Zoll & Einfuhrbestimmungen für Textilien & Bekleidung: Ratgeber für Importeure

Inhalte
Das Wichtigste in Kürze
  • Der EU-Textilimport ist ein Milliardenmarkt – allein 2023 wurden Waren im Wert von über 48 Milliarden Euro eingeführt, hauptsächlich aus China und Bangladesch.
  • Importeure müssen ein komplexes Regelwerk beachten – vom Unionszollkodex über die Textiletikettierungsverordnung bis hin zu REACH-Schadstoffgrenzwerten.
  • Neue EU-Verordnungen zu Entwaldung und Zwangsarbeit verschärfen die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette – mit teils erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen bei Verstößen.
  • Die Angabe der korrekten Zolltarifnummer ist entscheidend, denn Fehler führen zu Nachforderungen, Aufschlägen und Sanktionen – besonders bei Mischgewebe ist Sorgfalt gefragt.

Der Textil- und Bekleidungssektor ist eine umsatzstarke Warengruppe im internationalen Handel. Allein aus China und Bangladesch – den beiden wichtigsten Ländern für den Import von Bekleidung und Textilien nach Deutschland – wurden 2023 zusammen Waren im Wert von mehr als 17 Milliarden Euro eingeführt. Insgesamt belief sich der Import auf ein Volumen von über 48 Milliarden Euro [1].

Viele Unternehmen beziehen Bekleidung nicht nur aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), sondern in erheblichem Umfang aus Drittländern. Dabei ist das regulatorische Umfeld für die Einfuhr entscheidend. Hinsichtlich des Zolls treffen beim Import von Textilien verschiedene Anforderungen aufeinander, die unter anderem zollrechtliche Aspekte sowie die Produktsicherheit und Handelspolitik betreffen. Für Unternehmen ergeben sich hieraus hohe Ansprüche an die vorhandenen Compliance-Strukturen – unter anderem im Hinblick auf die Gewährleistung der Entwaldungsfreiheit oder die Vermeidung von Zwangsarbeit in den nachgelagerten Lieferketten.

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Rechtlicher Rahmen für den Textilimport in die EU: Die zentralen Vorschriften im Überblick

Bei der Einfuhr von Textilien und Bekleidung in das Unionsgebiet greifen verschiedene Regelwerke auf unterschiedlichen Ebenen ineinander. Für das Zollrecht von zentraler Bedeutung ist der Unionszollkodex – kurz UZK – (Verordnung (EU) Nr. 952/2013), über den Aspekte wie die Zollabwicklung, die Art und der Umfang der Warenanmeldung oder die Nutzung besonderer Zollverfahren (wie beispielsweise das Zolllagerverfahren) geregelt sind. Zusätzlich gelten die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, die detaillierte Verfahrensvorschriften für den Import von Bekleidung in die EU enthalten.

Hinzu kommen produktspezifische Regelungen – insbesondere die EU-Textiletikettierungsverordnung und die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) – die unabhängig von der zollrechtlichen Abwicklung verbindliche Anforderungen an die eingeführten Waren stellen. So muss bei diesen unter anderem – als direkter Ausdruck des europäischen Verbraucherschutzes – eine hohe Produktsicherheit gewährleistet sein.

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Einfuhr von Bekleidung in die EU: Produktrechtliche Aspekte, die Importeure beachten müssen

Neben der Abwicklung des Zollverfahrens ist die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen beim Verbringen von Bekleidung in das Gebiet der EU einer der zentralen Aspekte. Dabei greifen die bereits genannten Verordnungen ineinander, weshalb Importeure sich mit diesen Regelungsmaterien unbedingt vertraut machen sollten. Inwieweit die einzelnen Regelwerke im konkreten Fall Anwendung finden, richtet sich stark nach den jeweils relevanten Vorprodukten sowie den Rohstoffen, die für die Produktion der zu importierenden Textilien verwendet wurden.

EU-Textiletikettierungsverordnung: Kennzeichnungspflichten beim Import

Die Textiletikettierungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011) legt im Zusammenhang mit dem Import Pflichten bezüglich der Bezeichnung von Textilfasern, der entsprechenden Etikettierung sowie der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung für Textilerzeugnisse fest. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und gleichermaßen für Hersteller, Importeure und Händler. Konkret sieht die Verordnung folgende Pflichten vor:

  • vollständige Faserbezeichnung (Fasern mit einem Gewichtsanteil von mehr als drei Prozent sind aufzuführen und müssen zusammen mit den anderen Faserbestandteilen in der Summe 100 Prozent ergeben),
  • Etikettierung in der Sprache des Absatzmarkts,
  • dauerhafte Anbringung des Etiketts sowie dessen gute Lesbarkeit,
  • Deklaration von nicht-textilen Anteilen tierischen Ursprungs (wie Lederbesätze).

