Mit Hilfe des T1-Versandverfahrens wird der Versand von Waren innerhalb der EU und der EFTA-Staaten reguliert, die von Grenzüberschreitungen betroffen sind. Durch die Anwendung des T1-Versandverfahrens müssen die entsprechenden Waren beim Überschreiten von Landesgrenzen nicht versteuert oder verzollt werden. Alle Abgaben müssen erst im endgültigen Bestimmungsland erbracht werden. Das Verfahren wird als gemeinschaftliches Versandverfahren beim Import von Nicht-EU-Waren verwendet und stellt hiermit eine Besonderheit im Vergleich zu anderen Versandverfahren dar. Auch eine Beförderung von Waren in ein EU-Drittland ist mit den entsprechenden T1-Dokumenten möglich.
Was ist ein Versandverfahren?
Grundsätzlich muss für alle Waren, die innerhalb der EU eine Grenze überqueren, unverzüglich eine entsprechende steuerliche oder zollrechtliche Abgabe geleistet werden. Da viele der Waren nach dem Grenzübertritt weiter transportiert werden, wurde mit der Einführung des Versandverfahrens eine einheitliche Regelung geschaffen, die es ermöglicht, Abgaben erst am endgültigen Ziel der Warenbeförderung entrichten zu müssen. Dieses Vorgehen ist sowohl für die Händler als auch für die Zollbehörden vorteilhaft. Zum einen können Sie als Warenempfänger die Güter vor deren Verzollung bzw. Versteuerung auf etwaige Mängel oder Schäden überprüfen. Schadhafte Waren, die nicht in den freien Zollverkehr überführt werden, müssen grundsätzlich auch nicht verzollt werden. Zum anderen werden die Zollbehörden durch die Dezentralisierung und Verlagerung der Verzollung von der Grenze an den endgültigen Bestimmungsort der jeweiligen Waren entlastet und es kommt zu weniger langen Wartezeiten bei der Zollabfertigung an den Landesgrenzen. Innerhalb eines Versandverfahrens werden die Waren unverzollt transportiert, was ein gewisses Risiko birgt und deshalb auch nur unter zollamtlicher Überwachung erfolgen darf. Dies erfordert unter anderem eine Sicherheitsleistung für die betreffenden Waren sowie deren fristgerechte Lieferung an den angegebenen Bestimmungsort.
Welche Versandverfahren gibt es und was sind die Unterschiede?
Bei den Versandverfahren unterscheidet man zwischen mehreren verschiedenen Optionen:
Dem Unionsversandverfahren, dem gemeinsamen Versandverfahren, der Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA, dem Versandverfahren mit Rheinmanifest, dem Versandverfahren mit Vordruck 302 sowie der Beförderung durch die Post. Im Rahmen dieses Artikels werden jedoch nur das externe Versandverfahren, auch bekannt als T1-Versandverfahren und das interne Versandverfahren, auch bekannt als T2-Versandverfahren vorgestellt.
Das T1-Versandverfahren (externes Versandverfahren)
Das T1-Dokument stellt eine Art Versandverfahren dar, bei welchem Nicht-Unionswaren, also Güter, die außerhalb von der EU hergestellt wurden, hier grenzüberschreitend transportiert werden sollen. Der Transport der Waren erfolgt dabei unter zollamtlicher Überwachung, ohne dass die Waren direkt nach dem Grenzübertritt verzollt oder versteuert werden müssen. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt erst nach der Ankunft der Waren an ihrem endgültigen Bestimmungsort. Dort werden dann auch die Zoll- und Steuerabgaben für diese Waren fällig. Das T1-Versandverfahren wird bei Nichtgemeinschaftswaren angewandt, das bedeutet, bei Waren, die außerhalb der EU produziert wurden. Während des Transports innerhalb der EU wird für diese Waren die Abgabepflicht ausgesetzt. Die Anmeldung und Antragsstellung für das T1 Verfahren wird in Deutschland online mit Hilfe der ATLAS-Software vorgenommen. Bei der Anmeldung ist eine Sicherheitsleistung vom Antragssteller zu erbringen, sowie eine unverzügliche Lieferung der Waren an deren Bestimmungsort sicherzustellen. Für “zugelassene Empfänger” und “zugelassene Versender” gelten dabei gewisse Verfahrenserleichterungen.
Das T2-Versandverfahren (internes Versandverfahren)
Das T2-Versandverfahren wird auch als sog. internes Versandverfahren bezeichnet. Es dient der Kennzeichnung von Waren, deren Transport in der EU beginnt und endet, die aber während der Beförderung ein Drittland passieren. Dies ist zum Beispiel bei Waren der Fall, die von Italien über die Schweiz nach Deutschland transportiert werden. Mit Hilfe des T2-Verfahrens können die Waren ihren Unionsstatus während des gesamten Transports behalten und unterliegen nicht der Verzollungs- oder Versteuerungspflicht während ihres Aufenthalts in einem EU-Drittland. Bei diesem Versandverfahren müssen allerdings einige Besonderheiten beachtet werden:
- Wenn der Transport der Waren ausschließlich über den Luft- oder Seeweg erfolgt, kann das T2-Versandverfahren nicht angewandt werden.
