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Die T2L/T2LF-Versanddokumente im Überblick: Erklärung, Anwendung & Erstellung

Inhaltsverzeichnis
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Für den Export von Waren innerhalb des Europäischen Zollgebiets sind T2L- und T2LF-Dokumente von großer Bedeutung. Mit ihrer Hilfe kann der sog. Gemeinschaftsursprung der betreffenden Waren nachgewiesen werden. Dadurch müssen diese nämlich nicht bereits während des Transports verzollt oder versteuert werden. In diesem Artikel erläutern wir, was T2L und T2LF genau bedeuten, wodurch sich die beiden Dokumente voneinander unterscheiden und wofür diese jeweils verwendet werden. Auch Alternativen zu dieser Art von Herkunftsnachweis sowie dessen voraussichtliche Zukunft werden im Folgenden dargestellt.

Was sind T2L-/T2LF-Dokumente und wozu werden sie benötigt?

T2L- und T2LF-Dokumente dienen zum Unionsnachweis von Waren und Gütern, die innerhalb der Zollunion (gemeinsames Zollgebiet der Europäischen Union) transportiert werden. T2LF kommt dann zur Anwendung, wenn bei dem Warentransport innerhalb der Zollunion der Bestimmungs- oder der Ausgangsort nicht zum Steuergebiet der EU gehören. In diesem Fall muss auch eine Ausfuhr- und Einfuhranmeldung für die Beförderung der Ware bei der zuständigen Behörde abgegeben werden, bei der die Art der Anmeldung vermerkt ist.

T2L- und T2LF-Dokumente bezeichnet man auch als Versandscheine. Oftmals werden sie für die Beförderung von Gütern auf dem Seeweg verwendet, es gibt jedoch auch andere Anwendungsbereiche. T2L- und T2LF-Dokumente sind besonders wichtig für den Import von Gütern innerhalb der EU, denn mit ihrer Hilfe lässt sich nachweisen, dass es sich um Gemeinschaftsware handelt, die während des Transports weder verzollt, noch versteuert werden muss. Erst am endgültigen Bestimmungsort gehen die Waren in den freien Zollverkehr über. Sowohl T2L- als auch T2LF-Dokumente müssen von der Zollbehörde bewilligt werden, es sei denn, der Exporteur verfügt über eine Bewilligung als „Zugelassener Aussteller“. Am 1. März 2024 wurden die T2L- und T2LF-Dokumente durch das neue Verfahren „Proof of Union Status“ (PouS) abgelöst.

Gibt es eine Wertgrenze?

Für den Versand von Gütern, die mit Hilfe von T2L-/T2LF-Dokumenten bescheinigt werden, liegt derzeit keine Wertgrenze vor.

Wie kann der Unionscharakter einer Ware alternativ nachgewiesen werden?

Für den Versand von Waren kann deren Unionsherkunft auch auf anderen Wegen nachgewiesen werden als nur mit Hilfe der T2L-/T2LF-Versandverfahren:

Handelspapiere

Für Handelspapiere kann der Nachweis der Unionsherkunft erbracht werden, wenn eine Rechnung oder ein entsprechendes Beförderungspapier vorliegt. Gemäß Art. 126 UZK-DA i.V.m. Art. 199 Abs. 3 Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) muss dieses mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • vollständiger Name und Anschrift des Versenders bzw. Beteiligten
  • Bezeichnung der zuständigen Zollstelle
  • Anzahl und Art der Packstücke sowie deren Zeichen und Bezugsnummern
  • genaue Bezeichnung der Waren
  • Bruttogewicht der Güter in Kilogramm
  • genauer Wert der Versandwaren
  • falls vorhanden, die Containernummern
  • passende Kurzbezeichnung „T2L“ oder „T2LF“
  • handschriftliche Unterschrift des Versenders oder Beteiligten

Sowohl die Rechnung als auch das Beförderungspapier dürfen sich dabei nur auf Waren mit Unionsherkunft beziehen. Wenn der Gesamtwarenwert höher als 15.000 Euro ist, muss das Handelspapier von der Zollstelle außerdem zusätzlich mit einem Sichtvermerk gekennzeichnet werden.

