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Was ist eine Sanktionslistenprüfung und welche Möglichkeiten gibt es? – Ein Ratgeber für Unternehmen

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Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind und ihre Waren aus Deutschland in andere Länder exportieren, kennen den Begriff der Sanktionslistenprüfung bereits. Er ist international unter dem Namen „Compliance“ bekannt. Diese Prüfung muss nicht nur von deutschen Unternehmen durchgeführt werden, sondern nimmt europaweit einen großen Stellenwert ein. Der Umfang hängt von der Größe des Unternehmens ab. Bei großen Unternehmen und Konzernen handelt es sich mitunter um einen hohen Aufwand.

Wenn ein Unternehmen gegen die Sanktionslisten verstößt, so drohen ernstzunehmende Strafen, die für das Unternehmen unter anderem auch mit wirtschaftlichen Folgen verbunden sind. Eine Prüfung der Sanktionslisten kann durch den Einsatz passender Software deutlich erleichtert werden. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Unternehmen bei der Sanktionslistenprüfung zu achten haben und erhalten wertvolle Tipps für Ihren Betrieb.

Was ist eine Sanktionslistenprüfung und warum gibt es sie?

Es gibt Verordnungen, in denen Personen und Betriebe gelistet sind, die unter einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Beschränkung stehen. Diese Verzeichnisse werden Sanktionslisten, Black Lists oder Compliance genannt. Sie finden sich in den Anhängen unterschiedlicher Sanktionsverordnungen und wurden als Reaktion auf die terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 ausgearbeitet. Die Prüfung der Sanktionslisten dient dazu, die Finanzierung von Terrorismus, sowie die Geldwäsche zu identifizieren, damit man sie untersagen kann. Die Listen müssen in regelmäßigen Abständen von exportierenden Unternehmen geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Firma keinen Handel mit Personen oder Betrieben treibt, die auf den Listen verzeichnet sind.

Wer ist zur Prüfung gegen Sanktionslisten verpflichtet?

In den EU-Verordnungen, sowie dem Außenwirtschaftsgesetz ist festgelegt, dass Unternehmen, die in der EU ansässig sind oder aus der EU agieren, in regelmäßigen zeitlichen Abständen sowohl ihre internen Kontakte als auch ihre Geschäftspartner prüfen müssen. Wenn ein Unternehmen über die Europäische Union hinaus agiert, dann werden neben der EU-Verordnung mit großer Wahrscheinlichkeit auch noch andere Sanktionslisten relevant.

An dieser Stelle müssen wir unbedingt darauf hinweisen, dass bei der Sanktionslistenprüfung Konflikte mit dem §7 AWV oder dem „EU Blocking Statute“ auftreten können.

Die Unternehmen der EU sind dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass keine Geschäftspartner der Firma auf einer der Sanktionslisten zu finden sind. Wenn es trotz aller Vorsicht doch passiert, so muss dies den zuständigen Behörden gemeldet werden. Darüber hinaus müssen die nächsten Schritte eingeleitet werden, denn der Person oder dem Unternehmen dürfen weder finanzielle Ressourcen noch wirtschaftliche Vorteile zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verordnungen nicht eingehalten werden und es aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit doch zu einer Unterstützung von Personen oder Unternehmen kommt, die auf den Sanktionslisten zu finden sind, dann drohen nach dem deutschen Recht hohe Geld- oder Haftstrafen. Denkbar sind Haftstrafen von bis zu 10 Jahren Haft.

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Gegen wen können sich Sanktionen richten und wie muss die Prüfung daher aufgestellt werden?

Grundsätzlich gilt, das alle Geschäftspartner und Unternehmen, sowie Personen geprüft werden müssen, mit denen im geschäftlichen Rahmen eine Beziehung besteht. Dazu gehören unter anderem:

