Kontakt via Hotline.
Kontakt via E-Mail aufnehmen.

REX ersetzt Form A – Präferenznachweis & Ursprungszeugnis: Anwendung, Länder, Registrierung

Inhaltsverzeichnis
rex-praeferenznachweis-ursprungszeugnis-form-a

Festgelegte Warengruppen können aus Entwicklungsländern unter bestimmten Zollbegünstigungen in die EU eingefahren werden. In einigen Fällen wird ein niedriger Zollsatz gewährleistet, in anderen besteht eine vollkommene Zollfreiheit.

Wir erklären Ihnen, was sich hinter dem REX-System verbirgt und weshalb dieses System das Ursprungszeugnis Form A in vielen Ländern ablöst.

Was ist ein Ursprungszeugnis Form A und wer stellt es aus?

Das Ursprungszeugnis Form A ist eine Maßnahme, welche den Warenzugang aus APS-Staaten erleichtert. Es handelt sich hierbei um eine einseitige Maßnahme, die ein Exporteur bei den Behörden in seinem Land beantragt. Sein Wohnsitz muss in einem der registrierten Entwicklungsländer liegen, sonst besteht kein Anspruch auf eine Maßnahme, die den Warenzugang erleichtert.

Wenn Ware aus einem EU-Land unverändert weitergeliefert wird, so ist das Form A als Ursprungsnachweis von großer Bedeutung. Das Formular ist in Deutschland bei allen Formularverlagen erhältlich. Grundsätzlich muss der Vordruck in französischer oder englischer Sprache ausgestellt werden. Das Form A besitzt eine Gültigkeit von 10 Monaten ab Ausstellungsdatum. Es kann unter Umständen auch noch nachträglich von einer deutschen Zollstelle in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werden. Eine Zweitausfertigung kann ebenfalls veranlasst werden.

Was ist ein registrierter Ausführer (REX)?

Es handelt sich um ein Freihandelsabkommen, das für Exporte vorgesehen ist, die aus der EU getätigt werden. Darunter fallen beispielsweise das EU-Japan-EPA, das CETA für den Handel mit Kanada und das TCA, welches die Zusammenarbeit und den Handel mit Großbritannien erleichtert.

Darüber hinaus wird das Verfahren des registrierten Ausführers auch für den Warenverkehr mit den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), sowie das Allgemeine Präferenzsystem (APS) verwendet. Ganz gleich, bei welchem Warenverkehr dieses System angewendet werden soll, müssen einige gemeinsame Regelungen zur Registrierung und Beantragung beachtet werden. Anders als bei einem ermächtigten Ausführer, handelt es sich beim registrierten Ausführer um einen nicht bewilligungsbedürftigen Status. Es reicht, im REX-System registriert zu sein, um dessen Vorzüge genießen zu können. Der Antrag, der letztlich zur Registrierung als REX in den EU-Ländern führt, kann auf elektronischem oder schriftlichem Wege erfolgen.

was-ausfuehrer-rex

Die Umstellung auf REX im Allgemeinen Präferenzsystem (APS)

Auf Grund der Einführung des REX (System des registrierten Ausführers), mussten einige Vorgänge im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) umgestellt werden. Dies geschah Schritt für Schritt und beinhaltete beispielsweise auch eine Veränderung der Dokumentation des präferenziellen Ursprungs verschiedenster Waren. Die Übergangsfristen sind mittlerweile abgelaufen, die begünstigten Länder sind somit dazu verpflichtet, das REX-System anzuwenden. Bei näherer Betrachtung der Realität fällt jedoch auf, dass dies in zahlreichen Ländern weiterhin nicht der Fall ist, auch wenn die Übergangsfristen bereits vor einiger Zeit abgelaufen sind.

Wann die Übergangsfristen in dem jeweiligen Land abgelaufen sind und weitere Informationen zum REX-System finden Sie unter anderem auf einer interessanten Seite der Europäischen Kommission. Die Seite ist nur auf Englisch verfügbar, beinhaltet jedoch zahlreiche wichtige Informationen.

EU-Importe aus den begünstigten Ländern

Wenn Waren aus begünstigten Ländern importiert werden, muss deren Ursprungseigenschaft durch einen Nachweis in Form einer Ursprungserklärung nach Anhang 22-07 erklärt werden. Der Anhang stammt aus der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Europäischen Union UZK-IA. Im Nachweis muss vermerkt werden, in welchem Ursprung die Waren erworben wurden. Der Buchstabe „P“ wird dann angegeben, wenn es sich bei den Waren um vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse handelt. Der Buchstabe „W“ signalisiert Waren, bei denen es sich um bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse handelt. Auf den Buchstaben folgt die Position des Harmonisierten Systems.

