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Die Exportkontrolle: Erklärung, Bedeutung, Regelung, Anwendung & mehr

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Obwohl der Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr in Deutschland und der EU grundsätzlich frei ist, wird der Export von Waren immer strengeren Kontrollen unterworfen, um die Sicherheit der Bürger zu erhöhen, und terroristischen Handlungen vorbeugen zu können. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Exportkontrolle im Zollwesen.

Was versteht man unter Exportkontrolle und wer muss sie durchführen?

Im Außenwirtschaftsverkehr Deutschlands und auch auf gesamteuropäischer Ebene gilt grundsätzlich der freie Warenverkehr. Für den Schutz höherrangiger Wirtschaftsgüter können jedoch bestimmte Vorgaben und Beschränkungen gelten. Diese Exportkontrollen dienen hauptsächlich dem Schutz vor Bedrohungen durch Massenvernichtungswaffen und organisierten Terrorismus. Außerdem soll durch die Regulationen verhindert werden, dass Warenlieferungen aus Deutschland zu Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen beitragen. Genehmigungspflichten für die Ausfuhr bestimmter Güter ergeben sich dabei aus den entsprechenden gesetzlichen Verordnungen. Zu den Waren, die von der Exportkontrolle betroffen sind, zählen hauptsächlich Waffen, Munition, Rüstungsgüter oder auch sog. “Dual-Use-Güter”, die sowohl im Zivil- als auch im Militärbereich eingesetzt werden können.

Auf welchen Rechtsgrundlagen basiert die Exportkontrolle?

Für die Exportkontrolle bestimmter Waren und Warengruppen existieren sowohl nationale als auch internationale rechtliche Grundlagen, nach denen sich diese richten muss. Das hat den Hintergrund, dass Deutschland als Teil der EU auch Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats oder des Rates der EU in die eigene Gesetzgebung mit einbeziehen und dementsprechend handeln muss. Dazu zählen z. B. die Feuerwaffenverordnung, die Anti-Folter-Verordnung und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Nähere Informationen zu den Rechtsgrundlagen bei der Exportkontrolle finden Sie auch in unserem Artikel Deutsches Exportkontrollrecht: Haftung, Verstöße, Beschränkungen, Prüfung & Strafen.

Was muss bei der Durchführung einer Exportkontrolle alles geprüft werden?

Insgesamt 4 Aspekte sind es, die darüber entscheiden, ob die Ausfuhr von Waren einer Exportkontrolle unterliegt:

 

  • Güterbezogene Maßnahmen: Was wird geliefert?
  • Länderbezogene Maßnahmen: Wohin wird geliefert? Gibt es Embargos, die beachtet werden müssen?
  • Personenbezogene Maßnahmen: An wen wird geliefert? Welche Sanktionen sind gültig?
  • Verwendungszweck: Wofür sollen die Waren konkret eingesetzt werden?

Güterbezogene Maßnahmen: Was wird geliefert?

Das Erstellen einer Ausfuhranmeldung mit ATLAS, der Software zur Erfassung einer Zollanmeldung erfordert bei bestimmten Warennummern eine Kodierung. Daher wird bei der Exportkontrolle geprüft, ob es sich um “Dual-Use-Güter” handelt, die anschließend entsprechend kodiert werden. Die Codes für genehmigungspflichtige Waren müssen in der Zollanmeldung unbedingt angeführt werden. Ob eine Ware als “Dual-Use-Gut” gilt, können Sie ebenfalls auf der Homepage des BAFA nachlesen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Artikel “Was ist eine Sanktionslistenprüfung und welche Möglichkeiten gibt es? – Ein Ratgeber für Unternehmen”.

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Länderbezogene Maßnahmen: Wohin wird geliefert?

Einige Länder wurden von der Europäischen Union mit sog. Wirtschaftssanktionen belegt. Das bedeutet, dass bestimmte Güter nicht in diese Länder exportiert werden dürfen. Diese Sanktionen gegenüber Waren oder Personen bezeichnet man auch als Embargo. Welche Ländersanktionen derzeit gültig sind, erfahren Sie im Einzelnen über die Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Personenbezogene Maßnahmen: An wen wird geliefert?