Entscheidend für den Aufwand der Sanktionslistenprüfung ist, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorgang handelt. Die Unternehmen und Personen müssen fortlaufend überprüft werden, um Fehltritte zu vermeiden. Deshalb müssen selbstverständlich Neukunden oder neue Lieferanten geprüft werden, bevor eine geschäftliche Beziehung eingegangen wird. Hinzu kommt jedoch die regelmäßige Prüfung bereits bestehender Geschäftsbeziehungen. Je nach Art und Größe des Unternehmens bedeutet dies einen hohen Aufwand. Einzelfälle können manuell überprüft werden. Hierfür steht den Unternehmen der Europäischen Union zum Beispiel die Sanktionslisten „FiSaLis“ zur Verfügung. Es handelt sich um eine ausführliche Liste, in der Gruppen, Personen, Unternehmen und Organisationen online eingesehen werden können, gegen die im Rahmen einer EU-Verordnung ein umfassendes Verbot verhängt wurde. Da es sich mitunter jedoch um große Informationsblöcke handelt, die geprüft werden müssen, bietet sich für Unternehmen der Einsatz einer Software an, um die Sanktionslistenprüfung vorzunehmen.

Welche Sanktionslisten müssen geprüft werden?

Viele Unternehmen stehen vor der Frage, welche Sanktionslisten für ihre geschäftlichen Prozesse relevant sind. Dies lässt sich pauschal nicht beantworten, denn die Relevanz der Sanktionslisten hängt von dem Unternehmen ab.

Für Unternehmen, die ihren Firmensitz oder ihren Schwerpunkt innerhalb der Europäischen Union haben, gelten zunächst einmal auf jeden Fall die EU-Sanktionslisten. Sie sind unter dem Namen „CFSP Consolidated List of Sanctions“ bekannt. Hinzu kommen weitere internationale Listen, die von den Geschäftsbeziehungen oder Interessen Ihres Unternehmens abhängen. Die USA verstehen ihr Exportrecht extraterritorial, das bedeutet für EU-Unternehmen, die einen Bezug zu den USA haben, dass besondere Vorsicht geboten ist.

Damit Sie sich einen besseren Überblick verschaffen können, behandeln wir im Folgenden einige der Sanktionslisten, die international relevant sind und die EU-Unternehmen bei ihrer Sanktionslistenprüfung beachten müssen.

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Sanktionslisten der EU

Wie bereits erwähnt, müssen sich alle Unternehmen mit Sitz in der EU bei der Prüfung von Sanktionslisten zunächst einmal mit der EU_CFSP (Consolidated List of Sanctions) befassen. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach dem EU-Recht organisiert sind.

Sanktionslisten Großbritanniens

Die Sanktionsliste Großbritanniens muss von allen Unternehmen überprüft werden, die aus Großbritannien Geschäfte tätigen oder ihren Firmensitz in Großbritannien besitzen. Es handelt sich um die GB_HMT (Consolidated List of Financial Sanctions Targets).

Sanktionslisten der Schweiz

Alle Unternehmen, die ihren Firmensitz in der Schweiz haben oder nach schweizerischem Recht aufgebaut sind, unterliegen der CH_SECO (Consolidated List).

Sanktionslisten Japans

Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Japan haben und von dort aus Exporte tätigen, müssen folgende Sanktionsliste prüfen: JP_METI (End User List).

Sanktionslisten der USA

Wie bereits erwähnt, unterliegen Unternehmen mit Firmensitz in den USA gleich mehreren Sanktionslisten. Alle Unternehmen, die nach dem Recht der USA organisiert sind oder aus den USA heraus exportieren, müssen folgende Sanktionslisten überprüfen:

  • US_LSDP (List of Statutorily Debarred Parties) für alle Firmen, die Rüstungsgüter aus den USA exportieren.
  • US_DPL (Denid Persons List) für Firmen, die mit „Subject to Ear“ Gütern handeln.
  • US_EL (Entity List) für Betriebe, die mit „Subject to Ear“ Gütern handeln.
  • US_UL (Unverified List) für alle Firmen, die mit „Subject to Ear“ Gütern handeln.

Wie funktioniert die Sanktionslistenprüfung und welche Möglichkeiten gibt es?

