Die Zollpräferenzbeziehungen der EU – Alle Infos zum Präferenzabkommen: Abkommen, Länder & Zonen

Inhalte
    Das Wichtigste in Kürze
    • Präferenzabkommen der EU räumen bestimmten Ländern Zollvorteile beim Import oder Export ein – entweder einseitig oder gegenseitig.
    • Es wird zwischen ‘Freipräferenz’ (vollständig verzollte Waren) und ‘Ursprungspräferenz’ (nachgewiesener Warenursprung) unterschieden.
    • Autonome Präferenzmaßnahmen wie das APS begünstigen Entwicklungsländer, ohne dass diese im Gegenzug Vorteile gewähren müssen.
    • Präferenzzonen wie der EWR oder die Paneuro-Med ermöglichen die sogenannte Kumulierung – Vormaterialien aus Partnerländern werden gleichbehandelt.
    • Sonderfall Zollunionsabkommen: Mit der Türkei, Andorra und San Marino gelten Zollvorteile unabhängig vom Warenursprung.

    Viele Länder profitieren beim Handel mit der EU von sogenannten Freihandelsabkommen oder Präferenzabkommen. Man unterscheidet dabei zwischen einseitigen Abkommen, bei denen Zollvorteile entweder beim Export oder beim Import gelten und zweiseitigen Abkommen, die für Export und Import vorteilhaft sind. Präferenzabkommen räumen bestimmten Ländern Zollvorteile ein. Einen Überblick über aktuelle Präferenzabkommen der EU und viele weitere Informationen zum Thema Präferenzabkommen erhalten Sie in diesem Artikel.

    Was ist ein Präferenzabkommen?

    Präferenzabkommen helfen dabei, Beziehungen zwischen einzelnen Staaten in Bezug auf Handel und damit verbundene Zollverfahren zu regeln. Grundsätzlich gilt die Regel, nach der alle Staaten gleich behandelt werden sollen, was den Import oder Export von Waren betrifft. Präferenzabkommen bilden jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Es gibt eine Vielzahl von Präferenzabkommen zwischen der EU und anderen Staaten bezüglich der Zollabwicklung von Gütern, die ein- oder ausgeführt werden. Man spricht dabei auch von der sog. Zollpräferenz. Bei den Präferenzabkommen für Zoll unterscheidet man zwischen einseitigen und zweiseitigen Präferenzregelungen.

    Zu den wichtigsten einseitigen Präferenzabkommen zählen:

    • Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) oder General System of Preferences (GSP): Dieses System räumt rund 167 Ländern Zollpräferenzen ein. Dieses Abkommen stellt eine freiwillige Leistung der EU dar, daher werden die Präferenzen jeweils nur für ein Jahr festgelegt und können anschließend verlängert werden.
    • Lome-Abkommen: Im Namen des Lome-Abkommens wird sog. AKP-Staaten von der EU eine einseitige Präferenzbehandlung beim Zoll zugesichert, die sich auf analoge Güterpakete erstreckt.
    • Weitere einseitige Präferenzabkommen: Einseitige Präferenzregelungen beim Zoll hat die EU auch mit den Ländern mit Algerien, Marokko und Tunesien (Maghrebstaaten); mit Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien (Maschrik-Staaten) sowie mit Andorra und den Nachfolgestaaten Jugoslawiens. Diese Staaten haben freien Zugang zum europäischen Markt und genießen zollrechtliche Präferenzen beim Handel mit Agrarprodukten und Textilien.

    Die wichtigsten zweiseitigen Präferenzabkommen der EU sind:

    • Das wichtigste Präferenzabkommen hat die EU mit den EFTA Staaten geschlossen. Aktuell gehören dazu Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Die ehemaligen EFTA Staaten Österreich, Schweden und Finnland gehören mittlerweile zur EU.
    • Bilaterale Abkommen mit nicht selbständigen Treuhandgebieten und Provinzen einzelner EU-Mitgliedsstaaten ähnlich dem Lome-Abkommen. Dazu zählen beispielsweise Abkommen zwischen Dänemark und Grönland, sowie Frankreich und Neukaledonien sowie diverse andere Gebiete.

    Formen der Zollpräferenz

    Die Freihandelsabkommen der EU mit anderen Staaten ermöglichen es, dass bestimmte Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden können. Man unterscheidet dabei zwischen 2 Formen der Zollpräferenz: der Freipräferenz und der Ursprungspräferenz.

    formen-zollpraeferenz

    Freipräferenz

    Bei dieser Zollpräferenz müssen sich die Waren im zollrechtlich freien Bereich befinden. Das bedeutet, die Freipräferenz gilt nur für vollständig verzollte und versteuerte Güter. In diesem Fall fallen bei der Einfuhr der Waren in das Gebiet des jeweiligen Abkommenspartners keine weiteren Zollgebühren an.

