Welche Bedeutung hat die ergänzende Ausfuhranmeldung (uAM)?

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die ergänzende Ausfuhranmeldung (uAM) erlaubt es Anmeldern, zunächst eine vereinfachte oder unvollständige Zollanmeldung einzureichen und fehlende Angaben später nachzuliefern.
  • Eine schriftliche Ausfuhranmeldung ist erst ab einem Warenwert von über 1.000 € oder einem Gewicht von über 1.000 kg erforderlich – darunter genügt eine mündliche Anmeldung.
  • Zugelassene Ausführer können Bewilligungen erhalten, um Ausfuhranmeldungen gesammelt für einen gesamten Kalendermonat einzureichen und so Zeit zu sparen.
  • Bei unvollständigen Zollanmeldungen muss die ergänzende Ausfuhranmeldung innerhalb von 30 Tagen nach Annahme nachgereicht werden.
  • Viele Unternehmen lagern diesen komplexen Prozess an spezialisierte Zollagenturen aus.

Unternehmen, die international Handel treiben, werden täglich mit den unterschiedlichsten Herausforderungen konfrontiert. Dazu gehören unter anderem auch zahlreiche Zollprozesse. Begriffe wie “Ausfuhranmeldung” und “ATLAS” gehören zum täglichen Sprachgebrauch. Doch wie funktioniert die ergänzende Ausfuhranmeldung und mit welchen Ausfuhranmeldungen kann sie kombiniert werden?

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Ergänzende Ausfuhranmeldung – Bedeutung

Gemäß Art. 166 UZK kann die zuständige Zollbehörde es zulassen, dass der Zollanmelder Waren in Einzelfällen oder – nach vorheriger Bewilligung – regelmäßig im Wege der vereinfachten Ausfuhranmeldung in das Zollverfahren überführt. Die Vereinfachung besteht darin, dass auf bestimmte der in Art. 162 UZK genannten Angaben oder der in Art. 163 UZK genannten Unterlagen verzichtet werden kann. Im Anschluss daran muss der Anmelder gemäß Art. 167 UZK bei der zuständigen Zollstelle innerhalb einer bestimmten Frist eine ergänzende Anmeldung vornehmen und die Angaben, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind, machen. Dies bezeichnet man als ergänzende Ausfuhranmeldung.

Interessant für den Anmelder ist an diesem Verfahren der Vorteil der Zeitersparnis. So kann er beispielsweise eine Bewilligung für die Sendungen in einem Kalendermonat einholen und muss die ergänzenden Dokumente dann nur periodisch vorlegen. Die zusammengefasste Einreichung der Unterlagen spart Zeit.

Wann ist eine Ausfuhranmeldung überhaupt erforderlich?

Bis zu einem Warenwert von 1.000 € oder einem maximalen Gewicht der Warensendung von 1.000 kg muss in der Regel keine schriftliche Zollanmeldung vorgenommen werden. Es reicht vollkommen aus, wenn der Versender die Anmeldung mündlich bei der zuständigen Zollstelle vornimmt. Der Warenwert erschließt sich aus der Handelsrechnung oder der Pro-forma-Rechnung.

Wenn die Warensendung einen Wert von 1.000 € übersteigt oder das Maximalgewicht von 1.000 kg erreicht, muss eine elektronische Ausfuhranmeldung vorgenommen werden. Dies geschieht über ATLAS.

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Was ist die vereinfachte Ausfuhranmeldung?

Zugelassene Ausführer können eine Bewilligung erhalten, mit der sie im festgelegten Zeitraum keine ausführlichen Ausfuhranmeldungen vornehmen müssen. Die fehlenden Dokumente werden im Rahmen der ergänzenden Ausfuhranmeldung zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht.

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Was ist die unvollständige Ausfuhranmeldung?

Die Zollanmeldung wird vor dem Versand der Ware vorgenommen. Zahlreiche Angaben liegen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht vor. Deshalb gibt es die Möglichkeit, zunächst einmal eine unvollständige Zollanmeldung vorzunehmen.

Sobald die fehlenden Informationen vorliegen, wird für jede unvollständige Anmeldung eine ergänzende Zollanmeldung eingereicht. Das Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung: Erklärung, Funktion, Erstellung, Abgabe und mehr) bedarf, anders als das Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung, keiner vorherigen Bewilligung.

Wann wird die ergänzende Ausfuhranmeldung eingereicht?

Bei einer vorangehenden unvollständigen Zollanmeldung muss die ergänzende Ausfuhranmeldung in einem Zeitraum von 30 Tagen nach der Annahme der unvollständigen Zollanmeldung eingereicht werden.

Bei der vereinfachten Ausfuhranmeldung, die eine Bewilligung voraussetzt, wird der Zeitpunkt für den Eingang der ergänzenden Ausfuhranmeldung im Voraus festgelegt. Die fehlenden Dokumente für Ausfuhranmeldungen eines gesamten Monats müssen beispielsweise nur für die gesamte Periode abgegeben werden.

Da korrekte Bearbeitung komplex ist, entscheiden sich viele Unternehmen für die Ausfuhranmeldung mit einer Zollagentur. Falls auch Ihr Unternehmen Unterstützung in diesem Bereich oder anderen Zollangelegenheiten benötigt, freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme und beraten Sie gern persönlich in einem unverbindlichen Erstgespräch.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die ergänzende Ausfuhranmeldung ist eine Nachreichung fehlender Angaben oder Dokumente, die nach einer vereinfachten oder unvollständigen Zollanmeldung bei der zuständigen Zollstelle eingereicht werden muss. Sie ist in Art. 167 UZK geregelt.

Eine elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS ist erforderlich, wenn der Warenwert 1.000 € übersteigt oder das Gewicht der Sendung 1.000 kg erreicht. Unterhalb dieser Grenzen reicht eine mündliche Anmeldung aus.

Die vereinfachte Ausfuhranmeldung setzt eine vorherige Bewilligung voraus und erlaubt zugelassenen Ausführern, Anmeldungen periodisch zusammenzufassen. Die unvollständige Ausfuhranmeldung benötigt keine Bewilligung und wird genutzt, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht alle Angaben vorliegen.

Bei einer unvollständigen Zollanmeldung muss die ergänzende Ausfuhranmeldung innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der unvollständigen Anmeldung eingereicht werden. Bei der vereinfachten Ausfuhranmeldung wird der Einreichungszeitpunkt im Rahmen der Bewilligung individuell festgelegt.

Der größte Vorteil ist die Zeitersparnis: Unternehmen können Dokumente für einen gesamten Kalendermonat gebündelt einreichen, anstatt jede Sendung einzeln vollständig anzumelden. Dies reduziert den administrativen Aufwand erheblich.

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