Unternehmen mit internationalen Handelsgeschäften sehen sich im Warenverkehr häufig mit komplexen zollrechtlichen Anforderungen konfrontiert. Der hohe Verwaltungsaufwand bindet nicht nur Ressourcen, sondern kann auch Fehler begünstigen.
Der Status des „zugelassenen Ausstellers“ soll den Warenverkehr vereinfachen. Dieser ermöglicht es Unternehmen, die Herkunft von Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union (EU) nachzuweisen, ohne der zuständigen Zollstelle die Nachweise zur Anbringung eines Sichtvermerks vorlegen zu müssen. Im Folgenden gehen wir näher darauf ein, wie die rechtlichen Grundlagen und praktischen Aspekte dieses besonderen Status aussehen.
Zugelassener Aussteller – Begriffsklärung und Voraussetzungen
Der „zugelassene Aussteller“ ist eine zertifizierte Entität (Person oder ein Unternehmen), die dazu berechtigt ist, den zollrechtlichen Unionsstatus einer Ware eigenständig und ohne weitere behördliche Bestätigung zu dokumentieren. Rechtsgrundlagen sind hierfür unter anderem die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) und der Unionszollkodex (UZK).
Damit der Status eines zugelassenen Ausstellers erteilt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Personen/Unternehmen müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein,
- Nachweis über die Fähigkeit, den Unionsstatus korrekt zu dokumentieren,
- zollrechtliche Zuverlässigkeit (d.h. keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften),
- zuverlässige und ordnungsgemäße Buchführung (die Buchführungs- und Nachweissysteme müssen dem Zoll die Überprüfung der Ursprungseigenschaft ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichen).
Wichtig: Der in Deutschland vom zuständigen Hauptzollamt bewilligte Status als „zugelassener Aussteller“ ist nicht automatisch auf verschiedene Jurisdiktionen im Unionsgebiet übertragbar, sondern gilt nur in Deutschland. Die entsprechenden Nachweise zum Unionsstatus von Waren dürfen deshalb auch nur innerhalb der deutschen Grenzen ausgestellt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung zu beantragen. In diesem Fall wird die Bewilligung des Status von mehr als einem EU-Mitgliedstaat erteilt.
Wie läuft die Antragstellung ab?
Für eine nationale Bewilligung können Unternehmen den Status beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Folgende Schritte sind dafür notwendig:
- „Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren“ auf der Website des deutschen Zolls aufrufen.
- Das ausgefüllte Formular ausdrucken und unterschreiben.
- Teile I bis III des Fragebogens „zollrechtliche Bewilligungen“ beifügen.
- Antrag beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.
- Nach Abschluss der Prüfung erhält der Antragsteller einen Bescheid mit der Bewilligung oder eine Ablehnung vom Hauptzollamt.
Für einen mitgliedstaatenübergreifenden Status als „zugelassener Aussteller“ muss der Antrag über das EU-Trader Portal (EU-TP) gestellt werden. Dazu ist ein Nutzerkonto im EU-TP, das im Vorfeld beantragt werden muss, unbedingte Voraussetzung. Die Antragstellung verläuft dann wie folgt:
- In das EU-TP mit den Zugangsdaten einloggen.
- Antrag für „ACP – Status eines zugelassenen Ausstellers (ACP)“ ausfüllen und absenden.
- Das „Zusatzblatt nationale Angaben“ und gegebenenfalls die Teile I bis III „zollrechtliche Bewilligungen“ dem zuständigen Hauptzollamt (mit der im EU-TP generierten Antragsnummer) zusenden.
- Das Hauptzollamt führt eine Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durch. Die Bewilligung wird dem Antragsteller in elektronischer Form über das EU-TP mitgeteilt.

Praktische Relevanz und Vorteile des Status „zugelassener Aussteller“
Der Status des „zugelassenen Ausstellers“ bringt im Alltag vor allem eine Vereinfachung in internationalen Handelsgeschäften mit sich, da Dokumente wie T2L oder T2LF (Nachweise des Unionscharakters der Waren), das Warenmanifest einer Schifffahrtsgesellschaft oder Beförderungspapiere und Rechnungen nicht erst der zuständigen Zollstellen zur Anbringung eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.