Ein Zollanmelder, der sich in der EU befindet, muss überprüfen, ob die Präferenzgewährleitungen für die Waren erfüllt werden. Auf der öffentlichen Website der Europäischen Kommission muss er außerdem prüfen, ob der Ausführer tatsächlich im REX-System registriert ist. Die Überprüfung der gültigen Registrierung wird durch die Eingabe der REX-Nummer in der Datenbank „REX number validation“ ermöglicht. Die rechtlichen Grundlagen zur Prüfungspflicht lassen sich im Art. 102 UZK-IA finden.

Seitdem die Übergangszeiträume in allen Ländern, in denen das APS benutzt wird, abgelaufen sind, können Erklärungen zum Ursprung der Ware nur noch nach Anhang 22-07 UZK-IA ausgefertigt werden. In der Realität zeigt sich jedoch, dass von dieser Erklärung zum Ursprung nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn sich der Ausführer in einem Land befindet, in dem das REX-System auch tatsächlich implementiert wurde. Haben die Ursprungserzeugnisse, die ausgeführt werden sollen, einen Wert von unter 6.000 Euro, ist hierfür kein REX-Status notwendig.

Bei einer Prüfung wird jedoch deutlich, dass viele APS-Länder bisher noch keinen effektiven Gebrauch von dem REX-System machen. Dies bedeutet, dass in den betroffenen Ländern keine zulässigen Präferenznachweise ausgestellt oder ausgefertigt werden können. Faktisch haben Ausführer aus diesen Ländern nicht die Möglichkeit, bei einem Export von dem vorgesehenen Präferenzzollsatz Gebrauch zu machen, der ihnen eigentlich zusteht.

eu-importe-laendern

Die effektive Anwendung des REX-Systems – teilnehmende Länder im Überblick

Wie bereits beschrieben, gehören zahlreiche Länder weltweit zu den Staaten, die das REX-System mittlerweile implementiert haben sollten. Bei einer näheren Betrachtung fällt jedoch auf, dass viele Länder das System bisher noch nicht effektiv anwenden, obwohl die Übergangsfristen bereits verstrichen sind. Welche Länder bisher das REX-System implementiert haben und deshalb die Zollpräferenzen nutzen können, sehen Sie in der offiziellen Tabelle der Europäischen Kommission.

Unter anderem gilt in folgenden Ländern seit dem 1. Juli 2018 nur noch das REX-System, was bedeutet, dass Ursprungszeugnisse Form A aus den folgenden Ländern nicht mehr akzeptiert werden dürfen:

Angola, Burundi, Bhutan, Demokratische Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik, Komoren, Kongo, Cookinseln, Dschibuti, Äthiopien, Mikronesien, Äquatorialguinea, Guinea-Bissau, Indien, Kenia, Kiribati, Laos, Liberia, Mali, Nauru, Nepal, Niue, Pakistan, Salomonen, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, Sao Tomé und Príncipe, Tschad, Toto, Tonga, Timor-Leste, Tuvalu, Jemen, Sambia.

Wann muss sich ein deutsches Unternehmen im REX-System registrieren lassen?

Die Registrierung eines deutschen Unternehmens ist nicht immer notwendig, kann bei bestimmten Konstellationen jedoch nicht umgangen werden. Wenn Waren, deren Ursprung in der EU liegt, zur Weiterverarbeitung in ein APS-Land geschickt werden und anschließend wieder in die EU zurücktransportiert werden sollen, profitieren sie von dem Präferenzzoll. Selbstverständlich müssen hierbei die notwendigen Präferenznachweise vorgelegt werden. Es entsteht eine bilaterale Kumulation, die eine Registrierung im REX-System erfordert. Denn der REX ist in einem zweiseitigen Handelsabkommen vorgesehen. Dies wird auch erforderlich, wenn die Waren aus einem APS-Land stammen und durch einen Wiederversender mit einem Ersatz-Präferenznachweis in die EU verschickt werden.

Die EU hat sich dazu entschieden, das REX-System auch bei bilateralen Handelsabkommen einzusetzen. Beim Handelsabkommen mit Kanada, dem CETA, fand das REX-System sehr früh Verwendung. In diesem Fall soll der REX die Bewilligung Ermächtigter Ausführer ersetzen.

Hinweis

Bei der Erstellung der Inhalte für diese Website bemühen wir uns um größtmögliche Sorgfalt. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte jederzeit – auch kurzfristig – ändern können und diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr gegeben sind. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die bereitgestellten Informationen nicht als individuelle rechtliche, steuerliche, finanzielle oder sonstige fachliche Auskünfte, Empfehlungen oder Beratungen zu verstehen sind. Sie können eine individuelle Einzelfallberatung durch eine fachkundige Person nicht ersetzen und eignen sich nicht als Grundlage von Entscheidungen. Informationen zur Haftung der Verzollungsbüro Butz GmbH finden Sie hier.

Kategorien

* Diese Felder sind erforderlich
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter: Datenschutzerklärung | Informationspflichten DS-GVO.

×
Inhaltsverzeichnis