    Ursprungspräferenz

    Damit die Zollvorteile wirksam werden können, ist es hierbei notwendig, dass alle vorgeschriebenen Bearbeitungsschritte erfüllt sind. Nur so kann der sog. präferentielle Ursprung erreicht werden. Ist dieser nachweisbar, so muss für den Warenimport in das Gebiet des Partners kein oder ein niedrigerer Zoll entrichtet werden.

    Warum gibt es Präferenzabkommen?

    Präferenzabkommen werden von der EU mit vielen Ländern geschlossen, um diesen Zollbegünstigungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu gewähren. Diese Begünstigungen werden vor allem “ärmeren” Dritt- oder Entwicklungsländern gewährt, am Handel mit denen die EU ein besonderes Interesse hat. Zu den Produkten, für die die Zollvorteile gelten, zählen unter anderem gewerbliche Waren und Fertigwaren, Textilerzeugnisse und bestimmte landwirtschaftliche Produkte.

    Welche Arten von Präferenzbeziehungen gibt es?

    Bei den Präferenzbeziehungen der Europäischen Union unterscheidet man zwischen vertraglichen Präferenzabkommen und autonomen Präferenzmaßnahmen. Beide Präferenzregelungen der Europäischen Union basieren auf dem sog. Ursprungsprinzip. Ausnahmen hiervon bilden die Zollunionsabkommen der EU mit der Türkei, Andorra und San Marino.

    Vertragliche Präferenzabkommen

    Bei den vertraglichen Präferenzabkommen werden Zollvergünstigungen auf deren Basis für Waren aus den jeweiligen Vertragspartnerländern gewährt. Diese gewähren wiederum auch der EU Vergünstigungen für Importe oder Exporte in ihren Zollraum.

    Autonome Präferenzmaßnahmen

    Zugunsten bestimmter Staaten oder Staatengruppen wendet die EU im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) spezifische Präferenzmaßnahmen an, die Zollvergünstigungen in den entsprechenden Staaten ermöglichen. Diese werden jedoch nur einseitig gewährt, und die Länder müssen dafür im Gegenzug diese Vergünstigungen nicht der EU zugestehen.

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    Die wichtigsten autonomen Präferenzmaßnahmen

    Das Autonome Präferenzsystem für Entwicklungsländer: Bestimmte “Geberländer” wie die Europäische Union gewähren Entwicklungsländern zollrechtliche Präferenzen. Im Rahmen des APS kann eine Kumulierung nur mit Ursprungswaren aus der Schweiz und aus Norwegen angewandt werden. Das bedeutet, dass Vormaterialien, die ihren Ursprung nachgewiesenermaßen in einem dieser Länder haben, und in einem APS-Land weiterverarbeitet wurden, dennoch zollbegünstigt in die EU, Norwegen oder die Schweiz ausgeführt werden dürfen.

    Die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Ozeans(AKP): Die sog. AKP Staaten sind 77 Länder in Afrika, der Karibik und dem Pazifik, denen von der EU zollrechtliche Begünstigungen eingeräumt werden. Diese Staaten praktizieren untereinander die volle Kumulierung. Das bedeutet, Vormaterialien aus einem Staat werden in einem anderen genauso behandelt, wie die Vormaterialien, die aus dem AKP Staat stammen, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

    Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG): Den Ländern, die zu den ÜLG zählen, gewährt die EU einseitige Zollbegünstigungen für Ursprungserzeugnisse. Laut der Verfassung gehören die ÜLG Länder zu 4 Mitgliedsstaaten der EU: Dänemark, Frankreich, Niederlande und dem Vereinigten Königreich. Auch die ÜLG Länder praktizieren untereinander die volle Kumulierung, so wie das bei den Staaten der AKP geregelt ist. Der Ursprungsnachweis erfolgt hier in der gleichen Weise, wie bei den AKP Staaten.

    Zollunionsabkommen

    Zollunionsabkommen bestehen zwischen der EU und den Staaten Türkei, Andorra und San Marino. Für diese Länder werden Zollbegünstigungen gewährt, wenn die Waren nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr des jeweiligen Ausfuhrlandes stammen. Der Ursprung der Waren ist dabei für die zollrechtlichen Vorteile nicht relevant. Dadurch unterscheiden sich die Zollunionsabkommen von anderen Präferenzmaßnahmen der Europäischen Union.