- Für die Beförderung von Waren aus, nach oder zwischen Teilen der EU, in denen keine steuerrechtliche Harmonisierung herrscht, findet das Versandverfahren T2F Anwendung.
- Der Transport von Waren durch die Drittländer Andorra und San Marino kann nur erfolgen, insoweit die betreffenden Waren durch ein Zollunionsabkommen mit dem jeweiligen Land abgedeckt sind.
Der Unterschied zwischen dem gemeinschaftlichen (gVV) und dem gemeinsamen Versandverfahren (gemVV)
Sowohl beim gemeinschaftlichen Versandverfahren oder Unionsversandverfahren (gVV) als auch beim gemeinsamen Versandverfahren (gemVV) werden der Warenverkehr und die zollrechtliche Situation jeweils erleichtert, da die Waren erst bei der Ankunft am jeweiligen Bestimmungsort verzollt bzw. versteuert werden müssen. Das gemeinschaftliche Versandverfahren findet Anwendung, wenn die betreffenden Waren entweder außerhalb der EU produziert wurden (T1-Versandverfahren) oder aber wenn beim Transport von Unionswaren diese sich zeitweilig in einem EU-Drittland wie bspw. der Schweiz befinden, bevor sie an ihren endgültigen Bestimmungsort transportiert werden können (T2-Versandverfahren).
Beim gemeinsamen Versandverfahren unterscheidet man ebenfalls zwischen dem gemeinsamen T1-Versandverfahren und dem gemeinsamen T2-Versandverfahren. Das gemeinsame T1-Versandverfahren greift immer dann, wenn Nicht-Unionsgüter in die EU importiert werden, die bestimmten Einfuhrbestimmungen und Zollabgabenforderungen unterliegen. Das gemeinsame T2-Versandverfahren wird angewendet, wenn Unionswaren durch den Zollraum der EU sowie einem oder mehreren ihrer Drittlandstaaten transportiert werden. Es hat allerdings nur dann Gültigkeit, wenn die Waren aus der EU mit einem T2-Versandverfahren eingetroffen sind, und auch alle weiteren Voraussetzungen beachtet wurden, die das gemeinsame Versandverfahren erforderlich macht.
Das T1-Versandverfahren im Überblick
Das T1-Versandverfahren ermöglicht es, Güter, die außerhalb der EU produziert wurden, über EU-Grenzen hinweg oder innerhalb der Europäischen Freihandelszone (EFTA) zu transportieren, ohne dass währenddessen zoll- oder steuerrechtliche Abgaben fällig werden. Es handelt sich um ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren, das für den Import von Waren aus EU-Drittländern angewandt werden kann. Im Folgenden wird das T1-Versandverfahren noch einmal im Detail erläutert.
Ablauf
Um ein T1-Versandverfahren zu eröffnen, muss zunächst ein entsprechendes Versanddokument durch den Zoll am Abgangsort erstellt werden. Dies geschieht mit Hilfe eines Antrags, der in der Regel online gestellt werden kann. Für die Anmeldung werden dabei verschiedene Informationen wie die Identität des Senders und Empfängers, die Anzahl der Packstücke und Plomben sowie die jeweilige Zolltarifnummer benötigt. Außerdem muss eine entsprechende Sicherheitsleistung vom Antragsteller erbracht werden, damit die Ware unverzollt innerhalb des EU-Gebiets transportiert werden kann. Sobald das zuständige Zollamt das entsprechende Dokument abstempelt, gilt das Verfahren als eröffnet. Während des Transports an ihren endgültigen Bestimmungsort muss die Ware vor Austausch geschützt werden, z. B. durch die Beförderung in einem verplombten Behälter oder eine Beschreibung, mit der sie eindeutig identifiziert werden kann. Für zugelassene Sender oder Empfänger kann das Verfahren vereinfacht werden. Mit der Zollabfertigung am Ankunftsort wird das T1-Versandverfahren offiziell wieder geschlossen. Nach Freigabe der Sicherheit kann die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
T1-Versandschein: Erstellung, Prüfung, Kosten
Der T1-Versandschein wird in der Regel mit Hilfe des ATLAS-Systems beantragt und erstellt. Durch die korrekten Angaben bezüglich Sender, Empfänger, Anzahl der Packstücke, Plombennummer und Zolltarifnummer kann eine lückenlose Verfolgung des Transports innerhalb der EU oder EFTA gewährleistet werden. Außerdem wird dadurch sichergestellt, dass die Verzollung der Waren korrekt erfolgt. Nach der Anmeldung des T1-Versandverfahrens und der Ausstellung des entsprechenden Versandscheins haben Sie noch ca. 7 Tage Zeit, um die Waren an das zuständige Zollamt zu überstellen, das die Verzollung vornimmt. Im Rahmen des Verfahrens muss zudem eine Sicherheitsleistung erbracht werden, deren Höhe in etwa der mutmaßlichen Höhe der tatsächlichen Zollabgaben für die betreffenden Waren entspricht.
