Verpackungsvorschriften & Kennzeichnungspflichten beim Import in die EU: Neue Regeln für Unternehmen ab August 2026

Inhalte
Das Wichtigste in Kürze
  • Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland ersetzt  sie schrittweise das bisherige Verpackungsgesetz.
  • Die PPWR schreibt unter anderem ein maximales Leerraumverhältnis von 50 Prozent, verpflichtende Recyclingfähigkeit ab 2030 sowie konkrete Mehrwegquoten bis 2040 vor.
  • Importeure müssen zusätzlich warenspezifische Kennzeichnungspflichten erfüllen – zum Beispiel bei Lebensmitteln, Gefahrgut, CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten und Elektrogeräten.
  • Wer Waren ohne korrekte Verpackung oder fehlende Nachweise einführt, riskiert unter anderem Zollkontrollen und empfindliche Bußgelder.
  • Unternehmen sollten jetzt ihre Compliance-Prozesse, Lieferverträge und internen Zuständigkeiten an das Nebeneinander von altem und neuem Recht anpassen.

Der Import von Waren in das Gebiet der Europäischen Union (EU) stellt Unternehmen vor verschiedene Aufgaben. Als Abnehmer von Produkten, die außerhalb des Unionsgebiets hergestellt werden, tragen sie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Import Control System 2 (ICS2) für die Übermittlung ihrer korrekten Daten an den Versender Verantwortung.

Darüber hinaus sind hinsichtlich der Verpackung von Waren weitere Vorgaben einzuhalten. Diese können Nachhaltigkeitsvorschriften, Regelungen zum Einsatz gesundheitsgefährdender Stoffe oder allgemeine Kennzeichnungspflichten für Gefahrgut umfassen. Ein Beispiel ist die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR – Verordnung (EU) 2025/40), die ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Dabei zielen die verschiedenen Regelungen und Verordnungen nicht nur auf Unternehmen ab, die Waren in das Unionsgebiet einführen, sondern auch auf diejenigen, die diese dem Endkunden anbieten.

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Warum sind Verpackung und Kennzeichnung so wichtig?

Das Thema Verpackung wird im unternehmerischen Alltag häufig unterschätzt – dabei müssen Unternehmen diesen Aspekt aus mehreren Gründen ernst nehmen.

  • Informationsträger: Grundsätzlich ist jede Verpackung ein Informationsträger. Dies trifft auf die eigentliche Produktverpackung (Stichwort Marketing), aber auch auf die Transportverpackung zu. Letztere muss im Rahmen der Kennzeichnungspflicht unter anderem bei Gefahrgut, wozu auch bestimmte Batterietypen zählen, einige relevante Informationen klar lesbar kenntlich machen.
  • Produktschutz: Verpackungen erfüllen auch Schutzfunktionen. Verschiedene Produkte sind empfindlich gegenüber Stößen oder Stürzen und reagieren auf Veränderungen in Bezug auf Temperatur oder direkte Lichteinstrahlung. Eine auf die Produkteigenschaften angepasste Verpackung schützt diese.
  • Umweltschutz: In diesem Punkt zeigen sich die gegensätzlichen Aspekte von Verpackungen. Auf der einen Seite sind gefährliche Güter so zu verpacken, dass weder eine Gesundheits- noch Umweltgefahr von ihnen ausgeht. Um auch Handhabungsfehler im Transportprozess ein Stück weit abzufangen, brauchen die Verpackungen entsprechende Sicherheitstoleranzen. Andererseits ist die Herstellung solcher Materialien aufwendig (sie verbraucht Ressourcen) und verursacht Abfälle.

Gerade der letztgenannte Punkt zeigt die Herausforderungen, denen Wirtschaft und Gesetzgebung gegenüberstehen. Mit den verschiedenen Vorschriften versucht die EU, hohe Sicherheitsstandards zu gewährleisten und gleichzeitig mehr Nachhaltigkeit in Lieferketten zu fördern.

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Verpackungsvorschriften beim EU-Import: Die PPWR im Überblick

Mit der EU-Verpackungsverordnung werden die Regelungen für Verpackungen importierter Produkte auf eine neue Basis gestellt und das aktuell geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) tritt ab dem 12. August 2026 in den relevanten Bereichen in den Hintergrund. Damit verbunden sind konkrete Vorschriften, welche die folgenden Aspekte betreffen:

  • den maximal zulässigen Leerraum,
  • die Recyclingfähigkeit,
  • die Kennzeichnung,
  • Verpackungsverbote (für bestimmte Einwegvarianten).

