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Passive Veredelung: Erklärung, Ablauf, Rechtsgrundlagen & mehr

Inhaltsverzeichnis
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Dank der Europäischen Zollunion können Waren innerhalb des Gebietes der Europäischen Union sowie weiterer teilnehmender Staaten frei zirkulieren, ohne dabei Ein- oder Ausfuhrzöllen oder ähnlich gearteten Beschränkungen unterworfen zu sein. Gegenüber nicht an der Zollunion teilnehmenden Ländern wird diese Form der Handelsfreiheit jedoch durch einen gemeinsamen Zolltarif eingeschränkt, der bei Importen aus Drittstaaten weiterhin zu entrichten ist. Wie verhält es sich rechtlich jedoch mit Waren, die teilweise innerhalb der Zollunion und teilweise im Unionsausland gefertigt wurden? Eine Variante dieses Sonderfalles, die sogenannte passive Veredelung, dürfen wir Ihnen in den folgenden Absätzen erläutern.

Passive Veredelung einfach erklärt

Formell betrachtet handelt es sich bei der passiven Veredelung um ein spezielles Verfahren, das (Stand: Mai 2021) in Art. 210 Buchstabe d des Unionszollkodex (UZK), einer grundlegenden zollrechtlichen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2013, festgeschrieben ist. Was genau bedeutet nun aber “passive Veredelung” eigentlich in der Praxis? Einfach erklärt könnte man die passive Veredelung inhaltlich durch folgende Definition auf den Punkt bringen: Mit diesem Begriff werden all jene Handelsvorgänge bezeichnet, im Zuge derer ursprünglich aus dem Zollunionsgebiet stammende Waren temporär in ein Drittland ausgeführt und dort “veredelt” (soll heißen: bearbeitet, verarbeitet oder ausgebessert) werden. Kommt es in weiterer Folge dann zum Reimport der veredelten Waren in die Europäische Zollunion, so kann das eingangs erwähnte passive Veredelungsverfahren angewandt werden. Der zentrale Vorteil besteht darin, dass dann nicht der volle Zolltarif beglichen werden muss, sondern der jeweilige Anteil an enthaltenen Unionswaren kostenmindernd herausgerechnet wird (teilweise kann dies auch in einer vollständigen Zollbefreiung resultieren). Nach Abgeltung der verbleibenden Zolllast kann die veredelte Ware wieder frei in Umlauf gebracht werden, falls nicht andere Vorschriften entgegenstehen.

Ablauf der drei Phasen der passiven Veredelung

Die passive Veredelung folgt in ihrem Ablauf drei Phasen, die sich schon aus der obenstehenden Definition ableiten lassen: Am Beginn dieses Prozesses stehen stets die Überführung in die passive Veredelung (per Anmeldung) und die vorübergehende Ausfuhr einer Unionsware im ursprünglichen Sinn aus dem Gebiet der Europäischen Zollunion. Dabei handelt es sich insbesondere um Waren, die vollständig innerhalb des Unionszollgebietes hergestellt wurden, aber auch um solche, die aus anderen Gründen als Unionsware zu klassifizieren sind (genauere Ausführungen zum Begriff der Unionsware finden sich in Art. 5 Nr. 23 UZK). Die zweite Phase umfasst die im Drittland durchgeführten Veredelungsvorgänge, im Zuge derer die Güter ihren Status als Unionswaren vorläufig verlieren. Die dritte und letzte Phase beginnt mit der

Wiedereinfuhr in das Gebiet der Europäischen Zollunion und endet mit der Überlassung in den freien Verkehr, mit der das Verfahren der passiven Veredelung abgeschlossen wird. Auch hierfür bedarf es einer entsprechenden Anmeldung. Es folgt eine Überprüfung durch die Zollstelle, um sicherzugehen, dass es sich bei den wiedereingeführten Erzeugnissen tatsächlich um temporär ausgeführte und in der Folge veredelte Waren handelt. Die ermäßigte Zollschuld wird auf Basis der Veredelungskosten berechnet (sogenannte Mehrwertmethode).

Die Rechtsgrundlagen zur passiven Veredelung

Als Rechtsgrundlage für die passive Veredelung sind neben der grundsätzlichen Erwähnung in Artikel 210 Buchstabe d folgende Bereiche des Unionszollkodex zu nennen: Titel VII (besondere Verfahren), Kapitel 1 (allgemeine Vorschriften) und Kapitel 2 (Versand) sowie Abschnitt 1 (externer und interner Versand) und Abschnitt 2 (Unionsversand). Hinzu kommen Titel VII (gleichlautend), Kapitel 1 (gleichlautend) und Kapitel 5 (Veredelung) der delegierten Verordnung zum UZK. Ebenso von Bedeutung sind Titel VII (gleichlautend), Kapitel 1 (allgemeine Bestimmungen), Abschnitt 2 (Entscheidung über den Antrag) und Abschnitt 3 (sonstige Verfahrensvorschriften) der Durchführungsverordnung zum UZK. Zum besseren Verständnis: Bei den beiden letztgenannten Rechtsakten handelt es sich um Durchführungsvorschriften zum UZK, der als EU-Verordnung den Grundstein des europäischen Zollrechts legt. Derartige Durchführungsvorschriften erlauben es der Europäischen Kommission, eigenständig ergänzende oder konkretisierende Bestimmungen zu Gesetzgebungsakten erlassen zu können. Der UZK und das dazugehörige Durchführungsrecht enthalten im Übrigen auch die Rechtsgrundlagen für die sogenannte aktive Veredelung, die das Gegenstück zum hier behandelten Thema bildet. Weiterführende Informationen zu diesem Aspekt finden Sie in unserem Beitrag “Aktive Veredelung: Die wichtigsten Informationen“.

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Passive Veredelung INF

Der bei Verfahren über passive und auch aktive Veredelung anfallende Kommunikationsverkehr wurde mit 1. Juni 2020 durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission auf neue Beine gestellt. Konkret wurde das bereits bestehende EU-Zollportal um eine neue, zentrale Online-Plattform zum standardisierten Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erweitert: Es handelt sich hierbei um das sogenannte INF-System für besondere Verfahren. Über dieses System wird seitdem die Übermittlung aller Informationen abgewickelt, die innerhalb der EU für die Inanspruchnahme der Sonderregelungen zur aktiven und passiven Veredelung von Bedeutung sind. Damit geht ein erheblicher Digitalisierungsschub einher: Die zuvor gebrauchten Informationsblätter in Papierform (INF1, INF2, INF5 und INF9) wurden mit der neuen Übermittlungsmethode obsolet, wie auch prinzipiell keine gedruckten INF-Formulare mehr Gebrauch finden sollen. Als den Übergang zum neuen System begleitende Ausnahme davon wurde lediglich festgelegt, dass bis zum 31. Mai 2020 ausgestellte

INF-Vordrucke weiter zur Abwicklung der betreffenden Verfahren verwendet werden dürfen. Das genaue Anwendungsgebiet des standardisierten Informationsaustausches wird in Art. 176 der delegierten Verordnung zum UZK festgelegt. Abweichend davon können auch andere Formen der elektronischen Übermittlung vorgesehen werden. Welche dies im konkreten Fall sind, ist in der entsprechenden Bewilligung festzuhalten.

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