Passive Veredelung: Erklärung, Ablauf, Rechtsgrundlagen & mehr

Inhalte
Das Wichtigste in Kürze
  • Die passive Veredelung bezeichnet ein EU-Zollverfahren, bei dem Unionswaren vorübergehend in Drittländer ausgeführt, dort bearbeitet und anschließend reimportiert werden.
  • Der zentrale Vorteil: Bei der Wiedereinfuhr wird nicht der volle Zolltarif fällig – der Unionswarenanteil wird kostensenkend herausgerechnet.
  • Das Verfahren läuft in drei Phasen ab: Ausfuhr, Veredelung im Drittland und Wiedereinfuhr mit Zollanmeldung.
  • Rechtsgrundlage ist der Unionszollkodex (UZK), ergänzt durch delegierte Verordnungen und Durchführungsvorschriften der EU-Kommission.
  • Seit Juni 2020 erfolgt der gesamte Informationsaustausch digital über das INF-System – Papierformulare wurden damit abgelöst.

Dank der Europäischen Zollunion können Waren innerhalb des Gebietes der Europäischen Union sowie weiterer teilnehmender Staaten frei zirkulieren, ohne dabei Ein- oder Ausfuhrzöllen oder ähnlich gearteten Beschränkungen unterworfen zu sein. Gegenüber nicht an der Zollunion teilnehmenden Ländern wird diese Form der Handelsfreiheit jedoch durch einen gemeinsamen Zolltarif eingeschränkt, der bei Importen aus Drittstaaten weiterhin zu entrichten ist. Wie verhält es sich rechtlich jedoch mit Waren, die teilweise innerhalb der Zollunion und teilweise im Unionsausland gefertigt wurden? Eine Variante dieses Sonderfalles, die sogenannte passive Veredelung, dürfen wir Ihnen in den folgenden Absätzen erläutern.

Passive Veredelung einfach erklärt

Formell betrachtet handelt es sich bei der passiven Veredelung um ein spezielles Verfahren, das (Stand: Mai 2021) in Art. 210 Buchstabe d des Unionszollkodex (UZK), einer grundlegenden zollrechtlichen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2013, festgeschrieben ist. Was genau bedeutet nun aber “passive Veredelung” eigentlich in der Praxis? Einfach erklärt könnte man die passive Veredelung inhaltlich durch folgende Definition auf den Punkt bringen: Mit diesem Begriff werden all jene Handelsvorgänge bezeichnet, im Zuge derer ursprünglich aus dem Zollunionsgebiet stammende Waren temporär in ein Drittland ausgeführt und dort “veredelt” (soll heißen: bearbeitet, verarbeitet oder ausgebessert) werden. Kommt es in weiterer Folge dann zum Reimport der veredelten Waren in die Europäische Zollunion, so kann das eingangs erwähnte passive Veredelungsverfahren angewandt werden. Der zentrale Vorteil besteht darin, dass dann nicht der volle Zolltarif beglichen werden muss, sondern der jeweilige Anteil an enthaltenen Unionswaren kostenmindernd herausgerechnet wird (teilweise kann dies auch in einer vollständigen Zollbefreiung resultieren). Nach Abgeltung der verbleibenden Zolllast kann die veredelte Ware wieder frei in Umlauf gebracht werden, falls nicht andere Vorschriften entgegenstehen.

Ablauf der drei Phasen der passiven Veredelung

Die passive Veredelung folgt in ihrem Ablauf drei Phasen, die sich schon aus der obenstehenden Definition ableiten lassen: Am Beginn dieses Prozesses stehen stets die Überführung in die passive Veredelung (per Anmeldung) und die vorübergehende Ausfuhr einer Unionsware im ursprünglichen Sinn aus dem Gebiet der Europäischen Zollunion. Dabei handelt es sich insbesondere um Waren, die vollständig innerhalb des Unionszollgebietes hergestellt wurden, aber auch um solche, die aus anderen Gründen als Unionsware zu klassifizieren sind (genauere Ausführungen zum Begriff der Unionsware finden sich in Art. 5 Nr. 23 UZK). Die zweite Phase umfasst die im Drittland durchgeführten Veredelungsvorgänge, im Zuge derer die Güter ihren Status als Unionswaren vorläufig verlieren. Die dritte und letzte Phase beginnt mit der

Wiedereinfuhr in das Gebiet der Europäischen Zollunion und endet mit der Überlassung in den freien Verkehr, mit der das Verfahren der passiven Veredelung abgeschlossen wird. Auch hierfür bedarf es einer entsprechenden Anmeldung. Es folgt eine Überprüfung durch die Zollstelle, um sicherzugehen, dass es sich bei den wiedereingeführten Erzeugnissen tatsächlich um temporär ausgeführte und in der Folge veredelte Waren handelt. Die ermäßigte Zollschuld wird auf Basis der Veredelungskosten berechnet (sogenannte Mehrwertmethode).