Unternehmen sind dazu verpflichtet, sowohl neue Geschäftsbeziehungen zu überprüfen als auch regelmäßige Sanktionslistenprüfungen durchzuführen. Bei kleinen Unternehmen hält sich der damit einhergehende Aufwand noch in Grenzen, doch bei großen Unternehmen und Exportkonzernen sieht dies anders aus.
Eine Einzelfallprüfung ist online möglich, sprengt bei Betrieben mit vielen Geschäftsbeziehungen jedoch den Rahmen. Deshalb können Unternehmen auf unterschiedliche Möglichkeiten zurückgreifen, um ihre Sanktionslistenprüfung durchzuführen. Die wichtigsten Varianten stellen wir Ihnen an dieser Stelle einmal näher vor:

Die Online-Sanktionslistenprüfung des Justizportals

Es handelt sich um eine manuelle Einzelfallprüfung, die online über die Website des Justizportals unternommen werden kann.
Diese Art der Prüfung bringt einige Vorteile mit sich. Sie ist kostenlos und leicht zu bedienen. Allerdings wird sie bei großen Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen häufig erweitert werden, sehr umfangreich. Hinzu kommt, dass in der Sanktionslistenprüfung des Justizportals zwar die EU-Verordnung geprüft wird, andere Listen, die Teilverbote erhalten, allerdings nicht enthalten sind. Die umfassende Überprüfung ist deshalb nicht immer möglich. Einschlägige Softwares können hingegen alle Sanktionslisten prüfen.

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Kommerzielle Softwareangebote

Wenn Sie ein Unternehmen besitzen, das besonders im internationalen Raum tätig ist, dann sollte bei der Sanktionslistenprüfung unbedingt auf eine gute Software zurückgegriffen werden. Die Arbeit mit einer solchen Software vereinfacht die Prüfung der Sanktionslisten und spart damit auf lange Sicht Kosten.

Besonders vorteilhaft an der Software ist, dass ein Großteil der Prüfung im Hintergrund stattfindet. Dies ist mit einem Virenscanner beim Computer vergleichbar. Neben einzelnen Adressen werden zum Beispiel auch ganze Adressbestände überprüft. Hinzu kommt, dass die Software ein Zertifikat ausstellt, ein Prüfprotokoll, das beim Zoll vorgelegt werden kann. Auf diese Weise können Sie beweisen, dass Sie vor dem Export Ihrer Waren eine vollständige Prüfung vorgenommen haben.

Es wird jedoch als Problem wahrgenommen, dass den Programmen bei der Überprüfung von Adressen und Daten keine standardisierten Algorithmen zugrunde liegen. Dies bedeutet, dass sich die Ergebnisse bei einem direkten Vergleich zwischen verschiedenen Softwareangeboten unterscheiden.

Wir empfehlen Unternehmern, eine Software zu wählen, bei der die Sanktionslisten individuell angepasst und erweitert werden können. Es kann beispielsweise sein, dass Ihr Unternehmen zurzeit Handel mit Japan treibt, die Geschäftsbeziehungen in Zukunft jedoch auch noch auf andere Bereiche ausgeweitet werden sollen. Es wäre lästig, bei einer solchen Expansion die Software zur Sanktionslistenprüfung ändern zu müssen.

Darüber hinaus sollten Sie unbedingt die Anschaffungskosten, sowie die laufenden Kosten jeder einzelnen Software für Ihr Unternehmen kalkulieren, bevor Sie sich für eine Software entscheiden. Die Kostenmodelle der Angebote unterscheiden sich.

SANSCREEN

Bei der Software SANSCREEN werden die aktuellen Sanktionslisten geprüft. Internationale Listen können problemlos hinzugefügt oder entfernt werden. Die Software bietet somit individuelle Lösungen für verschiedene Unternehmensgrößen. Mögliche Tippfehler werden bei der Prüfung der Sanktionslisten berücksichtigt, sodass Sie eine optimierte Trefferquote erwarten können. Hinzu kommt, dass die Prüfung protokolliert wird und in Ihre ERP-Systeme oder CRM-Systeme integriert werden kann. Die Umsetzung kann auf zwei Wegen stattfinden. Für die Software wird sowohl eine Inhouse-Lösung als auch eine ASP-Lösung angeboten.

Die Inhouse-Variante wird lokal in Ihrem Unternehmen installiert. Der Zugriff ist vom gesamten Unternehmensnetzwerk möglich. Es ist möglich, einzelne Arbeitsschritte und Details an die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens anzupassen. Darüber hinaus besitzt die Firma sämtliche Daten und kann diese eigenständig verwalten. Die Anschaffungskosten sind höher als bei Lizenzen, fallen jedoch in der Regel nur einmal an. Wir empfehlen die Inhouse-Lösung vor allem Unternehmen, deren Netzwerk getrennt vom Internet aufgebaut ist.

