Die Haftungsfrage ist im Exportkontrollrecht eindeutig geklärt. Viele Unternehmer wissen jedoch nicht, dass es kein eigenes Gesetz für Verstöße gegen das Exportkontrollrecht gibt. Es liegen Kataloge aus dem Strafrecht beziehungsweise über Ordnungswidrigkeiten zugrunde, nach denen die Haftung und die Auferlegung von Strafen erfolgen. Für Sie als Unternehmer ist es wichtig zu wissen, dass bei Verstößen gegen das Exportkontrollrecht nicht das Zollgesetz greift. Die Haftung übernimmt eine natürliche Person, in diesem Fall also der Unternehmer. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer genau mit der Haftung belegt ist: Der Unternehmer selbst, der Mitarbeiter, der den Export abgewickelt hat oder der Geschäftsführer, der auf der Leitungsebene die Fäden in der Hand hält? Antworten auf alle Fragen gibt Ihnen dieser Artikel.
Was regelt das Exportkontrollrecht?
Das deutsche Exportkontrollrecht sieht zahlreiche Vorschriften in Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren vor. Da sich diese Auflagen von Zeit zu Zeit ändern können, ist es nicht immer einfach, alle Vorgaben zu beachten. Auf Zuwiderhandlungen stehen Ordnungsstrafen und Bußgelder. Bei schweren Verstößen greift das Strafrecht. Aufgrund dieser Sanktionen ist es notwendig, die Vorgaben aus dem Exportkontrollrecht ernst zu nehmen und sich mit den Vorschriften intensiv auseinanderzusetzen. Ob es sich um eine Straftat oder um eine geringer zu bestrafende Ordnungswidrigkeit handelt, regelt der Vorsatz. Eine Fahrlässigkeit ist grundsätzlich einer geringeren Bestrafung ausgesetzt. Doch welche Inhalte haben die Regelungen, die das deutsche Exportkontrollrecht vorgibt? Es gibt vielfältige Vorgaben, die sich um folgende Inhalte drehen:
- Beachtung von Bereitsstellungsverboten
- Einhaltung von Embargoverordnungen
- Kontrolle von Geschäften und Warenverkehr mit Ländern, die mit einem Embargo belegt sind
- Klassifizierung von Gütern und Überwachung der Verwendungszwecke
- Beantragung verschiedener Genehmigungen und deren Anwendung durch die Mitarbeiter, die in der Kontrollabteilung für den Export beschäftigt sind.
Aus diesen Aufgaben ergibt sich die Komplexität des deutschen Exportkontrollrechts. Es ist wichtig, die Vorschriften zu beachten und sich gegebenenfalls mit Änderungen auseinanderzusetzen. Dies sind wichtige Voraussetzungen, um alle Vorgaben zu erfüllen und Strafen zu vermeiden.
Was sind die wesentlichen Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle?
Wie bereits erwähnt, existiert für das deutsche Exportkontrollrecht keine eigene Gesetzgebung und daher keine Rechtssprechung, die auf einer solchen Gesetzgebung beruhen könnte. Dafür liegen der Exportkontrolle verschiedene Gesetze zugrunde. Die Schwierigkeit liegt darin, die Vorgaben auf das Exportkontrollrecht anzuwenden, denn die Gesetzgebung zielt nicht direkt auf diesen Bereich ab: Sie umfasst auch viele andere Bereiche.
Diese Gesetze bilden die Grundlage für die Bestimmungen des deutschen Exportkontrollrechts:
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Außenwirtschaftsverordnung (AWK)
- Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)
- EG-Dual-Use-Verordnung (2021/821)
- Embargoverordnungen der EU
- In bestimmten Fällen auch Vorschriften des US-Exportkontrollrechts
Welches Gesetz in einem konkreten Fall zur Anwendung kommt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Dazu gehört in erster Linie das Land, in das der Warenexport erfolgen soll. Aber auch die Art der Waren, Kriegsgeschehnisse oder Embargoverordnungen bestimmen die Anwendung der jeweiligen Gesetzmäßigkeit. Somit ist es wichtig, dass Sie bei der Ausfuhr von Waren die Bestimmungen der jeweiligen Länder im Hinterkopf behalten und die gesetzlichen Vorgaben aus den geltenden Verordnungen kennen.
