Auch beim Import und Export werden nachhaltige Prozesse und speziell die grünen Zollverfahren immer wichtiger. Sie können auf verschiedenen Wegen in die Logistik integriert werden, um zum Beispiel den Ausstoß von CO2, den Energieverbrauch an sich und die reinen Fahrtwege zu verringern. Zudem verlangen mittlerweile viele internationale Abkommen die Umsetzung nachhaltiger Standards. Zu den wichtigsten Regelungen gehören der CO2-Grenzausgleichsmechanismus, die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten und der Artenschutz nach dem Washingtoner Abkommen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über grüne Zollverfahren und Vorgaben, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind.
Was sind grüne Zollverfahren?
Auf Ebene der Europäischen Union (EU) und der Welthandelsorganisation (WHO) wurden in den letzten Jahrzehnten diverse grüne Zollverfahren auf den Weg gebracht, welche den Import und Export gerade in Europa nachhaltiger gestalten sollen. Eine der wichtigsten Änderungen der jüngsten Zeit ist der Klimazoll oder CO2-Grenzausgleichsmechanismus/Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Über dieses EU-Werkzeug sollen die Produkte, bei deren Herstellung das meiste Kohlenstoffdioxid entsteht, höher besteuert werden. Somit sind die Folgen für die Umwelt eingepreist und es sollte fairere Wettbewerbsbedingungen geben.
Das sorgt letztlich auch dafür, dass Exporteure in Nicht-EU-Ländern den Klimazoll und grüne Zollverfahren dauerhaft im Blick haben müssen, um Waren verkaufen zu können. Im Fokus der nachhaltigen Zollregelungen stehen konkret:
- Zement
- Eisen und Stahl
- Aluminium
- Dünger
- Elektrizität
- Wasserstoff
Abgesehen davon sollten verschiedene weitere grüne Zollverfahren und Technologien in den Import- und Exportprozess eingebunden werden. Dazu gehören vor allem die Messungen von Emissionen und die gezielte Verringerung von hohen CO2-Ausstößen. Je nachhaltiger die Lieferketten im Endeffekt sind, desto niedriger fallen im besten Fall die Zölle aus.
Regelung und Mechanismen als Grundlage von Nachhaltigkeit und grünen Zollverfahren
Als Basis für grüne Zollverfahren dienen verschiedene Regelungen, die unter anderem von der EU oder der WHO beschlossen worden sind. Abgesehen von Bestimmungen zum Klimaschutz und dem CO2-Grenzausgleich stellen Verordnungen zu entwaldungsfreien Lieferketten, der Eingrenzung der Glyphosat-Nutzung und dem Artenschutz wichtige Grundlagen für den nachhaltigen Handel dar.
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU
Die derzeit wichtigste Regelung für Nachhaltigkeit im internationalen Handel und Strategien für umweltfreundliche Import- und Exportpraktiken ist der im Oktober 2023 in Kraft getretene CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). In Vorbereitung der endgültigen Umsetzung dieses grünen Einfuhrzolls müssen die in Europa handelnden Unternehmen bereits jetzt alle CO2-Emissionen über das Portal TAXUD erfassen und melden. Ab dem Jahr 2026 fallen auf der Basis dieser Informationen dann konkrete Zölle auf Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität an. Dabei werden auch Rohstoffe, fertige Waren sowie Vorprodukte mit dieser Gebühr besteuert. Betrachtet werden dabei nicht zuletzt auch die indirekten Emissionen, die bei der Herstellung entstehen.
Wer in und mit der europäischen Zollunion handeln möchte, sollte sich daher allmählich auf die grünen Zölle vorbereiten. Dazu gehört auch eine umfassende Vorbereitung auf die Berichtspflichten, die beispielsweise durch professionelle Schulungen und Fortbildungen erfolgen kann.
