Für den Export von Waren innerhalb des Europäischen Zollgebiets sind T2L und T2LF Dokumente von großer Bedeutung. Mit ihrer Hilfe kann der sog. Gemeinschaftsursprung der betreffenden Waren nachgewiesen werden. Dadurch müssen diese nämlich nicht bereits während des Transports verzollt oder versteuert werden. In diesem Artikel wird erläutert, was T2L und T2LF genau bedeuten, wodurch sich die beiden Dokumente voneinander unterscheiden und wofür diese jeweils verwendet werden. Auch Alternativen zu dieser Art von Herkunftsnachweis sowie dessen voraussichtliche Zukunft werden im Folgenden dargestellt.
Was sind die T2L/T2LF-Dokumente und wozu werden sie benötigt?
T2L und T2LF Dokumente dienen zum Unionsnachweis von Waren und Gütern, die innerhalb der EU befördert werden. Dabei erfolgt der Transport entweder in ein Gebiet, das zum Steuergebiet der jeweiligen Gemeinschaft gehört, hinein oder aus diesem heraus. T2L und T2LF Dokumente bezeichnet man auch als Versandschein. Oftmals werden sie für die Beförderung von Gütern auf dem Seeweg verwendet, es gibt jedoch auch andere Anwendungsbereiche. T2L und T2LF Dokumente sind besonders wichtig für den Import von Gütern innerhalb der EU, denn mit ihrer Hilfe lässt sich nachweisen, dass es sich um Gemeinschaftsware handelt, die während des Transports weder verzollt, noch versteuert werden muss. Erst am endgültigen Bestimmungsort gehen die Waren in den freien Zollverkehr über. Der Unterschied zwischen T2L und T2LF liegt darin, dass bei T2LF mindestens einer der Orte außerhalb des Steuergebiets liegt. In diesem Fall muss auch eine Ausfuhr- und Einfuhranmeldung für die Beförderung der Waren bei der zuständigen Behörde abgegeben werden, bei der die Art der Anmeldung vermerkt ist. Sowohl T2L als auch T2LF Dokumente müssen von der Zollbehörde bewilligt werden, es sei denn, der Exporteur verfügt über eine Bewilligung als “Zugelassener Aussteller”. Ab 2025 sollen die T2L und T2LF Dokumente durch das neue Verfahren “Proof of Union Status” (PouS) abgelöst werden.
Gibt es eine Wertgrenze?
Für den Versand von Gütern, die mit Hilfe von T2L / T2LF Dokumenten bescheinigt werden, liegt derzeit keine Wertgrenze vor.
Wie kann der Unionscharakter einer Ware alternativ nachgewiesen werden?
Für den Versand von Waren kann deren Unionsherkunft auch auf anderen Wegen nachgewiesen werden als nur mit Hilfe der T2L / T2LF Versandverfahren:
Handelspapiere
Für Handelspapiere kann der Nachweis der Unionsherkunft erbracht werden, wenn eine Rechnung oder ein entsprechendes Beförderungspapier vorliegt. Gemäß Art. 126 UZK-DA i.V.m. Art. 199 Abs. 3 Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) muss dieses mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Der vollständige Name und Anschrift des Versenders bzw. Beteiligten
- Die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle
- Die Anzahl und Art der Packstücke sowie deren Zeichen und Bezugsnummern
- Die genaue Bezeichnung der Waren
- Das Bruttogewicht der Güter in Kilogramm
- Der genaue Wert der Versandwaren
- Falls vorhanden, die Containernummern
- Die passende Kurzbezeichnung T2L oder T2LF
- Eine handschriftliche Unterschrift des Versenders oder Beteiligten
Sowohl die Rechnung als auch das Beförderungspapier dürfen sich dabei nur auf Waren mit Unionsherkunft beziehen. Wenn der Gesamtwarenwert höher als 15.000 EUR ist, muss das Handelspapier von der Zollstelle außerdem zusätzlich mit einem Sichtvermerk gekennzeichnet werden.