Die Besonderheit der PPWR ist die Schaffung eines unionsweit geltenden Regelwerks. Eine zentrale Anforderung ist das ressourcenschonende Verpackungsdesign. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel nach Art. 25 VO (EU) 2025/40 ein Leerraumverhältnis unter 50 Prozent aufweisen müssen (greift ab dem 1. Januar 2030; sollte ein Durchführungsrechtsakt früher in Kraft treten, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren).

Weiterhin strebt die Verordnung an, dass sich Verpackungen in Gewicht und Volumen auf das für die Funktion erforderliche Mindestmaß beschränken. Mogelpackungen, mit denen ein größeres Volumen des Inhalts suggeriert wird, sind verboten.

Die PPWR will aber nicht nur das Ausmaß der Verwendung reduzieren, es geht auch um Nachhaltigkeitsfragen. Unter anderem werden ab dem 12. August 2026 Verpackungen als wiederverwendbar eingestuft, wenn sie unter Berücksichtigung der Hygiene, Wiederbefüllbarkeit und Sicherheit eine mehrfache Verwendung gestatten. In Bezug auf die Mehrwegnutzung definiert die Verordnung konkrete Zielquoten, die ab 2040 vorgeschrieben sind:

  • Verkaufsverpackungen – 70 Prozent,
  • Getränkeverpackungen – 40 Prozent,
  • Umverpackungen (außer Papier/Karton) – 25 Prozent.

In einem ersten Zwischenschritt gibt die PPWR Mindestquoten von 40, 10 und 10 Prozent (in der Reihenfolge der Liste) vor.

Eine zusätzliche Säule der PPWR ist die Recyclingfähigkeit (und damit direkt eine Unterstützung der Kreislaufwirtschaft). Verpackungen müssen am Ende ihrer Lebensdauer recycelbar sein und für Kunststoffverpackungen gelten verpflichtende Mindestanteile an Rezyklat (recyceltem Material). Die Pflicht zur Recyclingfähigkeit gilt ab 2030. Für mehr Transparenz soll ein Bewertungssystem mit einer Klasseneinteilung sorgen, wobei es ab Klasse D zu Verboten und Strafzahlungen kommen kann.

Überblick zum Zeitplan für wichtige Punkte der PPWR:

  • Stoffbeschränkungen in Verpackungen – ab 12. August 2026
  • Festlegung der Rollen und Akteure – ab 12. August 2026
  • Konformitätsbewertung – ab 12. August 2026
  • Recyclingfähigkeit der Verpackungen – ab Januar 2030 (schrittweise Anpassung)
  • Verringerung von Gewicht und Volumen der Verpackungen – ab Januar 2030

Die EU-Verpackungsverordnung führt viele Aspekte schrittweise ein. Damit bleibt Unternehmen Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Je früher sich Akteure im Importgeschäft mit diesen Regelungen auseinandersetzen, umso reibungsloser verläuft letztlich die Umstellung.

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Ab wann gelten die Regelungen der PPWR?

Durch die neue EU-Verpackungsverordnung sehen sich Unternehmen im Zusammenhang mit dem Import von Waren in das Unionsgebiet einer ganzen Reihe von Vorschriften gegenüber, die von der Materialzusammensetzung bis zur Kennzeichnung viele Aspekte betreffen. Allerdings greifen nicht alle Regeln direkt ab dem 12. August 2026.

Speziell die Quoten zur Recyclingfähigkeit, Kompostierbarkeit oder Reduzierung von Gewicht und Volumen sowie die Einführung von Pfand- und Rücknahmesystemen gelten mit einem gewissen zeitlichen Versatz und werden teilweise bis 2040 ausgedehnt.

Ab August 2026 müssen Unternehmen unter anderem Folgendes berücksichtigen:

  • die Definition der verschiedenen Rollen,
  • die Beschränkung von Stoffen in der Verpackung,
  • Informations- und Meldepflichten.