Die ASP-Lösung basiert auf einer Webversion der Software. Die Software verübt die gleiche Arbeit, wie die Inhouse-Variante. Es werden jedoch keine internen IT-Kosten anfallen, da die Lizenz der Software monatlich gezahlt wird.

Folgende Sanktionslisten sind bei der Standardversion der SANSCREEN Software inbegriffen:

  • US_DPL (U.S Bureau oft Industry and Security – Denied Persons List)
  • US_SDN (U.S. Treasury Department – Specially Designated National List)
  • GB_HMT (Consolidated List of Financial Sanctions Targets in the UK)
  • CH_SECO (SECO-Liste Switzerland)
  • EU_CFSP (Common Foreign and Security Policy (Europäische Kommission))

Zusätzlich hierzu können weitere Listen aufgenommen werden. Diese müssen jedoch separat bezahlt werden.

sanscreen

ID Prove

Die Software ID PROVE ist im Grunde genommen eine Möglichkeit, die Sanktionslistenprüfung optimal an die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens anzupassen. Allerdings muss hierbei bedacht werden, dass auch die Kosten stark variieren.
Grundsätzlich können Sie aus drei verschiedenen Tarifen die passende Variante für Ihren Betrieb auswählen. Die Sanktionslisten der EU-Verordnung sind in jedem der drei Tarife enthalten. Möchten Sie auch die US-Sanktionslisten überprüfen, so müssen Sie diese Option zusätzlich dazubuchen. Große Unternehmen, die über eine große Anzahl an Mitarbeitern verfügen, müssen die Kosten pro Standort und Arbeitsplatz kalkulieren. Wenn Sie wünschen, dass die Software in Ihr Intranet integriert und mit Ihrem SAP-System verknüpft wird, dann entstehen auch hier zusätzliche Kosten.

Pixi Descartes Denied Party Screening

DESCARTES ist ein umfassendes Produktprogramm, das integrierte Lösungen anbietet. Die Software für die Prüfung von Sanktionslisten kann beispielsweise gemeinsam mit der WMS Lagerverwaltung von PIXI oder der ERP Warenwirtschaft von PIXI erworben werden. Lieferantenbestellungen und Kundenbestellungen werden bei ihrem Eingang mit den aktuellen Sanktionslisten gegengeprüft, um Verstöße zu vermeiden.

BEO

Die Software von BEO stellt Ihnen als Unternehmer drei Tarife zur Auswahl. Mitunter reicht eine Basic-Version für kleine Unternehmen mit geringem Prüfungsaufwand. Allerdings müssen bei diesem Tarif alle Prüfvorgänge separat gezahlt werden. Für größere Unternehmen entstehen hierdurch zu viele Kostenpunkte.
Auch BEO bietet seinen Kunden eine Inhouse-Lösung und eine webbasierte Lösung an. Bei der Inhouse-Lösung entstehen Installations- und interne Instandhaltungskosten. Allerdings können unbegrenzt viele Prüfvorgänge vorgenommen werden. Bei dem webbasierten Tarif Basic 100T können bis zu 100.000 Prüfvorgänge vorgenommen werden.

Addressware Compliance

Die Software kooperiert mit der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft und anderen, um sicherzustellen, dass die Referenzdaten zu aktuellen Sanktionslisten gehören. Es können relevante Personen über die Sucherkennung gefunden werden, darüber hinaus enthält die Software ein Prüfprotokoll der Prüfvorgänge. Diese können unbegrenzt vorgenommen werden. Hinzu kommt, dass die Adressdaten in ihrer Gesamtheit überprüft werden. Der Umfang der Daten spielt hierbei keine Rolle.

Advantage Compliance

Die dbh Logistics IT AG hat eine Software auf den Markt gebracht, die in drei Module aufgebaut ist.

  1. Die Prüfung der Sanktionslisten
  2. Die Tarifierung, damit Waren in den Zolltarif eingereiht werden können
  3. Die Exportkontrolle, damit die Dual-Use-Prüfung und die Embargo-Prüfung reibungslos durchgeführt werden kann.