Zudem sollten eventuell Produktionsstätten und Handelskooperationen überdacht werden, so im Fall von Einfuhren aus den USA und aus China. Vor allem bei Importen aus der Volksrepublik könnte es ab 2026 teurer werden. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass sich als Konsequenz dann auch die Einfuhrbestimmungen und das Zollrecht bei der Ausfuhr nach China ändern.
Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten
Mit der Verordnung (EU) 2023/115 möchte die EU dem Schrumpfen geschlossener Waldgebiete auf dem Planeten entgegenwirken. Die Regelung betrifft Produkte, die häufig mit Rodung großer Waldflächen in Verbindung stehen, insbesondere aber Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz, Kautschuk sowie Endprodukte aus diesen Rohstoffen. Ab dem 1. Juli 2025 tritt die Verordnung mit allen ihren Verpflichtungen in Kraft.
Die Importeure und Exporteure werden hierbei in die Pflicht genommen und müssen nachweisen, dass für die eingeführten Waren keine Entwaldung stattgefunden hat. Bei diesem grünen Zollverfahren muss eine Sorgfaltserklärung vorgelegt werden. Diese gilt als Nachweis und wird elektronisch übermittelt. Kleine und mittelständische Unternehmen können auf bereits an den europäischen Zoll versendete Sorgfaltserklärungen per Referenznummer verweisen.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES
Das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES ist einer der ältesten Versuche, um einen nachhaltigen internationalen Handel in die Tat umzusetzen. Der Vertrag wurde bereits 1973 abgeschlossen und trat 1975 in Kraft. Seit 1976 ist auch Deutschland Mitglied dieser Konvention.
Über CITES werden mehr als 40.000 Tier- und Pflanzenarten unter Schutz gestellt und dürfen nicht ohne Weiteres von einem Land ins andere gebracht werden. Ein generelles Aus- und Einfuhrverbot gilt für Produkte aus akut vom Aussterben gefährdeten Arten wie Elefanten, Nashörnern, Walen, Haien, Meeresschildkröten, Schuppentieren, bestimmten Orchideen, Edelhölzern und so weiter. Für zwei andere Kategorien (Nicht unmittelbar vom Aussterben bedrohte Arten und regional bedrohte Arten) wird ein streng kontrollierter Handel durchgesetzt.
Im Rahmen der grünen Zollverfahren prüfen vor allem die Zollbehörden und das Bundesamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Ein- und Ausfuhren nach dem Artenschutzabkommen. Produkte bedingt gefährdeter Arten dürfen nur mit den notwendigen CITES-Dokumenten (Ein- und Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamtes für Naturschutz) exportiert beziehungsweise importiert werden.
Grenzüberschreitender Warenverkehr von Abfällen
Nach zahlreichen Skandalen in der Vergangenheit haben die EU-Staaten strengere Regelungen für die Ausfuhr von Abfällen aus Europa in Drittländer eingeführt. Als Grundlage für grüne Zollverfahren im Zusammenhang mit dem Abfallhandel dient dabei das Basler Übereinkommen von 1992. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates von Juni 2006 verlangt zudem eine konkrete Einordnung der Abfälle in risikofrei (grün) und gefährlich (gelb).
Wichtig für Abfallimporteure ist es zu wissen, dass die Einfuhr zur Beseitigung innerhalb der EU prinzipiell verboten ist. Ausnahmen liegen nur unter gewissen Bedingungen vor, zum Beispiel bei der Verwertung von Abfällen aus begünstigten Ländern. Hierfür sind Beantragungen und eine Notifizierung notwendig. Dasselbe ist bei der Ausfuhr von Abfällen aus der EU der Fall. Hier gibt es vor allem die Option, Abfälle in EFTA- und OECD-Staaten zu verbringen. Für die Beantragung und Abwicklung sind ausschließlich die dazu befugten Zollstellen zu kontaktieren.
