- Die Fiskalvertretung ist ein umsatzsteuerrechtliches Instrument, das Nicht-EU-Unternehmen den Marktzugang zur EU ohne eigene steuerliche Registrierung in Deutschland ermöglicht.
- Besonders relevant ist sie im Zusammenhang mit dem Zollverfahren 42: Werden eingeführte Waren direkt in einen anderen EU-Staat weitertransportiert, entfällt die Einfuhrumsatzsteuer.
- Voraussetzung ist, dass das vertretene Unternehmen weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat und ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführt.
- Der Fiskalvertreter übernimmt die Meldepflichten als eigene Pflichten und haftet entsprechend.
- Gerade bei sporadischen oder kleinvolumigen Einfuhren ist die Fiskalvertretung eine wirtschaftlich attraktive Alternative zur Gründung einer eigenen Präsenz in der EU.
Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) haben aus verschiedenen Gründen ein Interesse daran, Waren in das Unionsgebiet einzuführen – etwa beim Aufbau eines Konsignationslagers oder dem Versand von Waren im Wert von unter 150 Euro an Privatkunden. Beim Import in die EU stellt sich jedoch eine rechtliche Hürde, denn nach Art. 170 des Unionszollkodex (UZK, Verordnung (EU) Nr. 952/2013) ist bis auf wenige Ausnahmen eine Ansässigkeit des Anmelders in der EU vorgeschrieben.
Für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten wie den USA, China oder Großbritannien, die Waren nach Deutschland als Bestimmungsort liefern oder sie nach der Ankunft in Deutschland direkt in ein anderes EU-Land überführen, ergeben sich zusätzliche Herausforderungen im Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), da die notwendigen Erklärungs- und Meldepflichten nur nach der steuerlichen Registrierung in Deutschland erfüllt werden können. Als mögliche Lösung kommt an dieser Stelle die Fiskalvertretung ins Spiel. Wie diese funktioniert und was ihre Voraussetzungen und rechtlichen Grundlagen sind, erklären wir in diesem Beitrag.
Lassen Sie uns über Ihre Anforderungen sprechen. Unsere Experten beraten Sie gerne – telefonisch oder persönlich vor Ort in Rödermark.
Welche Bedeutung hat die Fiskalvertretung bei Warenimporten in die EU?
Bei der Fiskalvertretung handelt es sich grundsätzlich nicht um ein zollrechtliches, sondern ein primär umsatzsteuerrechtliches Instrument, das in den §§ 22a bis 22e Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt ist. Besondere Bedeutung hat die Fiskalvertretung für Nicht-EU-Unternehmen, die bestimmte steuerfreie Umsätze in Deutschland geltend machen wollen, ohne sich jedoch selbst umsatzsteuerlich registrieren zu lassen.
Insbesondere wird das Instrument der Fiskalvertretung in Verbindung mit dem Zollverfahren 42 relevant. Dieses wird auf Einfuhren angewandt, die zwar über Deutschland in den EU-Raum gelangen, dann jedoch nicht dem zollrechtlich freien Verkehr überlassen, sondern unmittelbar in einen anderen EU-Staat weitertransportiert werden sollen. Bei dieser Kombination aus EU-Import und innergemeinschaftlicher Lieferung ist die Wareneinfuhr von der EUSt befreit.
Beispiel: Ein Unternehmen mit Sitz in Großbritannien führt Maschinenteile über den Hamburger Hafen ein und liefert sie dann direkt – also ohne einen längeren Verbleib in Deutschland – an Kunden in Polen.
Dabei übernimmt der Fiskalvertreter die erforderlichen Meldungen und Erklärungen. Als Fiskalvertreter können Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer auftreten.
Aber auch Speditionsunternehmen und Zollagenturen, die die Abwicklung von Eingangsabgaben für ihre Mandanten übernehmen, dürfen als Fiskalvertreter nach § 22a UStG auftreten. Obwohl sich Zollvertretung und Fiskalvertretung gerade bei den letztgenannten Dienstleistern scheinbar vermischen, ist eine strikte Trennung erforderlich. Beide Formen unterliegen unterschiedlichen Haftungsregeln, was bei der Vertragsgestaltung zwischen Unternehmen und Fiskalvertreter relevant ist.