Wie können Verstöße gegen das Exportkontrollrecht aussehen?
Für verschiedene Waren, aber auch für einige Länder können exportkontrollrechtliche Beschränkungen. Diese Beschränkungen müssen Sie kennen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, Gesetze zu missachten und in ein strafrechtliches Verfahren zu geraten. Auch die Belegung mit einer Ordnungswidrigkeit ist möglich. Wie bereits erwähnt, kommt es darauf an, ob das Vergehen vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit begangen wurde. Besondere Beachtung muss bei der Ausfuhr von Waren in Länder erfolgen, die mit einem Embargo belegt sind. Auch beim Handel mit Kriegswaffen sind zahlreiche Gesetzmäßigkeiten zu beachten. Für Sie als Unternehmer ist es wesentlich, dass Sie die grundständigen Gesetze und Verbote kennen. Wenn Sie mit Waren handeln, die Sie neu in Ihr Sortiment aufgenommen haben, oder wenn Sie mit einem Land Handel treiben, mit dem Sie bislang noch keine Erfahrung gesammelt haben, ist es besonders wichtig, dass Sie sich mit den Vorschriften auseinandersetzen.
Verstöße können sehr vielfältig sein
Wo viele Gesetze als Grundlage dienen, können die Verstöße sehr vielfältig sein. Beachten Sie, dass in diesem Rahmen nur einige Erscheinungsformen von Verstößen angesprochen werden können, die eher häufig sind. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht, da es sich bei den jeweiligen Verstößen häufig um Einzelfälle handelt, deren Aufzählung an dieser Stelle den Rahmen sprengen könnte.
Export verbotener Güter
Exportkontrollrechtliche Beschränkungen betreffen in vielen Fällen den Export von Gütern, die einem Verbot unterliegen. Dabei kann es sich unter Umständen auch um Waren handeln, die dem sogenannten täglichen Bedarf der Menschen unterliegen. Nicht nur Kriegswaffen, Munition oder Rauschmittel unterliegen in vielen Ländern einer Exportbeschränkung. Diese kann auch für eher “harmlose” Güter wie Pflanzen oder Zigaretten ausgesprochen werden. Weiterhin müssen Sie die Embargoverordnungen bestimmter Länder beachten. Ein Embargo kann ebenfalls auf Waren von allgemeinem Bedarf ausgesprochen werden. Liegt ein Bereitstellungsverbot aufgrund einer Embargoverordnung vor, dürfen Sie die Waren auf keinen Fall exportieren.
Lieferung an sanktionierte Personen, Gruppen und Organisationen
Die Exportkontrolle kann nicht nur einzelne Waren oder Warengruppen, sondern auch bestimmte Personen betreffen. In diesem Zusammenhang handelt es sich nicht selten um Einschränkungen, die nur zeitweise gelten. Doch gerade darin liegt die Tücke, denn Sie müssen sich ständig informieren, ob die Adressaten Ihrer Waren mit einer Sanktion belegt sind und für welchen Zeitraum die Vorgaben andauern sollen. Wichtige Informationen über die Einschränkungen bekommen Sie, wenn Sie auf die sogenannte CFSP-Liste schauen. CFSP ist die Abkürzung für Common Foreign and Security Policy. Es handelt sich um eine Auflistung aller Sanktionen, die von der EU ausgesprochen wurden. Ferner ist es wichtig, dass Sie ein sogenanntes Sanktionslistenscreening durchführen. Dieses umfasst auch Sanktionen, die nicht direkt von der EU, sondern von Drittländern ausgerufen wurden. Mitunter ist es für deutsche Unternehmen notwendig, auch derartige Sanktionen zu überprüfen und entsprechend zu handeln.