Manifest einer Schifffahrtgesellschaft
Im Fall des Nichtlinienverkehrs kann der Nachweis der Unionsherkunft nach Art. 126a UZK-DA durch Vorlage eines Manifests der jeweiligen Schifffahrtsgesellschaft erfolgen. Darin sollte der Name und die Anschrift der Gesellschaft ebenso enthalten sein wie der Name des Schiffes, der Ort, an dem die Ware verladen wird, sowie das Verladedatum und der Entladeort bzw. -hafen. Für jede einzelne Sendung muss das Manifest außerdem auch diese Informationen enthalten:
- Eine Bezugnahme auf Handelspapiere wie das Schiffskonnossement
- Die genaue Anzahl, Art, Nummer und Zeichen jedes Packstücks
- Die handelsübliche Warenbezeichnung, mit der die Ware zweifelsfrei identifiziert werden kann
- Die Rohmasse des jeweiligen Gutes in Kilogramm
- Falls vorhanden, die Containernummer
- Genaue Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren
Die Bezeichnung “C” entspricht dabei dem T2L Dokument für Waren mit Unionsursprung. Waren, die T2LF entsprechen, werden mit einem “F” markiert. Für alle anderen Waren wird im Manifest der Schifffahrtsgesellschaft das Kürzel “N” verwendet.
Was genau ist der Unterschied zwischen T2L und T2LF und wann werden sie jeweils angewendet?
T2L Dokumente werden für Waren verwendet, die während ihrer Beförderung vom Ursprungsland zum Bestimmungsland das Steuergebiet der EU nicht verlassen. Dies trifft z. B. für Länder wie Zypern, Malta oder San Marino zu. T2LF Dokumente hingegen werden ausgestellt, wenn entweder das Ausgangs- oder das Zielland bzw. Teile der Transportstrecke sich außerhalb des Steuergebietes der Europäischen Union befinden. Dies ist zum Beispiel während einer Beförderung auf dem Seeweg häufig der Fall. Aber auch die Kanarischen Inseln, Kanalinseln und Ålandinseln gehören nicht zum Steuergebiet der EU, obwohl sie sich in deren Zollgebiet befinden.
T2L - Erklärung
Waren, die sich während der gesamten Beförderungsdauer auf dem Steuergebiet der EU befinden, werden mit Hilfe des Versandverfahrens T2L gekennzeichnet. Diese Eigenschaft haben bestimmte EU-Staaten wie z. B. San Marino oder Andorra.
T2L - Länder
Hier ist eine Übersicht der Länder, für die das T2L Versanddokument ausgestellt wird. Es handelt sich um Bestimmungsländer, die zum Zollgebiet der EU gehören und daher unter die oben genannte Regelung beim Güterversand fallen.
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Monaco
- Griechenland
- Vereinigtes Königreich von Großbritannien
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Malta
- Niederlande
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowenien
- Spanien
- Zypern
T2LF - Erklärung
Wenn Waren bei ihrer Beförderung im zollrechtlichen Raum der EU deren Steuergebiet verlassen, werden diese mit den T2LF Versanddokumenten befördert. Diese Regelung gilt somit für Länder, die sich innerhalb des Zollgebiets der EU befinden, aber nicht zu deren Steuergebiet gehören. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Güter dennoch erbracht werden kann.
T2LF - Länder
Die Länder in der folgenden Übersicht befinden sich außerhalb des Steuergebiets der EU, aber innerhalb deren Zollgebiets. Warenlieferungen, die innerhalb dieser Länder erfolgen, werden mit dem Versanddokument T2LF gekennzeichnet, um den Unionsursprung kenntlich zu machen:
- Die Ålandinseln
- Die Kanaren
- Ehemalige französische Kolonien wie Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, La Réunion und Saint-Martin
- Die Kanalinseln: Alderney, Guernsey, Herm, Jersey sowie die Sark-Inseln
- Die Autonome Mönchsrepublik Athos
Wer erstellt die T2L/T2LF-Dokumente?
