Die EU-Zwangsarbeitsverordnung im Überblick: Regelungszweck, Inhalt, Maßnahmen, Umsetzung & mehr

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    Das Wichtigste in Kürze
    • Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 soll verhindern, dass Produkte aus Zwangsarbeit auf den EU-Markt gelangen oder aus der EU exportiert werden.
    • Sie gilt branchenübergreifend für alle Unternehmen, also u. a. für Importeure, Händler, Hersteller und Exporteure – unabhängig von Herkunft, Sitz oder Unternehmensform.
    • Zuständig für Kontrolle und Durchsetzung sind nationale Marktüberwachungsbehörden, die EU-Kommission und die Zollbehörden, je nach Produktherkunft und Fallkonstellation.
    • Bei Verdacht auf Zwangsarbeit drohen Untersuchungen und harte Maßnahmen, etwa Marktverbote, Rücknahmen und Löschung von nicht konformen Waren aus Sortimenten oder der Austausch betroffener Komponenten.
    • Die Verordnung ist seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft, wird aber erst ab Dezember 2027 voll angewendet. Unternehmen sollten die Übergangszeit nutzen, um Transparenz, Dokumentation und Compliance-Prozesse in der Lieferkette auszubauen.

    Auf der nationalen wie auch der europäischen Ebene wurde Unternehmen durch die Schaffung neuer Gesetze und Verordnungen in den letzten Jahren immer mehr Verantwortung in den Bereichen Umweltschutz und Nachhaltigkeit übertragen. Ein Aspekt ist dabei auch die Kontrolle der Lieferketten, mit der auch die Bekämpfung von Zwangsarbeit zunehmend im Fokus steht.

    Dieses Anliegen adressiert die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (EU) 2024/3015 vom 27. November 2024 (kurz „EU-Zwangsarbeitsverordnung“). Wie bereits am Titel zu erkennen, besteht die Zielsetzung dieser Regelung darin, das Inverkehrbringen von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten zu verhindern.

    Als handelspolitisches Instrument geht die Verordnung Hand in Hand mit bestehenden Regulierungen wie dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760).

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    Welchen Zweck verfolgt die EU-Zwangsarbeitsverordnung?

    Als Zwangsarbeit (Forced Labor) zählen Tätigkeiten, die Menschen gegen ihren Willen und auf Grundlage von Gewaltandrohung ausführen. Letztere kann auf physischer oder psychischer Ebene erfolgen. Mit der EU-Zwangsarbeitsverordnung ist das klar definierte Ziel verbunden, den EU-Binnenmarkt von unter derartigen Bedingungen hergestellten Produkten freizuhalten sowie Ausfuhren aus dem Gebiet der Europäischen Union (EU) zu verhindern.

    Die Ächtung der Zwangsarbeit ist kein modernes Phänomen. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat sich bereits in den 1930er Jahren damit beschäftigt. Insbesondere während des Zweiten Weltkriegs setzte Deutschland auf Zwangsarbeit, um die Produktivität der eigenen Kriegswirtschaft zu erhalten. 1957 nahm die Allgemeine Konferenz der ILO das Übereinkommen Nr. 105 an, mit dem die Abschaffung der Zwangsarbeit als verbindlicher völkerrechtlicher Rahmen für alle Ratifizierungsländer verbunden war.

    Politisch steht die Verordnung im Kontext der zunehmenden Verknüpfung von Handels- und Menschenrechten auf EU-Ebene. Die EU ist in diesem Zusammenhang aber nicht isoliert. Ähnliche Bestrebungen werden auch in anderen Volkswirtschaften verfolgt, beispielsweise durch den US-amerikanischen Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA). Das seit dem 21. Juni 2022 geltende US-Gesetz geht bezüglich aller aus der Xinjiang-Region (China) stammenden Waren von einer Herstellung in Zwangsarbeit aus, solange das Gegenteil nicht bewiesen wird.

    Für wen gilt die EU-Zwangsarbeitsverordnung?

    Die Verordnung gilt für alle Akteure innerhalb der Wirtschaftskreisläufe, die Produkte für den EU-Markt bereitstellen oder aus dem Unionsgebiet ausführen, unabhängig von

    • ihrer Herkunft,
    • der Unternehmensform oder
    • ihrem Sitz.

    Damit erfasst die Verordnung nach Artikel 2 nicht nur Importeure, sondern auch Händler und unterwirft in Drittländern hergestellte wie auch in der EU gefertigte Produkte ihrem Anwendungsbereich.