Ende des Jahres 2021 hat die Europäische Kommission strengere Regeln im Rahmen des europäischen Green Deals vorgelegt. So ist vor allem die Ausfuhr von schwer recycelbaren Plastikabfällen stärker reglementiert worden. Der Export in Nicht-OECD-Länder aus der EU ist mittlerweile verboten. Beim Abfallhandel mit OECD-Ländern besteht ein detailliertes grünes Zollverfahren mit notwendigen Genehmigungen aus dem Ausfuhr- und Einfuhrland. Ohne die von beiden beteiligten Staaten auszustellenden Papiere ist der Handel nicht möglich.
Das WHO-Abkommen über Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS)
Dieses Übereinkommen im Bereich der grünen Zollverfahren soll Menschen, Tiere und Pflanzen vor übertragbaren Krankheiten und anderen gesundheitsgefährdenden Risiken schützen. So müssen beim grenzüberschreitenden Handel Pflanzengesundheitszeugnisse und Einfuhrgenehmigungen vorgelegt werden. Ebenso werden vom Zoll Begasungszertifikate beziehungsweise eine Veterinärbescheinigung verlangt.
Das so genannte SPS Agreement (WTO Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) legt seit 1995 weltweit die Standards und Normen fest. Das betrifft vor allem die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen und die Unterstützung von Entwicklungsländern durch die Bereitstellung von entsprechender Technologie.
Nachhaltige Technologien in grünen Zollverfahren
Nachhaltige Technologien werden im Rahmen grüner Zollverfahren vor allem durch die elektronische Erfassung sowie Tracking umgesetzt. Die Digitalisierung von Zollprozessen und die automatisierte Zollabwicklung (link – Digitalisierung von Zollprozessen: Chancen, Herausforderungen & Voraussetzungen – bei Zollabwicklung & Unternehmen) machen die Verfahren schneller und effizienter.
Über Software-Lösungen können letztlich auch die notwendigen Genehmigungen und Notifizierungen bei bestimmten Waren eingereicht werden. Zudem findet die Meldung von CO2-Emissionen über ein Online-Portal statt. Hierdurch können die Unternehmen auch besser im Hinblick auf die Einhaltung von Umweltschutzmaßnahmen überwacht und zur konsequenten Umsetzung eines grünen Handels animiert werden.
Für die Nachverfolgung der Lieferketten ist Blockchain-Technologie sinnvoll. Hiermit können Daten einem bestimmten Produkt zugewiesen werden. Die Labels sind einzigartig und können unter anderem Informationen zum Herkunftsland, zur nachhaltigen Herstellung sowie zu den Zwischenstationen auf dem Weg zum Endverbraucher tragen.
Dies ist vor allem bei der Umsetzung von Sorgfaltsnachweisen zum Beispiel zum Verbot von Produkten, die auf Entwaldung und Waldschädigung basieren, sowie anderen Zertifizierungen hilfreich. Künstliche Intelligenz an sich kann wiederum die Lieferwege selbst optimieren und für einen geringen Aufwand bei den grünen Zollverfahren durch effizientere Export-/Importplanung sorgen.
Vorteile grüner Zollverfahren für Unternehmen
Einer der größten Vorteile der grünen Zollverfahren für Unternehmen in Europa ist zunächst einmal, dass durch das Erheben von speziellen Einfuhrzöllen ein fairer internationaler Handel entsteht. Alle am Handel mit EU-Unternehmen beteiligten Akteure müssen sich entsprechend an gewisse Umweltauflagen halten und können ihre Preise nicht durch ungleiche Wettbewerbsbedingungen senken.
Sind die Emissionsauflagen beispielsweise in China geringer, können dort ansässige Unternehmen Eisen, Stahl, Aluminium und andere Produkte wesentlich preiswerter herstellen und in die EU exportieren. Die ab 2026 geltenden Klimazölle werden hier unwillkürlich für eine Anpassung sorgen und die Binnenwirtschaft innerhalb der Zollunion stärken.
Das betrifft ebenfalls den zunehmenden Fokus auf Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen beziehungsweise Antidumping-Zölle der EU. Unter Dumping ist eine Ausfuhr von Waren weit unter dem Nominalwert zu verstehen, welche durch einen unfairen Preisvorteil zu hohen wirtschaftlichen Schäden innerhalb der Zollunion führen kann. Die meisten neu eingeführten Antidumping-Zölle der EU betreffen in erster Linie Importe aus China.