Die Module können in bereits bestehende SAP-Systeme des Unternehmens integriert werden. Alle Informationen und Sanktionslisten basieren auf den aktuellen Informationen der EZT-Online des deutschen Zolls, sowie dem Bundesanzeiger Verlag und werden täglich angepasst. Einzelne Adressdatensätze lassen sich automatisch oder auch manuell mit Hilfe des WEB-Client überprüfen. Komplette Datensätze können hingegen über das SAP-System oder das ERP-System des Unternehmens geprüft werden.

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FORMAT-SAM

FORMAT hat einen Sanktionsmonitor auf den Markt gebracht. Er überprüft Adressdaten mit Hilfe aktueller Sanktionslisten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 und 2580/2001 zu finden sind. Zusätzliche Informationen zum Prüfumfang und anderen Informationen rund um die Software erhalten Sie auf Anfrage direkt beim Anbieter. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass der Umfang der Software den Bedürfnissen Ihres Unternehmens gerecht wird.

EASYCOMPLIANCE

Die Sanktionslisten, auf welche die Software EASYCOMPLIANCE zurückgreift, werden vom Bundesanzeiger Verlag herausgebracht. Deshalb kann es vorkommen, dass Sie zur Nutzung der Software auch ein Abonnement bei dem Bundesanzeiger Verlag abschließen müssen. Die konkreten Tarife hängen vom Umfang der Sanktionslistenprüfungen ab.

Wenn dies gewünscht wird, kann auch eine PEP-Prüfung vorgenommen werden. Es handelt sich hierbei um eine Prüfung politisch exponierter Personen.

Politisch exponierte Personen sind zum Beispiel Menschen, die ein öffentliches Amt ausüben. Darunter Minister, Staatschefs, Führungspersonal an obersten Gerichten, Botschafter, Parlamentsmitglieder etc. Wenn ein Unternehmen einer solchen Person zugeordnet werden kann, dann besteht die Gefahr der Geldwäsche, der Steuerhinterziehung oder der Korruption.

Was müssen Unternehmen bei der Sanktionslistenprüfung beachten?

Zunächst einmal ist es von großer Wichtigkeit, dass das prüfende Unternehmen klar strukturiert ist. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass es sich um eine valide, unmissverständliche Sanktionslistenprüfung handelt. Je nach Größe des Unternehmens und Umfang der Exporttätigkeit, gibt es in der Firma zahlreiche Schnittstellen, die mit der Sanktionslistenprüfung in Kontakt kommen. Diese müssen untereinander eine gute Kommunikation, sowie Koordination aufweisen, um Fehler zu vermeiden.
Außerdem sollte jedes Unternehmen über eine Person verfügen, die übergeordnet für die Prüfung der Sanktionslisten zuständig ist und sowohl intern als auch extern als Ansprechpartner fungiert.

Bereits vor der tatsächlichen Prüfung muss ein vollständiges Protokoll vorliegen, aus welchem ersichtlich wird, wie umfangreich die Sanktionslistenprüfung ist und welche einzelnen Schritte diese beinhaltet. Darüber hinaus muss im Unternehmen festgelegt werden, in welchem zeitlichen Rhythmus die Sanktionslistenprüfung durchgeführt werden soll.

Es wird empfohlen, die Mitarbeiter durch Schulungen und Weiterbildungen zu unterstützen, damit sie die Sanktionslistenprüfung fehlerfrei und fristgerecht durchführen können. Jede Person, die an diesem Prozess teilnimmt, muss das Protokoll bis ins kleinste Detail kennen und sich mit dem Ablauf der Prüfung vertraut machen.

Der zeitliche Abstand der Sanktionsprüfungen ist nicht gesetzlich geregelt. Unternehmen müssen sich jedoch nach der Vorgabe richten, dass ein technisch und wirtschaftlich vertretbarer Aufwand betrieben werden muss, um die Prüfung der Sanktionslisten zu gewährleisten. In § 18 ABS. 11 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) steht außerdem, dass nur Unternehmen, die innerhalb von zwei Tagen nach der Veröffentlichung handeln, straffrei bleiben.

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Ein Treffer bei der Sanktionslistenprüfung – Was ist nun zu tun?