Manifest einer Schifffahrtgesellschaft

Im Fall des Nichtlinienverkehrs kann der Nachweis der Unionsherkunft nach Art. 126a UZK-DA durch Vorlage eines Manifests der jeweiligen Schifffahrtsgesellschaft erfolgen. Darin sollte der Name und die Anschrift der Gesellschaft ebenso enthalten sein wie der Name des Schiffes, der Ort, an dem die Ware verladen wird, sowie das Verladedatum und der Entladeort bzw. -hafen. Für jede einzelne Sendung muss das Manifest außerdem auch diese Informationen enthalten:

  • Bezugnahme auf Handelspapiere wie das Schiffskonnossement
  • genaue Anzahl, Art, Nummer und Zeichen jedes Packstücks
  • handelsübliche Warenbezeichnung, mit der die Ware zweifelsfrei identifiziert werden kann
  • Rohmasse des jeweiligen Gutes in Kilogramm
  • falls vorhanden, die Containernummer
  • genaue Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren
manifest-schifffahrtgesellschaft

Die Bezeichnung „C“ entspricht dabei dem T2L-Dokument für Waren mit Unionsursprung. Waren, die T2LF entsprechen, werden mit einem „F“ markiert. Für alle anderen Waren wird im Manifest der Schifffahrtsgesellschaft das Kürzel „N“ verwendet.

Was genau ist der Unterschied zwischen T2L und T2LF und wann werden sie jeweils angewendet?

T2L-Dokumente werden für Waren verwendet, die während ihrer Beförderung vom Ursprungsland zum Bestimmungsland das Steuergebiet der EU nicht verlassen. Dies trifft z. B. für Länder wie Zypern, Malta oder San Marino zu. T2LF-Dokumente hingegen werden ausgestellt, wenn entweder das Ausgangs- oder das Zielland bzw. Teile der Transportstrecke sich außerhalb des Steuergebietes der Europäischen Union befinden. Dies ist zum Beispiel während einer Beförderung auf dem Seeweg häufig der Fall. Aber auch die Kanarischen Inseln, Kanalinseln und Ålandinseln gehören nicht zum Steuergebiet der EU, obwohl sie sich in deren Zollgebiet befinden.

T2L – Erklärung

Waren, die sich während der gesamten Beförderungsdauer auf dem Steuergebiet der EU befinden, werden mit Hilfe des Versandverfahrens T2L gekennzeichnet. Diese Eigenschaft haben bestimmte EU-Staaten wie z. B. San Marino oder Andorra.

T2L – Länder und Gebiete

Für folgende Länder und Gebiete wird das T2L-Versanddokument ausgestellt wird. Es handelt sich dabei um Bestimmungsorte, die zum Zollgebiet der EU gehören und daher unter die oben genannte Regelung beim Güterversand fallen.

  • San Marino
  • Andorra
  • Zypern (griechischer Teil)
  • Monaco (Frankreich)

T2LF – Erklärung

Wenn Waren bei ihrer Beförderung im zollrechtlichen Raum der EU deren Steuergebiet verlassen, werden diese mit den T2LF-Versanddokumenten befördert. Diese Regelung gilt somit für Länder, die sich innerhalb des Zollgebiets der EU befinden, aber nicht zu deren Steuergebiet gehören. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Güter dennoch erbracht werden kann.

T2LF – Gebiete

Die folgenden Gebiete befinden sich außerhalb des Steuergebiets der EU, aber innerhalb der Zollunion. Warenlieferungen, die dorthin bzw. von dort erfolgen, werden mit dem Versanddokument T2LF gekennzeichnet, um den Unionsursprung kenntlich zu machen.

  • Ålandinseln
  • Kanarische Inseln
  • ehemalige französische Kolonien wie Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, La Réunion und Saint-Martin
  • Autonome Mönchsrepublik Athos
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Wer erstellt die T2L-/T2LF-Dokumente?