Sofern der Importeur die Waren unter eigenem Namen in Verkehr bringt, trägt er die Verantwortung für die Konformität der Etikettierung. Bei Waren aus Drittländern, die ohne korrekte EU-konforme Kennzeichnung eingeführt werden, muss eine entsprechende nachträgliche Kennzeichnung vor dem Verkauf erfolgen.

REACH-Verordnung: Schadstoffgrenzwerte für Textilimporte

Aufgrund des direkten Hautkontakts unterliegt Bekleidung beim Thema Sicherheit und Gesundheit hohen Anforderungen, weshalb die in der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) festgelegten Schadstoffgrenzwerte beim Import von Textilien ein zentraler Punkt sind.

Konkret ist durch den Importeur sicherzustellen, dass in den eingeführten Waren in Anhang XIV der REACH-Verordnung gelistet Stoffe der SVHC-Liste (Substances of Very High Concern, besonders besorgniserregende Stoffe) nicht in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind. Darüber hinaus enthält Anhang XVII der Verordnung spezifische Beschränkungen für bestimmte Chemikalien, die in Textilien häufig vorkommen. Dies betrifft unter anderem:

  • Azofarbstoffe (begrenzt auf 30 mg/kg in direktem Hautkontakt),
  • Formaldehyd (Grenzwerte abhängig von der Verwendung),
  • Nickel (Konzentration abhängig von Kontaktdauer mit der Haut),
  • Phthalate.

Für den Nachweis, dass bei den einzuführenden Textilien die REACH-Schadstoffgrenzwerte eingehalten werden, kann im Rahmen einer Kontrolle ein Prüfbericht von einem akkreditierten Labor angefordert werden.

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Bei Lederprodukten und Kautschuk in Textilien von Bedeutung

Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR, EU Deforestation Regulation) erfasst primär sieben Rohstoffgruppen: Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz und Naturkautschuk sowie daraus hergestellte Folgeprodukte. Zwar befindet sich Baumwolle – als eines der bedeutendsten Grundprodukte in Textilien – nicht in der Liste, gleichwohl greift die Verordnung für den Textilsektor aber dennoch in zwei Produktkategorien:

  • Leder und Lederkomponenten (Rinderhaltung) können in Jacken, Gürteln und Schuhen sowie Lederhosen Verwendung finden. Daher sind die Vorschriften der Verordnung hinsichtlich der Sorgfaltspflichten und Georeferenzierungsnachweise beim Import dieser Textilien anwendbar.
  • Naturkautschuk wird unter anderem in elastischen Bestandteilen von Bekleidung – wie Gummizügen oder Schuhsohlen mit Naturkautschukanteil – verwendet. Somit gelten auch hier die Vorgaben in Bezug auf die Einhaltung von Sorgfalts- und Geolokalisierungspflichten. Synthetische Alternativen spielen in der Verordnung indes keine Rolle.

Wichtig: Die Pflicht zur Anwendung der Verordnung und die mit ihr verbundenen Sorgfaltspflichten wurden auf den 30. Dezember 2026 verschoben. Für Kleinstunternehmen liegt der Zeitpunkt sogar noch weiter in der Zukunft, nämlich auf dem 30. Juni 2027. Zudem gelten die strengen Pflichten in Zukunft vor allem für den Erstinverkehrbringer.

EU-Zwangsarbeitsverordnung: Relevanz für den Textilimport

Im Zusammenhang mit dem Import von Textilien spielt die Verordnung über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (Verordnung (EU) 2024/3015) eine zentrale Rolle. Im Fall von Bekleidung aus China ist diesbezüglich insbesondere der problematische Umgang mit den Uiguren international bekannt geworden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass im Rahmen der innerbetrieblichen Compliance die Lieferkette besonders detailliert auf das Vorhandensein von Zwangsarbeit zu durchleuchten ist. Nachdem die Verordnung bereits seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft ist, gelten die neuen Vorgaben und Verbote in den Mitgliedstaaten erst ab dem 14. Dezember 2027 unmittelbar.

Für Waren, bei denen ein Nachweis von Zwangsarbeit in der Lieferkette erfolgt, sieht die Verordnung ein Marktverbot im Unionsgebiet vor. Diese Produkte dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wodurch dem importierenden Unternehmen regelmäßig ein hoher wirtschaftlicher Schaden entstehen dürfte. Besonders streng müssen Unternehmen vorgehen, die Textilien nach der Verarbeitung wieder exportieren, etwa in die USA. So gilt aufgrund des Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) eine Umkehr der Beweislast, wenn Vorprodukte aus der chinesischen Region Xinjiang stammen.

