Chemikalien importieren: REACH-Verordnung, Zollrecht & Genehmigungspflichten im Überblick

Inhalte
Das Wichtigste in Kürze
  • Wer Chemikalien aus Drittländern in die EU einführt, muss ein komplexes Regelwerk aus REACH-Verordnung, Zollrecht, CLP-Kennzeichnung und Genehmigungspflichten einhalten.
  • Ab einer Tonne pro Jahr besteht eine REACH-Registrierungspflicht bei der ECHA – bei Gemischen ist jeder enthaltene Stoff separat zu prüfen.
  • Für bestimmte Chemikalien gelten zusätzliche Genehmigungspflichten nach dem Chemiewaffenübereinkommen und der Dual-Use-Verordnung.
  • Eine fehlerhafte Zolltarifierung oder fehlende CLP-Kennzeichnung kann zur marktrechtlichen Zurückweisung einer Sendung führen.
  • Ein strukturierter Compliance-Ansatz – von der Stoffprüfung vor Vertragsschluss bis zur laufenden Fristenüberwachung – ist unerlässlich, um Einfuhrstopps und Bußgelder zu vermeiden.

Deutsche Unternehmen, die Chemikalien aus Drittländern in die Europäische Union (EU) einführen, stehen einem Geflecht verschiedener Regelungen gegenüber, das sich aus dem Chemikaliengesetz (ChemG), den Zollvorschriften und verschiedenen Genehmigungspflichten zusammensetzt.

Zentrale Rechtsgrundlage auf EU-Ebene ist die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, bekannt als REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Sanktioniert werden Verstöße dagegen in Deutschland über das ChemG: Die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) konkretisiert die Tatbestände, die Rechtsfolgen ergeben sich aus den §§ 26 und 27 ChemG. Je nach Tatbestand drohen Geldbußen von bis zu 200.000 Euro (§ 26 Abs. 3 ChemG). Verstöße gegen die Beschränkungen nach Anhang XVII REACH gelten sogar als Straftat.

Häufig berühren Importvorgänge dieses Regelwerk auch dann, wenn Chemikalien nur als Vorprodukt oder Bestandteil eines Gemischs eine Rolle spielen. Zur Herausforderung für Unternehmen wird aber nicht nur die Zahl der Vorschriften, sondern auch deren komplexes Zusammenspiel beim Chemikalienimport.

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REACH-Verordnung: Registrierungs- und Informationspflichten für Importeure

Die REACH-Verordnung definiert verschiedene Rollen. Als Importeur gilt jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die für das physische Verbringen eines Stoffes in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Diese Rolle grenzt sich rechtlich klar von Herstellern und Anwendern ab und bringt Pflichten mit sich, die unabhängig von der Unternehmensgröße gelten. Unternehmen, die Chemikalien importieren, müssen sich nicht nur mit den Registrierungsbestimmungen auseinandersetzen, sondern auch das Risikomanagement berücksichtigen – womit die REACH-Verordnung Teil der innerbetrieblichen Compliance wird.

Registrierung von Chemikalien bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)

Sobald ein Unternehmen einen Stoff in

  • Reinform,
  • einem Gemisch oder
  • (unter bestimmten Bedingungen) einem Erzeugnis

in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr importiert, entsteht eine Registrierungspflicht bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Grundsätzlich verlangt die ECHA, dass Importeure nicht nur Daten für die Registrierung bereitstellen, sondern auch eine Risikoeinschätzung vornehmen.

Soll ein Stoff erstmals in das Unionsgebiet eingeführt werden, schreibt Artikel 26 der REACH-Verordnung eine Voranfrage vor. Damit soll geklärt werden, ob für den betreffenden Stoff bereits ein Registrierungsdossier vorliegt.

Wichtig ist für die Registrierung außerdem, dass beim Import von Gemischen jeder enthaltene Inhaltsstoff, der die Mengenschwelle pro Jahr überschreitet, separat registriert werden muss. Dadurch entsteht insbesondere bei komplex zusammengesetzten technischen Gemischen ein erheblicher Prüfaufwand.

Bei Stoffen in Erzeugnissen (wie zum Beispiel beim Import von Textilien und Bekleidung) greift neben der Registrierung eine Meldepflicht, wenn ein besonders besorgniserregender Stoff (Substance of Very High Concern, SVHC) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist und die Schwelle von einer Tonne pro Jahr überschritten wird. Maßgeblich ist dabei die von der ECHA geführte Kandidatenliste – ein Verzeichnis jener Stoffe, die für eine künftige Zulassungspflicht nach Anhang XIV der REACH-Verordnung infrage kommen. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sich eine Freisetzung unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ausschließen lässt.

