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Das Ursprungszeugnis beim Zoll: Definition & Erklärung, Zweck, Ausstellung, Kosten, Gültigkeit & mehr

Inhaltsverzeichnis

Die Herkunft von Waren ist eines der entscheidenden Elemente für den internationalen Handel. Für eine zweckgebundene Einordnung von Gütern, bei denen der Warenursprung eine entscheidende Rolle spielt, müssen die Zollverwaltungen weltweit Ursprungsregeln umsetzen, und das Ganze am besten effektiv und effizient. Also wurde das Ursprungszeugnis (UZ) bzw. englisch Certificate of Origin = CO) erfunden.

Diese “Erfindung” ist durchaus nicht neu; sie wird schon im landwirtschaftlichen Handel im Nordosten von Europa 1835 erwähnt.

Die WZO (Weltzollorganisation)-Leitlinien zur Ursprungszertifizierung bieten praktische Erklärungen. Die Leitlinien sollen den Mitgliedern eine nützliche Orientierungshilfe bieten, um ein robustes Management von herkunftsbezogenen Verfahren zu konzipieren, zu entwickeln und zu realisieren.

Ursprungszeugnis: Bedeutung, Erklärung & Rechtsgrundlage

Ein Ursprungszeugnis ist ein Dokument, aus dem hervorgeht, in welchem Land eine Ware oder ein Rohstoff hergestellt wurde. Das Ursprungszeugnis enthält Informationen über das Produkt, seinen Bestimmungsort und das Ausfuhrland. Beispielsweise kann eine Ware mit “Made in Germany” oder “Made in China” gekennzeichnet sein.

In vielen Vertragswerken für den grenzüberschreitenden Handel vorgeschrieben, ist das UZ ein wichtiges Formular, da es helfen kann festzustellen, ob bestimmte Waren einfuhrfähig oder abgabenpflichtig sind.

Das Ursprungszeugnis gehört zu den sogenannten Transportdokumenten alias Warenbegleitpapieren, wie z. B. auch Handelsrechnungen, Packlisten u. s. w.

Auf den Punkt gebracht

Ein Ursprungszeugnis (UZ) dokumentiert das Herkunftsland, aus dem eine importierte Ware stammt.

Das UZ wird oft von Importländern vorgeschrieben und in Handelsabkommen aufgenommen, da es zur Erhebung der entsprechenden Einfuhrsteuer verwendet wird, falls eine solche anfällt.

Ein UZ kann sowohl in Papierform als auch in digitaler Form vorliegen und muss von der zuständigen Handelskammer oder Zollbehörde genehmigt werden.

Ursprungszeugnisse verstehen

Zollbeamte erwarten, dass das UZ ein separates, von der Handelsrechnung oder Packliste getrenntes Dokument ist. Der Zoll in vielen Ländern erwartet ebenfalls, dass es vom Exporteur unterzeichnet, die Unterschrift notariell beglaubigt und das Dokument anschließend von einer Handelskammer unterzeichnet und abgestempelt wird. In einigen Fällen kann die Bestimmungszollbehörde einen Überprüfungsnachweis von einer bestimmten Handelskammer verlangen.

Handelskammern bescheinigen nur das, was nachprüfbar ist. Wird der Kammer jedoch eine Erklärung vorgelegt, die kaufmännische Angaben bescheinigt, deren Richtigkeit sie nicht überprüfen kann, muss sie sich auf das Stempeln des Dokuments beschränken, welches die Stellung und die Identität des Unterzeichners bestätigt.

Der Überprüfungsnachweis besteht in der Regel aus dem amtlichen Prägestempel der Kammer und der Unterschrift eines bevollmächtigten Kammervertreters. Immer mehr Länder akzeptieren auch elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnisse, die von einer Handelskammer elektronisch signiert wurden.

Ein Ursprungszeugnis kann vom Käufer auch in den in einem Akkreditiv angegebenen Dokumentenanforderungen verlangt werden. Das Akkreditiv kann zusätzliche Bescheinigungen oder Sprachvorgaben enthalten, die exakt beachtet werden müssen, damit das Ursprungszeugnis den genannten Anforderungen entspricht

Mit einem elektronischen Ursprungszeugnis (eUZ) können Sie die erforderlichen Unterlagen online einreichen und in weniger als einem Tag ein elektronisches Zertifikat von einer Handelskammer abstempeln lassen oder binnen eines Werktages ein beschleunigtes Papierzertifikat erhalten.