Die Sanktionslistenprüfung wird regelmäßig verantwortungsbewusst durchgeführt, um zu vermeiden, dass ein Verstoß in Kauf genommen wird. Selbstverständlich hoffen alle Mitglieder des Unternehmens darauf, dass es bei keiner der Sanktionslistenprüfungen zu einem Treffer kommt. Passiert dies doch, so muss innerhalb kürzester Zeit gehandelt werden. Deshalb sollten unbedingt alle Mitarbeiter, die eine Schnittstelle mit der Prüfung der Sanktionslisten aufweisen, über das Vorgehen im Notfall informiert werden.
Wenn es einen Treffer gibt, so müssen mehrere Handlungsschritte eingeleitet werden. Deshalb ist die Person, die übergeordnet für die Sanktionslistenprüfung zuständig ist, umgehend in Kenntnis gesetzt werden.

Wenn es einen Treffer bei der Prüfung der Sanktionslisten gibt, müssen die geschäftlichen Beziehungen zu dieser Person oder diesem Unternehmen mit sofortiger Wirkung abgebrochen werden. Gleichzeitig dürfen auf keinen Fall Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden, die für die Person oder das Unternehmen einen Vorteil bedeuten würden.

Darüber hinaus muss umgehend die zuständige Behörde über den Treffer bei der Sanktionslistenprüfung informiert werden. Bei Finanztransaktionen muss der Vorfall der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Bei Transaktionen wirtschaftlicher Ressourcen ist hingegen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der passende Ansprechpartner.

Verstoß gegen Sanktionen – Welche Konsequenzen drohen dem Unternehmen?

Wie bereits eingangs erwähnt, kommt es bei einem Verstoß gegen die Sanktionslisten zu hohen Strafen. Zu beachten ist hierbei außerdem auch, dass bereits die Anbahnung eines Vertrags oder die Vertragsverhandlungen mit sanktionierten Unternehmen, Organisationen oder Personen strafbar sind.
Grundsätzlich ist mit hohen Freiheits- und Geldstrafen zu rechnen, wenn gegen die Sanktionslisten verstoßen wird. Der Verstoß muss nicht immer absichtlich forciert worden sein, bereits ein fahrlässiges Verhalten ist strafbar.
Aus diesem Grund raten wir Unternehmen unter allen Umständen dazu, regelmäßig umfangreiche Sanktionslistenprüfungen durchzuführen, um das Risiko eines Verstoßes zu minimieren und Strafen zu vermeiden. Im Falle eines Verstoßes fällt die Verantwortung direkt auf die Geschäftsführung zurück, die persönlich haftet.

Fazit

Es gibt europäische und internationale Sanktionslisten, in denen Personen, Unternehmen und Organisationen verzeichnet sind, mit denen aus verschiedenen Gründen keine Geschäftsbeziehungen zustande kommen sollten. Zu den häufigsten Gründen gehören Terrorismus, Geldwäsche und Korruption. Unternehmen, die ihren Sitz in Europa haben und Exporte tätigen, müssen ihre Geschäftsbeziehungen in regelmäßigen Abständen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Geschäftliche Beziehungen zu Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf Sanktionslisten zu finden sind, sind verboten und werden mit hohen Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet.

In diesem Artikel haben wir Unternehmern verschiedene Möglichkeiten vorgestellt, die sie für ihre Sanktionslistenprüfung verwenden können. Um die passende Software auszuwählen, sollten Sie sich mit den Bedürfnissen Ihres Unternehmens, sowie mit den verschiedenen Tarifen der Programme auseinandersetzen. Eine pauschale Lösung lässt sich nicht nennen, weil die Kosten der Software stark von der Größe und Art Ihres Unternehmens abhängen. Um eine rechtmäßige Sanktionslistenprüfung zu gewähren, sollten die durchführenden Mitarbeiter des Unternehmens eingehend geschult werden. Darüber hinaus ist es von Vorteil, den gesamten Prozess der Prüfung von Sanktionslisten zu protokollieren, damit Missverständnisse vermieden werden können. Die Zuständigkeiten sollten im Unternehmen klar definiert werden. Es ist von Vorteil, eine Person zum übergeordneten Ansprechpartner zu ernennen. Dieser Angestellte informiert seine Mitarbeiter und steht bei internen, sowie externen Fragen zur Verfügung.

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