Ausfuhr ohne erforderliche Genehmigung, insbesondere Dual-Use-Güter
Exportkontrollrechtliche Beschränkungen können nicht nur bei Waren und Gütern definiert sein, die in ein Land geliefert werden sollen, für das ein Embargo besteht oder das mit Sanktionen belegt ist. Es gibt auch Beschränkungen für sogenannte Dual Use Güter. Dabei handelt es sich um Waren oder Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke einsetzbar sind. Wenn Sie derartige Güter ausführen möchten, sollten Sie sich ganz genau mit den Vorschriften auseinandersetzen. Bei Nichtbeachtung drohen auch dann empfindliche Strafen, wenn es sich per se um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Bei einigen Gütern ist die Möglichkeit der militärischen Nutzung von vornherein gar nicht so klar. Angesichts dessen ist es wichtig, dass Sie sich vorab gut informieren. Es stehen Ihnen Listen zur Verfügung, denen Sie entnehmen können, ob es sich bei denen von Ihnen zur Ausfuhr bestimmten Gütern um Waren handelt, die für militärische Zwecke eingesetzt werden könnten.
Diese Listen liefern Ihnen die notwendigen Informationen:
- Die deutsche Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) (Teile I und II)
- Anhang I zur EG-Dual-Use Verordnung
- Anhang IV zur EG-Dual-Use Verordnung
Sind die Güter, die Sie für die Ausfuhr bereitstellen möchten, nicht gelistet, unterliegen sie nicht der Dual-User Verordnung. In diesem Fall müssen Sie dennoch die anderen Gesetze und Vorschriften beachten.
Wer haftet für einen Verstoß?
Verstöße gegen das deutsche Exportkontrollrecht können als Ordnungswidrigkeit oder im Kontext mit dem Strafrecht geahndet werden. In der Haftung steht immer der Unternehmer. Nun kann eine Ordnungswidrigkeit oder ein Vergehen nach dem Strafrecht nicht pauschal gegen ein Unternehmen erlassen werden. Es muss grundsätzlich eine natürliche Person haften. Es stellt sich die Frage, wer genau in die Haftung genommen wird.
Die Gesellschaftsform ist entscheidend
Für Sie als Unternehmer oder Inhaber eines Geschäfts ist es wichtig zu wissen, dass Sie nicht automatisch in der Haftung stehen. Es ist zunächst zu prüfen, welche Gesellschaftsform Ihr Unternehmen hat. Sind Sie Einzelunternehmer, haften Sie, da Sie gleichzeitig der Geschäftsführer des Unternehmens sind. Führen Sie Ihr Unternehmen als GmbH oder als AG, haftet Ihr Geschäftsführer beziehungsweise ein Mitglied des Vorstandes. Beachten Sie, dass die Mitarbeiter, die direkt in der Exportabteilung arbeiten, nicht mit der Haftung belegt werden können. Dies gelingt nur, wenn in Ihrem Unternehmen eine sehr einfache Hierarchie herrscht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig den Export leitet. Die Verantwortung liegt immer in der obersten Hierarchie. Dies sind somit Sie selbst oder die Mitarbeiter, die Sie mit der Geschäftsführung betraut haben.
Wann der Ausfuhrverantwortliche haftet
Es gibt Unternehmen, in denen ein Ausfuhrverantwortlicher gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benannt wurde. Ist dies in Ihrem Unternehmen der Fall, haftet nicht der Geschäftsführer, sondern der Ausfuhrverantwortliche.
Vielleicht haben Sie in diesem Zusammenhang schon einmal den Hinweis gelesen, dass Exportkontrolle Chefsache ist. Dieser Hinweis entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Da die Personen die persönliche strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung übernehmen, unterliegen sie persönlich einem hohen Risiko. Dies sollte jedem bewusst sein, der derartige Aufgaben übernimmt. Dies ist ein Grund für die hohe Bezahlung, die Unternehmer ihren Mitarbeitern in derartigen Posten gewähren.