Die rechtlichen Voraussetzungen der Fiskalvertretung
Mithilfe der Vertretung gegenüber dem Finanzamt in Deutschland wird Nicht-EU-Unternehmen der Marktzugang zum Unionsgebiet vereinfacht. Allerdings müssen diese mehrere Bedingungen erfüllen, um das Instrument der Fiskalvertretung in der Praxis nutzen zu können.
Zu den wesentlichen Punkten gehört, dass
- das Nicht-EU-Unternehmen bzw. der Vertretene weder einen Wohnsitz noch einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung im Inland hat,
- in Deutschland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und
- kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Führt ein Nicht-EU-Unternehmen dennoch steuerpflichtige Umsätze in Deutschland (auch nur einmalig) aus, entfällt die Möglichkeit der Fiskalvertretung.
Damit ein Steuerberater oder Verzollungsbüro als Fiskalvertreter auftreten kann, bedarf es einer schriftlichen Bevollmächtigung durch das Nicht-EU-Unternehmen. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die rechtliche Position des Vertreters: Dieser erfüllt die steuerlichen Pflichten als seine eigenen – und nicht nur als einfacher Bevollmächtigter.
Konkret handelt es sich um umfassende Melde- und Aufzeichnungspflichten. Unter anderem muss der Fiskalvertreter für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung mit den zusammengefassten Besteuerungsgrundlagen des vertretenen Nicht-EU-Unternehmens abgeben. Zudem ist eine Zusammenfassende Meldung (ZM) mit den Bemessungsgrundlagen beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen.
Zollverfahren 42: Vereinfachter EU-Import mittels Fiskalvertretung
Von besonderer Bedeutung ist im Zusammenhang mit der Fiskalvertretung das Zollverfahren 42. Bei einer regulären Einfuhr (Verfahrenscode 40) aus einem Drittland nach Deutschland fallen sowohl Zölle als auch die EUSt an. Werden die Waren dagegen im Anschluss an die Einfuhr direkt im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen Unionsstaat überführt, kann die EUSt-Erhebung entfallen. Dieses Verfahren – mit dem Code 42 – beruht in Deutschland auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG und unionsrechtlich auf Art. 143 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG).
Um dieses Verfahren nutzen zu können, sind folgende Bedingungen kumulativ zu erfüllen:
- die Waren dürfen im Einfuhrmitgliedstaat weder verwendet noch eingelagert werden,
- die innergemeinschaftliche Lieferung muss zeitnah nach der Einfuhr erfolgen,
- der Empfänger benötigt eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen EU-Staat und
- die Lieferung muss gegen Entgelt erfolgen.
Zur Erfüllung der Meldepflicht ist durch den Anmelder entweder eine eigene deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die des Fiskalvertreters anzugeben – zusammen mit der Identifikationsnummer des Abnehmers im Mitgliedstaat, in den die Warenlieferung weitergeleitet wird. Mit der Dokumentation dieser Informationen stellen die Beteiligten sicher, dass bei Kontrollen der Zollbehörden Nachweise vorgelegt werden können.
Anhand dieses Ablaufs wird die Verbindung zwischen Wareneinfuhr und Fiskalvertretung deutlich: Nur ein Unternehmen mit umsatzsteuerlicher Registrierung oder Vertretung in Deutschland kann die Möglichkeit einer Verschiebung der steuerlichen Belastung auf den Erwerber (beim Verfahren 42 wird die Umsatzsteuer im Bestimmungsland erhoben) nutzen.
Damit hat die Fiskalvertretung auch wirtschaftliche Konsequenzen. Eine Einfuhr in das Unionsgebiet über Deutschland kann sich aufgrund der Seefrachtdrehkreuze an der Nordseeküste rechnen. Ein weiterer Grund könnte in den Lieferbedingungen liegen: Haben Käufer und Verkäufer beispielsweise den Transport bis zu einem festgelegten Bestimmungsort vereinbart, möchte der Verkäufer die umsatzsteuerlichen Einfuhrabgaben oft nicht vorfinanzieren, sondern zeitlich wie räumlich verschieben.
