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Was tun, wenn der Ausgangsvermerk fehlt? – Nachforschung, Alternativbelege & mehr: So erledigen Sie offene Vorgänge in ATLAS

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Beim Export von Gütern sind zahlreiche Aspekte zu beachten. Bei all den Anträgen und anderen Dokumenten verliert man unter Umständen den Überblick. Doch was kann man tun, wenn man feststellt, dass der Ausgangsvermerk einer Warensendung bei der Kontrolle durch den Zoll fehlt? Wir erklären Ihnen, welche Schritte einzuleiten sind, um offene ATLAS-Vorgänge nachträglich zu erledigen.

Das Nachforschungsersuchen (Follow-up) in ATLAS

Wenn Sie nach der Ausfuhr nichts unternehmen, dann wird automatisch nach 90 Tagen abgefragt, auf welchem Stand sich das Verfahren befindet. Das bedeutet jedoch nicht, dass die 90 Tage ausgereizt werden müssen, denn das Forschungsersuchen kann beispielsweise auch nach 70 Tagen in die Wege geleitet werden. Das ist besonders interessant, wenn Ihnen die Alternativbelege für den Ausgang der Waren bereits vorliegen.

Wenn das Nachforschungsersuchen begonnen wird, dann hat der Teilnehmer insgesamt 60 Tage Zeit, um die notwendigen Informationen zur Ware einzureichen. Es kann zum Beispiel sein, dass sich die Ausfuhr verzögert hat. Oder aber sie ist planmäßig erfolgt und der Teilnehmer besitzt bereits die nötigen Alternativbelege für das Binnenzollamt. Wenn die Vorlagefrist von 150 Tagen nicht eingehalten wird, dann gilt die Ausfuhr automatisch als ungültig. Eine Ausnahme gibt es bei Teilnehmern, die eine AEO-Bewilligung besitzen. Eine Vorlage ist bei diesen Personen unter normalen Umständen nicht notwendig.

Wenn Sie die Alternativbelege fristgerecht einreichen, dann kann das Verfahren zur Ausfuhr Ihrer Waren steuer- und zollrechtlich abgeschlossen werden. Das zuständige Zollamt erstellt einen Alternativ-Ausgangsvermerk.

Auf Grund der globalen Pandemie gibt es eine hohe Anzahl an Ausfuhrverfahren nach Großbritannien, die noch nicht abgeschlossen werden konnten. Die Vorlagefristen wurden an dieser Stelle verlängert, weshalb das Ausfuhrverfahren erst dann für ungültig erklärt wird, wenn die Nachweise innerhalb einer Frist von 500 Tagen nicht eingereicht werden. Diese Fristverlängerung wird zum Ende des Jahres 2024 wieder eingeschränkt.

Zu beachten ist, dass die Verlängerung der Frist keine Auswirkungen auf die 60 Tagefrist hat. Dies bedeutet, dass Sie weiterhin dazu verpflichtet sind, innerhalb des 90. und des 150. Tages auf die Follow-up-Anfrage zu reagieren.

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So leiten Sie die Nachforschung selbst ein

Wenn die Ausfuhranmeldung Ihrer Ware den Status „Überlassen“ besitzt, dann können Sie bei ATLAS selbst eine Nachforschung in die Wege leiten. In der Rubrik „Ausfuhr“ unter dem Menü „Zentrale“ finden Sie die Optionen „Recherche, Nachforschungen, als Initiativnachricht“. Ihnen wird angezeigt, welche Ausfuhranmeldungen für die Einleitung von Nachforschungen geeignet sind und wählen die richtige Ausfuhranmeldung aus. Geben Sie die gefragten Daten ein und klicken Sie schließlich auf „Nachforschung senden“. Das zuständige Zollamt erhält daraufhin die Nachricht, dass der Ausgang Ihrer Ware erfolgt ist, bisher jedoch noch keine Alternativnachweise vorliegen.

Sie besitzen die Alternativnachweise bereits in Papierform? Dann wenden Sie sich direkt an die zuständige Ausfuhrzollstelle und reichen Sie das Dokument dort im Original ein. Wenn alle Informationen korrekt bei der Zollstelle eingegangen sind, dann erhalten Sie wie gewöhnlich den AGV vom Zoll.

