Ausgangsvermerke: Definition, Beantragung, Ausstellung

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Das Wichtigste in Kürze
  • Der Ausgangsvermerk (AGV) ist ein offizieller Ausfuhrnachweis, der automatisch ausgestellt wird, sobald Exportgüter das Zollgebiet der EU verlassen haben.
  • Der AGV wird elektronisch über das ATLAS-System bereitgestellt und muss 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Bleibt der AGV aus, kann beim Binnenzollamt ein Alternativ-AGV beantragt werden – frühestens 70 Tage nach der Zollanmeldung.
  • Sowohl AGV als auch Alternativ-AGV gelten als Regelausweis und ermöglichen eine steuerfreie Ausfuhr gemäß §§ 9 f. UStDV.
  • Zum Ausdrucken des AGV muss der Bearbeitungsstatus 35 vorliegen und Acrobat Reader installiert sein.

Während des Ausfuhrvorgangs von Exportgütern, die das Zollgebiet der Union verlassen, spielt der Ausgangsvermerk (AGV) eine zentrale Rolle. Er ist besonders aus steuerrechtlicher und zollrechtlicher Sicht von großer Bedeutung.

In diesem Artikel erfahren Sie, was der Ausgangsvermerk ist, wann er ausgestellt wird und wie Sie im Falle einer Nichtausstellung einen Alternativ-AGV beantragen können.

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Was ist ein Ausgangsvermerk?

Der Ausgangsvermerk wird ausgestellt, sobald Waren auf ihrem Exportweg den Zollbereich der Union verlassen. Umgangssprachlich wird der Ausgangsvermerk auch als Ausfuhrnachweis bezeichnet. Das Ausfuhrbegleitdokument wird förmlich angemeldet, sodass die zuständige Ausfuhrzollstelle den Ausgangsvermerk standesgemäß ausstellen kann. Dies geschieht in elektronischer Form.

Das Dokument wird dem Anmelder automatisch von ATLAS zur Verfügung gestellt, wenn das Exportgut das Zollgebiet erfolgreich verlassen hat. Da es sich um ein offizielles Dokument handelt, welches auch für Steuerzwecke als Nachweis dient, muss der Ausgangsvermerk über einen Zeitraum von 10 Jahren verpflichtend aufbewahrt werden. Auf dem Ausgangsvermerk befindet sich unter anderem auch die MRN des Exportvorgangs.

Wann und wie wird ein Alternativ-AGV beantragt?

Wird ein Ausfuhrvorgang über das elektronische Zollsystem (ATLAS) formell angemeldet, so wird der Ausgangsvermerk vom zuständigen EU-Grenzzollamt ausgestellt, sobald das Exportgut die Europäische Union erfolgreich verlassen hat. Es kann jedoch vorkommen, dass der Ausgangsvermerk ausbleibt.

Was ist in einem solchen Fall zu tun?

Wurde der Ausgangsvermerk nicht von der zuständigen Grenzzollstelle ausgestellt, so kann beim Binnenzollamt ein Alternativ-AGV beantragt werden. Dies geschieht mit Hilfe eines Alternativbelegs, der die Ausfuhr der Exportgüter bestätigt.

Nach der Ausstellung des Alternativ-Ausgangsvermerks ist das Ausfuhrverfahren aus umsatzsteuerrechtlicher und zollrechtlicher Sicht abgeschlossen.Bitte beachten Sie, dass die Beantragung eines Alternativ-AGVs bestimmten zeitlichen Auflagen unterliegt. Zwischen der Zollanmeldung und der Beantragung des Alternativ-AGVs müssen mindestens 70 Tage liegen. Besteht eine Beteiligung am Nachforschungsersuchen, so beträgt die Frist 135 Tage.

Der AGV und auch der Alternativ-AGV gelten als Regelausweis und machen eine steuerfreie Ausfuhr möglich. Dies wird im §§ 9 f. in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt. Aus diesem Grund ist es überaus wichtig, einen Alternativ-AGV zu beantragen, wenn der Ausgangsvermerk nicht von der Grenzzollstelle ausgestellt wurde.