    Präferenzzonen

    Von einer Präferenzzone beim Zoll spricht man, wenn mehrere Länder untereinander als Vertragspartner oder Kumulierungsland verbunden sind. Der Vorteil von Präferenzzonen liegt darin, dass auch Vormaterialien aus einem Land, die in einem anderen Land innerhalb der Präferenzzone produziert werden, gleichartig behandelt werden, wie Materialien, die aus dem Produktionsland stammen. Diese Vorgehensweise wird als Kumulierung bezeichnet.

    Die wichtigsten Präferenzzonen

    Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den Ländern der Europäischen Gemeinschaft auch Island, Norwegen und Liechtenstein. Das Gebiet des EWR gilt als gemeinsamer Ursprung im Hinblick auf die Zollabwicklung. Daher wird in diesem Bereich unter den einzelnen Ländern die volle Kumulierung betrieben. Auch die diagonale Kumulierung mit Ländern der sog. Paneuro-Med ist im gesamten EWR Bereich möglich.

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    Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (Paneuro-Med): Zu dieser Zone zählen die Europäische Union und die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation Island, Lichtenstein, Norwegen und die Schweiz. Außerdem gehören auch die Türkei und alle Staaten, die die Barcelona Erklärung unterzeichnet haben (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien und die Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen) zur Paneuro-Med. Auch die Färoerinseln wurden als Mitglied aufgenommen. Die Zollverfahren für die Paneuro-Med werden von einer Vielzahl von Präferenzabkommen geregelt, deren Ursprungsprotokolle jedoch allesamt gleichlautende Ursprungsregeln beinhalten.

    SAP-Kumulierungszone: Zur SAP-Kumulierungszone oder Westbalkan-Kumulierungszone gehören die Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien sowie Montenegro, Serbien und die Türkei. Innerhalb dieser Zone ist es zulässig, Vorerzeugnisse zu verwenden, die ihren Ursprung in mehreren Partnerstaaten haben. Die aus diesen Materialien hergestellten Waren können anschließend in das Gebiet aller Partnerstaaten exportiert werden.

    Die Zollpräferenzbeziehungen der EU im Überblick

    Hier finden Sie eine Darstellung der Präferenzbeziehungen in der EU als Übersicht:

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    Fazit

    Die Präferenzabkommen der EU mit zahlreichen Ländern sorgen für zollrechtliche Vergünstigungen beim Außenhandel. Dabei wird zwischen einseitigen und zweiseitigen Abkommen, sowie zwischen der Freiverkehrs- und der Ursprungspräferenz unterschieden. Außerdem gibt es auch Partnerschaften zwischen einzelnen Staaten, die eine Kumulierung im entsprechenden Gebiet ermöglichen, so dass die Vormaterialien der Waren auch aus einem Partnerstaat dennoch die gleichen zollrechtlichen Vergünstigungen genießen, wie in dem Staat, in dem sie produziert werden. Eine genaue Übersicht der einzelnen Präferenzabkommen lässt sich auch auf der Homepage der Europäischen Kommission einsehen.

    FAQ – Häufig gestellte Fragen

    Ein Präferenzabkommen ist eine Vereinbarung zwischen der EU und einem oder mehreren Ländern, die bestimmten Staaten Zollvorteile beim Import oder Export von Waren einräumt. Es bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung aller Handelspartner.

    Bei der Freipräferenz müssen die Waren vollständig verzollt und versteuert sein, um keine weiteren Zölle beim Import zu zahlen. Die Ursprungspräferenz setzt voraus, dass der sogenannte präferentielle Ursprung der Ware nachweisbar ist – nur dann greift die Zollbegünstigung.

    Autonome Präferenzmaßnahmen sind einseitige Zollvergünstigungen, die die EU bestimmten Ländern gewährt – ohne dass diese im Gegenzug Vergünstigungen einräumen müssen. Ein bekanntes Beispiel ist das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer.

    Eine Präferenzzone entsteht, wenn mehrere Länder als Vertragspartner oder Kumulierungsländer miteinander verbunden sind. Der Vorteil: Vormaterialien aus einem Partnerland werden bei der Zollabwicklung genauso behandelt wie Materialien aus dem Produktionsland selbst.

    Zur Paneuro-Med gehören die EU, die EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz), die Türkei, die Färöerinseln sowie alle Unterzeichnerstaaten der Barcelona-Erklärung, darunter Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Marokko und Tunesien.

    Bei Zollunionsabkommen – wie sie die EU mit der Türkei, Andorra und San Marino hat – spielt der Ursprung der Ware keine Rolle. Entscheidend ist lediglich, dass die Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen. Das unterscheidet sie grundlegend von anderen Präferenzmaßnahmen der EU.

    Hinweis

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