Das Dokument T2L oder T2LF wird vom jeweiligen Exporteur oder dessen Bevollmächtigten ausgefüllt. Daraufhin muss die zuständige Zollstelle die Richtigkeit des Dokuments zusätzlich überprüfen und bescheinigen. Auch eine nachträgliche Ausstellung dieser Dokumente ist möglich, da es dafür keine zeitliche Befristung gibt. Allerdings kann die nachträgliche Ausfertigung nur dann bewilligt werden, wenn dies nicht von vornherein durch die jeweiligen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Auch bei einer nachträglichen Ausstellung müssen T2L oder T2LF Dokumente sorgfältig überprüft werden, hinsichtlich dessen, ob sie die Voraussetzungen für diese Ausstellung auch wirklich erfüllen. Im Gegensatz zur EUR.1 werden bei diesen Dokumenten keine zusätzlichen Zertifikate oder Bescheinigungen wie Lieferantenerklärungen oder Ursprungsnachweise für den Transport innerhalb der EU benötigt. Sie müssen lediglich vom Zoll auf ihre Richtigkeit bestätigt werden. Im Falle einer Bewilligung, die den Exporteuer als “Zugelassenen Aussteller” kennzeichnet, entfällt auch diese Anforderung an den Warentransport. Nachträglich ausgestellte Versanddokumente müssen jeweils mit einem entsprechenden Vermerk in der Landessprache versehen werden.
Verfahrenserleichterung für Zugelassene Aussteller
Zugelassene Aussteller profitieren bei der Ausfuhr bzw. Einfuhr von Waren von einem erleichterten Zollverfahren. Sie können den Herkunftsnachweis der jeweiligen Ware erbringen, auch ohne die entsprechenden Papiere der zuständigen Zollbehörde vorzulegen. Normalerweise muss diese auf den Dokumenten einen Sichtvermerk hinterlassen, der den Herkunftsnachweis belegt. Zugelassene Aussteller haben sich jedoch im Vorfeld des Warentransports gegenüber den Behörden schriftlich dazu verpflichtet, die rechtlichen Folgen dafür zu tragen, dass die Versanddokumente T2L und T2LF korrekt und vollständig ausgefüllt sind. Diese Verfahrenserleichterung gilt jedoch nur für Dokumente, die einen Sonderstempel tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt wurden.
Zusammenfassung
Die Versanddokumente T2L und T2LF werden als Nachweis für die Unionsherkunft von Gütern herangezogen, die im Gebiet der EU zwischen zwei verschiedenen Punkten befördert werden. Basierend auf dem Einheitspapier, werden diese Dokumente auch als Versandscheine bezeichnet. Der Unterschied zwischen T2L und T2LF Dokumenten besteht darin, für welche Länder diese jeweils Anwendung finden. Während bei T2L Dokumenten die Waren sich beim Transport zu jeder Zeit sowohl im Zollgebiet der EU als auch in deren Transportgebiet befinden, ist dies bei Waren, die mit T2LF Versanddokumenten verschickt werden, anders. Bei diesen liegt entweder das Start-, oder das Zielland bzw. die Transportstrecke ganz oder in Teilen außerhalb des EU-Steuergebiets, was eine andere Kennzeichnung der Versanddokumente notwendig macht. Ausgefüllt werden die Dokumente jeweils vom Exporteuer oder seinem bevollmächtigten Vertreter. Für offiziell zugelassene Aussteller gelten Verfahrenserleichterungen, da diese die Herkunft der Waren nicht zusätzlich von einer Zollbehörde beglaubigen lassen müssen. Alternativ zu den T2L und T2LF Dokumenten kann der Unionsursprung auch von einem Manifest der Schifffahrtsgesellschaft erbracht werden, die für den Transport zuständig ist. In Zukunft werden die T2L und T2LF Dokumente durch ein neues Verfahren ersetzt. Das “Proof of Union Status” (PoUS) soll in den Jahren 2024 und 2025 schrittweise das bisherige System ablösen.