Die Dokumente T2L und T2LF waren vom jeweiligen Exporteur oder dessen Bevollmächtigten auszufüllen. Durch die Einführung des elektronischen PoUS-Verfahrens wurden die bis zum 1. März 2024 in Papierform verwendeten Dokumente ersetzt. Seitdem sollen die Statusnachweise T2L und T2LF nur noch in elektronischer Form über das neue System ausgestellt werden. Folglich werden sie nun auch als „T2L-Daten“ bzw. „T2LF-Daten“ bezeichnet. Im Anschluss überprüft und bescheinigt die zuständige Zollstelle die Richtigkeit der Angaben.

Auch eine nachträgliche Ausstellung ist möglich, da es dafür keine zeitliche Befristung gibt. Allerdings kann die nachträgliche Ausfertigung nur dann bewilligt werden, wenn dies nicht von vornherein durch die jeweiligen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Zudem ist auch bei einer nachträglichen Ausstellung anhand der Angaben sorgfältig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der zollfreien Einfuhr tatsächlich vorliegen. Im Gegensatz zur EUR.1 werden bei T2L und T2LF keine zusätzlichen Zertifikate oder Bescheinigungen wie Lieferantenerklärungen oder Ursprungsnachweise für den Transport innerhalb der EU benötigt. Die Angaben müssen lediglich vom Zoll auf ihre Richtigkeit hin geprüft und bestätigt werden. Im Falle einer Bewilligung, die den Exporteuer als „Zugelassenen Aussteller“ kennzeichnet, entfällt auch diese Anforderung an den Warentransport. Nachträglich ausgestellte Versanddokumente müssen jeweils mit einem entsprechenden Vermerk in der Landessprache versehen werden.

Verfahrenserleichterung für zugelassene Aussteller

Zugelassene Aussteller profitieren bei der Ausfuhr bzw. Einfuhr von Waren von einem erleichterten Zollverfahren. Sie können den Herkunftsnachweis der jeweiligen Ware erbringen, auch ohne der zuständigen Zollbehörde die entsprechende Dokumentation vorzulegen. Normalerweise muss diese auf den Dokumenten einen Sichtvermerk hinterlassen, der den Herkunftsnachweis belegt. Zugelassene Aussteller haben sich jedoch im Vorfeld des Warentransports gegenüber den Behörden schriftlich dazu verpflichtet, die rechtlichen Folgen dafür zu tragen, dass die Versanddokumente T2L und T2LF korrekt und vollständig ausgefüllt sind. Diese Verfahrenserleichterung gilt jedoch nur für Dokumente, die einen Sonderstempel tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt wurden.

Zusammenfassung

Die Versanddokumente T2L und T2LF wurden als Nachweis für die Unionsherkunft von Gütern herangezogen, die im gemeinsamen Zollgebiet der EU zwischen zwei Orten befördert wurden. Bis zum 1. März 2024 wurden die Dokumente auf Papier jeweils vom Exporteuer oder seinem bevollmächtigten Vertreter ausgefüllt. Das elektronische PoUS-Verfahren ist an die Stelle der alten Dokumente getreten soll in den Jahren 2024 und 2025 schrittweise das bisherige System ablösen.

Der Unionscharakter von Waren lässt sich gegenwärtig noch alternativ auf dem traditionellen Papierweg mittels entsprechender Rechnungen oder Transportdokumente nachweisen, sofern diese die gemäß Art. 126 UZK-DA erforderlichen Informationen enthalten. Diese Dokumente erfordern sowohl eine Unterschrift als auch die Kennzeichnung „T2L“ bzw. „T2LF“. Bei Warensendungen im Wert von mehr als 15.000 Euro ist zusätzlich eine zollamtliche Bestätigung erforderlich. Diese Form der Nachweisführung soll voraussichtlich noch bis zum 15. August 2025 gültig bleiben.

Das Warenmanifest, ein zusätzliches Dokument zum Nachweis des Unionscharakters, wird voraussichtlich ab dem 15. August 2025 ausschließlich elektronisch über das PoUS-System erstellt werden können. Ab diesem Zeitpunkt verliert die papierbasierte Version des Warenmanifests ihre Gültigkeit als Nachweis.

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