Alternativnachweis des Ausgangsvermerks (Alternativ-AGV)

Wenn ein Unternehmen keinen Ausgangsvermerk für eine Warensendung besitzt, kann der offene Ausfuhrvorgang auch durch das Einreichen eines Alternativbelegs beim Binnenzollamt vervollständigt werden. Auf Basis des Alternativbelegs kann anschließend vom Zoll ein alternativer Ausgangsvermerk erstellt werden. Aus den ATLAS-Verfahrensanweisungen geht hervor, dass die Alternativbelege gleichberechtigt sind und deshalb dieselbe Gültigkeit besitzen, wie ein herkömmlicher Ausgangsnachweis.

Folgende Dokumente können als Alternativbeleg verwendet werden:

  • Die Bescheinigungen von Auslandsvertretungen Deutschlands (beispielsweise des Konsulats)
  • Die Einfuhrverzollungsbelege aus dem Zielland der Warensendung (original oder beglaubigte Kopie)
  • Die authentifizierten oder unterzeichneten Versendungsbelege des Logistikunternehmens, das die Verbringungen aus dem Zollgebiet der Europäischen Union übernommen hat (darunter zum Beispiel Rechnung, Posteinlieferungsschein, Frachtbrief oder Konnossement).
  • Ein ABD, das frühestens 70 Tage nach der Überlassung zur Ausfuhr von einem anderen Mitgliedsstaat abgestempelt wurde. Achtung: diese Frist gilt im Umsatzsteuerrecht nicht.
  • Ein anderer handelsüblicher Beleg, darunter ein authentifizierter Lieferschein des Empfängers oder ein authentifizierter Auszug aus dem betriebsinternen Tracking-System. Auf dem Nachweis müssen Barcode, MRN, Anschrift des Empfängers, Anschrift des Ausstellers, Adressen des Exporteurs und des Importeurs sowie Tag und Ort der Ausfuhr angegeben werden.

Auch wenn es zollrechtlich durchaus möglich wäre, werden Rechnungen oder Zahlungsnachweise in der Regel nicht als Nachweis anerkannt. Wenn Sie sich dazu entscheiden, den Alternativnachweis durch den Einfuhrverzollungsbeleg eines Drittlandes zu erbringen, dann kann es sein, dass die zuständige Ausfuhrzollstelle eine amtliche Übersetzung des Dokuments anfordert. Wenn der Nachweis nachträglich in Form von Daten des betriebseigenen Tracking-Systems erbracht wird, dann führt die Zollstelle Stichproben durch und fordert die dazugehörigen Belege bei Ihnen an. Sobald die Zollstelle die von Ihnen eingereichten Alternativnachweise überprüft hat, müssen sie zurückgegeben werden.

Der AGV sowie der Alternativ-AGV gelten als Regelnachweis, um eine steuerfreie Ausfuhr der Lieferung zu ermöglichen. Die rechtliche Regelung befindet sich in §§ 9 und 10 der UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Deshalb lohnt es sich, den Alternativ-AGV zu beantragen, wenn der herkömmliche AGV nicht bereits erstellt wurde.

Als AEO C haben Sie die Möglichkeit, den Alternativ-AGV ohne bürokratischen Aufwand zu erhalten.

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Sonstige Belege

Wenn trotz allen Anstrengungen kein Alternativ-AGV ausgestellt werden kann, dann werden umsatzsteuerrechtlich auch Spediteurbescheinigungen oder Transportbelege anerkannt. Auf den Belegen müssen mehrere Angaben gemacht werden. Dazu gehört beispielsweise die MRN (Vorgangsnummer). Es werden keine besonders anspruchsvollen Anforderungen an das Unternehmen gestellt, um den Nachweis darüber zu erbringen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, wie er im § 10 Abs. 3 UStDV beschrieben wird.

Auch ein Konnossement, ein Frachtbrief mit Unterschrift des Versenders oder ein Einlieferungsschein bei postalisch verschickten Sendungen kommen als Nachweise in Betracht. Diese alternativen Dokumente müssen eine korrekte MRN der Ausfuhranmeldung enthalten. Sollte es zu einem Fehler kommen, kann die Versendungsbezugsnummer auch nachträglich noch korrigiert werden.