Hierdurch verringert sich für Unternehmen der Aufwand bei der Vorbereitung und Durchführung des Warenversands. Darüber hinaus bringt der Status eine Beschleunigung des Handels, da keine weitere Bearbeitungszeit für Anträge einkalkuliert werden muss. Außerdem ist ein Antrag auf „Freistellung von der Unterschriftsleistung“ möglich, mit dem sich der Verwaltungsaufwand noch weiter reduzieren lässt.
Da Ursprungserklärungen direkt auf Handelsdokumenten wie Rechnungen eigenständig vorgenommen werden können, kann ein „zugelassener Aussteller“ das gesamte Handling straffen. Zusätzlich erleichtert der Status die unkomplizierte Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen, z.B. die schnellere Abfertigung. Damit trägt der Status als „zugelassener Aussteller“ zur Reduzierung potenzieller Verzögerungen beim Grenzübergang bei, was insbesondere im Zusammenhang mit zeitkritischen Lieferketten von Bedeutung ist.
Was oft unterschätzt wird: Da die Bewilligung an einen Nachweis über die Einhaltung von Zoll- und Steuerrecht gebunden ist, ergibt sich aus der Anerkennung als „zugelassener Aussteller“ auch eine Stärkung der Außenwahrnehmung des Unternehmens. Für Zollbehörden und Geschäftspartner ist der Status ein Hinweis darauf, dass das innehabende Unternehmen Wert auf eine regelkonforme Abwicklung seiner Geschäfte und Tätigkeiten legt.
Mit dem Status als „zugelassener Aussteller“ verbundene Herausforderungen
Der Status als „zugelassener Aussteller“ bringt Handelsunternehmen eine Reihe von Vorteilen – besonders dann, wenn der Transport von Waren zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten mit einer zeitweisen Verbringung außerhalb des Unionsgebiets verbunden ist. In diesem Zusammenhang dürfen aber auch die Herausforderungen nicht unterschätzt werden.
- Dokumentationspflichten: Alle Nachweise müssen über eine Frist von mehreren Jahren aufbewahrt und den Zollbehörden jederzeit zugänglich gemacht werden. Dabei sind die Aufzeichnungen so zu führen und abzulegen, dass den Zollbehörden wirksame Kontrollen möglich sind.
- Haftungsrisiko: Das Unternehmen trägt die Verantwortung für die Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der ausgestellten Dokumente und muss für die rechtlichen Folgen einstehen.
- Technische Anpassungen: Die Digitalisierung sorgt auch im Rahmen der Zollabwicklung für ständige Veränderungen. Diese erfordern unter Umständen regelmäßige technische Anpassungen (Neukonfiguration von IT-Systemen usw.) und Schulungen für Mitarbeiter.
Hinzu kommt, dass sich im Rahmen von internationalen Handelsabkommen immer wieder Änderungen ergeben. Unternehmen, die den Status erhalten haben, sind daher aufgefordert, sich über relevante Änderungen zu informieren. In diesem Zusammenhang bietet sich die Kooperation mit externen Partnern wie professionellen Zolldienstleistern an, die über umfassende Expertise verfügen und praktische Erfahrungen mitbringen. Denn letztlich kann ein Verstoß gegen die Pflichten zu schwerwiegenden Konsequenzen führen.
Fazit: Bedeutende Erleichterungen im Zollverfahren für „zugelassene Aussteller“
Bei internationalen Handelsgeschäften kommt es nicht nur darauf an, dass Transport und Logistik günstig abgewickelt werden und die Waren sicher versandt werden. Gerade die regelmäßig sehr eng getakteten Lieferketten leiden bereits unter geringen Verzögerungen – etwa durch längere Bearbeitungsfristen bei den Zollstellen. Der Status des „zugelassenen Ausstellers“ verschafft Unternehmen in diesem Zusammenhang Vorteile, da hiermit der Unionsstatus von Waren ohne die Sichtprüfung durch eine Zollstelle deklariert werden kann. Ein wichtiger Schritt, um beim grenzüberschreitenden Handel das Handling der Warenlieferung zu straffen und zu beschleunigen.