Steuerbefreiungen beim Import
Grundsätzlich fallen beim Import von Waren aus Drittländern Steuern an. In einigen Fällen können diese Steuern jedoch entfallen.
Waren mit einem geringen Wert (unter 22 Euro Zollwert), die auf dem Postweg eingeführt wurden, waren bis Ende 2020 von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Ab Anfang 2021 entfiel diese Freigrenze.
Die Allgemeine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung
Die Allgemeine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass Waren, für die im Inland keine Umsatzsteuer erhoben wird, ebenfalls von der Einfuhrumsatzsteuer ausgenommen sind. Die Liste der betroffenen Waren ist umfangreich und umfasst Dinge wie menschliche Organe, bestimmte Luft- und Hochsee-Wasserfahrzeuge oder amtliche Zahlungsmittel.
Die Spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiung
Die Spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiung basiert auf drei Säulen, der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV), den Verordnungen über die Einreise-Freimengen (Reiseverkehr) und den Kleinsendungs-Freimengen (Geschenksendungsverkehr). Darunter fallen etwa Rückwaren (§ 12 EUStBV) oder Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (§ 4 EUStBV).
Die Verbrauchssteuer für Importe
Die Verbrauchssteuer bezieht sich auf sogenannte verbrauchsteuerpflichtige Waren, zu denen vorrangig Genussmittel zählen. Konkret gemeint sind Alkohol, Kaffee und Tabak. Aber auch für Mineralöl wird die Verbrauchssteuer beim Import fällig. Der Gesamtwert der importierten Ware ist dabei unerheblich, es gibt keine Freigrenzen.
Für jedes Produkt gilt ein eigener Zolltarif. Zum Beispiel fallen pro Kilogramm Röstkaffee (aktuell im Jahr 2020) 2,19 Euro Verbrauchssteuer an. Bei reinem Alkohol sind es 13,03 Euro pro Liter. Viele alkoholische Getränke werden ebenfalls besteuert. Wein ist eine Ausnahme – er ist von der Verbrauchsteuer befreit.