Exportkontroll- und Sanktionslistenbeauftragte
In einem Unternehmen stellt sich häufig die Frage, wer für die Durchführung von Exportkontrollen verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu unterscheiden, um ein Mitarbeiter eigenverantwortlich handelt oder ob einer einem Chef untersteht, der ihm Anweisungen erteilen darf. Handelt der Mitarbeiter nicht eigenverantwortlich und gibt es in der Hierarchie jemanden, der ihm weisungsbefugt ist, dann haftet der Mitarbeiter nicht. Dies gilt auch für den seltenen Fall, dass es in einem Unternehmen einen Exportkontrollbeauftragten oder/ uns einen Sanktionslistenbeauftragten gibt. Arbeitet dieser Mitarbeiter weisungsunabhängig, trägt er die Verantwortung. In den meisten Fällen haben diese Mitarbeiter jedoch einen Chef, der ihnen Weisungen erteilt. In diesem Fall stehen sie trotz ihrer Stellung als Exportkontrollbeauftragte/Sanktionslistenbeauftragte nicht in der Haftung.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Exportkontrollrecht?
Verstöße gegen deutsches Exportkontrollrecht können als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat gewertet werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass eine Straftat mit härten Maßnahmen belegt ist als eine Ordnungswidrigkeit. Häufig entscheidet ein Gericht, ob eine Straftat vorliegt oder ob das Vergehen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Hier entscheidet der Vorsatz. Ist es nicht möglich, einem Mitarbeiter einen Vorsatz nachzuweisen, ist ein Bußgeld zu verhängen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit der Zahlung des Bußgeldes erledigt ist. Ein vorsätzlicher Verstoß kann hingegen mit hohen Geldstrafen oder mit Freiheitsentzug belegt werden.
Welche Haftungsrisiken drohen dem Unternehmen?
Im Kontext der Strafen für eine Exportkontrolle ergeben sich auch verschiedene Haftungsfragen. So ist es bei schweren Verstößen gegen das Exportkontrollrecht mit einer Bestrafung des zuständigen Mitarbeiters nicht getan. So gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes, das sich mit ungenehmigten Waffenexporten nach Mexiko befasst. In dem Fall fehlten die Ausfuhrgenehmigungen. Es lag ein Verstoß gegen das Ausfuhrgesetz für Schusswaffen vor. In der Konsequenz ordnete das Gericht den Einzug der Gewinne an, die eine sechsstellige Höhe verzeichneten. Somit erfolgt in vielen Fällen nicht nur die Bestrafung des zuständigen leitenden Mitarbeiters: Mit dem Einzug von Gewinnen treffen die Sanktionen nicht ausschließlich einen oder mehrere Mitarbeiter, sondern das gesamte Unternehmen.
Gewinne müssen mit der Straftat im Kontext stehen
Der Staat hat nicht das Recht, beliebige Gewinne einzuziehen. Grundlage für diese Gesetzgebung bilden die “Einziehung von Taterträgen” beziehungsweise die Möglichkeit der “Gewinnabschöpfung”. Der Staat hat das Recht, Gewinne an sich zu nehmen, die im Kontext mit der Begehung einer Straftat stehen. Die Höhe ist von dem Exportvolumen abhängig. Sie kann durchaus sechs- oder siebenstellige Beträge umfassen. Für das Unternehmen besteht bei einer Gewinnabschöpfung ein hohes Risiko. Im schlimmsten Falle geht eine solche Strafe mit einem Bankrott oder einer Insolvenz des Unternehmens einher.
Fazit zum Deutschen Exportkontrollrecht
Verstöße gegen das deutsche Exportkontrollrecht sind mit harten Sanktionen belegt. Wenn Sie als Unternehmer mit Warenexporten kalkulieren, ist es notwendig, dass Sie die umfassenden Vorschriften kennen. Dabei reicht es nicht aus, wenn Sie als Unternehmer im Bilde sind. Dies ist nur dann von Vorteil, wenn es in Ihrem Unternehmen eine sehr flache Struktur gibt oder wenn Sie als Einzelunternehmer agieren. In diesen Fällen tragen Sie die Haftung selbst. Hat das Unternehmen hingegen Strukturen, in denen es einen Geschäftsführenden oder einen Vorsitzenden des Aufsichtsrates gibt, sollten sich alle Verantwortlichen mit den Gesetzen rund um das Exportkontrollrecht auskennen. Es gilt, Verstöße von Anfang an zu vermeiden und somit gar nicht erst in die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zu geraten. Die Folgen können für die Person, die haftet, aber auch für das gesamte Unternehmen sehr weitreichend und schwer zu verkraften sein.