Der Zoll versucht über Kontrollen der Ein- und Ausfuhren, einerseits Einnahmen für den Staat zu erzielen, andererseits Unternehmen und Verbraucher bestmöglich zu schützen – sei es vor billiger Importkonkurrenz oder mangelhaften Waren. In wenigen Fällen, muss der Zoll jedoch auch Lieferungen überprüfen, deren Inhalte nicht nur zivilen, sondern auch militärischen Zwecken dienen könnten und von welchen potenziell Risiken und Gefahren ausgehen. Aus diesem Grund wurde die Dual-Use-Verordnung eingeführt, um solche für die Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten gefährdenden Waren einer schärferen Kontrolle zu unterwerfen.
Was bedeutet die Dual-Use-Verordnung?
Über die Dual-Use-Verordnung werden allen EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen bei der Ausfuhr, Vermittlung, technischen Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Zu diesen Gütern gehören beispielsweise bestimmte Chemikalien, Maschinen und Werkstoffe, zunehmend aber auch Software und Technologien – für welche somit Genehmigungspflichten gelten.
Ausfuhrbeschränkungen können sich daneben aus der Anti-Folter-Verordnung & Feuerwaffenverordnung, Embargoverordnungen gegen Länder wie Iran, Nordkorea oder Russland ergeben.
Dual-Use-Verordnung: Reform & aktuelle Neufassung
Im März 2021 wurde über eine Reform eine Modernisierung der EG-Dual-Use-Verordnung vorangetrieben, die am 9. September 2021 in Kraft getreten ist. Die Neufassung der Dual-Use-Verordnung umfasst folgende Eckpunkte:
- Neue und für Unternehmen erleichterte Genehmigungsformen
- Strengere Vorschriften zur Kontrolle von Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik
- Neue Abstimmungsmechanismen und vertiefte Kooperation
- Engere Zusammenarbeit auf EU-Ebene zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden
- Mehr Transparenz im Jahresbericht der EU-Komission
Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat hierfür ein ausführliches Merkblatt zur neuen EU-Dual-Use-Verordnung zur Verfügung gestellt. Im Merkblatt zum Art. 5 der neuen EU-Dual-Use-Verordnung finden Sie Hilfestellung zur Anwendung.
Anhänge der Dual-Use-Verordnung
Wichtig für Sie als Unternehmer ist insbesondere der Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung, der allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Güterliste vorschreibt, Waren mit doppeltem Verwendungszweck erfasst und diesen Genehmigungspflichten auferlegt. Des Weiteren fasst Anhang I der Dual-Use-Verordnung international vereinbarte Kontrollen für Dual-Use-Güter aus den Exportkontrollregimen zusammen, wobei nationale Kontrollen, die über die auf den Regimen basierenden Kontrollen hinausgehen, unberücksichtigt bleiben.
Anhang II beinhaltet die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union, während im Anhang III Musterformblätter für Genehmigungen zu finden sind.
Die wenigen Güter, für die noch Genehmigungspflichten innerhalb der Europäischen Union gelten, finden Sie im Anhang IV.
Dual-Use-Verordnung: Länder- und Ausfuhrliste
Die mit der Dual-Use-Verordnung am 9. September in Kraft getretene Ausfuhrliste dient als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung und umfasst die nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter. Sie gliedert sich in zwei Teile auf, wo die jeweiligen Waren aufgelistet werden.
Der Abschnitt A des ersten Teils der Ausfuhrliste benennt genehmigungspflichtige Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, während Abschnitt B national erfasste Dual-Use-Güter auflistet.
Im Teil II der Ausfuhrliste werden Waren pflanzlichen Ursprungs benannt, die angeordneten Beschränkungen unterliegen.
Von 1995 bis 2013 beinhaltete die deutsche Außenwirtschaftsverordnung eine Liste von Ländern, die im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern einer besonderen Kontrolle ausgesetzt waren. Diese Länderliste wurde im Lauf der Zeit aber immer kürzer und schließlich von der Dual-Use-Verordnung letztlich abgelöst.
Strafen für den Verstoß gegen die Dual-Use-Verordnung
Neben der Dual-Use-Verordnung müssen Sie beim Handel mit Dual-Use-Gütern auch das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung und die Abgabenordnung beachten, wo eine Vielzahl von Straf- und Bußgeldtatbeständen aufgeführt werden. Denn die Strafen haben es in sich – neben einer saftigen Geldstrafe liegt auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren im möglichen Strafrahmen. Vergewissern Sie sich deshalb gründlich, ob Ihre Waren und Dienstleistungen zu den Dual-Use-Gütern zählen und eine Genehmigungspflicht erfordern.