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Zollrecht: Zolltarifnummern für Textilien und Einfuhrzoll für Kleidung

Für den Import von Bekleidung und textilen Vorprodukten ist neben den regulatorischen Aspekten auch das Zollrecht von Bedeutung – insbesondere die korrekte tarifliche Einreihung anhand der Zolltarifnummern als Basis einer reibungslosen Zollabwicklung und für die Berechnung der Einfuhrzölle.

Die Zolltarifnummer für Textilien

Weil Bekleidung und Textilien mitunter als Verbundstoffe hergestellt werden, sollte die Identifizierung der betreffenden Zolltarifnummern besonders sorgfältig erfolgen. Die Kombinierte Nomenklatur (KN) erfasst unter anderem:

  • Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus (Abschnitt 7),
  • Leder, Felle, Pelzfelle und Waren daraus (Abschnitt 8),
  • Textilien und Waren daraus (Abschnitt 11),
  • Schuhe, Kopfbedeckungen, zugerichtete Federn und Waren daraus (Abschnitt 12).

Da die einzelnen Kapitel in den jeweiligen Abschnitten für die Einreihung vorrangig auf die Materialzusammensetzung abzielen, ist bei der Zuordnung zu den Zolltarifnummern ein sehr differenzierter Blick auf die einzelnen Produkte erforderlich. So haben beispielsweise für den Import von Konfektionsware die Zolltarifnummern der Kapitel 61 und 62 in Abschnitt 11 besondere Bedeutung.

Einfuhrzoll für Kleidung – Bemessungsgrundlagen und Berechnung

Die Berechnung des Einfuhrzolls für Kleidung aus Drittländern hat für importierende Unternehmen eine besondere praktische Relevanz. Dabei richtet sich die Höhe des Einfuhrzolls grundsätzlich nach der Warennummer, dem Ursprungsland und dem Zollwert der Sendung. Zudem gibt es unterschiedlich hohe Zollsätze: Während sie für Bekleidung aus Leder bei vier Prozent liegen, ist für Produkte aus Textilien mit einem Zollsatz zwischen acht und zwölf Prozent zu rechnen [2].

Bemessungsgrundlage für die Zollwertermittlung ist in der Regel nach Art. 70 UZK der Transaktionswert. Es handelt sich dabei um den Preis für die Ware bei der Einfuhr in die EU – zuzüglich Transport- und Versicherungskosten. Preisnachlässe oder Provisionen und Lizenzgebühren beeinflussen den Zollwert ebenfalls und sind sorgfältig zu dokumentieren.

Eine Besonderheit sind Einfuhren aus Ländern, mit denen die EU Freihandelsabkommen geschlossen hat. Sofern die Ursprungsregeln erfüllt sind und die entsprechenden Präferenznachweise vorliegen, kann sich die Höhe des Einfuhrzolls deutlich reduzieren.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die EU gegenüber einzelnen Ländern handelspolitische Schutzmaßnahmen verhängt hat. Antidumping-Zölle (Aufschläge gegen künstlich verbilligte Importe) erhöhen dann die effektive Zollbelastung, die sich für die betroffenen Textilkategorien ergibt.

Die richtige Anwendung der Zolltarifnummern und das Spannungsfeld zwischen Handelsabkommen und Schutzmaßnahmen machen die Steuerung der Lieferketten bei Textilimporten zu einem wichtigen Faktor, um die Compliance zu gewährleisten. Fehler bei der Einreihung ziehen Nacherhebungen von Zöllen, Säumniszuschläge und im Wiederholungsfall Sanktionen nach sich. Professionelle Zollagenturen wie das Verzollungsbüro Butz bieten importierenden und exportierenden Unternehmen im Rahmen der Optimierung ihrer internen Prozesse Unterstützung und begleiten beim Aufbau effektiver und rechtskonformer Liefernetzwerke, in denen die aktuellen zollrechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen vollumfänglich berücksichtigt werden. Importeure und Exporteure profitieren bei einer Kooperation mit dem Verzollungsbüro Butz von jahrelanger Erfahrung und Expertise in den Bereichen Zoll, Transport und Logistik.

Fazit: Zollrecht und Einfuhrbestimmungen machen den Textilimport zu einer anspruchsvollen Aufgabe

Der Import von Textilien und Bekleidung hat sich in den letzten Jahren intensiv entwickelt, bleibt für importierende Unternehmen in der EU aber aus mehreren Gründen anspruchsvoll. Einerseits sind in der Vergangenheit auf EU-Ebene verschiedene Verordnungen hinzugekommen, die sich regulierend in diesem Bereich auswirken und den Importeuren teils sehr umfangreiche Prüf- und Sorgfaltspflichten auferlegen.