Gebühren für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Je nach bearbeitender Industrie & Handelskammer (IHK) können die Ausstellungsgebühren für Ursprungszeugnisse leicht variieren. Grundsätzlich gibt es eine Gebührenordnung wie für fast jede Amts- bzw. Behördenleistung in Deutschland. Demnach beträgt die Ausstellungsgebühr derzeit 5,00 Euro je Original. Originale mit bis zu drei Durchschriften kosten 8,00 Euro. Für jede weitere Durchschrift fällt eine Gebühr von 1,00 Euro an.

Von der IHK einbehaltene Exemplare werden nicht berechnet.

Es gibt zwei Arten von Ursprungszeugnissen

Es gibt kein standardisiertes Ursprungszeugnis für den Welthandel, aber ein UZ bzw. CO, das normalerweise vom Exporteur von Waren erstellt wird, enthält zumindest die grundlegenden Angaben über das zu versendende Produkt, einen Tarifcode, den Exporteur und Importeur sowie das Ursprungsland.

Der Exporteur, der die spezifischen Anforderungen der Grenzkontrolle im Einfuhrland kennt, dokumentiert diese Angaben, lässt das CO von einer Handelskammer beglaubigen und legt das Formular der Sendung bei. Die Detailanforderungen hängen von der Art der exportierten Waren und ihrem Bestimmungsland ab.

Die beiden Arten von Ursprungszeugnissen sind “präferenziell” und “nicht präferenziell”.

Nicht-präferenzielle UZ, auch als “gewöhnliche UZ” bekannt, weisen darauf hin, dass die Waren nicht für ermäßigte Zölle oder zollfreie Behandlung im Rahmen von Handelsvereinbarungen zwischen Ländern infrage kommen.

Präferenzielle Ursprungszeugnisse hingegen erklären, dass dies der Fall ist, sprich: sie dienen dem Zweck eines ermäßigten Zolltarifsatzes bei der Einfuhrzollabfertigung.

In den USA beseitigt das Generalized System of Preferences (GSP), das 1974 vom Kongress zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung armer Länder verabschiedet wurde, Zölle auf Tausende von Produkten, die aus über hundert Ländern mit Präferenzstatus importiert werden. Länder wie Bolivien, Kambodscha, Haiti, Namibia und Pakistan stehen derzeit ebenso auf der Liste wie zahlreiche andere Dritte-Welt- oder Entwicklungsländer.

Die Europäische Union[/b] und Länder auf der ganzen Welt haben ihre eigenen Versionen eines APS (Allgemeines Präferenzsystem), die hauptsächlich darauf ausgerichtet sind, das Wirtschaftswachstum durch den Handel mit befreundeten Nationen zu fördern.

Ergänzende Informationen:

Die IHK Pfalz behandelt dieses Thema sehr ordentlich und ausführlich auf ihrer Webseite.

Ursprungszeugnis: Benötigte Unterlagen

Ihren Antrag auf ein Ursprungszeugnis reichen Sie bei der für Ihren Kammerbezirk zuständigen IHK ein. Dabei können Sie sich auch durch einen Dritten vertreten lassen (z.B. durch Speditionen, Banken oder Zollagenten); dadurch ändert sich die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht.

Als Antragsteller geben Sie zunächst an, ob Sie die Ware selbst produziert haben (Artikel 60 UZK), oder ob es sich um Handelsware handelt und fügen dem Antrag die entsprechenden Nachweise bei.

Herstellung der Ware in einem anderen Betrieb

Soweit Sie nicht Hersteller der Ware sind, müssen Sie in Feld 3 des UZ einen Nachweis über das deklarierte Ursprungsland beifügen. Sollte dieser Nachweis lediglich auf “EU” lauten, kann verständlicherweise kein spezifisches Ursprungsland wie Deutschland oder Frankreich bescheinigt werden. Andererseits hingegen besteht die Möglichkeit, statt z. B. Kroatien, pauschal “Europäische Union” zu bescheinigen. Generell gilt:

Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein.

Bei mehreren in einem Ursprungszeugnis aufgeführten Ursprungsländern muss der Bezug zwischen Warenart und Herkunftsland unmissverständlich dargestellt werden.