Übergang vom VerpackG zur PPWR

Bis zur vollständigen Wirksamkeit der PPWR bleibt für Deutschland das VerpackG maßgeblich. Es verpflichtet Unternehmen, die Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, zur Registrierung sowie zum Erwerb von Lizenzen für die eingesetzten Verpackungsmaterialien.

Importeure, die Waren mit Umverpackung, Versandverpackung oder Verkaufsverpackung einführen, fallen grundsätzlich unter diese Registrierungspflicht, was jährliche Berichtspflichten über die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge nach sich zieht. Eine fehlende Registrierung kann zu Bußgeldern und im Wiederholungsfall zu Vertriebsbeschränkungen führen.

Da die Ablösung des VerpackG schrittweise erfolgt, müssen Unternehmen ihre internen Compliance-Prozesse so gestalten, dass sowohl die bestehenden, noch geltenden Anforderungen als auch die ab August 2026 greifenden EU-Vorgaben erfüllt sind. Für den Import aus Drittstaaten kommt regelmäßig die Pflicht hinzu, einen EU-Bevollmächtigten zu benennen, der die Einhaltung der Vorschriften sicherstellt, Konformitätsnachweise verwaltet und als Ansprechpartner für Behörden fungiert.

In der unternehmerischen Praxis empfiehlt sich eine klare interne Zuordnung der Verantwortlichkeiten auf die Einkaufs- und Compliance-Abteilungen sowie die Logistik. Dazu gehört eine lückenlose Dokumentation – unter anderem darüber, wer für die Registrierung im Herstellerregister verantwortlich ist, welche Verpackungsmengen gemeldet werden müssen und in welchen Abständen Lizenzen zu erneuern sind.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass wechselnde Lieferanten zu einer Veränderung der Zusammensetzung bei eingeführten Verpackungsmaterialien führen, was sich auf die Berichtspflichten und die Recyclingfähigkeit auswirkt. Zudem muss in Unternehmen, die mehrere Vertriebskanäle innerhalb der EU bedienen, klar geregelt sein, wer die unterschiedlichen nationalen PPWR-Regelungen mit den dafür geltenden Fristen und Verfahren überwacht.

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Kennzeichnungspflicht für Importwaren: Was gilt für die Einfuhr in die EU?

Im Hinblick auf die Kennzeichnungspflichten von Verpackungen sind zwei Bereiche voneinander zu trennen: Informationen, die die produktspezifische Verpackung als solche betreffen, und jene Aspekte, die sich aus dem Zoll- und Transportrecht oder produktspezifischen Regelungen ergeben.

Vorschriften für bestimmte Warengruppen:

  • Für Lebensmittel gelten die Vorgaben der Lebensmittel-Informationsverordnung. Demnach müssen Pflichtangaben wie die Bezeichnung, die Zutatenliste, Ausweis von Allergenen, Nennfüllmenge, Haltbarkeitsdatum usw. gemacht werden.
  • Für gefährliche Stoffe und Gemische gilt die CLP-Verordnung (EG 1272/2008), die die Angabe von Piktogrammen, Gefahrenhinweisen sowie die Nennung von Lieferant und Nennmenge vorschreibt.
  • Elektro- und Elektronikgeräte benötigen das WEEE-Symbol (durchgestrichene Mülltonne, direkt auf dem Produkt oder bei zu geringer Größe auf der Verpackung).
  • Bei CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten (Maschinen, Spielzeug, Medizinprodukte) muss auf dem Produkt selbst oder – wenn zu klein – auf der Verpackung das CE-Zeichen zu sehen sein.

Die Kennzeichnung von Gefahrgütern richtet sich unter anderem nach folgenden Regelungen:

  • Richtlinie 2008/68/EG (Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland),
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG),
  • Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route).

Hier greifen die produktspezifische Kennzeichnung und die Transportkennzeichnung ineinander. Hinsichtlich der Pflichten im Sinne des Zollrechts, das im Fall der EU wesentlich auf dem Unionszollkodex (UZK) basiert, ist eine Unterscheidung je nach Empfängerland erforderlich.

