Kontakt via Hotline.
Kontakt via E-Mail aufnehmen.

Die Zollpräferenzbeziehungen der EU – Alle Infos zum Präferenzabkommen: Abkommen, Länder & Zonen

Inhaltsverzeichnis
zollpraeferenzbeziehungen-eu-praeferenzabkommen-infos

Viele Länder profitieren beim Handel mit der EU von sogenannten Freihandelsabkommen oder Präferenzabkommen. Man unterscheidet dabei zwischen einseitigen Abkommen, bei denen Zollvorteile entweder beim Export oder beim Import gelten und zweiseitigen Abkommen, die für Export und Import vorteilhaft sind. Präferenzabkommen räumen bestimmten Ländern Zollvorteile ein. Einen Überblick über aktuelle Präferenzabkommen der EU und viele weitere Informationen zum Thema Präferenzabkommen erhalten Sie in diesem Artikel.

Was ist ein Präferenzabkommen?

Präferenzabkommen helfen dabei, Beziehungen zwischen einzelnen Staaten in Bezug auf Handel und damit verbundene Zollverfahren zu regeln. Grundsätzlich gilt die Regel, nach der alle Staaten gleich behandelt werden sollen, was den Import oder Export von Waren betrifft. Präferenzabkommen bilden jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Es gibt eine Vielzahl von Präferenzabkommen zwischen der EU und anderen Staaten bezüglich der Zollabwicklung von Gütern, die ein- oder ausgeführt werden. Man spricht dabei auch von der sog. Zollpräferenz.

Bei den Präferenzabkommen für Zoll unterscheidet man zwischen einseitigen und zweiseitigen Präferenzregelungen. Zu den wichtigsten einseitigen Präferenzabkommen beim Zoll zählen:

  • Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) oder General System of Preferences (GSP): Dieses System räumt rund 167 Ländern Zollpräferenzen ein. Dieses Abkommen stellt eine freiwillige Leistung der EU dar, daher werden die Präferenzen jeweils nur für ein Jahr festgelegt und können anschließend verlängert werden.
  • Lome-Abkommen: Im Namen des Lome-Abkommens wird sog. AKP-Staaten von der EU eine einseitige Präferenzbehandlung beim Zoll zugesichert, die sich auf analoge Güterpakete erstreckt.
  • Weitere einseitige Präferenzabkommen: Einseitige Präferenzregelungen beim Zoll hat die EU auch mit den Ländern mit Algerien, Marokko und Tunesien (Maghrebstaaten); mit Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien (Maschrik-Staaten) sowie mit Andorra und den Nachfolgestaaten Jugoslawiens. Diese Staaten haben freien Zugang zum europäischen Markt und genießen zollrechtliche Präferenzen beim Handel mit Agrarprodukten und Textilien.

Die wichtigsten zweiseitigen Präferenzabkommen der EU sind:

  • Präferenzabkommen mit den Mittelmeerländern Malta, Zypern, Israel und den ehemals von Israel besetzten Gebieten, sowie mit den Färoerinseln.
  • Interimsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern Ungarn, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei sowie Slowenien und Bulgarien.
  • Das wichtigste Präferenzabkommen hat die EU mit den EFTA Staaten geschlossen. Aktuell gehören dazu Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Die ehemaligen EFTA Staaten Österreich, Schweden und Finnland gehören mittlerweile zur EU.
  • Bilaterale Abkommen mit nicht selbständigen Treuhandgebieten und Provinzen einzelner EU-Mitgliedsstaaten ähnlich dem Lome-Abkommen. Dazu zählen beispielsweise Abkommen zwischen Dänemark und Grönland, sowie Frankreich und Neukaledonien sowie diverse andere Gebiete.

Formen der Zollpräferenz

Die Freihandelsabkommen der EU mit anderen Staaten ermöglichen es, dass bestimmte Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden können. Man unterscheidet dabei zwischen 2 Formen der Zollpräferenz: der Freipräferenz und der Ursprungspräferenz.

formen-zollpraeferenz

Freipräferenz

Bei dieser Zollpräferenz müssen sich die Waren im zollrechtlich freien Bereich befinden. Das bedeutet, die Freipräferenz gilt nur für vollständig verzollte und versteuerte Güter. In diesem Fall fallen bei der Einfuhr der Waren in das Gebiet des jeweiligen Abkommenspartners keine weiteren Zollgebühren an.