Die Rechtsgrundlagen zur passiven Veredelung

Als Rechtsgrundlage für die passive Veredelung sind neben der grundsätzlichen Erwähnung in Artikel 210 Buchstabe d folgende Bereiche des Unionszollkodex zu nennen: Titel VII (besondere Verfahren), Kapitel 1 (allgemeine Vorschriften) und Kapitel 2 (Versand) sowie Abschnitt 1 (externer und interner Versand) und Abschnitt 2 (Unionsversand). Hinzu kommen Titel VII (gleichlautend), Kapitel 1 (gleichlautend) und Kapitel 5 (Veredelung) der delegierten Verordnung zum UZK. Ebenso von Bedeutung sind Titel VII (gleichlautend), Kapitel 1 (allgemeine Bestimmungen), Abschnitt 2 (Entscheidung über den Antrag) und Abschnitt 3 (sonstige Verfahrensvorschriften) der Durchführungsverordnung zum UZK. Zum besseren Verständnis: Bei den beiden letztgenannten Rechtsakten handelt es sich um Durchführungsvorschriften zum UZK, der als EU-Verordnung den Grundstein des europäischen Zollrechts legt. Derartige Durchführungsvorschriften erlauben es der Europäischen Kommission, eigenständig ergänzende oder konkretisierende Bestimmungen zu Gesetzgebungsakten erlassen zu können. Der UZK und das dazugehörige Durchführungsrecht enthalten im Übrigen auch die Rechtsgrundlagen für die sogenannte aktive Veredelung, die das Gegenstück zum hier behandelten Thema bildet. Weiterführende Informationen zu diesem Aspekt finden Sie in unserem Beitrag “Aktive Veredelung: Die wichtigsten Informationen“.

Passive Veredelung INF

Der bei Verfahren über passive und auch aktive Veredelung anfallende Kommunikationsverkehr wurde mit 1. Juni 2020 durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission auf neue Beine gestellt. Konkret wurde das bereits bestehende EU-Zollportal um eine neue, zentrale Online-Plattform zum standardisierten Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erweitert: Es handelt sich hierbei um das sogenannte INF-System für besondere Verfahren. Über dieses System wird seitdem die Übermittlung aller Informationen abgewickelt, die innerhalb der EU für die Inanspruchnahme der Sonderregelungen zur aktiven und passiven Veredelung von Bedeutung sind. Damit geht ein erheblicher Digitalisierungsschub einher: Die zuvor gebrauchten Informationsblätter in Papierform (INF1, INF2, INF5 und INF9) wurden mit der neuen Übermittlungsmethode obsolet, wie auch prinzipiell keine gedruckten INF-Formulare mehr Gebrauch finden sollen. Als den Übergang zum neuen System begleitende Ausnahme davon wurde lediglich festgelegt, dass bis zum 31. Mai 2020 ausgestellte

INF-Vordrucke weiter zur Abwicklung der betreffenden Verfahren verwendet werden dürfen. Das genaue Anwendungsgebiet des standardisierten Informationsaustausches wird in Art. 176 der delegierten Verordnung zum UZK festgelegt. Abweichend davon können auch andere Formen der elektronischen Übermittlung vorgesehen werden. Welche dies im konkreten Fall sind, ist in der entsprechenden Bewilligung festzuhalten.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Bei der passiven Veredelung werden Unionswaren vorübergehend in ein Drittland ausgeführt, dort bearbeitet oder ausgebessert und anschließend wieder in die EU eingeführt. Beim Reimport fällt dank eines Sonderverfahrens nur ein reduzierter Zollbetrag an.

Die passive Veredelung ist im Unionszollkodex (UZK) verankert, insbesondere in Art. 210 Buchstabe d sowie in den entsprechenden Kapiteln zu besonderen Verfahren. Ergänzt wird dies durch die delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung zum UZK.

Die Zollschuld wird nach der sogenannten Mehrwertmethode berechnet: Grundlage sind die im Drittland entstandenen Veredelungskosten. Der in der Ware enthaltene Unionswarenanteil wird dabei nicht verzollt.

