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EU & freier Warenverkehr: Zollunion, Einschränkungen & mehr

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Mit dem freien Warenverkehr hat die Europäische Union den Unternehmern, die ihren Unternehmenssitz in einem Mitgliedsstaat haben eine wesentliche Freiheit zugestanden. Für grenzüberschreitende Warenlieferungen, die sich innerhalb der Grenzen der Europäischen Union befinden, sind nicht nur die Grenzkontrollen gefallen. Die Unternehmer können auch bei der Zollabfertigung von Erleichterungen profitieren und müssen für bestimmte Waren keine Zölle oder andere Abgaben mehr entrichten.

Der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union bezieht sich nicht auf alle Waren. Für bestimmte Waren hat der europäische Gesetzgeber Einschränkungen beschlossen.

Der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union

Der zollfreie Warenverkehr soll grundsätzlich für alle Waren gelten, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in ein anderes Land verbracht wird, das der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehört. Die Erhebung von Zöllen, Gebühren und anderen Abgaben ist lediglich für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen.

Die EU-Zollunion

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bilden hinter den Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China den größten Handelsraum der Welt. Mit der EU-Zollunion hat die Europäische Union einen Zusammenschluss geschaffen, der den Warenverkehr der Mitgliedsstaaten untereinander neu regeln sollte. Gegründet wurde die Europäische Zollunion im Jahr 1968.

Das System des Warenhandels sieht bestimmte Regelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Versand von Waren zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vor. Als gesetzliche Grundlage hat die Europäische Union den Unionszollkodex beschlossen. Hierin ist unter anderem geregelt, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keine Zölle oder andere Abgaben erheben, wenn die Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union dort eingeführt wird.

Die EU-Zollunion hat bestimmt, dass kein Mitgliedsstaat Zölle und andere Abgaben erheben darf, wenn die Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verbracht wird. Außerdem wurden die Mitgliedsstaaten mit der EU-Zollunion dazu verpflichtet, den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union nicht einzuschränken. Die Regelungen beziehen sich auch auf die mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen besagen, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union beschließen kann, dass von einer bestimmten Ware nur eine bestimmte Menge ein- oder ausgeführt werden darf. Durch die Regelungen der europäischen Zollunion ist dies aber ausgeschlossen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – das sich an der Dassonville-Entscheidung aus dem Jahr 1974 orientiert, muss jeder Mitgliedstaat bestehende nationale Regelungen zur Ein- und Ausfuhr von Waren abschaffen oder darf diese nicht anwenden.

Nicht infrage gestellt hat der EuGH die Unterscheidung von projektbezogenen Regulierungen und diskriminierungsfreien Verkaufsmodalitäten. Projektbezogene Regulierung beziehen sich z. B. auf die Verpackung oder die Etikettierung der Ware.

Einschränkungen des freien Warenverkehrs sind nach Ansicht der Richter am EuGH nur dann zulässig, wenn die Warenversendung gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstößt. In diesem Fall finden die Regeln, die die EU-Zollunion für den freien Warenverkehr innerhalb der Grenzen der Europäischen Union beschlossen hat, keine Anwendung.

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Einschränkungen des freien Warenverkehrs

Die Einschränkungen des freien Warenverkehrs beziehen sich nur auf die Lieferung von Waren, wenn der Versand gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstößt oder die öffentliche Sittlichkeit gewahrt werden muss.

Transport von Abfällen

Die Bestimmungen zur Warenverkehrsfreiheit sind nur eingeschränkt anwendbar, wenn Abfälle zwischen zwei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbracht werden.

Es liegt unter anderem an der Art der Abfälle und die Form der Beseitigung oder der Wiederverwertung, die geplant ist, ob die grenzüberschreitende Verbringung verboten ist oder der Unternehmer bestimmte Informationspflichten erfüllen muss. Die erforderlichen Dokumente muss der ausführende Unternehmer bei sich führen und der zuständigen Zollstelle vorlegen.

Für eine korrekte zollrechtliche Behandlung ist in jedem Fall danach zu unterscheiden, ob die Abfälle beseitigt oder wiederverwertet werden sollen.

Für Abfälle, die beseitigt werden sollen, gilt eine Ausnahme von dem allgemeinen Ausfuhrverbot, wenn die Ware nach Lichtenstein, in die Schweiz nach Norwegen oder Island gelangt und die Einfuhr nach den nationalen Bestimmungen grundsätzlich zulässig ist.

Sollen »grüne Abfälle« wieder verwertet werden, muss der ausführende Unternehmer lediglich die allgemeinen Informationspflichten erfüllen. Das Verbringen sogenannter »gelber Abfälle« erfordert einen zusätzlichen Nachweis, den der ausführende Unternehmer mit sich führen muss. Hierbei handelt es sich um das Notifizierungsverfahren.