Ursprungspräferenz

Damit die Zollvorteile wirksam werden können, ist es hierbei notwendig, dass alle vorgeschriebenen Bearbeitungsschritte erfüllt sind. Nur so kann der sog. präferentielle Ursprung erreicht werden. Ist dieser nachweisbar, so muss für den Warenimport in das Gebiet des Partners kein oder ein niedrigerer Zoll entrichtet werden.

Warum gibt es Präferenzabkommen?

Präferenzabkommen werden von der EU mit vielen Ländern geschlossen, um diesen Zollbegünstigungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu gewähren. Diese Begünstigungen werden vor allem “ärmeren” Dritt- oder Entwicklungsländern gewährt, am Handel mit denen die EU ein besonderes Interesse hat. Zu den Produkten, für die die Zollvorteile gelten, zählen unter anderem gewerbliche Waren und Fertigwaren, Textilerzeugnisse und bestimmte landwirtschaftliche Produkte.

Welche Arten von Präferenzbeziehungen gibt es?

Bei den Präferenzbeziehungen der Europäischen Union unterscheidet man zwischen vertraglichen Präferenzabkommen und autonomen Präferenzmaßnahmen. Beide Präferenzregelungen der Europäischen Union basieren auf dem sog. Ursprungsprinzip. Ausnahmen hiervon bilden die Zollunionsabkommen der EU mit der Türkei, Andorra und San Marino.

Vertragliche Präferenzabkommen

Bei den vertraglichen Präferenzabkommen werden Zollvergünstigungen auf deren Basis für Waren aus den jeweiligen Vertragspartnerländern gewährt. Diese gewähren wiederum auch der EU Vergünstigungen für Importe oder Exporte in ihren Zollraum.

Autonome Präferenzmaßnahmen

Zugunsten bestimmter Staaten oder Staatengruppen wendet die EU im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) spezifische Präferenzmaßnahmen an, die Zollvergünstigungen in den entsprechenden Staaten ermöglichen. Diese werden jedoch nur einseitig gewährt, und die Länder müssen dafür im Gegenzug diese Vergünstigungen nicht der EU zugestehen.

Die wichtigsten autonomen Präferenzmaßnahmen

Das Autonome Präferenzsystem für Entwicklungsländer: Bestimmte “Geberländer” wie die Europäische Union gewähren Entwicklungsländern zollrechtliche Präferenzen. Im Rahmen des APS kann eine Kumulierung nur mit Ursprungswaren aus der Schweiz und aus Norwegen angewandt werden. Das bedeutet, dass Vormaterialien, die ihren Ursprung nachgewiesenermaßen in einem dieser Länder haben, und in einem APS-Land weiterverarbeitet wurden, dennoch zollbegünstigt in die EU, Norwegen oder die Schweiz ausgeführt werden dürfen.

Die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Ozeans(AKP): Die sog. AKP Staaten sind 77 Länder in Afrika, der Karibik und dem Pazifik, denen von der EU zollrechtliche Begünstigungen eingeräumt werden. Diese Staaten praktizieren untereinander die volle Kumulierung. Das bedeutet, Vormaterialien aus einem Staat werden in einem anderen genauso behandelt, wie die Vormaterialien, die aus dem AKP Staat stammen, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG): Den Ländern, die zu den ÜLG zählen, gewährt die EU einseitige Zollbegünstigungen für Ursprungserzeugnisse. Laut der Verfassung gehören die ÜLG Länder zu 4 Mitgliedsstaaten der EU: Dänemark, Frankreich, Niederlande und dem Vereinigten Königreich. Auch die ÜLG Länder praktizieren untereinander die volle Kumulierung, so wie das bei den Staaten der AKP geregelt ist. Der Ursprungsnachweis erfolgt hier in der gleichen Weise, wie bei den AKP Staaten.

Zollunionsabkommen

Zollunionsabkommen bestehen zwischen der EU und den Staaten Türkei, Andorra und San Marino. Für diese Länder werden Zollbegünstigungen gewährt, wenn die Waren nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr des jeweiligen Ausfuhrlandes stammen. Der Ursprung der Waren ist dabei für die zollrechtlichen Vorteile nicht relevant. Dadurch unterscheiden sich die Zollunionsabkommen von anderen Präferenzmaßnahmen der Europäischen Union.

