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Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.: Definition, Ausstellung, Erstellung und weitere Informationen

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Bei der gewerblichen Lieferung von Waren aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Türkei wird die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. verwendet. Der Unternehmer erlangt hierdurch den Vorteil, dass er bestimmte Waren zoll- und abgabenfrei in die Türkei liefern kann. Damit die Zollfreiheit gewährt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu gehören z. B. die Beantragung und die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.TR..

Was ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. und welche Wirkung hat sie?

Pflegt ein Unternehmer mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union Geschäftsbeziehungen in die Türkei, muss er in der Regel die zollrechtlichen Bestimmungen beachten. Bei Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A. TR kann er seine Waren zoll- und abgabenfrei an den Kunden in die Türkei liefern. Nach dem Grundsatz der Zollfreiheit sind die in der Bescheinigung aufgeführten Waren von dem Zoll und der Zahlung anderer Abgaben freigestellt. In Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, dass Zusatzzölle geleistet werden müssen.

Was ist ein Präferenznachweis?

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gehört zu den Präferenznachweisen. Dabei handelt es sich um eine Ursprungserklärung, die bei bestehenden Freiheitsabkommen vorzulegen ist. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ist nur gültig für die gewerbliche Beförderung von Waren aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Türkei.

Ebenso wie andere Präferenznachweise können mit Vorlage der Warenbescheinigung A.TR. bestimmte Waren vom Zoll und von anderen Abgaben freigestellt werden, wenn die Produkte die Präferenzeigenschaft erfüllen und sowohl der Lieferant als auch der Empfänger der Lieferung die Voraussetzungen erfüllen, die das europäische Recht an einen Freihandelspartner stellen. Zu den Nachweisen, die bei Warenverkehrsbewegungen im Inland verwendet werden, gehört z. B. die Lieferantenerklärung.

Präferenznachweise können auch als Präferenzbelege, Ursprungsbelege oder Rechnungserklärungen bezeichnet werden.Weitere Informationen hält der Artikel »Präferenznachweis: Unterschiedliche Formen und Infos« für Sie bereit.

Welche Waren können durch die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. von Zöllen und Abgaben befreit werden?

Nicht alle Waren können mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vom Zoll und von anderen Abgaben freigestellt werden. Damit die Zollfreiheit gewährt werden kann, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Eine Ausnahme gilt für Agrar- und EGKS-Waren.

Voraussetzungen der Zollfreiheit

Damit auch mit Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Zollfreiheit gewährt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR darf bei einer Lieferung in die Türkei nur verwendet werden, wenn sich die Ware im freien Verkehr befindet und unmittelbar von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Türkei gelangt

Bei einer Warenlieferung aus einem Drittland müssen die bei der Einfuhr in die Türkei geltenden zoll- und abgabenrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden.

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Unmittelbar beförderte Waren

»Unmittelbar« bedeutet im Zusammenhang mit einer Warenlieferung in die Türkei, dass bei der Warenbewegung in die Türkei kein Land involviert werden darf, das nicht zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehört.

Waren des zollrechtlich freien Verkehrs

Zu den Waren, die für den freien Verkehr zugelassen werden, gehören alle Produkte, die entweder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Türkei hergestellt worden sind.

Wurden bei der Herstellung Materialien verwendet, die weder aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch der Türkei stammen, müssen diese für den zollrechtlichen Verkehr freigemacht werden.

Aber auch Waren, die nicht aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Türkei stammen und dort auch nicht be- oder verarbeitet wurden, gehören zu den Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, wenn sie zuvor für den zollrechtlich freien Verkehr freigemacht wurden.

Ausnahme Agrar- und EGKS-Waren

Eine Ausnahme von den zollrechtlichen Bestimmungen, die für die Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und der Türkei gelten, wird für Agrar- und EGKS-Waren zugelassen.

Bei den EGKS-Waren handelt es sich um Erzeugnisse aus Kohle oder Stahl. Für diese und für Agar-Produkte hat die Europäische Union ein gesondertes Freihandelsabkommen beschlossen.

Für die EGKS-Waren muss als Präferenznachweis nicht die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorgelegt werden. Liegt der gesamte Wert der Warensendung über 6.000 Euro, muss die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt werden. Beträgt der Wert der Warensendung weniger als 6.000 Euro, gibt der Ausführer eine gesonderte Erklärung ab, wenn die Waren von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Türkei gelangen.