Vor der Ausfuhr von Waren muss geprüft werden, ob der jeweilige Geschäftspartner in einer der Sanktionslisten der EU verzeichnet ist. Mit bestimmten Personen ist es – laut dieser Sanktionen – untersagt, Geschäfte jeder Art zu machen und auch sämtliche Gelder, die sich auf europäischen Bankkonten dieser Menschen befinden, sind eingefroren, das heißt: dürfen nicht bewegt werden. Mit Hilfe der Suchfunktion in der Datenbank des Justizportals des Bundes und der Länder können verschiedene Suchstufen eingestellt werden, um aktuell geltende Sanktionen gegenüber bestimmten Personen zu ermitteln. In unserem Artikel “Was ist eine Sanktionslistenprüfung und welche Möglichkeiten gibt es? – Ein Ratgeber für Unternehmen werden die Datenbank und die Suchfunktion noch genauer erläutert.

Zu welchem Zweck soll die gelieferte Ware verwendet werden?

Je nach Verwendungszweck und Bestimmungsland können Exportwaren auch dann genehmigungspflichtig sein, wenn sie nicht in einer Ausfuhrliste oder “Dual-Use-Verordnung” vermerkt sind. Sie sind insbesondere immer dann genehmigungspflichtig, wenn der Exporteuer Kenntnis von einer geplanten Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie Flugkörpern hat. Auch das Mitwissen über eine geplante militärische oder nukleare Verwendung der Exportgüter macht diese automatisch zu genehmigungspflichtigen Gütern, die der Exportkontrolle unterliegen.

Welche Ausfuhren sind also genehmigungspflichtig?

Genehmigungspflichtig sind all jene Ausfuhren, die in einer gesonderten europäischen oder nationalen Güterliste aufgeführt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Waffen, Munition und Produktionseinrichtungen für diese, aber auch sämtliche Materialien und Ausrüstungsgegenstände für die Herstellung von kerntechnischen Anlagen. Dazu zählen auch Elektronik, Rechner und Telekommunikationsutensilien, soweit diese mit der Herstellung oder Verwendung o.g. Stoffe in Beziehung gebracht werden können. Auch bestimmte Chemieanlagen und Chemikalien sind in diesem Zusammenhang genehmigungspflichtig.

Auch für viele Güter, die nicht in den EU-Listen auftauchen, gibt es nationale und internationale Genehmigungspflichten, die bei deren Export beachtet werden müssen. Grundlage dafür stellen einzelne Länder bzw. der jeweilige Verwendungszweck der Güter dar.

Güter der Ausfuhrliste

Mit Hilfe sog. “Güterlisten” lässt sich überprüfen, ob ein Gut aufgrund seiner Eigenschaften im militärischen Bereich verwendet werden kann (“Dual-Use-Liste”) oder als Rüstungsgut gilt und daher der Exportkontrolle unterliegt (Ausfuhrliste). Waren, die in einer der beiden Listen aufgeführt sind, brauchen für den Export grundsätzlich eine gesonderte Genehmigung. Auf der Homepage des BAFA finden Sie die jeweils aktuellsten Versionen der beiden Güterlisten. Es empfiehlt sich, diese vor jeder Ausfuhr zu überprüfen, um ungenehmigte Warenexporte zu vermeiden.

Die “Dual-Use-Güterliste” ist in unterschiedliche Kategorien, Gattungen und Kennungen unterteilt. Sie umfasst im Einzelnen diese Produktbereiche:

  • Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstungen
  • Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
  • Werkstoffbearbeitung
  • Allgemeine Elektronik
  • Rechner
  • Telekommunikation und Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Luftfahrtelektronik und Navigation
  • Meeres- und Schiffstechnik
  • Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstungen

Eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Kategorien finden Sie in der entsprechenden Güterliste, insbesondere bei den “Einleitenden Bemerkungen”.

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Praxis-Tipp: Prüfung der Güterlisten mit dem Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA

Mit Hilfe des sog. Umschlüsselungsverzeichnisses lässt sich die Waren- bzw. Zolltarifnummer des jeweiligen Exportprodukts ganz einfach ermitteln. So können Sie auf einen Blick erkennen, ob die Güter, die Sie exportieren wollen, doppelt kodiert und damit als “Dual-Use-Güter” genehmigungspflichtig sind. Einen direkten Link zum Umschlüsselungsverzeichnis der BAFA finden Sie hier.

Das Umschlüsselungsverzeichnis ist dabei nicht rechtskräftig und daher lediglich als Hilfsmittel anzusehen. Wenn Sie die Warennummer Ihres Produkts in der Güterliste entdecken, gehen Sie am besten wie folgt vor:

  • Schreiben Sie sich die entsprechende Güterlistennummer auf, die Sie gegenüber der Warennummer finden.
  • Öffnen sie die Anhänge EG-Dual-Use-Verordnung auf derselben Webseite. Suchen Sie nach der Güterlistennummer, die Sie zuvor notiert haben und vergleichen Sie die technischen Eigenschaften Ihres Produkts mit den dort aufgeführten Angaben.
  • Stimmen diese überein, bedeutet das, Sie benötigen für den Export der betreffenden Waren eine Ausfuhrgenehmigung. Dieses Verfahren gilt sowohl für die nationale als auch für die internationale Ausfuhrliste.