Sicherheitsleistung
Für die Durchführung eines Unionsversandverfahrens oder eines gemeinsamen Versandverfahrens ist vom Antragsteller grundsätzlich immer eine finanzielle Sicherheit zu leisten, um das Risiko des Transports von unverzollten Waren aufseiten des Zollamts zu minimieren. Die Sicherheit ist dabei im gesamten Unionsgebiet gültig. Im Falle eines gemeinsamen Versandverfahrens muss die Sicherheit für alle 3 Vertragsparteien wirksam sein. Die Sicherheit kann entweder als Barzahlung oder auch in Form einer Bürgschaft bzw. einer Haftungserklärung vom jeweiligen Antragsteller erbracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wie z. B. der Beförderung von Waren auf dem Luft- oder Seeweg kann auf die Erbringung einer Sicherheitsleistung verzichtet werden. Die Festlegung der Höhe und die Abnahme der Barsicherheit werden durch die jeweilige Abgangszollstelle ausgeführt. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach den Höchstangaben für eine mögliche Zollschuld der betreffenden Waren im Zielland. In Deutschland ist die Höhe der Sicherheitsleistung äquivalent zu den bei der Einfuhr anfallenden Abgaben für die jeweiligen Güter.
Verantwortung bzw. verpflichtete Person
Die Verantwortung für die korrekte Verzollung der Waren liegt bei der Person, die ein T1-Versandverfahren im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten offiziell beantragt. Sie haftet für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Zollverfahrens. Der oder die Verantwortliche hat dabei die Pflicht, die Waren innerhalb des vorgegebenen Zeitraums der entsprechenden Zollstelle zur Abfertigung vorzulegen sowie die jeweiligen Versanddokumente vorzulegen. Dabei müssen alle Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung der Waren eingehalten werden, so wie das von der Zollbehörde vorgeschrieben ist. Im Unionsversand werden die Waren dabei in der Regel mittels einer Verplombung gesichert, bzw. anhand einer detaillierten Beschreibung zweifelsfrei identifiziert. Im vereinfachten Versandverfahren werden statt Zollschnur und Zollblei andere zugelassene Verschlussmethoden wie Tyden-Seal oder Mini-Break-Away verwendet. Das vereinfachte Verfahren ist jedoch nur für zugelassene Empfänger oder Sender anwendbar. Der Hauptverpflichtete hat im Rahmen des Versandverfahrens außerdem eine Sicherheitsleistung zu erbringen, die den Transport der unverzollten Waren zu ihrem endgültigen Bestimmungsort zusätzlich absichert.
Was Sie als Empfänger beachten sollten
Als Empfänger von Waren aus einem T1-Versandverfahren sollten Sie in der Regel kein T1-Versanddokument zu Gesicht bekommen. Sollte dies doch einmal der Fall sein, müssen Sie sich an den zuständigen Spediteur wenden. Bei korrektem Abschluss des Versandverfahrens verbleibt der Versandschein nämlich nach erfolgter Zollabfertigung beim zuständigen Zollamt und die verzollte Ware wird sodann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Bei Ankunft der Waren beim zuständigen Zollamt werden Sie vom Spediteur darüber unterrichtet und das T1-Versandverfahren offiziell geschlossen. Sie können die Ware dabei erst nach deren vollständiger Verzollung und Zahlung aller anfallenden Abgaben in Empfang nehmen. Im Anschluss daran wird die entrichtete Sicherheitsleistung vom Zollamt zurückgezahlt bzw. der Verantwortliche aus seiner Schuld entlassen. Wenn Sie Waren erhalten, die mit einem T1-Dokument geliefert werden, sollten Sie unverzüglich auf die fehlende Verzollung hinweisen. In diesem Fall ist der Spediteur für die korrekte Abwicklung des Verfahrens beim Zollamt zuständig. Er muss im Einzelfall auch entscheiden, wie weiter verfahren werden soll, um den Fehler bei der Zollabfertigung zu bereinigen.
Zusammenfassung
Das T1-Versandverfahren ist ein gemeinschaftliches Verfahren, das den Transport von Nichtunionswaren innerhalb der EU oder EFTA erleichtert. Aufgrund der Vereinbarung, welche die Grundlage für dieses Verfahren bildet, müssen Güter, die dem T1-Versandverfahren unterliegen, bei Grenzübertritt nicht direkt verzollt oder versteuert werden. Sie können unter Einhaltung von diversen Sicherheitsvorschriften innerhalb einer vorgegebenen Frist und unter zollamtlicher Überwachung an ihren jeweiligen Bestimmungsort überführt und dort verzollt bzw. versteuert werden. Für die Zeit des Transports ist vom Verantwortlichen eine Sicherheitsleistung zu erbringen, die der Höhe der tatsächlich zu leistenden Abgaben für die betreffende Ware liegt. Mit Hilfe des T1-Verfahrens profitieren sowohl die Händler, welche die Ware erst an ihrem Ankunftsort verzollen müssen, als auch die Zollbehörden, da die Abfertigung bei Grenzübergängen auf diese Weise wesentlich schneller vonstatten geht. Für sog. zugelassene Sender oder Empfänger gibt es die Möglichkeit einer Verfahrenserleichterung für das T1-Versandverfahren.