Hintergrund: Angaben wie die Stückzahl oder die Beschaffenheit und die Warenbeschreibung sind für den Zoll allgemein nicht auf den Versandverpackungen, sondern in den Warenbegleitdokumenten festzuhalten. Dabei muss (für den Fall einer Prüfung) die Identifizierbarkeit gewährleistet sein – sprich die eindeutige Zuordenbarkeit der Dokumente zu den einzelnen Packstücken –, was durch Versandmarkierungen mit einer Kennzeichnung von Empfänger, Packstücknummer etc. erfolgen kann. Einige Länder in der EU, wie Italien oder Frankreich, weichen davon ab, indem beispielsweise Umweltkennzeichnungen bereits beim Grenzübertritt auf der Verpackung erkennbar sein müssen.

Die Verpackungseigenschaften und deren Kennzeichnung sind ein relevanter Aspekt in internationalen Geschäftsbeziehungen und ziehen bei Fehlern erhebliche Konsequenzen nach sich. Professionelle Zollagenturen wie das Verzollungsbüro Butz bieten international tätigen Unternehmen mit einem Full-Service-Angebot, das beispielsweise Leistungen wie die Zwischenlagerung, die Umverpackung und die Kommissionierung beinhaltet, umfassenden Unterstützung – sowohl beim Import als auch beim Export.

Die CE-Kennzeichnung bei Importen aus Drittländern

Eine wichtige Kennzeichnung im Rahmen des Imports in die EU – auch in Bezug auf das Thema Verpackung – betrifft das CE-Zeichen. Dieses ist für bestimmte Produktgruppen verpflichtend vorgeschrieben. Dazu gehören unter anderem

  • Maschinen,
  • Kinderspielzeug,
  • Bauprodukte und
  • Medizinprodukte,

sofern die jeweils einschlägigen EU-Regelungen die Anbringung vorsehen.

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die CE-Kennzeichnung beim Hersteller. Aus unternehmerischer Sicht entsteht Konfliktpotenzial, wenn dieser das Zeichen nicht anbringt, da die Verantwortung dann auf den EU-Bevollmächtigten übergeht. Sollte es diesen nicht geben, fällt die Verantwortung dem Importeur zu, der das Konformitätsbewertungsverfahren selbst durchführen oder veranlassen muss.

Obwohl das CE-Zeichen vorrangig am jeweiligen Produkt anzubringen ist, spielt es auch für die Kennzeichnungspflichten von Verpackungen eine Rolle. Bei einem sehr kleinen Artikel oder wenn das Anbringen die Produktbeschaffenheit verändern würde, ist alternativ eine entsprechende Kennzeichnung auf der Verpackung möglich.

Wichtig: Nur Waren, für die das CE-Label durch EU-Regelungen vorgesehen ist, dürfen entsprechend gekennzeichnet werden. Für alle anderen Produkte gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ein Anbringungsverbot, dessen Missachtung zu einem Mangel an der Ware führt. Zusätzlich verlangt das ProdSG, dass Gebrauchsanleitungen und erforderliche Warnhinweise in deutscher Sprache vor dem Inverkehrbringen vorliegen – eine Anforderung, die Zollbehörden im Rahmen ihrer Kontrollen regelmäßig prüfen.

Für die praktische Abwicklung empfiehlt es sich für Unternehmen, die entsprechende Waren beziehen, in den Lieferverträgen verbindlich festzulegen, dass die technische Dokumentation und Prüfberichte vor dem Versand vollständig vorliegen müssen. Dies reduziert das Risiko, dass Sendungen bei der Einfuhr wegen fehlender Nachweise aufgehalten werden, was gerade bei zeitkritischen Lieferketten von erheblicher Bedeutung ist.

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Fazit: Rechtssicherer EU-Import erfordert mit der PPWR ab August 2026 eine noch stärker fokussierte Compliance

Verpackungsvorschriften und Kennzeichnungspflichten sind beim Import in die EU kein Randthema, sondern ein zentraler Bestandteil der unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Mit dem Inkrafttreten der PPWR am 12. August 2026 kommen zusätzliche, unionsweit unmittelbar wirksame Anforderungen an das Verpackungsdesign, die Recyclingfähigkeit und die Registrierung hinzu, die das bisherige VerpackG schrittweise ablösen.