Wichtig: Auch wenn ein Gut nicht in der Ausfuhrliste auftaucht, kann es dennoch sein, dass es von der Ausfuhrgenehmigung betroffen ist, z. B. wenn die Lieferung in ein “Embargo-Land” erfolgen soll oder die Verwendung einem militärischen Zweck dient.

Nicht gelistete Güter

Auch wenn die Exportgüter nicht von Güterlisten erfasst sind, kann es sein, dass diese im Falle einer Ausfuhr genehmigungspflichtig sind. Während gelistete Güter unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwendungszweck grundsätzlich immer eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, steht bei den Nichtgelisteten Gütern der Endzweck ganz klar im Mittelpunkt. Grundsätzlich ist eine Ausfuhrgenehmigung immer dann erforderlich, wenn:

  • die Güter in Zusammenhang mit der Nutzung von Massenvernichtungswaffen und oder Trägertechnologien stehen
  • der Ausführer Kenntnis darüber besitzt, dass die Güter diesen Endzweck haben
  • die Güter für die Herstellung oder Nutzung von Rüstungsgütern oder in diesem Zusammenhang verwendet werden
  • das Bestimmungsland mit einem Waffenembargo belegt ist

Die Kenntnis des Ausführers über den Endzweck der Exportwaren kann sich aus verschiedenen Anhaltspunkten herleiten. Dazu zählen das Produktionsprofil des Empfängers ebenso wie die materielle Beschaffenheit der jeweiligen Waren. Auch Erklärungen, Verträge oder Planungsvorhaben können auf die letztendliche Verwendung der Waren hinweisen. Oftmals gibt es auch schriftliche Hinweise seitens der Behörden, die Sie über den Verwendungszweck der betreffenden Güter aufklären können.

Wann ist eine genehmigungspflichtige Ausfuhr genehmigungsfähig und wer erteilt die Genehmigung?

Wenn bei einer Ausfuhr von Gütern weder die außen- noch die sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands nicht gefährdet werden, ist diese grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Entscheidung über die letztendliche Genehmigung oder Ablehnung des Exports wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) getroffen. Dies ist die zentrale Genehmigungsbehörde für die Exportkontrolle auf nationaler Ebene. Die Kontrolle erfolgt unter Berücksichtigung der Embargobeschlüsse internationaler Gremien und weiteren Kriterien, die eine entsprechende Regulation erforderlich machen. Dabei werden alle zur Verfügung stehenden Informationen bezüglich der beabsichtigten Nutzung der Waren genau geprüft. Unter Umständen erfolgt die Entscheidung erst nach Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Auswärtigen Amt. Außerdem kann die Erteilung einer Genehmigung auch von der Zuverlässigkeit des jeweiligen Ausführers abhängig gemacht werden. In diesen Fällen verlangt das BAFA die Nennung eines Ausfuhrverantwortlichen durch den Antragsteller. Das BAFA arbeitet bei der Exportkontrolle eng mit diversen Behörden zusammen, die für die Überwachung und Ermittlung zuständig sind, dazu zählen insbesondere die Dienststellen der Zollverwaltung.

Welche Antragsarten gibt es bei der Exportkontrolle?

Je nach Verbringungs- oder Ausfuhrvorhaben gibt es beim BAFA verschiedene Antragsverfahren. Dazu zählen zum einen die Einzelausfuhrgenehmigungen (EAG), welche sich auf ein konkretes Ausfuhrvorhaben beziehen, zum anderen gibt es auch Allgemeine Genehmigungen (AGG) sowie Sammelgenehmigungen (SAG), die mehr als nur einen Export ermöglichen und flexibel anwendbar sind. Lässt sich für das geplante Exportvorhaben keine Genehmigung erstellen, erfolgt ein sog. “Nullbescheid” von den Behörden an den Antragsteller. Im Rahmen einer Voranfrage gibt es die Möglichkeit, die Genehmigung für ein geplantes Projekt bereits im Vorfeld rechtsverbindlich zu erfragen. Welche Antrags- bzw. Genehmigungsart jeweils angewendet wird, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.