Arzneimittel

Als Arzneimittel im Sinne des EU-Rechts gelten alle Stoffe und Zubereitungen, die die Eigenschaft besitzen, eine Krankheit zu lindern oder sogar zu heilen. Für die Warenbewegung von Arzneimitteln ist zu unterscheiden, ob die Arzneimittel in Deutschland eingeführt oder aus Deutschland ausgeführt werden.

Verbringen nach Deutschland

Verbringt ein ausführender Unternehmer Arzneimittel nach Deutschland, muss er keine arzneimittelrechtlichen Zertifikate oder sonstige Erlaubnisse vorlegen. Es gilt jedoch das Verbringungsverbot des § 73 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG). Hiernach muss der Verbringer bei dem Transport von Arzneimitteln darauf achten, dass diese in dem Bestimmungsland der Europäischen Union auch zugelassen sind.

Auf eine formelle Bescheinigung besteht die Zollstelle nur, wenn der ausführende Unternehmer die Arzneimittel zum ersten Mal innerhalb der Grenzen der Europäischen Union verbringt. Im Wiederholungsfall muss kein weiterer Nachweis erbracht werden.

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Verbringen aus Deutschland

Bestehen keine gesetzlichen Auflagen gegen das Verbringen von Arzneimitteln aus Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, ist auch das Verbringen an sich nicht beschränkt.

Beschränkungen sieht das EU-Recht aber vor, wenn die Arzneimittel in dem Bestimmungsland zu Dopingzwecken verwendet werden sollen oder es sich um Arzneimittel handelt, deren Haltbarkeitsdauer abgelaufen ist. Weiter muss ein ausführender Unternehmer beachten, dass auch der Transport von gefälschten Arzneimitteln unter die zollrechtlichen Einschränkungen hinsichtlich des freien Warenverkehrs innerhalb der Grenzen der Europäischen Union fällt.

Betäubungsmittel

Möchte ein ausführender Unternehmer Betäubungsmittel in ein anderes EU-Mitgliedsland verbringen, muss er sich an dieselben Auflagen halten wie bei dem Transport in ein Nicht-EU-Mitgliedsland.

Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln gilt, dass die erforderlichen Zertifikate und Einfuhrerlaubnisse vorliegen. Zudem müssen alle notwendigen Kennzeichnungspflichten für den Transport der Betäubungsmittel erfüllt sein. Der ausführende Unternehmer muss überdies sicherstellen, dass die transportierten Betäubungsmittel in dem Bestimmungsland registriert und für den freien Verkehr zugelassen sind.

Für die Ausfuhr von Betäubungsmitteln müssen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes beachtet werden. Für die Abwicklung beim Zoll bedeutet dies, dass die zuständigen Zollstellen bei dem Verbringen in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union involviert werden müssen.

Neben der Erlaubnis, die für das Inverkehrbringen von Betäubungsmittel erforderlich ist, muss der ausführende Unternehmer auch eine Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel einholen.

Pflanzen und daraus hergestellte Produkte

Bei dem Transport von Pflanzen und daraus hergestellten Produkten muss der ausführende Unternehmer darauf achten, dass von den transportierten Produkten keine Gefahren von den Schädlingen ausgehen, die die transportierten Pflanzen befallen haben. Hier muss der Transporteur nachweisen, dass er alle pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet hat und – soweit dies bei einzelnen Pflanzengattungen erforderlich ist – die notwendigen Anforderungen an den Transport erfüllt.

Innergemeinschaftliche Transporte werden von den Zollstellen auf die Einhaltung der Zollbestimmungen kontrolliert.

Chemische Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

Für den Transport von chemischen Stoffen, chemischen Zubereitungen und chemischen Erzeugnissen müssen auch für den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union die Vorschriften des Chemikaliengesetzes beachtet werden. Den Zollbehörden kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, die für die Überwachung zuständigen Behörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

Für bestimmte chemische Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ist der Transport komplett untersagt.

Chemikalien für die Herstellung von Chemiewaffen

Die Zollstellen überwachen beim Transport von Chemikalien für die Herstellung von Chemiewaffen auch die Vorschriften des völkerrechtlich vereinbarten Chemiewaffenüberwachungseinkommen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Chemikalien, wenn diese innerhalb der Grenzen der Europäischen Union verbracht werden.

Waffen und explosionsgefährliche Stoffe

Waffen und explosionsgefährliche Stoffe werden ebenfalls nicht uneingeschränkt für den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union zugelassen. Die folgenden Zeilen geben Aufschluss darüber, welche Einschränkungen im Einzelnen beachtet werden müssen.