    Ein zentraler Aspekt der Verordnung ist ihre branchenübergreifende Geltung, wonach es keine spezifischen Einschränkungen oder Ausnahmen gibt. Diese Ausdehnung auf alle Produkte und Branchen unterscheidet das Regelwerk von anderen Rechtsnormen – wie unter anderem der CBAM-Verordnung (Carbon Border Adjustment Mechanism) – die gezielt auf bestimmte Sektoren ausgerichtet sind.

    Damit ist die EU-Zwangsarbeitsverordnung grundsätzlich auf jedes Glied der Wertschöpfungskette anzuwenden – vom Rohstoff über Halbwaren bis zum fertigen Endprodukt. Aus unternehmerischer Sicht entstehen so erhebliche Herausforderungen für interne Compliance-Prozesse, da eine Prüfung nicht nur innerbetriebliche Aspekte berührt, sondern auch die unmittelbaren Zulieferer oder vorgelagerte Stufen der Lieferkette.

    Wer ist für die Einhaltung und Kontrollen zuständig?

    Die EU-Zwangsarbeitsverordnung setzt auf ein geteiltes Zuständigkeitssystem, das die nationale und die europäische Ebene miteinander kombiniert. In Bezug auf die Kontrollen greifen verschiedene Mechanismen ineinander.

    • Die nationalen Marktüberwachungsbehörden fungieren als primäre Ansprechpartner für Produkte, die bereits auf dem EU-Markt bereitgestellt werden oder aus dem Inland stammen. In Deutschland muss in Bezug auf die Anwendbarkeit der Verordnung bis zum Ende der Übergangsfrist im Dezember 2027 der Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur erfolgen, mit der sehr unterschiedliche Produktkategorien erfasst werden können.
    • Der Europäischen Kommission obliegt die Untersuchungszuständigkeit für Produkte aus Drittländern mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für den EU-Binnenmarkt. Durch den Betrieb einer zentralen Risikodatenbank und des Informationssystems zur Speicherung der behördlichen Entscheidungen hat die Kommission bei innereuropäischen Sachverhalten einen besonderen Stellenwert.
    • Aufgabe der Zollbehörden in den EU-Staaten ist es, auf Basis von Risikohinweisen – aus dem Customs Risk Management System (CRMS) bzw. den Entscheidungen von Marktüberwachungsbehörden – die Verordnung umzusetzen. Konkret geht es darum, entsprechende Sendungen an der Außengrenze zurückzuweisen. In Deutschland fällt diese Aufgabe in die Zuständigkeit der Zolldirektionen und der nachgeordneten Hauptzollämter.

    Zu den zentralen Herausforderungen für die praktische Umsetzung gehört der Aufbau eines Systems zum gegenseitigen Informationsaustausch. Dieses muss an die einzelnen Kontrollebenen angebunden sein und alle Informationen produktspezifisch zur Verfügung stellen.

    Wie werden im Sinne der EU-Zwangsarbeitsverordnung kritische Produkte identifiziert?

    Zentrales Element der Verordnung sind Untersuchungen, die bei einem Verdacht auf das Vorliegen von Zwangsarbeit nach Kapitel III durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang erfolgt die Aufteilung der Zuständigkeit entsprechend der Produktherkunft (innerhalb des Unionsgebiets auf nationaler Ebene, außerhalb durch die Kommission). Die konkreten Prüfverfahren teilen sich in eine Voruntersuchung und die eigentliche Prüfung auf.

    • Voruntersuchung nach Art. 17: Die zuständige Behörde fordert von allen betreffenden Akteuren Informationen zu den Maßnahmen an, die zur Vermeidung des Zwangsarbeitsrisikos ergriffen werden. Zur Übermittlung der Informationen räumt die Verordnung eine Frist von 30 Arbeitstagen ein. Ergeben sich aus der ersten Prüfung begründete Anhaltspunkte für einen Fall von Zwangsarbeit, schließt sich die eigentliche Untersuchung an.
    • Untersuchung nach Art. 18: Sollte sich der Verdacht erhärten, gibt die zuständige Behörde innerhalb von drei Tagen nach der Entscheidung den betroffenen Unternehmen die Einleitung der Untersuchung bekannt. Diese haben dann zwischen 30 und 60 Arbeitstagen Zeit (die konkrete Frist wird behördlich festgelegt, Verlängerungen sind möglich), um die erforderlichen Informationen über die betreffenden Produkte, Teile der Produkte, Lieferanten usw. zur Verfügung zu stellen.