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Fazit: Mit der Fiskalvertretung wird die Einfuhr von Waren wirtschaftlich und administrativ vereinfacht
Mithilfe der Fiskalvertretung als umsatzsteuerliches Instrument wird der Warenverkehr zwischen der EU und Drittländern spürbar vereinfacht. Dies gilt insbesondere, wenn für die Einfuhr kein Hafen oder Flughafen im Bestimmungsland, sondern in einem dritten EU-Mitgliedstaat genutzt wird. Erfolgt von dort ein direkter Weitertransport ohne den Umweg über ein Zolllager oder ein Verfahren wie die aktive Veredelung – zahlt der Importeur bei Ankunft in der EU keine EUSt.
Die Fiskalvertretung bietet Nicht-EU-Unternehmen immer dann eine Möglichkeit, wenn sie selbst nicht steuerlich registriert sind in Deutschland, dem Finanzamt gegenüber aber meldepflichtig sind. Gerade wenn es nur um kleinere Warenmengen oder eine sporadische Einfuhr geht, kann das Unterhalten einer eigenen Vertretung zu aufwändig sein. Die Fiskalvertretung ist in diesem Fall eine wirtschaftlich interessante Alternative – auch deshalb, weil der Fiskalvertreter nicht nur die Erfüllung der Meldepflichten gewährleisten muss, sondern auch die Haftung übernimmt.
Das Verzollungsbüro Butz berät Unternehmen zu den Voraussetzungen der Fiskalvertretung und unterstützt bei der Suche nach einem geeigneten Fiskalvertreter sowie bei der praktischen Abwicklung der damit verbundenen Zollverfahren. Kontaktieren Sie uns gern bei Fragen oder für weitere Informationen – Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Als Fiskalvertreter nach § 22a UStG können Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer tätig werden. Auch Speditionsunternehmen und Zollagenturen kommen in Betracht, sofern sie die Abwicklung von Eingangsabgaben für ihre Mandanten übernehmen. Wichtig ist dabei, dass Zollvertretung und Fiskalvertretung trotz der Überschneidung bei denselben Dienstleistern strikt getrennt bleiben müssen, da beide Formen unterschiedlichen Haftungsregeln unterliegen.
Führt ein Nicht-EU-Unternehmen auch nur einmalig steuerpflichtige Umsätze in Deutschland aus, entfällt die Möglichkeit der Fiskalvertretung vollständig. Das Unternehmen muss sich in diesem Fall regulär umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren lassen und die damit verbundenen Pflichten eigenständig erfüllen.
Der Fiskalvertreter erfüllt die steuerlichen Pflichten als seine eigenen – nicht bloß als einfacher Bevollmächtigter. Dazu gehören unter anderem die Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung mit den zusammengefassten Besteuerungsgrundlagen des vertretenen Unternehmens sowie die Einreichung einer Zusammenfassenden Meldung mit den Bemessungsgrundlagen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Das Zollverfahren 42 ist anwendbar, wenn importierte Waren im Einfuhrmitgliedstaat weder verwendet noch eingelagert werden, die innergemeinschaftliche Lieferung zeitnah nach der Einfuhr erfolgt, der Empfänger über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen EU-Staat verfügt und die Lieferung gegen Entgelt stattfindet. Sind alle diese Bedingungen kumulativ erfüllt, entfällt die Erhebung der EUSt im Einfuhrmitgliedstaat.
Deutschland bietet durch seine Seefrachtdrehkreuze an der Nordseeküste logistische Vorteile als Eintrittsort in den EU-Binnenmarkt. Hinzu kommt, dass Verkäufer mithilfe des Zollverfahrens 42 und einer Fiskalvertretung die umsatzsteuerliche Belastung auf den Erwerber im Bestimmungsland verlagern können, anstatt die EUSt selbst vorzufinanzieren. Das schont die Liquidität und vereinfacht die administrative Abwicklung erheblich.
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