Offene Ausgangsvermerke nach Großbritannien

Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union bringt für den Handel vielschichtige Veränderungen mit sich. Ende des Jahres 2021 gab es beinahe 140.000 Sendungen mit Ziel in Großbritannien, deren Ausgangsvermerke noch offen waren. Frankreich hat an seiner Außengrenze Maßnahmen ergriffen, um die Zollprozesse besser abzuwickeln. Dennoch konnte das Problem noch nicht vollständig aus der Welt geschafft werden.

Aus diesem Grund gelten offene Ausgangsvermerke, die aus den Jahren 2021 oder 2022 stammen, aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht zumutbar. Dies ist Teil einer Billigkeitslösung, die Anfang Juni 2022 von der deutschen Finanzbehörde beschlossen wurde und die auch im Jahr 2023 noch gültig ist.

Es gibt zwei verschiedene Szenarien: Wenn die Ware durch einen Transportdienstleister befördert wird, dann handelt es sich um einen Versendungsfall und es muss eine MRN angegeben werden. Darüber hinaus gelten die Nachweisregeln gemäß § 10 Abs. 3 UStDV.

Wenn der Verkäufer oder der Käufer der Ware deren Lieferung selbst übernimmt, handelt es sich um einen Beförderungsfall und es müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Normalerweise erfolgt der Nachweis in Form eines Belegs, auf dem die Versendungsnummer von der Ausfuhranmeldung angegeben ist. Außerdem wird eine Bescheinigung vorgelegt, aus der die Einfuhrbesteuerung im Drittland oder die Verzollung hervorgehen. Wenn dies nicht möglich ist, dann können alternativ auch die folgenden Dokumente als Nachweis verwendet werden:

  • Die Rechnung,
  • Der zugehörige Beleg, auf dem die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung vermerkt ist,
  • Und die Empfangsbestätigung der Person, welche die Ware im Zielland empfangen hat. Das Dokument muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    • Name und vollständige Anschrift des Empfängers
    • Handelsübliche Bezeichnung der Ware sowie Menge. Bei Fahrzeugen außerdem auch die Fahrzeugidentifikationsnummer gemäß § a b Absatz 2 UstG
    • Monat und Ort des Erhalts der Ware
    • Genaues Datum der Bestätigung des Empfangs
    • Unterschrift des Abnehmers (bei Unterschrift eines Beauftragten auch Nachweis der Bevollmächtigung).

Verfahrenserleichterung für AEO

Für AEOs (Authorised Economic Operators) besteht keine Pflicht, beim Nachforschungsersuchen Alternativnachweise vorzulegen. Die zuständige Ausfuhrzollstelle stellt die alternative Ausgangsbestätigung automatisch aus, wenn der AEO beim Nachforschungsersuchen angibt, dass der Ausgang erfolgt ist und der notwendige Alternativnachweis vorliegt. Die Regelung gilt selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Ausfuhr kein Nachweis vorlag und die Antwort erst später geändert wird.

Die Nachweise müssen im Unternehmen existieren und der Unternehmer ist dazu verpflichtet, sie für eine Prüfung durch die Zollstelle aufzubewahren. Durch die Regelung, die in der Verfahrensanweisung ATLAS detailliert beschrieben wird, kann der Aufwand beim Export von Waren deutlich reduziert werden.

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Zusammenfassung

Bei der Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union in ein Drittland ist bei der zuständigen Zollstelle ein Nachweis über die Ausfuhr zu erbringen, damit der AGV ausgestellt und der Prozess abgeschlossen werden kann. In vielen Fällen liegt der Nachweis zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht vor, weshalb der Vorgang als offen eingestuft wird. Innerhalb der festgelegten Frist darf man einen passenden Alternativnachweis vorlegen, damit die Zollstelle einen Alternativ-AGV ausstellen kann. Dieser besitzt die gleiche Gültigkeit wie der herkömmliche AGV und wird steuerrechtlich und zollrechtlich identisch bewertet.

Es gibt eine ganze Reihe an Dokumenten, die als alternativer Nachweis genutzt werden können. Wichtig ist, dass die notwendigen Angaben zu Versender, Empfänger und Ware gemacht werden.

Wenn Sie Hilfe bei der Ausfuhr von Waren benötigen oder sich zu einem konkreten Fall beraten lassen möchten, dann nehmen Sie Kontakt mit unserem Expertenteam auf und vereinbaren Sie noch heute ein unverbindliches Erstgespräch!

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