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Welche Ausfuhrverfahren gibt es?

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Die Ausfuhranmeldung ist eines von mehreren Zollverfahren. Ausfuhrverfahren kommen bei der Lieferung von Waren zum Einsatz oder wenn es um die Übertragung von Technologien oder Software geht, die vom Inland in ein Drittland transportiert werden sollen. Der Warenverkehr aus einem Unionsland in ein Nichtunionsland wird auf diese Weise kontrolliert. Auch bei Ausfuhrverfahren gibt es mehrere Verfahren, die im Folgenden vorgestellt werden sollen. Hier geht es um die Ausfuhranmeldung im zweistufigen Verfahren, die Ausfuhranmeldung im einstufigen Verfahren, sowie um die summarische Ausgangsanmeldung.

Die Warenausfuhr im zweistufigen Verfahren

Bei der Ausfuhranmeldung im zweistufigen Verfahren werden die handelspolitischen Maßnahmen angewendet. Es sind zwei Zollstellen, die Ausfuhrzollstelle, sowie die Ausgangszollstelle beteiligt. Die Ausgangszollstelle ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von welchem die Ware verbracht werden soll. In der Ausfuhranmeldung im zweistufigen Verfahren besteht die Warenausfuhr aus zwei Verfahrensabschnitten. Die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens findet im ersten Abschnitt bei der Ausfuhrzollstelle statt. Das Ausfuhrverfahren wird auf elektronischem Weg mit dem IT-Verfahren „ATLAS“ durchgeführt. Nachdem die Ware in der ersten Stufe vom Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle angemeldet und gestellt wird, wird das Ausfuhrverfahren im zweistufigen Verfahren bei der Ausgangszollstelle beendet. Damit kann die Ware aus dem Unions-Zollgebiet ausgeführt werden.

Es existieren für viele Fälle Vereinfachungen, die für die Ausfuhr von Unionswaren und ebenso bei der Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren Anwendung finden können.

Die Ausfuhranmeldung im einstufigen Verfahren

Die Ausfuhranmeldung im einstufigen Verfahren kommt bei der Ausfuhr von sogenannten Kleinsendungen zum Einsatz, welche einen Warenwert von 3.000 € nicht überschreiten. Hier dürfen keine handelspolitischen Maßnahmen angewendet werden. Beschränkungen und Verbote, wie Artenschutz oder Abfallrecht, dürfen der Ausfuhr nicht entgegenstehen. Beim Bestimmungsland darf kein Embargo vorliegen. Sind all diese Voraussetzungen gegeben, so kann auf das aufwändigere zweistufige Ausfuhrverfahren verzichtet werden. Bei der Ausfuhranmeldung im einstufigen Verfahren kann die Ware elektronisch über „ATLAS“ direkt beim Ausgangszollamt angemeldet und die Ware dort gestellt werden.

Eine Warensendung mit einem Wert unter 1.000 € beziehungsweise einem Gewicht unter einem Kilogramm kann mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Auch hier gelten die oben genannten Voraussetzungen. Der Anmelder, beziehungsweise Ausführer, kann trotzdem seine Ware in das zweistufige Ausfuhrverfahren überführen.

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Die Summarische Ausgangsanmeldung

Die Abgabe einer Summarischen Ausgangsanmeldung (ASumA) kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht für Waren sein, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden sollen. Sie wird bei vorübergehender oder dauerhafter Verbringung von Waren aus dem Gebiet der Zollunion angewendet, für welche weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung vorliegt, aus denen die sicherheitsrelevanten Daten hervorgehen.

Hier folgen Fälle, in denen eine ASumA abgegeben werden muss:

  • Wenn Nicht-Unionsware aus einer Freizone oder aus der vorübergehenden Verwahrung ausgeführt werden soll.
  • Es gilt auch die ASumA, für Nicht-Unionswaren aus einer Freizone oder aus der vorübergehenden Verwahrung, deren Bestimmungsort oder deren Empfänger sich geändert haben.
  • Oder wenn Nicht-Unionsware wieder ausgeführt werden soll, die nach einem externen Versandverfahren vorübergehend verwahrt wurde.
  • Und schließlich gilt die ASumA für Waren, die im Luft- und Seeverkehr zwischen zwei Orten innerhalb der Europäischen Union befördert und dabei in ein Drittland umgeladen werden.
  • Die Summarische Ausgangsmeldung ist über das IT-Verfahren „ATLAS“ in der Ausgangszollstelle einzureichen.
  • Auf diese Weise ist im Zollrecht ganz genau geregelt, welche Ware auf welche Weise abgefertigt werden muss.
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