Von grünen Zollverfahren profitieren Unternehmen aber auch durch den Erhalt der Umwelt und der Ressourcen an sich. Die Wirtschaft wird durch diese Regulierungen immer mehr in die Richtung nachhaltiger und recycelbarer Rohstoffe bewegt. Dadurch gehen die Firmen einen Schritt in die Zukunft und können mit fortschrittlichen Produkten bessere Gewinne erzielen.
- Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen weltweit durch Einpreisen ökologischer Konsequenzen
- Verhinderung von Dumping-Exporten
- Schutz von Umwelt und Klima
- Reduzierung von Schäden durch Klimawandel
- Forcierter Wechsel auf zukunftsweisende Materialien
Ausblick: Die Entwicklung und Zukunft grüner Zollverfahren
Schon jetzt kann gesagt werden, dass vor allem die EU, aber auch andere Zollregionen auf der Erde zunehmend grüne Zollverfahren einführen werden. Die EU ist hier einer der Vorreiter und gerade dabei, den ersten Klimazoll weltweit aufzustellen. Viele weitere Industrieländer könnten folgen.
Auf dem übergeordneten Level profitieren die sich noch entwickelnden Staaten vor allem von den Verboten des gefährlichen Abfallhandels und den bereits in den 1970er Jahren beschlossenen Einschränkungen zum Handel mit seltenen Tier- und Pflanzenarten.
Als international agierendes Unternehmen muss man sich natürlich auf die grünen Zollverfahren vorbereiten. Das betrifft zum Beispiel die elektronischen Meldungen von CO2-Emissionen bei der Einfuhr bestimmter Waren wie Stahl, Eisen, Aluminium, Elektrizität und anderen in die EU. Hierfür stellt die Zollunion ein entsprechendes Portal bereit. Das Verfahren ist ab 2026 offiziell verpflichtend und befindet sich derzeit in der Übergangsphase.
FAQ: Häufige gestellte Fragen zu Nachhaltigkeit und grünen Zollverfahren
Welche grünen Zollverfahren gibt es?
Vor allem in der EU-Zollunion gibt es immer häufiger grüne Zollverfahren, die unter anderem den Klimaschutz und den CO2-Ausstoß betreffen. So führt die EU ab 2026 einen Klimazoll ein, der den Import gewisser Waren mit hohen Emissionen besteuert. Abgesehen davon müssen Exporteure und Importeure auf bedrohte Tierarten, die Einschränkungen beim Abfallhandel und die Verordnungen zur Pflanzen- und Tiergesundheit achten.
Werden grüne Zollverfahren digital abgewickelt?
Die meisten grünen Zollverfahren werden digital abgewickelt. So werden auch die Emissionszahlen für den Klimazoll ab 2026 von den Unternehmen erfasst und online übermittelt. Dies ist bereits ab diesem Jahr ohne tatsächliche Zollerhebung im Rahmen einer Übergangsphase möglich. Bei notwendigen Zertifizierungen zum Beispiel durch die Naturschutzämter stehen ebenfalls solche Übermittlungs- und Referenzverfahren digital bereit.
Ab wann gilt der CO2-Grenzausgleichsmechanismus?
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM, der auch als EU-Klimazoll bekannt ist, trat im Mai 2023 in Kraft und wird derzeit in einer Übergangsphase angewendet. Bis zum 1. Januar 2026 findet eine schrittweise Umsetzung des Mechanismus statt. Unternehmen werden sich zunächst im CBAM-System registrieren müssen und testweise die Emissionszahlen angeben. Ab dem Jahr 2026 sind einfuhren bestimmter Produkte wie Eisen, Stahl, Elektrizität, Aluminium, Düngemittel, Zement und Wasserstoff nur noch mit CBAM-Zertifikat möglich.