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EU Warenverkehr – Beförderung versteuerter verbrauchsteuer-pflichtiger Waren: Bestimmungsland, Einfuhr, Code & Infos

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Bestimmte Warengruppen unterliegen in Deutschland und vielen weiteren EU-Staaten der Verbrauchsteuerpflicht. Diese Steuer wird auf Artikel erhoben, die “verbraucht”, d. H. konsumiert werden. Dazu zählen insbesondere Tabakerzeugnisse, Alkohol und alkoholhaltige Produkte, aber auch Strom, Erdgas, Erdöl und Kohle. In diesem Artikel erfahren Sie, welche besonderen Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Güter innerhalb Deutschlands und der EU gelten, wann und für wen diese Steuer jeweils gilt, und in welchen Fällen sie ausgesetzt oder eine Entlastung von der Verbrauchsteuer beantragt werden kann.

Was sind Verbrauchsteuern?

Unter Verbrauchssteuern werden Abgaben verstanden, die für den Verbrauch bestimmter Güter des täglichen Bedarfs erhoben werden. Sie müssen direkt vom Händler entrichtet werden, der sie mit Hilfe des Kaufpreises an seine Kunden weitergeben kann. Verbrauchssteuern werden vom Zoll verwaltet. Durch den Wegfall von Steuergrenzen in der EU wurde eine Anpassung der verbrauchssteuerrechtlichen Vorschriften notwendig. Sowohl die Steuersätze als auch die zu versteuernden Waren sind dabei jeweils länderspezifisch. Eine Harmonisierung der Steuern auf Verbrauchsgüter wurde bislang nur in Ansätzen verwirklicht. Zu den harmonisierten Waren zählen vor allem alkoholhaltige Getränke und Tabakerzeugnisse, aber auch Strom und weitere Energieerzeugnisse wie Erdöl oder Kohle. Weitere Informationen zu Verbrauchssteuern finden Sie auch in unserem Artikel “Verbrauchsteuern in der EU – Ein Überblick für Unternehmen”.

Wann und wo muss eine Verbrauchsteuer entrichtet werden? - Das Bestimmungslandprinzip

Der Zeitpunkt, zu dem eine Ware verbrauchssteuerpflichtig wird, ist nicht mit dem Moment gleichzusetzen, wenn Sie diese Steuer tatsächlich entrichten müssen. Verbrauchssteuerpflichtig werden Waren und Erzeugnisse grundsätzlich immer, sobald deren Herstellung abgeschlossen ist oder sie in die EU importiert werden. Dabei kann die fällige Steuer jedoch zurückgestellt werden, bis die betreffenden Waren tatsächlich in den Verkehr gebracht werden. Dabei gibt es mehrere Alternativen dafür, wie eine derartige Überführung stattfinden kann. Werden verbrauchssteuerpflichtige Waren vor dem Gebrauch zerstört, oder gehen diese verloren, entfällt die Steuerpflicht darauf sogar komplett. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das Bestimmungslandprinzip – das heißt: Die Waren werden jeweils in dem Land besteuert, in das sie geliefert werden. Weitere Informationen zur Entrichtung von Verbrauchssteuern finden Sie auch in unserem Artikel “Verbrauchsteuern in der EU – Ein Überblick für Unternehmen”.

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Von wem muss die Verbrauchsteuer entrichtet werden?

Die Verbrauchssteuer wird immer erst dann fällig, wenn die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb der EU überführt werden. Wer die Verbrauchssteuer konkret entrichten muss, hängt davon ab, an wen die jeweiligen Waren geliefert werden.

 

  • Bei einer Entnahme aus dem Steuerlager ist dessen Inhaber auch der Steuerschuldner.
  • Bei der Herstellung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren außerhalb einer Steueraussetzung ist die Steuerlast von demjenigen zu tragen, auf dessen Veranlassung hin die Waren von dem Ort wegbewegt werden, an dem die Steueraussetzung gilt. Weiterführende Informationen zum Thema Steueraussetzung bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren bekommen Sie auch in unserem Artikel Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der EU unter Steueraussetzung.
  • Bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einfuhr in ein Steuerlager überführt werden, müssen die Steuern vom Einführer der betreffenden Waren entrichtet werden.

Die Beförderung versteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Das ist zu beachten

Wenn Sie Waren wie Alkohol, Tabakerzeugnisse oder auch Strom aus oder nach Deutschland befördern wollen, sind einige Dinge zu beachten. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten steuerrechtlichen Aspekte für den Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren im EU-Raum.

Lieferung aus Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten

Wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren zuvor nachweislich in Deutschland versteuert wurden und nun zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedsstaat der EU überführt werden sollen, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, von der Verbrauchssteuer befreit zu werden. Je nach Beschaffenheit der Waren müssen hierfür bereits im Vorfeld des Transports gewisse Regelungen beachtet werden, damit die Steuerentlastung wirksam werden kann. Beispielsweise kann diese für Tabakerzeugnisse und Substitute nur dann gewährt werden, wenn deren Transport in einen anderen EU-Staat unter steuerlicher Aufsicht stattfindet, oder aber die Steuerzeichen ebenfalls unter Aufsicht einer Steuerinstanz unkenntlich gemacht bzw. vernichtet wurden.

Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Verbrauchsteuer für das jeweilige Bestimmungsland unabhängig davon, ob in Deutschland darauf bereits Verbrauchssteuer abgeführt worden ist. Allerdings können Sie für die Verbrauchssteuer in dem Land, wo die Waren erstmals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Erstattung bei der entsprechenden Steuerbehörde beantragen. Dafür müssen Sie Ihrem Antrag unter anderem alle Einzelheiten der betreffenden Lieferung inklusive Bestimmungsland sowie einen Nachweis über die erfolgte Zahlung der Verbrauchssteuer im Bestimmungsland beifügen, damit die Entlastung gewährt werden kann.

Bezug in Deutschland aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Auch wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt: deren Versteuerung bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgt ist, ist der gewerbliche Bezug sowie das in Besitzhalten und die Verwendung von diesen Gütern in Deutschland steuerpflichtig. Im freien Verkehr befinden sich Güter z. B. während des Steueraussetzungsverfahrens bei Lagerung in einem Steuerlager oder eines zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrens. Ein Anzeichen dafür, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren sich im steuerrechtlich freien Raum befinden, ist die Tatsache, dass diese käuflich erworben werden können. Die Pflicht zur Verbrauchsteuer entsteht dadurch, dass die betreffenden Waren vom Steuerschuldner im Steuergebiet in Empfang genommen werden, oder sie von außerhalb dieses Steuergebiets in dieses importiert werden. Ob eine Entlastung für Steuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat entrichtet worden sind, gewährt werden kann, hängt von den Verbrauchsteuergesetzten des jeweiligen Staates ab.

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Pflichten beim Bezug aus anderen Mitgliedstaaten

Diese Pflichten gelten beim Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus anderen EU-Mitgliedsstaaten:

 

  • Anzeigepflicht: Jeder, der aus dem freien Verkehr von EU-Mitgliedsstaaten verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland einführen will, unterliegt der Anzeigepflicht. Diese besteht darin, dem zuständigen Zollamt seine Absicht mit Hilfe des amtlich vorgeschriebenen Formulars offiziell mitzuteilen. Je nach Art der Steuer und der einzuführenden Waren gibt es dafür jeweils verschiedene Formulare.
  • Sicherheitsleistung: Die Zulassung für den Bezug verbrauchsteuerpflichtigen Waren kann immer erst erteilt werden, nachdem eine entsprechende Sicherheitsleistung seitens des Schuldners erbracht worden ist. Die Höhe der Sicherheit entspricht dabei der Steuersumme, die voraussichtlich auf die betreffenden Waren entrichtet werden muss.
  • Buchführungspflichten des Anzeigepflichtigen und Steueraufsicht: Jeder Bezug von verbrauchsteuerrechtlichen Waren unterliegt der Buchführungspflicht.
  • Steuerentstehung und Steuerschuldner: Grundsätzlich entsteht die Verbrauchsteuer dadurch, dass steuerpflichtige Waren, die aus den Mitgliedstaaten der EU zu gewerblichen Zwecken bezogen werden, im Steuergebiet vom jeweiligen Bezieher in Empfang genommen werden. Das Gleiche gilt auch, wenn der Bezieher der Waren diese von außerhalb des Steuergebiets einführt oder einführen lässt. Der Bezieher gilt dabei gleichzeitig auch als Steuerschuldner.
  • Anmeldepflicht: Unmittelbar nach dem Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem EU-Ausland muss der Anmeldepflichtige eine entsprechende Steuererklärung abgeben.
  • Ausnahme Wein: Eine Besonderheit stellt in Deutschland der Bezug von Wein aus anderen EU-Mitgliedsstaaten dar. Da Deutschland anders als viele EU-Mitgliedsstaaten keine Verbrauchssteuer auf Wein erhebt, müssen auch bei der Einfuhr von Wein aus anderen Ländern nach Deutschland keine verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten erfüllt werden.

Amtliche Begleitpapiere bei Bezug aus und Lieferung in andere Mitgliedstaaten

Während der Beförderung versteuerter verbrauchspflichtiger Waren sind einige Dinge zu beachten. Zum Beispiel muss dabei ein sogenanntes “Vereinfachtes Begleitdokument” (Formular 2725) mitgeführt werden, das aus insgesamt 3 Exemplaren besteht. Das erste Exemplar bleibt beim Lieferanten der Ware und die beiden anderen werden mitsamt dieser transportiert. Insbesondere das 3. Exemplar dient als Nachweis im Steuerentlastungsverfahren und sollte daher unbedingt dem Empfänger der Ware übergeben werden. Im Versandhandel ist das Begleitdokument jedoch nicht notwendig.

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