Andererseits sind Bekleidung und Textilien kein homogenes Produkt, sondern bestehen oft aus Stoffgemischen, was die Zollabwicklung – insbesondere die Zuordnung zu den korrekten Zolltarifnummern – oft zu einer Herausforderung macht. Unternehmen, die Textilien importieren wollen, müssen nicht nur die anzuwendenden Zolltarife verstehen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Kenntnis und eines Verständnisses des Zollrechts, der bestehenden Handelsabkommen und der rechtlichen Rahmenbedingungen der Produktsicherheit – um die Wareneinfuhr frühzeitig rechtskonform auszurichten und Risiken zu reduzieren.

[1] Verband der Nordwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie, Branchenüberblick 2024, S. 41-44, online verfügbar unter: Link (Datum des letzten Zugriffs: 12.06.2026).

[2] Zoll, Beispiele für Warenarten und deren Einfuhrabgabensätze bei Einfuhr in die EU, online verfügbar unter: Link (Datum des letzten Zugriffs: 12.06.2026).

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Grundlage ist der Unionszollkodex (UZK, Verordnung (EU) Nr. 952/2013), der Zollabwicklung, Warenanmeldung und besondere Zollverfahren regelt. Ergänzt wird er durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, die detaillierte Verfahrensvorschriften enthalten. Zusätzlich gelten produktspezifische Regelungen wie die EU-Textiletikettierungsverordnung und die REACH-Verordnung.

Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 verpflichtet Importeure dazu, die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vollständig zu kennzeichnen – Fasern mit einem Gewichtsanteil über drei Prozent müssen aufgeführt werden. Das Etikett muss dauerhaft angebracht, gut lesbar und in der Sprache des jeweiligen Absatzmarkts verfasst sein. Auch nicht-textile Anteile tierischen Ursprungs, etwa Lederbesätze, sind zu deklarieren. Waren aus Drittländern ohne konforme Kennzeichnung müssen vor dem Verkauf entsprechend nachgekennzeichnet werden.

Die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) legt fest, dass besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in importierten Textilien nicht in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sein dürfen. Für bestimmte Chemikalien gelten spezifische Grenzwerte: Azofarbstoffe sind auf 30 mg/kg bei direktem Hautkontakt begrenzt, für Formaldehyd gelten verwendungsabhängige Grenzwerte, Nickel und Phthalate unterliegen ebenfalls Beschränkungen. Als Nachweis kann ein Prüfbericht eines akkreditierten Labors angefordert werden.

Die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) erfasst zwar keine Baumwolle, gilt aber für Lederprodukte (z. B. Jacken, Gürtel, Lederhosen), da diese aus Rinderhaltung stammen, sowie für Naturkautschuk, der in elastischen Bekleidungsbestandteilen wie Gummizügen oder Schuhsohlen vorkommt. Importeure dieser Produkte müssen Sorgfaltspflichten und Georeferenzierungsnachweise erbringen. Die Anwendung der Verordnung wurde auf den 30. Dezember 2026 verschoben, für Kleinstunternehmen auf den 30. Juni 2027.

Die Verordnung (EU) 2024/3015, die ab dem 14. Dezember 2027 unmittelbar gilt, verbietet das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Produkten, bei denen Zwangsarbeit in der Lieferkette nachgewiesen wurde. Importeure sind verpflichtet, ihre Lieferketten sorgfältig auf Zwangsarbeit zu prüfen. Besonders relevant ist dies bei Textilien aus China – vor allem aus der Region Xinjiang. Wer Textilien in die USA exportiert, muss zudem den US-amerikanischen Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) beachten, der eine Umkehr der Beweislast vorsieht.

Die Höhe des Einfuhrzolls richtet sich nach der Zolltarifnummer, dem Ursprungsland und dem Zollwert der Ware. Für Bekleidung aus Leder beträgt der Zollsatz vier Prozent, für Textilprodukte liegt er zwischen acht und zwölf Prozent. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Transaktionswert gemäß Art. 70 UZK – also der Kaufpreis zuzüglich Transport- und Versicherungskosten. Im Fall eines bestehenden Freihandelsabkommens kann der Zollsatz deutlich niedriger sein, sofern die Ursprungsregeln erfüllt sind. Antidumping-Maßnahmen können die Zollbelastung hingegen erhöhen.

Die Zolltarifnummer bestimmt den anzuwendenden Zollsatz und ist Grundlage der gesamten Zollabwicklung. Bei Textilien ist die korrekte Einreihung besonders anspruchsvoll, da viele Produkte aus Mischgeweben oder verschiedenen Materialien bestehen und je nach Zusammensetzung unterschiedlichen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. Fehler bei der Einreihung führen zu Nacherhebungen von Zöllen, Säumniszuschlägen und – im Wiederholungsfall – zu Sanktionen durch die Zollbehörden.

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