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Welche Auswirkungen hat der Brexit auf die Umsatzsteuer?

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Seit dem 31. Januar 2020 ist Großbritannien nicht mehr Teil der Europäischen Union (EU). Die Auswirkungen des Brexits auf verschiedene Aspekte des kritischen und europäischen Lebens sind seitdem spürbar. Eine der wichtigsten Fragen, die sich Unternehmen stellen, betrifft die Umsatzsteuer.

Auswirkungen des Brexits auf die Umsatzsteuer

Die neuen Regelungen zur Umsatzsteuer treten nicht umgehend ein. Während der Übergangsfrist bleiben die bis dahin aktuellen EU-Regelungen, wie Regelungen zur Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern bestehen. Nachdem die Brexit-Übergangsphase am 1. Januar 2021 abgeschlossen ist, treten die neuen Regelungen bezüglich der Umsatzsteuer in Kraft.

Auswirkungen auf die Einfuhrumsatzsteuer

Eine der offensichtlichsten Auswirkungen des Brexits auf die Umsatzsteuer betrifft die Einfuhrumsatzsteuer. Vor dem Brexit gab es keine Einfuhrumsatzsteuer auf Waren, die zwischen den Mitgliedsstaaten der EU gehandelt wurden. Seit dem Brexit sind jedoch Waren, die aus Großbritannien in die EU importiert werden, der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die Waren aus Großbritannien importieren, nun die entsprechende Einfuhrumsatzsteuer entrichten müssen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Steuer auf den Wert von Waren, die bei der Einfuhr in ein Land gezahlt werden muss. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Warenwert, dem Land, aus dem die Waren stammen, und dem Zweck der Einfuhr.

Auswirkungen auf die Ausfuhrlieferungen

Die Auswirkungen des Brexits auf die Ausfuhrlieferungen sind ebenfalls spürbar. Vor dem Brexit waren Ausfuhrlieferungen von Waren zwischen den Mitgliedsstaaten der EU von der Umsatzsteuer befreit. Seit dem Brexit müssen Unternehmen, die Waren aus der EU nach Großbritannien exportieren, die entsprechende Umsatzsteuer entrichten. Dies kann zu zusätzlichen Kosten für Unternehmen führen, die in der EU ansässig sind und Waren nach Großbritannien exportieren. Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf den Wert von Waren und Dienstleistungen, die in einem bestimmten Land verkauft werden.

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Vor dem Brexit war das System der Umsatzsteuer innerhalb der EU recht einfach: Unternehmen, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erbracht haben, konnten die Umsatzsteuer über ein sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren direkt im Empfängerland abführen. Nach dem Brexit müssen sich Unternehmen nun jedoch mit der Umsatzsteuer in beiden Rechtssystemen auseinandersetzen. Wenn ein Unternehmen beispielsweise eine Dienstleistung von Großbritannien nach Deutschland erbringt, muss es nun die Umsatzsteuer in beiden Ländern berechnen und erbringen. Um doppelte Besteuerung zu vermeiden, gibt es jedoch einen Anwendungsbereich der Regelungen zu dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die von beiden Ländern unterzeichnet werden müssen.

Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere auf kleinere Unternehmen, die möglicherweise nicht über die Ressourcen verfügen, um sich mit den unterschiedlichen Umsatzsteuerregelungen in Großbritannien und der EU auseinanderzusetzen. Es ist daher wichtig, dass Unternehmen ihre Prozesse entsprechend anpassen und sich bei Bedarf professionell beraten lassen, um sicherzustellen, dass sie die Umsatzsteuer korrekt berechnen und entrichten.

Brexit Umsatzsteuer beim Versandhandel

Eine weitere wichtige Auswirkung des Brexits auf die Umsatzsteuer betrifft den Versandhandel zwischen Großbritannien und der EU. Nach dem Brexit müssen Unternehmen, die Waren in die EU verkaufen und liefern, nun die entsprechende Umsatzsteuer entrichten. Die Höhe der Umsatzsteuer hängt davon ab, in welchem EU-Land die Ware empfangen wird und welcher Umsatzsteuersatz in diesem Land gilt. Um die Umsatzsteuer korrekt berechnen zu können, müssen Unternehmen die einschlägigen Umsatzsteuersätze in den jeweiligen Ländern kennen und ihre internen Prozesse entsprechend anpassen.

Brexit Umsatzsteuer beim Zoll

Die Einführung von Zollkontrollen zwischen Großbritannien und der EU ist eine weitere wichtige Auswirkung des Brexits auf die Umsatzsteuer. Unternehmen, die Waren zwischen Großbritannien und der EU transportieren, müssen nun Zollanmeldungen abgeben und gegebenenfalls Zölle entrichten. Dazu müssen sich Unternehmen, die Waren zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU importieren oder exportieren, beim jeweiligen Steuer- und Zollamt registrieren lassen.

Die Verzögerungen und Engpässe an den Grenzübergängen und in den Häfen aufgrund der neuen Zollanforderungen haben zudem Auswirkungen auf die Lieferketten und können zu Verzögerungen bei der Lieferung von Waren führen. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie ihre Warenbewegungen und Lieferketten sorgfältig planen und frühzeitig alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um mögliche Störungen zu minimieren.

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