Der Ursprungsnachweis kann u.a. erbracht werden durch:

  • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
  • Erklärung-IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • REX-Erklärungen

Anmerkung:

REX (“Registered Exporter”) ist ein EU-Registrierungssystem, das es Exporteuren in APS-begünstigten Ländern ermöglicht, eine Selbstbescheinigung (Ursprungserklärung) für förderfähige Waren auszustellen, die bevorzugt in die EU importiert werden. Die Ursprungserklärung ersetzt das APS-Formular A und die Rechnungserklärungen.

Herstellung der Ware im eigenen Betrieb in Deutschland

Geht aus dem Antrag hervor, dass es sich um betriebseigene deutsche Ware handelt, so wird die IHK den Warenursprung in der Regel bescheinigen, vorbehaltlich einer Nachprüfung im Unternehmen, welche ohne stichhaltige Gründe jedoch äußerst selten stattfinden wird.

Die Rückseite des UZ enthält Raum für besondere Erklärungen, falls diese für das jeweilige Zielland erforderlich sein sollten. Ob dem so ist, entnehmen Sie bitte den entsprechenden Konsulats- und Mustervorschriften.

Ursprungszeugnis - in welcher Sprache?

Grundsätzlich kann das UZ in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Sollte Ihre zuständige IHK einer der zulässigen Amtssprachen nicht mächtig sein, so kann sie ggf. einen vereidigten Übersetzer hinzuziehen.

Unabhängig von der gewählten Sprache sind die Vordrucke (Antrag, Original, Kopie) maschinenschriftlich und übereinstimmend auszufüllen, bevor Sie sie im Infocenter Ihrer zuständigen IHK zur Ausstellung einreichen.

Ursprungszeugnis Gültigkeitsdauer

Wie lange oder wie oft ist ein UZ gültig?

Ein Ursprungszeugnis ist lediglich für die einmalige Lieferung gültig, – ähnlich wie ein einfaches Zugticket.

Ergänzend dazu definiert die Europäische Union (EU) eine “Binding Origin Information” (BOI), welche bei der Beantragung eines UZ hilfreich sein kann. Im Originaltext bietet die EU an (Zitat):

“Wenn Sie sich über den Ursprung Ihrer Waren nicht sicher sind oder einfach nur Rechtssicherheit wünschen, können Sie eine verbindliche Ursprungsinformationsentscheidung (BOI) beantragen.

BOI-Entscheidungen sind für den Inhaber und die EU-Zollbehörden bindend. Sie sind nach ihrer Ausstellung gültig – und bindend, sofern die bei der Beantragung einer BOI-Entscheidung beschriebenen Waren und Umstände in jeder Hinsicht identisch sind. Sie sind in der Regel drei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.”

(Quelle: https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/en/content/rules-origin-0#:~:text=BOI%20decisions%20are%20binding%20on,from%20the%20date%20of%20issue.)

Was ist ein Ursprungszeugnis und wann wird es benötigt?

Ein Ursprungszeugnis ist ein Dokument, welches das Ursprungsland eines Produkts bestätigt. Es gibt an, wo das Produkt produziert, hergestellt oder verarbeitet wurde. Es wird normalerweise von der Zollbehörde eines Landes im Rahmen der Zollabfertigung bei der Einfuhr verlangt. Mit der Ausstellung des Ursprungszeugnisses sind grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern beauftragt.

Selbstverständlich kann auf eine Ausstellung von Ursprungszeugnissen verzichtet werden, sofern weder das Empfangsland noch der Kunde diese benötigen.

Für welche Länder benötige ich ein UrsprungszeugnisZ?

Welches Land verlangt welche Sendungsbegleitpapiere?

Dabei geht es nicht nur um Ursprungszeugnisse, sondern auch IHK-bescheinigte Rechnungen, Konsulats-Legalisierungen des UZ sowie von Rechnungen, GHORFA-Legalisierung von Dokumenten, die benötigte Anzahl der jeweiligen Kopien usw.

Ein wertvolles Tool und sehr detaillierte Liste der Länder – von Ägypten bis Weißrussland – bietet Ihnen die IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen hier.

Ursprungszeugnis beantragen: Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Zuständig ist jeweils diejenige IHK, in deren Einzugsbereich der Antragsteller seinen Firmen- oder Wohnsitz hat.

Es sind ausschließlich die in der Europäischen Union gültigen Vordrucke – Original, Antrag (rot), Durchschrift (gelb) – zu verwenden.

Ursprungszeugnisse sind mit Seriennummern versehen, welche auch bei der Verwendung von Durchschriften deckungsgleich zu übernehmen sind. Fotokopien sind unzulässig.