Welche Alternativbelege können laut ATLAS Verfahrensanweisung vorgelegt werden, um den Alternativ-AGV zu beantragen?

–   Ein INF2, welches von der Ausgangszollstelle abgestempelt wurde.

–   Eine Bescheinigung, die von einer Auslandsvertretung Deutschland ausgestellt wurde.

–   Ein ABD, das von einem anderen Mitgliedstaat nachträglich abgestempelt wurde.

–   Andere Belege, die handelsüblich sind: beispielsweise eine Spediteurbescheinigung, ein Lieferschein oder Auszüge aus Tracking-Systemen.

–   Versendungsbelege, ausgestellt durch die Unternehmen, welche die exportierten Güter aus dem Zollgebiet verbracht haben.

–   Zollbelege, welche die Einfuhr der Güter in ein Drittland bestätigen.

Die Dokumente sind als Original oder beglaubigte Kopie einzureichen und werden nach Abschluss des Antrags und Ausstellung des Alternativ-AGV zurückgegeben.

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Den Ausgangsvermerk anfordern: Hier finden Sie den Ausgangsvermerk zum Ausdrucken

Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und Ausgangsvermerk (AGV) sind die zentralen Dokumente für den Ausfuhrvorgang.

Das Ausfuhrbegleitdokument muss im Voraus beantragt werden. Ohne das ABD ist die Ausfuhr nicht möglich. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, so wird dies von der deutschen Zollverwaltung entsprechend geahndet.

Um die Dokumente korrekt angezeigt zu bekommen und sie ausdrucken zu können, muss Acrobat Reader auf dem Computer installiert sein. Das ABD muss sich im Bearbeitungsstatus 30 oder 32 befinden, um ausgedruckt werden zu können. Beim AGV muss der Bearbeitungsstatus 35 vorliegen, sonst lässt sich das Dokument nicht standesgemäß ausdrucken.

Suchen Sie „Überlassung zur Ausfuhr“ im Bereich der Ausfuhrzollstelle. Es erscheint das Symbol einer Büroklammer. Markieren Sie diese, so wird Ihnen das Ausfuhrbegleitdokument als PDF angezeigt. Sie können es nun problemlos speichern oder ausdrucken. Die Exportgüter werden ausgefahren und müssen hierbei das ABD mit sich führen. Haben sie das Zollgebiet verlassen, so wechselt der Vorgang im Bereich der Ausfuhrzollstelle zu „Anmeldung Bearbeitung beendet“. Öffnen Sie den Vorgang, lassen Sie sich die Bestätigung des Warenausgangs anzeigen und speichern oder drucken Sie den AGV.

Wann erhalten Sie den Ausgangsvermerk (AGV)?

Unter normalen Umständen wird der AGV von der zuständigen Ausfuhrzollstelle ausgestellt, sobald die Exportgüter das Zollgebiet verlassen haben. Die Ausstellung des Dokuments erfolgt in elektronischer Form und muss vom Anmelder/Ausführer mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Der Ausgangsvermerk ist ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass Exportgüter das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen haben. Er wird umgangssprachlich auch als Ausfuhrnachweis bezeichnet und automatisch über das ATLAS-System bereitgestellt.

Der AGV muss verpflichtend über einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt werden, da er als offizielles Dokument auch für Steuerzwecke als Nachweis dient.

Wurde der Ausgangsvermerk nicht von der zuständigen Grenzzollstelle ausgestellt, kann beim Binnenzollamt ein Alternativ-AGV beantragt werden. Zwischen der Zollanmeldung und dem Antrag müssen mindestens 70 Tage liegen, bei Beteiligung am Nachforschungsersuchen 135 Tage.

Laut ATLAS-Verfahrensanweisung können unter anderem eine Bescheinigung einer deutschen Auslandsvertretung, ein nachträglich abgestempeltes ABD eines anderen Mitgliedstaats, handelsübliche Belege wie Spediteurbescheinigungen oder Lieferscheine sowie Versendungsbelege eingereicht werden.

Der AGV muss den Bearbeitungsstatus 35 aufweisen, damit er korrekt ausgedruckt werden kann. Zudem muss Acrobat Reader auf dem Computer installiert sein.

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