Die SVHC-Liste umfasst aktuell (Stand August 2026) 253 Stoffe und Stoffgruppen, zu denen unter anderem

  • Decamethyltetrasiloxan,
  • Perfluamine,
  • Octamethyltrisiloxan,
  • Triphenylphosphat und
  • Bumetrizol

gehören.

Zollrechtliche Abwicklung: Tarifierung, Zollanmeldung und CLP-Kennzeichnung von Chemikalienimporten

Neben dem Chemikalienrecht ist die zollrechtliche Abwicklung ein zweiter zentraler Baustein beim Import chemischer Stoffe. Die korrekte Zolltarifierung nach der Kombinierten Nomenklatur entscheidet über den anzuwendenden Zollsatz und darüber, ob besondere Überwachungsmaßnahmen greifen.

Chemische Erzeugnisse finden sich überwiegend in den Abschnitten VI und VII der Kombinierten Nomenklatur, wobei bereits geringfügige Unterschiede in der stofflichen Zusammensetzung oder im Reinheitsgrad eines Stoffes zu einer abweichenden Einreihung und damit zu einem anderen Zollsatz führen können. Ein Beispiel ist der HS-Code 2815, der die Stoffe Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid erfasst. Je nach Zustand (fest oder in Lösung) ergeben sich aus der Nomenklatur Unterkategorien mit eigener Zolltarifnummer.

Für einige gefährliche Chemikalien sieht die TARIC-Maßnahme 761 (TARIC ist die Zolltarifdatenbank der EU) eine gesonderte Einfuhrkontrolle vor, die der Überwachung der REACH-Verordnung dient. Zentrales Element ist die Anwendung verschiedener Codierungen (die nach dem Muster „Y gefolgt von drei Ziffern“ aufgebaut sind), mit denen Importeure den Zollstellen bereits im Anmeldeprozess darlegen, wie sie die Einhaltung der Registrierungspflichten gewährleisten.

Die Codierungen nach TARIC-Maßnahme 761 im Überblick:

  • Y106 – Codierung für Stoffe, die den Beschränkungen aus Spalte 2 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung unterliegen.
  • Y110 – Codierung für Stoffe, die zwar in Anhang XVII stehen, für die aber eine Ausnahmeregelung gemäß Art. 67 Abs. 1 und 2 REACH greift.
  • Y113 – Codierung für Stoffe oder Gemische, die nicht den Beschränkungen des Anhangs XVII unterliegen (sogenannte „Negativcodierung“).

Parallel zur REACH-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, bekannt als CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) zu beachten. Sie regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen und verpflichtet Importeure, eingeführte Chemikalien vor dem Inverkehrbringen korrekt als Gefahrstoff zu klassifizieren sowie mit Piktogrammen, Signalwörtern und Gefahren- und Sicherheitshinweisen zu versehen.

Fehlende oder fehlerhafte CLP-Kennzeichnungen können ernsthafte Konsequenzen haben und eine marktrechtliche Zurückweisung der Sendung nach sich ziehen – unabhängig von der zollrechtlich korrekten Tarifierung. Bei genehmigungspflichtigen Chemikalien ist zudem das Original oder eine Kopie der jeweiligen Genehmigung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen.

Der Import chemischer Produkte kann für Unternehmen herausfordernd sein. Als Verzollungsbüro Butz unterstützen wir Unternehmen bei allen Schritten – von der Planung bis zur Umsetzung einer Einfuhr von Stoffen und Gemischen –, um eine reibungslose Abwicklung zu ermöglichen. Dabei behalten wir das Zusammenspiel von Tarifierung, Kennzeichnungspflichten und Genehmigungserfordernissen im Blick und übernehmen die Korrespondenz mit den zuständigen Behörden. So können sich unsere Kunden auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, während die zollrechtliche Abwicklung in erfahrenen Händen liegt.

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Die Bedeutung von Chemiewaffenübereinkommen und Dual-Use-Kontrolle beim Chemikalienimport

Für bestimmte Stoffgruppen reicht die reine Zollanmeldung nicht aus – es bestehen zusätzliche Genehmigungspflichten, die unabhängig von der REACH-Registrierung zu prüfen sind. Eine dieser Grundlagen ist das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ), das in Deutschland durch das Ausführungsgesetz (CWÜAG) und die Ausführungsverordnung (CWÜV) umgesetzt wird. Welche Stoffe erfasst sind, ergibt sich aus dem Chemikalienanhang, der in der CWÜV als Anhang 1 geführt wird. Er ordnet toxische Chemikalien und ihre Ausgangsstoffe drei Listen zu, wobei sich die Einstufung nach dem Missbrauchsrisiko und der industriellen Bedeutung des jeweiligen Stoffes richtet: Liste 1 erfasst Chemikalien mit dem höchsten Missbrauchsrisiko und der geringsten industriellen Bedeutung. Da sich zahlreiche dieser Stoffe sowohl zivil als auch militärisch verwenden lassen, zählen sie zu den Dual-Use-Chemikalien.

Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Zuständig für den Antrag ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das diesen bearbeitet und eine Erlaubnis erteilt (für den Handel mit Nichtvertragsstaaten gilt ein Handelsverbot). Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn der Anteil an Liste-1-Chemikalien in einer Mischung weniger als ein Prozent beträgt. Für Chemikalien der Liste 2 und Liste 3 gelten die Genehmigungspflichten und Auflagen laut BAFA im Kern für den Export. Gleichzeitig bestehen aber einfuhrbezogene Beschränkungen, wie etwa ein Einfuhrverbot für Liste-2-Chemikalien aus Nichtvertragsstaaten.

Zudem greift bei zivil-militärisch nutzbaren Gütern die Verordnung (EU) 2021/821, auch bekannt als Dual-Use-Verordnung. Anhang I der Verordnung listet – unter anderem in Kategorie 1 (Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung) – Güter auf, für deren Ausfuhr aus der EU eine Genehmigung erforderlich ist. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert und erfasst neben Elektronik und Maschinen auch Chemikalien und deren Vorprodukte. Für importierende Unternehmen wird die Verordnung dann relevant, wenn chemische Vorprodukte weiterverarbeitet und die Erzeugnisse anschließend wieder ausgeführt werden.

Die aktive Veredelung bietet zwar eine Zollbegünstigung: Für den Import fallen keine Zollgebühren an, wenn nach der Bearbeitung direkt ein Export erfolgt. Genau diese Konstellation führt jedoch dazu, dass neben dem Zollrecht auch das Außenwirtschaftsrecht greift – denn am Ende des Verfahrens steht eine Ausfuhr. Die Prüfung im Hinblick auf Chemiewaffenkontrolle und Dual-Use-Eigenschaften ist entsprechend komplex. Dies gilt besonders dann, wenn sich kritische Stoffe aus Gemischen wieder extrahieren lassen. Besonders anspruchsvoll wird die Prüfung, wenn der Lieferant im Ursprungsland bereits selbst einer Exportkontrolle unterliegt und damit auf verschiedenen Ebenen Exportkontrollen ineinandergreifen.

Parallel zum Chemiewaffenübereinkommen und zur Dual-Use-Kontrolle ergeben sich für chemische Verbindungen unter Umständen weitere Genehmigungspflichten – etwa in Bezug auf die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden oder Arzneimittelwirkstoffen. Diese Aspekte sind individuell zu prüfen und zu bewerten.

Wie gelingt der Chemikalienimport rechtssicher? – Best Practices

Die Einfuhr von Chemikalien in das Unionsgebiet bringt für Unternehmen umfassende Pflichten mit sich, aus denen sich sowohl in Bezug auf die konkrete Abwicklung der Zollverfahren als auch hinsichtlich marktrechtlicher Aspekte ernste Konsequenzen ergeben können. Um das Risiko von Einfuhrstopps und Nachforderungen zu reduzieren, bedarf es eines strukturierten Compliance-Ansatzes, zu dem folgende Maßnahmen gehören:

  • Stoff vor Vertragsschluss prüfen: Registrierungs-, Genehmigungs- und Kennzeichnungspflichten sollten anhand der ECHA-Datenbank und der BAFA-Güterlisten geklärt werden, bevor eine Lieferbeziehung eingegangen wird. Gerade hinsichtlich potenziell schädlicher Stoffe und der Chemiewaffenkontrolle lassen sich so kritische Güter frühzeitig erkennen.
  • Rollen mit dem Lieferanten klären: Vertraglich ist festzulegen, ob der EU-Importeur selbst registrierungspflichtig ist oder ob ein Alleinvertreter des Herstellers diese Aufgabe übernimmt. Damit kann das einführende Unternehmen als nachgeschalteter Anwender auftreten.
  • Zolltarifierung frühzeitig abstimmen: Die korrekte KN-Einreihung sollte gerade bei Gemischen mit wechselnder Zusammensetzung, die regelmäßig eingeführt werden, vor Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen geprüft werden. Gemeinsam mit Zolldienstleistern lassen sich außerdem interne Richtlinien erarbeiten, um die Lieferkette regelmäßig zu überprüfen.
  • CLP-Kennzeichnung prüfen: Unternehmen sollten festlegen, wer Piktogramme, Signalwörter und Sicherheitshinweise vor der Einfuhr auf Vollständigkeit und Aktualität kontrolliert. Dies kann einerseits der Einkauf sein, der vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung Muster evaluiert, andererseits auch ein Frachtführer, mit dem eine zuverlässige Zusammenarbeit besteht und der sich zur Übernahme der Kontrollfunktion bereit erklärt.
  • Fristen überwachen: Da die verschiedenen Genehmigungen für den Chemikalienimport an Fristen gebunden sein können, sollten die Laufzeiten von BAFA-Genehmigungen, die Registrierungsfristen und die Aufbewahrungspflichten durch ein Monitoring-System erfasst werden.