Gleichzeitig bleiben die bestehenden Kennzeichnungspflichten für Waren auf der Verpackung in Kraft. Dies betrifft unter anderem das Thema Gefahrgut und das damit in Verbindung stehende Transportrecht sowie die Kennzeichnungspflichten beim Import von Lebensmitteln oder Medizinprodukten. Importeure müssen ihre Beschaffungsprozesse an das Nebeneinander alter und neuer Regelungen anpassen, um keine unnötigen Zollkontrollen oder Zurückweisungen, die sensible Lieferketten gefährden, sowie Bußgelder und Warenrücknahmen zu riskieren. Unternehmen, die bei der Umsetzung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften Unterstützung benötigen, profitieren von der Expertise des Verzollungsbüros Butz. Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns einfach direkt – Gern stehen wir Ihrem Unternehmen in den Bereichen Zoll, Transport und Logistik kompetent und vertrauensvoll zur Verfügung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) ist eine EU-Verordnung, die europaweit einheitliche Regeln für Verpackungen einführt. Sie gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und löst das bisherige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) schrittweise ab. Ziel ist es, Verpackungen nachhaltiger, ressourcenschonender und recyclingfähiger zu machen.

Die PPWR schreibt unter anderem vor, dass Umverpackungen und Transportverpackungen ab dem 1. Januar 2030 ein Leerraumverhältnis von weniger als 50 Prozent aufweisen müssen. Verpackungen sollen auf das funktional notwendige Mindestgewicht und -volumen reduziert werden, Mogelpackungen sind verboten. Außerdem müssen Verpackungen ab 2030 recyclingfähig sein und es werden verpflichtend geltende Quoten für Mehrwegverpackungen eingeführt, die bis 2040 ansteigen sollen, beispielsweise auf einen Anteil von 70 Prozent bei Verkaufsverpackungen und  40 Prozent bei Getränkeverpackungen.

Ab dem 12. August 2026 gelten unter anderem die Definition der verschiedenen Rollen und Akteure im Verpackungskreislauf, Stoffbeschränkungen in Verpackungsmaterialien sowie Informations- und Meldepflichten. Regelungen wie Recyclingquoten, Mehrwegziele oder Pfandsysteme werden hingegen erst schrittweise bis 2030 und 2040 verpflichtend. Importeure müssen außerdem prüfen, ob sie einen EU-Bevollmächtigten benennen müssen, der die Einhaltung der Vorschriften gegenüber Behörden sicherstellt.

Unabhängig von der PPWR bestehen produktspezifische Kennzeichnungspflichten: Lebensmittel müssen nach der Lebensmittel-Informationsverordnung gekennzeichnet sein, gefährliche Stoffe nach der CLP-Verordnung mit Piktogrammen und Gefahrenhinweisen. Elektrogeräte benötigen das WEEE-Symbol und CE-kennzeichnungspflichtige Produkte das CE-Zeichen. Für Gefahrguttransporte gelten zusätzlich das ADR-Abkommen und das Gefahrgutbeförderungsgesetz. In einigen EU-Ländern müssen zudem Umweltkennzeichnungen bereits beim Grenzübertritt sichtbar sein.

Die CE-Kennzeichnung ist für bestimmte Produktgruppen verpflichtend. Grundsätzlich steht der Hersteller diesbezüglich in der Pflicht. Bringt er das Zeichen jedoch nicht an, geht die Pflicht auf den EU-Bevollmächtigten oder – falls dieser fehlt – auf den Importeur über. Produkte ohne vorgeschriebene CE-Kennzeichnung dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Umgekehrt ist es verboten, das CE-Zeichen auf Produkten anzubringen, die nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Verstöße dagegen gelten als Warenmangel und können Bußgelder sowie Vertriebsstopps nach sich ziehen.

Unternehmen sollten frühzeitig ihre internen Compliance-Prozesse anpassen und klare Zuständigkeiten in Einkauf, Logistik und Compliance-Abteilung etablieren. Eine lückenlose Dokumentation der Verpackungsmengen, Lizenzen und Registrierungen ist ebenso wichtig wie die vertragliche Absicherung gegenüber Lieferanten – etwa durch die Verpflichtung, technische Dokumentation und Prüfberichte vor dem Versand bereitzustellen. Da sich mit wechselnden Lieferanten auch die Verpackungszusammensetzungen – und damit auch Meldepflichten – ändern können, sollten Unternehmen ihre Lieferketten regelmäßig überprüfen.

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