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Waffen und Munition

Für Waffen und Munition sind die nationalen waffenrechtlichen Vorschriften zu beachten. Diese Aufgabe obliegt den kommunalen Ordnungsämtern und Kreispolizeibehörden. Für die Überwachung der Außengrenzen sind die Zollstellen verantwortlich. Vorwiegend geht es darum, dass die Zollverwaltung die Einfuhr und die Ausfuhr von Waffen und Munition überwacht und bei Verstößen eingreift.

Wenn ein ausführender Unternehmer als gewerbsmäßiger Waffenhändler fungiert, müssen für den Transport von Schusswaffen und Munition die entsprechenden Genehmigungen eingeholt werden. Dies gilt insbesondere für den Warenverkehr in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Kriegswaffen

Die Aufgaben der Zollverwaltung erstrecken sich auch auf den Warenverkehr von Kriegswaffen. Der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist insoweit eingeschränkt, als dass der Transport von biologischen Waffen, Atomwaffen und Streumunition untersagt ist.

Explosionsgefährliche Stoffe

Zu den explosionsgefährlichen Stoffen zählen unter anderem Schwarzpulver und Feuerwerkskörper. Wer diese Stoffe für den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union vorbereitet, muss die erforderlichen Genehmigungen der für seinen Wohnsitz zuständigen Landesbehörden einholen. Anderenfalls ist die Zollbehörde berechtigt, die Einfuhr oder die Ausfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen zu untersagen.

Dual-Use-Güter

Dual-Use-Güter unterliegen den Einschränkungen eines freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union, weil die Bestimmungen der Dual-Use-Verordnung beachtet werden müssen. Die Güter, die in dieser Verordnung aufgelistet sind, müssen für den Transport genehmigt werden.

Kulturgüter

Für Kulturgüter sieht die Europäische Union einen besonderen Schutz vor. Die Regelungen umfassen auch die Voraussetzungen, die für den freien Warenverkehr von Kulturgütern innerhalb der Europäischen Union erfüllt sein müssen. Insbesondere müssen die Vorschriften des Kulturschutzgesetzes beachtet werden.

Relevante Verfahren

Für den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union sind bestimmte Verfahrensweisen relevant. Dies betrifft z. B. das Ausstellen einer Lieferantenerklärung, die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter der Voraussetzung der Steueraussetzung und die Beförderung versteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Erfüllt ein ausführender Unternehmer bestimmte Voraussetzungen, kann er bei der zollrechtlichen Abwicklung von Verfahrenserleichterungen profitieren.

Die Ausstellung einer Lieferantenerklärung

Die Lieferantenerklärung gilt innerhalb der Grenzen der Europäischen Union als anerkanntes Transportdokument. Deshalb ist es wichtig, dass ein ausführender Unternehmer an deren Ausstellung denkt.

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Fazit

Mit der EU-Zollunion hat die Europäische Union einen Zusammenschluss geschaffen, der den freien Warenverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union regeln soll. Die Bestimmungen zur freien Zollabfertigung beziehen sich grundsätzlich auf alle Waren.

Für bestimmte Produkte haben die Europäische Union und die EU-Zollunion Ausnahmen vom freien Warenverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beschlossen. Dies betrifft insbesondere Warensendungen, di gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen. Aber auch bei einer Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit haben die Regelungen zum freien Warenverkehr innerhalb der Grenzen der Europäischen Union keinen Bestand.

Von den Einschränkungen des freien Warenverkehrs ist der Transport von Abfällen und Arzneimitteln betroffen. Bei den Arzneimitteln gilt eine besondere Einschränkung, wenn Medikamente verbracht werden sollen, deren Haltbarkeitsdauer abgelaufen ist oder es sich um gefälschte Arzneimittel handelt.

Darüber hinaus gelten auch für den Transport von Chemikalien, Waffen, Dual-Use-Gütern und Kulturgütern bestimmte Einschränkungen, wenn diese von einem europäischen Land in ein anderes Land der Europäischen Union verbracht werden sollen.

Bei dem Verbringen einer Ware von einem europäischen Land in einen anderen Staat der Europäischen Union können verschiedene Verfahrensweisen zum Tragen kommen.

Die Lieferantenerklärung gilt als Präferenznachweis, wenn eine Lieferung innerhalb eines Landes, das zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehört, verbracht wird. Aus diesem Grund sollte ein ausführender Unternehmer nicht die Pflicht vernachlässigen, bei jedem relevanten Transport eine Lieferantenerklärung auszustellen.

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