Das INF-System ist eine digitale Plattform im EU-Zollportal, über die seit dem 1. Juni 2020 alle relevanten Informationen zur aktiven und passiven Veredelung elektronisch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden ausgetauscht werden. Papierbasierte INF-Formulare wurden damit abgelöst.

Bei der passiven Veredelung werden Unionswaren zur Bearbeitung ins Drittland ausgeführt und anschließend reimportiert. Die aktive Veredelung ist das Gegenstück: Dabei werden Nicht-Unionswaren zur Verarbeitung in die EU eingeführt und danach wieder ausgeführt. Beide Verfahren sind im UZK geregelt.

Hinweis

Bei der Erstellung der Inhalte für diese Website bemühen wir uns um größtmögliche Sorgfalt. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte jederzeit – auch kurzfristig – ändern können und diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr gegeben sind. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die bereitgestellten Informationen nicht als individuelle rechtliche, steuerliche, finanzielle oder sonstige fachliche Auskünfte, Empfehlungen oder Beratungen zu verstehen sind. Sie können eine individuelle Einzelfallberatung durch eine fachkundige Person nicht ersetzen und eignen sich nicht als Grundlage von Entscheidungen. Informationen zur Haftung der Verzollungsbüro Butz GmbH finden Sie hier.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Kombinierte Nomenklatur 2026: Die neuen Zolltarifnummern im Überblick

Kombinierte Nomenklatur 2026: Die neuen Zolltarifnummern im Überblick

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Europäischen Union (EU) – und damit auch in Deutschland – die aktuelle Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) vollständig und ist die Grundlage der korrekten zolltariflichen Einreihung von Waren für den grenzüberschreitenden Güterverkehr....
mehr erfahren
Aussetzung der APS-Zollpräferenzen in 2023 – Infos & Tipps für Importeure

Aussetzung der APS-Zollpräferenzen in 2023 – Infos & Tipps für Importeure

Ursprünglich wurden die APS-Regelungen (Allgemeines Präferenzsystem) eingeführt, um sich entwickelnden Märkten die Möglichkeit zu eröffnen, mit bestimmten Vorteilen bis hin zur Zollfreiheit Produkte nach Europa zu verkaufen. Das betraf bisher vor allem Fertig- und Halbfertigprodukte sowie landwirtschaftliche Waren. Das Schema...
mehr erfahren
Ratgeber, Empfehlungen & Tipps für die Zertifizierung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Ratgeber, Empfehlungen & Tipps für die Zertifizierung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Der englische Begriff „Authorised Economic Operator“, wird mit AEO abgekürzt und auf Deutsch als „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ übersetzt.In diesem Magazinbeitrag erfahren Sie, was genau ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist. Wir beleuchten alle Aspekte rund um die Erlangung der Zertifizierung zum Wirtschaftsbeteiligten und...
mehr erfahren
Zollagentur ► Alles Wichtige zum Exportieren und Importieren mit den Profis

Zollagentur ► Alles Wichtige zum Exportieren und Importieren mit den Profis

Nahezu alle Unternehmen, die Waren aus der EU exportieren oder in die EU importieren, müssen sich mit dem Thema Zoll befassen. Nationale und internationale Zollvorschriften, Freihandelsabkommen, Präferenzzonen, Wirtschaftssanktionen und Handelsembargos sind nur ein Bruchteil dessen, was es beim Transport von...
mehr erfahren
Was kostet die Verzollung mit einer Zollagentur?

Was kostet die Verzollung mit einer Zollagentur?

Das Anmelden von Sendungen beim Zoll haben etliche Aus- und Einführer an Logistikdienstleister oder Zollagenten ausgegliedert. Denn insbesondere falsche beziehungsweise unvollständige Dokumente resultieren in Abwicklungsproblemen an der Grenze und führen zu Verzögerungen, die die Reputation des Ausführers negativ beeinträchtigen können....
mehr erfahren
Dual Use Verordnung EU: Bedeutung, Reform, Anhänge & Co

Dual Use Verordnung EU: Bedeutung, Reform, Anhänge & Co

Der Zoll versucht über Kontrollen der Ein- und Ausfuhren, einerseits Einnahmen für den Staat zu erzielen, andererseits Unternehmen und Verbraucher bestmöglich zu schützen - sei es vor billiger Importkonkurrenz oder mangelhaften Waren. In wenigen Fällen, muss der Zoll jedoch auch...
mehr erfahren