    Zeitplan und Inkrafttreten der EU-Zwangsarbeitsverordnung

    Die EU-Zwangsarbeitsverordnung ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten und sieht für die Anwendung eine Übergangsfrist von drei Jahren vor. Heißt: Die vollständige Umsetzung der Vorschriften muss bis Dezember 2027 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden durch die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten – also auch Deutschland – Leitlinien und Risikohinweise erarbeitet bzw. die operative Infrastruktur für Datenbanken und Informationssysteme, die einen gegenseitigen Austausch ermöglichen sollen, aufgebaut.

    Unternehmen bietet die Übergangsphase die Möglichkeit, sich aktiv auf das Inkrafttreten der Verordnung vorzubereiten und Lieferkettenprozesse entsprechend anzupassen. In diesem Zusammenhang stellt sich folglich die Frage, inwiefern sich die Umsetzung der Regelungen in bereits bestehende Strukturen für Risikoanalysen und Lieferantenaudits einbinden lassen.

    Als erfahrenes Verzollungsbüro können wir von Butz Unternehmen bei den notwendigen Umstellungsprozessen und Anpassungen unterstützen und die Mitarbeiter für die Herausforderungen des Lieferkettenmanagements sensibilisieren.

    Wie gehen Unternehmen mit der EU-Zwangsarbeitsverordnung um? – Tipps & Empfehlungen

    Die EU-Zwangsarbeitsverordnung spielt Stand März 2026 für Unternehmen mit internationalen Handelsbeziehungen noch keine konkrete Rolle – was sich aber mittelfristig ändern wird. Ab Dezember 2027 gilt: Im Verdachtsfall ist seitens des Unternehmens nachzuweisen, dass es keine Fälle von Zwangsarbeit in der eigenen Wertschöpfungs- und Lieferkette gibt. Diesbezüglich können folgende Maßnahmen ergriffen werden.

    • Lieferkettentransparenz: Unternehmen müssen ihre Zulieferernetzwerke systematisch erfassen und dokumentieren, um ein hohes Maß an vertikaler Transparenz zu erreichen. Dies gilt insbesondere für Rohstoffe und Vorprodukte aus Ländern oder Sektoren, die in Risikodatenbanken potenziell als gefährdet eingestuft sind.
    • Vertragliche Absicherung: In Lieferverträgen bedarf es Klauseln, die Zulieferer zur Einhaltung von Menschenrechts- und Sozialstandards verpflichten. Im Rahmen der Vertragswerke verankerte Auskunftsrechte gegenüber vorgelagerten Lieferantenstufen bieten zusätzlich Sicherheit. In diesem Zusammenhang übernehmen Verhaltenskodizes für Zulieferer (Supplier Codes of Conduct) eine wichtige Rolle.
    • Dokumentation und Nachweisführung: Alle relevanten Produktions- und Beschaffungsdaten sind so zu dokumentieren, dass sie im Fall einer behördlichen Untersuchung kurzfristig abrufbar sind. Dazu gehören Lieferantenerklärungen, Ergebnisse interner Audits, verfügbare Zertifikate sowie Belege über die Herkunft von Rohstoffen und Vorprodukten.
    • Integration in Compliance-Systeme: Unternehmen, die bereits Strukturen für das LkSG oder die CSDDD aufgebaut haben, können diese als Ausgangsbasis nutzen, da es in Bezug auf die Risikoanalyse und die Berichterstattung zu Überschneidungen kommen kann. Der Aufbau einer konsolidierten Compliance-Struktur vermeidet Mehrarbeit und ermöglicht die Entwicklung von Prozessen, die direkt ineinandergreifen.

    Fazit: Die EU-Zwangsarbeitsverordnung bringt ab 2027 neue Compliance-Herausforderungen

    Mit der Zwangsarbeitsverordnung fügt die EU den bereits heute schon komplexen Regelungsmechanismen einen weiteren Baustein hinzu und verschärft damit die Nachhaltigkeitsanforderungen noch einmal. Unternehmen müssen nach Ablauf der Übergangsfrist Ende 2027 umfassende produktbezoge Sorgfaltspflichten erfüllen. Stellt die EU-Kommission oder eine nationale Behörde fest, dass Waren gegen die Verordnung verstoßen, greifen Verbote und die Vorgaben zur Außerverkehrbringung, die schnell zu hohen Kosten führen können. Da die Zollbehörden die Aufgabe haben, nicht-konforme Produkte am Eintritt in den EU-Markt zu hindern, wird auch die Zollabwicklung von der EU-Zwangsarbeitsverordnung berührt. Ein Mangel an Transparenz in den Lieferbeziehungen kann zu empfindlichen Störungen in zeitkritischen Lieferketten führen und birgt die Gefahr, Reputationsschäden nach sich zu ziehen.

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