Fazit: Für die Einfuhr von Chemikalien spielt ein Geflecht verschiedener Regelungen eine Rolle

Der Import von Chemikalien in das Unionsgebiet ist ein regulatorisch anspruchsvoller Bereich des Außenhandels, da sich stoffrechtliche, zollrechtliche und sicherheitsbezogene Vorschriften überschneiden. Aus unternehmerischer Sicht reicht es nicht aus, sich auf die REACH-Verordnung und eine korrekte CLP-Kennzeichnung zu beschränken. So können bei der Zollanmeldung bereits geringfügige Abweichungen im Zustand eines Stoffgemischs zu einer abweichenden Tarifnummer und damit zu einem anderen Zollsatz führen. Hinzu kommen Genehmigungspflichten nach dem Chemiewaffenübereinkommen und der Dual-Use-Verordnung, die gleich zweifach greifen können – bei der Einfuhr und bei der anschließenden Ausfuhr, wenn ein Unternehmen Stoffe einführt, in Deutschland verarbeitet und die Erzeugnisse wieder ausführt.

Hieraus ergibt sich für die Compliance ein nicht unerheblicher Aufwand, da neben den Prüf- und Registrierungspflichten auch die Vorgaben zur Dokumentation einzuhalten sind. Die konsequente Einhaltung dieser Regeln schützt letztlich nicht nur vor Bußgeldern und Einfuhrstopps, sondern schafft die Grundlage für stabile Geschäftsbeziehungen – gerade für zeitkritische Lieferketten in Branchen, die auf eine durchgängige Verfügbarkeit angewiesen sind. Das Verzollungsbüro Butz unterstützt Unternehmen dabei, chemikalien-, zoll- und genehmigungsrechtliche Anforderungen aufeinander abzustimmen – von der Stoffprüfung vor Vertragsschluss bis zur Zollanmeldung. Kontaktieren Sie uns gern bei Fragen oder für weitere Informationen – Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.​

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die Registrierungspflicht bei der ECHA greift ab einer Importmenge von einer Tonne pro Jahr – und zwar unabhängig davon, ob ein Stoff in Reinform oder als Bestandteil eines Gemischs eingeführt wird. Bei Gemischen muss jeder enthaltene Inhaltsstoff, der diese Mengenschwelle überschreitet, separat registriert werden.

Fehlende oder fehlerhafte CLP-Kennzeichnungen – also fehlende Piktogramme, Signalwörter oder Sicherheitshinweise – können eine marktrechtliche Zurückweisung der gesamten Sendung nach sich ziehen. Dies gilt auch dann, wenn die zollrechtliche Tarifierung korrekt vorgenommen wurde.

Maßgeblich ist Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung. Dort sind Güter aufgelistet, die zivil und militärisch nutzbar sind – darunter auch Chemikalien und ihre Vorprodukte. Für importierende Unternehmen wird die Verordnung besonders dann relevant, wenn chemische Vorprodukte im Inland weiterverarbeitet und die Erzeugnisse anschließend wieder ausgeführt werden.

Zuständig ist das BAFA. Es bearbeitet Genehmigungsanträge für die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 des Chemikalienanhangs zum Chemiewaffenübereinkommen. Für den Handel mit Nichtvertragsstaaten gilt bei diesen Stoffen grundsätzlich ein Handelsverbot.

Die TARIC-Maßnahme 761 sieht für bestimmte gefährliche Chemikalien eine gesonderte Einfuhrkontrolle vor, die der Überwachung der REACH-Verordnung dient. Importeure müssen im Rahmen der Zollanmeldung spezifische Codierungen angeben, um gegenüber den Zollstellen zu belegen, wie die Einhaltung der REACH-Registrierungspflichten sichergestellt wird.

Verstöße gegen die REACH-Verordnung werden in Deutschland über das ChemG und die ChemSanktionsV geahndet. Je nach Tatbestand können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro verhängt werden. Verstöße gegen Beschränkungen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung werden sogar als Straftat eingestuft.

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