Präferenzzonen

Von einer Präferenzzone beim Zoll spricht man, wenn mehrere Länder untereinander als Vertragspartner oder Kumulierungsland verbunden sind. Der Vorteil von Präferenzzonen liegt darin, dass auch Vormaterialien aus einem Land, die in einem anderen Land innerhalb der Präferenzzone produziert werden, gleichartig behandelt werden, wie Materialien, die aus dem Produktionsland stammen. Diese Vorgehensweise wird als Kumulierung bezeichnet.

Die wichtigsten Präferenzzonen

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den Ländern der Europäischen Gemeinschaft auch Island, Norwegen und Liechtenstein. Das Gebiet des EWR gilt als gemeinsamer Ursprung im Hinblick auf die Zollabwicklung. Daher wird in diesem Bereich unter den einzelnen Ländern die volle Kumulierung betrieben. Auch die diagonale Kumulierung mit Ländern der sog. Paneuro-Med ist im gesamten EWR Bereich möglich.

die-wichtigsten-praeferenzzonen

Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (Paneuro-Med): Zu dieser Zone zählen die Europäische Union und die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation Island, Lichtenstein, Norwegen und die Schweiz. Außerdem gehören auch die Türkei und alle Staaten, die die Barcelona Erklärung unterzeichnet haben (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien und die Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen) zur Paneuro-Med. Auch die Färoerinseln wurden als Mitglied aufgenommen. Die Zollverfahren für die Paneuro-Med werden von einer Vielzahl von Präferenzabkommen geregelt, deren Ursprungsprotokolle jedoch allesamt gleichlautende Ursprungsregeln beinhalten.

SAP-Kumulierungszone: Zur SAP-Kumulierungszone oder Westbalkan-Kumulierungszone gehören die Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien sowie Montenegro, Serbien und die Türkei. Innerhalb dieser Zone ist es zulässig, Vorerzeugnisse zu verwenden, die ihren Ursprung in mehreren Partnerstaaten haben. Die aus diesen Materialien hergestellten Waren können anschließend in das Gebiet aller Partnerstaaten exportiert werden.

Die Zollpräferenzbeziehungen der EU im Überblick

Hier finden Sie eine Darstellung der Präferenzbeziehungen in der EU als Übersicht:

wdt_ID LÄNDERGRUPPE ART DER PRÄFERENZGEWÄHRUNG ART DER REGELUNG
1 Ägypten (EG) Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit Ursprungspräferenz
2 Albanien (AL) Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit Ursprungspräferenz
3 Algerien (DZ) Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit Ursprungspräferenz
4 Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru) Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit Ursprungspräferenz
5 Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403) Einseitige Präferenzgewährung durch Andorra Freiverkehrspräferenz
6 Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24) Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit Ursprungspräferenz
7 Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit Freiverkehrspräferenz
8 APS-least developed countries (LDC) Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union Ursprungspräferenz
9 APS-other beneficiary countries (OBC) Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union Ursprungspräferenz
10 Bosnien und Herzegowina (BA) Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit Ursprungspräferenz

Fazit

Die Präferenzabkommen der EU mit zahlreichen Ländern sorgen für zollrechtliche Vergünstigungen beim Außenhandel. Dabei wird zwischen einseitigen und zweiseitigen Abkommen, sowie zwischen der Freiverkehrs- und der Ursprungspräferenz unterschieden. Außerdem gibt es auch Partnerschaften zwischen einzelnen Staaten, die eine Kumulierung im entsprechenden Gebiet ermöglichen, so dass die Vormaterialien der Waren auch aus einem Partnerstaat dennoch die gleichen zollrechtlichen Vergünstigungen genießen, wie in dem Staat, in dem sie produziert werden. Eine genaue Übersicht der einzelnen Präferenzabkommen lässt sich auch auf der Homepage der Europäischen Kommission einsehen.

Hinweis

Bei der Erstellung der Inhalte für diese Website bemühen wir uns um größtmögliche Sorgfalt. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte jederzeit – auch kurzfristig – ändern können und diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr gegeben sind. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die bereitgestellten Informationen nicht als individuelle rechtliche, steuerliche, finanzielle oder sonstige fachliche Auskünfte, Empfehlungen oder Beratungen zu verstehen sind. Sie können eine individuelle Einzelfallberatung durch eine fachkundige Person nicht ersetzen und eignen sich nicht als Grundlage von Entscheidungen. Informationen zur Haftung der Verzollungsbüro Butz GmbH finden Sie hier.

Kategorien

* Diese Felder sind erforderlich
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter: Datenschutzerklärung | Informationspflichten DS-GVO.

×
Inhaltsverzeichnis