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Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland: Definition, Berechnung, Sparen, Umgehen & mehr

Inhaltsverzeichnis

Die Einfuhrumsatzsteuer wird im Volksmund als „etwas andere Umsatzsteuer“ bezeichnet.

Was verbirgt sich hinter dieser Steuer? Wann wird sie fällig? An wen wird sie bezahlt? Wer muss sie bezahlen?

All diese Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Beitrag.

Was genau ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) kann mit der Umsatzsteuer (USt) verglichen werden. Letztere ist im Volksmund auch als Mehrwertsteuer bekannt und wird beispielsweise fällig, wenn ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen aus einem europäischen Land nach Deutschland importiert. Die Umsatzsteuer kann von dem Unternehmen als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Handelt es sich bei dem Ursprungsland der Waren um ein außereuropäisches Land, wird keine Umsatzsteuer fällig. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer gezahlt, welche anders als die Umsatzsteuer, bei der Zollverwaltung entrichtet wird. Aus zollrechtlicher Sicht handelt es sich bei der Einfuhrumsatzsteuerzahlung um eine Einfuhrabgabe.

Die Einfuhrumsatzsteuer trägt einen erheblichen Anteil zum Steueraufkommen des deutschen Staates bei, nämlich 50,8 Milliarden Euro (Stand 2020)

Die Einfuhrumsatzsteuer und der Zoll

Der Geltungsbereich betrifft grundsätzlich Drittländer, die nicht zur EU gehören. Allerdings müssen einige Länder der EU aufgrund des Umsatzsteuerrechts ebenfalls wie Drittländer behandelt werden. Dazu gehören beispielsweise die Insel Helgoland, sowie das deutsche Gebiet Büsingen, das vollständig von der Schweiz umschlossen wird und die Region Jungholz, sowie Mittelberg. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer hängt normalerweise von dem Zollwert der Waren ab. Gegebenenfalls kommen jedoch weitere Kosten hinzu.

Die Einfuhrumsatzsteuer unterliegt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den zollrechtlichen Vorschriften. Das gilt auch für die Abfertigung der Waren und die Überlassung in den Verkehr, der von Steuern befreit ist.

Wenn eine Lieferung beabsichtigt wird, kann eine verbindliche Zolltarifauskunft beim Hauptzollamt in Hannover beantragt werden.

Einfuhrumsatzsteuer: Gesetzeslage

Es handelt sich aus zollrechtlicher Sicht um eine Einfuhrabgabe und Verbrauchsteuer, die von der Zollverwaltung erhoben wird. Wie die Einfuhrumsatzsteuer zu handhaben ist, wird in § 21 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) definiert.

Wann ist die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen?

Als Verbrauchsteuer ist die Einfuhrumsatzsteuer in dem Moment fällig, in dem die Ware die Grenze nach Deutschland überschreitet. Die Einfuhrumsatzsteuer muss von der importierenden Person gezahlt werden. Wurde eine Spedition mit dem Transport der Ware beauftragt, so zahlt sie die Einfuhrumsatzsteuer an die Zollverwaltung und verlangt das Geld anschließend vom Auftraggeber zurück.

Wird die Einfuhrumsatzsteuer bei Internetbestellungen fällig?

Bei Internetbestellungen innerhalb Europas wird keine Einfuhrumsatzsteuer fällig. Befindet sich der Anbieter zwar in einem europäischen Land, tätigt den direkten Versand jedoch aus einem Drittland, so fällt die Einfuhrumsatzsteuer an und muss vom Auftraggeber bezahlt werden. Waren mit einem Wert von unter 150 Euro tragen keine Zollgebühren, doch die Einfuhrumsatzsteuer muss gezahlt werden.

Ausgenommen sind Bestellungen, deren Gesamtwert (Warenwert plus Versand) unter 22 Euro liegt. Tabakwaren, alkoholische Getränke und Parfums sind von dieser Ausnahme nicht betroffen, sodass in jedem Fall die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden muss. (Achtung: Diese Freigrenze von 22 Euro ist ab dem 1. Juli 2021 weggefallen.)

Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer wird in § 11 UStG  definiert:

Zollwert = Warenwert + Versand

+ Verbrauchsteuer

+ Beförderungskosten innerhalb der EU

+ Abgaben und Zoll im Ursprungsland

= Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer

* Steuersatz (19 Prozent oder 7 Prozent)

= Einfuhrumsatzsteuer in Euro für die eingefahrenen Waren

Wann erhält man die Einfuhrumsatzsteuer zurück? – Besonderheiten für Unternehmen

Unternehmen haben, anders als private Endverbraucher, ein Anrecht auf den Ausgleich der Umsatzsteuer. Dies trifft auch auf die Einfuhrumsatzsteuer zu.

Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird die Höhe der gezahlten Einfuhrumsatzsteuerbeträge angegeben und mit Hilfe der Vorsteuer verrechnet.

Ein Ausgleich findet grundsätzlich nicht im Nachhinein statt.

Einfuhrumsatzsteuerbefreiung – welche Waren sind betroffen?

Waren, die im Inland oder im europäischen Zollgebiet keiner Umsatzsteuer unterliegen, werden auch bei einer Einfuhr aus Drittländern nicht mit dieser Steuer belastet. Der Grund hierfür ist, dass die Bedingungen für Waren aus Drittländern denen der Güter aus europäischen Ländern gleichen sollen.

Betroffen sind beispielsweise folgende Waren:

  • Anlagegold, wie Goldbarren oder Münzen, soweit die Bedingungen nach § 25c UStG erfüllt werden.
  • Wertpapiere, wie Aktien oder Schuldverschreibungen, Sparkassenbücher oder Fahrkarten, die bereits ausgegeben wurden.
  • Gesetzliche Zahlungsmittel, beispielsweise Banknoten oder Münzen, die aktuell aktiv verwendet werden können.
  • Menschliche Organe oder Blut und Frauenmilch
  • Wertzeichen, die im Inland amtlich gültig sind, beispielsweise Stempelmarken oder Briefmarken
  • Hochseewasserfahrzeuge, die bestimmte Bedingungen erfüllen
  • Luftfahrzeuge, die bestimmte Bedingungen erfüllen.

Handelt es sich bei den Goldmünzen um Münzen, die in einer fremden Währung als Zahlungsmittel eingesetzt werden, so gelten sie meist nicht als gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel, weshalb die Einfuhrumsatzsteuer fällig wird.

FAQs

In welchen Fällen können die Zollbehörden zu viel gezahlte Einfuhrabgaben erstatten?

 Wurde beispielsweise auf Grund eines Rechtschreibfehlers zu viel Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr der Güter gezahlt, so können zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet werden. Dies muss beim Zollamt beantragt werden. Es handelt sich hierbei jedoch um Ausnahmen. 

Wo wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben?

Die Einfuhrumsatzsteuer gilt als Verbrauchsteuer und wird gemeinsam mit Zöllen und anderen Verbrauchsteuern von der Zollverwaltung Deutschlands in dem Moment der Grenzüberschreitung erhoben.

Wie viel beträgt die Einfuhrumsatzsteuer?

Der Einfuhrumsatzsteuersatz liegt bei 7 Prozent oder 19 Prozent. Gegebenenfalls kommen weitere Kosten zu dem Warenzollwert hinzu, die in die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer einfließen.

Wer bezahlt die Einfuhrumsatzsteuer?

Die Einfuhrumsatzsteuer muss vom Auftraggeber der Wareneinfuhr bezahlt werden. Wird eine Spedition mit dem Transport der Güter beauftragt, bezahlt diese die Einfuhrumsatzsteuer und bekommt sie anschließend vom Auftraggeber zurückerstattet.

Ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Vorsteuer?

Die Einfuhrumsatzsteuer kann von Unternehmen als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Wann entsteht die Einfuhrumsatzsteuer?

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt der Grenzüberschreitung. Gelangt die Ware aus dem Drittland nach Deutschland, so wird die Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Überschreitung der deutschen Grenze fällig.

Ist die Einfuhrumsatzsteuer abzugsfähig?

Die Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und wird dem importierenden Unternehmen somit zurückerstattet.

Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer anmelden?

Eine Anmeldung ist normalerweise nicht notwendig. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer wird von der zuständigen Zollverwaltung ermittelt, sobald die Waren die Grenze überschreiten werden. Der Betrag ist zu zahlen, ehe die Waren die Zollgrenze passieren können.

Werden die Versandkosten auch verzollt?

Die Versandkosten werden zum Warenwert addiert und ergeben den Warenzollwert. Dieser wird anschließend mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz verrechnet. Gegebenenfalls kommen weitere Kosten hinzu. 

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