Auch bei der Lieferung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (sog. »Agrar-Produkte«) ist die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. nicht erforderlich. Abhängig vom Wert der Warensendung genügt auch hier die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung des ausführenden Unternehmers.

Wer stellt die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. aus?

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gehört zu den förmlichen Präferenznachweisen. Förmliche Präferenznachweise dürfen nicht von jeder Person ausgestellt werden. Im Fall der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. obliegt diese Verpflichtung dem Exporteur. Anschließend ist es notwendig, dass die Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. von der zuständigen Zollstelle überprüft werden.

Vorlagefrist: Wann muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorgelegt werden?

Für die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. muss der Exporteur die Vorlagefrist beachten. Diese beträgt vier Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. der zuständigen Zollstelle vorgelegt werden.

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Die Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. - eine Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. erfolgt nach der folgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung:

Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. muss von dem ausführenden Unternehmer beantragt werden. Zudem ist es erforderlich, dass der zuständigen Zollstelle ein Formblatt vorgelegt wird, das alle wesentlichen Angaben zu der Warenlieferung von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Türkei enthält.

Das Formblatt, das der Exporteur für die Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. zu verwenden hat, besteht aus insgesamt 13 Feldern. Bei dem Ausfüllen der einzelnen Felder unterstützt ihn die folgende Ausfüllhilfe:

Feld 1

Der ausführende Unternehmer muss seinen Namen und seine Anschrift angeben. Außerdem möchte die zuständige Zollstelle wissen, in welchem Mitgliedsstaat der Europäischen Union der ausführende Unternehmer seinen Sitz hat.

Feld 2

Im Feld 2 trägt der Ausführer der Warenlieferung die Nummer des Frachtpapiers ein. Diese Information ist jedoch nicht verbindlich.

Feld 3

Auch dieses Feld muss nicht zwingend von dem ausführenden Unternehmer ausgefüllt werden. Um bei der Zollabfertigung Zeit zu sparen, sollte der Exporteur aber angeben, an welche Anschrift er die Waren in die Türkei liefert.

Feld 4

Dieses Feld ist für die Assoziation zwischen der Europäischen Union und der Türkei vorgemerkt. Weitere Eintragungen muss der ausführende Unternehmer hier nicht vornehmen.

Feld 5

In dieses Feld trägt der ausführende Unternehmer den Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein, aus welchem er die Waren in die Türkei einführt.

Feld 6

Feld 6 ist für das Bestimmungsland vorgesehen. Bei einem Antrag für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist hier ausschließlich die Türkei anzugeben.

Feld 7

Angaben über die Beförderungsart nimmt der Exporteur im Feld 7 vor. Hier kommt z. B. die Beförderung mit Luftfracht, Schiff oder eine Warenlieferung per LKW in Betracht. Die Angabe ist auch hier freiwillig, um den Zollbetrieb nicht unnötig in die Länge zu ziehen, sollte der Exporteur dennoch nicht darauf verzichten.

Feld 8

Dieses Feld ist frei für die Vermerke von Besonderheiten. Der Exporteur füllt dieses Feld z. B. aus, wenn er den Antrag für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. nachträglich stellt oder ein Duplikat vorlegt.

Feld 9

Die Warenpositionen müssen einzeln in dem Antrag aufgeführt werden. Hierbei ist zu beachten, dass jede Warenposition eine eigene laufende Belegnummer erhält.

Feld 10

Jede Angabe muss so gemacht werden, dass nachträgliche Zusätze ausgeschlossen sind. Die Waren müssen – z. B. – durch die Angabe von Mark, Typ oder Seriennummer – genau beschrieben werden.

Feld 11

Hier gibt der Exporteur die Rohmasse der gesamten Warenlieferung an. Die Angaben müssen in Kilogramm gemacht werden.

Feld 12

Dieses Feld ist für die Bestätigung der zuständigen Zollstelle vorgesehen. Der Exporteur gibt hier die Nummer der Warensendung an. Diese ist nicht mit der Nummer eines Frachtpapiers oder einer Rechnung identisch.

Feld 13

In dieses Feld gehören schließlich Angaben über den Ort und das Ausstellungsdatum. Der Exporteur bestätigt die Angaben mit seiner Unterschrift. Die Lieferung durch eine Spedition muss an dieser Stelle entsprechend dokumentiert werden.

Selbstverständlich ist es möglich, die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. online zu beantragen und das Formular online auszufüllen. Hier ist auch der Download für ein Muster des Antrags auf Aufstellen der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. möglich.

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