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Einzelausfuhrgenehmigungen (EAG)

Die Einzelgenehmigung berechtigt zur einmaligen Ausfuhr oder Verbringung der betreffenden Güter. Sie erfolgt auftrags- und empfängerbezogen und muss daher für jedes neue Vorhaben extra beantragt werden. Ein Sonderfall der Einzelgenehmigung stellt die sog. “Höchstbetragsgenehmigung” dar. Diese genehmigt alle Lieferungen an einen bestimmten Empfänger innerhalb eines festgelegten Zeitraums bis zur vereinbarten Höchstbetragsgrenze. Anträge auf eine Einzelausfuhrgenehmigung können Sie mit Hilfe des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems des BAFA online stellen.

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Eine Sonderform der Ausfuhrgenehmigungen stellen die sog. Allgemeinen Genehmigungen (AGG) dar. Bei vielen Ausfuhren ist keine Einzelgenehmigung erforderlich. Diese können mit Hilfe einer Allgemeinen Genehmigung pauschal vom Exporteur durchgeführt werden. Die Bedingungen der AGG müssen dabei unbedingt eingehalten werden, um einen Export ohne Zeitverlust zu ermöglichen. Diese Bedingungen beziehen sich in der Regel auf die Warenarten, deren Werte, die jeweiligen Empfangsländer sowie bestehende Meldepflichten. Werden die Bedingungen missachtet, müssen für den Export jeweils förmliche Einzelgenehmigungen beantragt werden, was wesentlich länger dauert und auch einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeutet. Allgemeine Genehmigungen müssen hingegen nicht extra beantragt werden und bieten Lieferanten den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit, sowie der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der AGG.

Sammelgenehmigungen (SAG)

Mit Hilfe einer Sammelgenehmigung können Waren an verschiedene Empfänger in unterschiedlichen Ländern genehmigt werden. Dabei gilt der vereinbarte Gesamtwert der Güter oder deren Gesamtmenge als Obergrenze für die Genehmigung. Auf entsprechenden Antrag hin können Sammelgenehmigungen auch um zusätzliche Endverbraucher bzw. Güter erweitert werden. Mit Hilfe der Sammelgenehmigungen ist ein sofortiger Versand möglich, denn SAG können im vereinfachten Zollverfahren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollämter angewendet werden. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung von SAG findet sich in § 4 AWV sowie in Art. 12 EU-Dual-Use-VO.

Die Bedeutung des Ausfuhrverantwortlichen im exportierenden Unternehmen: Definition, Aufgaben, Pflichten, Voraussetzungen & mehr

Für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren hat die Bundesregierung bestimmte Grundsätze festgelegt. Dies soll dazu dienen, unzuverlässige Personen und Unternehmen vom Umgang mit potenziell gefährlichen Gütern wie Massenvernichtungswaffen und rüstungsrelevanten Waren fernzuhalten. Mit Hilfe der Richtlinien sollen illegale Exporte vermieden, die Sicherheit der Bundesrepublik erhöht und der friedliche Umgang der Völker untereinander gefördert werden. Daher muss für Exporte von genehmigungspflichtigen Gütern ein sog. Ausfuhrverantwortlicher (AV) gegenüber dem BAFA angegeben werden. Dieser muss entweder Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung im jeweiligen Unternehmen sein und wird persönlich für die korrekte Einhaltung der Exportkontrollvorschriften haftbar gemacht. Die Benennung des AV erfolgt mit Hilfe eines entsprechenden Formulars und gilt bis auf Widerruf jeweils 1 Jahr lang. Neben dem Benennungsformular ist dabei auch immer eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs einzureichen. Wird die Erklärung zur Verantwortungsübernahme nach einem Jahr nicht erneuert, erlischt sie. In diesem Fall müssen alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung vom AV persönlich unterzeichnet bzw. im ELAN-K2 Portal digital eingereicht werden.

Die Exportkontrolle: Kurz zusammengefasst

Exportkontrollen für bestimmte Waren und Warengruppen sind angesichts der Entwicklungen im Weltgeschehen durchaus sinnvoll. Dadurch kann die innere und äußere Sicherheit gewährleistet und die menschenfeindliche Nutzung von Gütern eingedämmt werden. Wenn Sie über ein gutes Exportkontrollsystem verfügen, sind Sie sowohl bei Importen als auch bei Exporten immer rechtlich abgesichert. Betriebsprüfungen müssen Ihnen keine Angst machen und die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens wird gesteigert. Daher sollten gerade bei der Exportkontrolle der Aufwand und die finanziellen Mittel als sinnvolle Investition betrachtet werden, um das eigene Business auf lange Sicht abzusichern und Probleme bei der Zollabwicklung zu vermeiden. Compliance oder Regelkonformität ist das A und O jedes erfolgreichen Unternehmens. Das gilt insbesondere auch für die zollrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien bei Warenexporten.

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