Für jede Sendung darf nur ein Original-Ursprungszeugnis beantragt und ausgestellt werden.

Nachdem das vorgeschriebene Ursprungszeugnisformular korrekt ausgefüllt wurde, stellt die IHK das Ursprungszeugnis aus, – vorausgesetzt, dass alle Angaben und Nachweise einwandfrei sind.

Aufgabe der IHK ist es, alle gemachten Angaben zu überprüfen und den Warenursprung zu beglaubigen.

FAQs - oft gefragt - kurz beantwortet

Wann braucht man ein Ursprungszeugnis?

Wenn Sie Güter ins Ausland versenden, benötigen Sie möglicherweise ein Ursprungszeugnis (UZ) für die von Ihnen versendeten Waren. Ein UZ wird benötigt, wenn das Herkunftsland aus wirtschaftlichen, politischen oder umweltpolitischen Gründen bekannt sein muss, etwa bei Importquoten, Boykott oder Antidumpingmaßnahmen.

Wann muss ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden?

Ist ein Ursprungszeugnis obligatorisch?

Nein. Das Ursprungszeugnis ist dennoch in den meisten Einfuhrländern eines der erforderlichen Dokumente für die Einfuhrzollabfertigung. Die Bedeutung der Herkunftszertifizierung von Waren spielt eine entscheidende Rolle im internationalen Handel zwischen Ländern.

Kann ein Ursprungszeugnis nachträglich ausgestellt werden?

Bei Beantragung eines UZ muss die Ware im Zollgebiet versandbereit sein. Hat die Ware das Gebiet der Europäischen Union bereits verlassen, gilt das UZ als nachträglich ausgestellt.

Was ist das Ursprungszeugnis Form A?

Das Ursprungszeugnis Formular A wird für Waren ausgestellt, für die Einfuhrpräferenzzölle im Rahmen von APS-Schemata gelten, die von verschiedenen Ländern/Ländergruppen gewährt werden, z.B. EU, Schweiz, Japan, Kanada, Norwegen usw.

Ursprungszeugnis ohne Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient als Nachweis für einen Antrag auf ein Ursprungszeugnis. Die Lieferanten stellen den Exporteuren diese Erklärungen zur Verfügung und geben den Ursprung ihrer Produkte an.

Ab welchem Warenwert ist man verpflichtet ein Ursprungszeugnis auszustellen?

Bei einem Warenwert von bis zu 6.000 Euro genügt eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung. Übersteigt der Wert der Sendung 6.000 Euro, ist in den meisten Fällen ein UZ vorzulegen (es sei denn, die Warenart ist im Bestimmungsland ohnehin zollfrei).

Wo bekomme ich ein Ursprungszeugnis her?

Legen Sie entweder eine Herstellungsrechnung oder eine Handelsrechnung vor, aus der hervorgeht, wo Ihre Waren hergestellt werden. Füllen Sie das Ursprungszeugnis-Formular aus. Reichen Sie (falls erforderlich) notariell beglaubigte und/oder eidesstattliche Erklärungen, Ursprungsnachweise und entsprechende Rechnungen bei Ihrer Handelskammer ein.

Ursprungszeugnisse: neueste Trends

Das WZO (Weltzollorganisation)-Sekretariat hat eine Aktualisierung der Vergleichsstudie zur Ursprungszertifizierung, deren Vorgängerversion 2014 herausgegeben wurde, veröffentlicht, um neue Trends sowohl beim nichtpräferenziellen als auch beim präferenziellen Ursprung zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf nichtpräferenzielle Ursprungsregeln wird die zunehmende Nutzung bzw. Akzeptanz von elektronischen Ursprungszeugnissen (e-UZ bzw. e-COs) hervorgehoben. Die Länder, welche die meisten e-COs ausstellen, sind China, das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Belgien, die Republik Korea und Spanien. Unter diesen bieten China und die Republik Korea das Zertifikat nur noch in diesem Format an.

Richtig konzipierte e-COs können das Risiko von Zertifikatsfälschungen effektiv reduzieren.

Darüber hinaus ermöglicht die Dematerialisierung von Ursprungszeugnissen im Kontext der aktuellen COVID-19-Pandemie, die physische Interaktion zwischen dem Exporteur und der ausstellenden Behörde sowie zwischen dem Importeur und dem Zoll zu begrenzen.

Hinweis

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