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Brexit & Steuern: Änderungen, Steuerarten, Probleme & mehr

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Der Austritt Großbritanniens aus der EU hat in sehr vielen Bereichen zu Änderungen geführt. Grund dafür ist, dass die EU in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Steuern, aber auch auf anderen Gebieten sehr eng miteinander verwoben ist. Diese Bindungen mussten gelöst werden, um den Brexit umsetzen zu können. Vor allem sollte nicht der Eindruck entstehen, dass ein Land, das aus der EU austritt, Vorteile hat. Da sich nicht alle Staaten in dem Staatenbund gleichberechtigt fühlen, hätte dies zu einer Austrittswelle führen können. Ein weitläufiger Bereich, der durch den Brexit Anpassungen erforderte, sind die Steuern. Hier hat es einige Änderungen gegeben, die im Austrittsabkommen zwischen der EU und Großbritannien festgehalten wurden.

Was ändert sich durch den Brexit im Bereich Steuern?

Großbritannien ist zum 1. Februar 2020 aus der EU ausgetreten. Dieser Austritt war bereits im Jahre 2019 geplant gewesen. Es hatte Verzögerungen bei den Verhandlungen gegeben. Die Umsetzung des Austritts erfolgt zum 1. Januar 2021. Somit hatten der Staatenbund und Großbritannien noch weitere elf Monate für die Umsetzung des Handelsabkommens Zeit. Die Änderungen sind gravierend und einschneidend. Dies betrifft auch das Steuerrecht. So gibt es innerhalb der EU eine Klausel für eine vereinfachte Abfuhr der Mehrwertsteuer. Diese Klausel gilt nun in Großbritannien nicht mehr. Auch hinsichtlich der anderen Steuern musste eine Anpassung erfolgen.

Umsatzsteuer

Innerhalb der EU gilt eine sogenannte vereinfachte Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Diese umfasst die Abrechnung von grenzüberschreitenden Forderungen, aber auch von Zinsen und Dividenden. Von dieser vereinfachten Richtlinie ist Großbritannien nunmehr ausgeschlossen. Die Richtlinien orientieren sich jedoch am Handelsabkommen und sind deutlich komplexer. Großbritannien benötigt nunmehr keine Höchst- und Mindestumsätze mehr einzuhalten, da das Land an die Steuerrichtlinie nicht mehr gebunden ist.

Ausgangsumsätze

Umsatzsteuerfreie Ausfuhren sind innerhalb der EU ohne Probleme möglich. Für Großbritannien gilt dies künftig nur noch mit Einschränkungen. Es gibt sogenannte Ausfuhrlieferungen mit Nachweispflichten. Diese können weiterhin ohne die Abfuhr von Umsatzsteuern ausgeführt werden. Es handelt sich aber um eine gesonderte Bestimmung, die an gewisse Regeln gebunden ist. Ist es nicht möglich, diese Regularien einzuhalten, muss für die Ausfuhr von Waren anders als innerhalb der EU eine Umsatzsteuer gezahlt werden.

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Eingangsumsätze

Nach dem Inkrafttreten des Handelsabkommens werden Steuern auf Einfuhrumsätze fällig. Grund dafür ist, dass Großbritannien nicht mehr Teil des Staatenbundes ist. Für den grenzüberschreitenden Warenverkehr sind derartige Einfuhrumsätze vorgesehen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Zollgesetzes. Somit ist es möglich, dass für die Einfuhr von Waren Zölle zu zahlen sind.

Verbrauchsteuern

Auch die Abfuhr von Verbrauchssteuern unterliegt Bestimmungen, die in allen Ländern der EU gelten. Somit auch für Großbritannien. Nach dem Inkrafttreten des Handelsabkommens kommen auf die Händler und die Kunden ganz erhebliche Veränderungen zu, die in einigen Bereichen hochkomplex sind. Zunächst fällt die Bindung Großbritanniens an die Rahmenbedingungen und an die Mindestanforderungen, die die EU festgelegt hat, weg. Das Land ist auch nicht mehr an die Verbrauchssteuersätze gebunden, deren Höhe innerhalb der EU festgelegt ist. In der Folge kann das Land eigene Regularien treffen. Mit diesen müssen sich die Händler zwingend auseinandersetzen, wenn sie im weiteren Verlauf mit Unternehmen aus Großbritannien Geschäftsbeziehungen eingehen möchten. Vor allem die Zollverfahren, die für Waren aus Drittländern gelten, können komplex sein. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU gelten alle Staaten der Europäischen Union als Drittländer. Somit ist eine vollkommen neue Regelung bei der Einfuhr von Waren notwendig, die auch die Verbrauchssteuern betrifft. Wenn Sie in diesem Bereich tätig sind, sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Mitarbeiter auf die neuen Anforderungen hin geschult und ausgebildet sind.

Ertragsbesteuerung

In Bezug auf die Ertragsbesteuerung haben die Verhandler der EU auf dem sogenannten harten Brexit bestanden. Dies bedeutet, dass Großbritannien für die EU als Drittland gilt. Es gab in diesem Punkt keine Annäherung, um einer Bevorteilung der Briten gegenüber anderen Staaten außerhalb der EU zu vermeiden. Insbesondere sollte kein Anreiz für andere EU-Staaten geschaffen werden, ebenfalls über einen Austritt nachzudenken. In Bezug auf die Ertragsbesteuerung gelten innerhalb der EU verschiedene Vergünstigungen. Diese können nun auf Großbritannien nicht mehr angewendet werden. In der Folge ist damit zu rechnen, dass die Steuern steigen und dass der Handel mit Unternehmen aus Großbritannien nicht mehr so attraktiv sein könnte.

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Gewinnausschüttungen

Im Bereich der Besteuerung von Gewinnausschüttungen kennt die EU keine gemeinsame gesetzliche Vorgabe. Es ist einer der Bereiche, den jedes Land nach wie vor für sich selbst regelt. Dies könnte für Großbritannien nach dem Austritt aus dem Staatenbund ein Vorteil sein. Bisherige Regelungen könnten ihre Gültigkeit behalten. Es gibt aber dennoch einen Punkt, den es zu beachten gilt: Im § 14 KStG gibt es eine Klausel für sogenannte

grenzüberschreitende ertragsteuerliche Organschaften. Diese sind in ihrer steuerlichen Behandlung begünstigt. Sie sind aber nur möglich, wenn die Tochtergesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Somit erfordern die Gewinnausschüttungen in diesem Zusammenhang ein Umdenken von den Verantwortlichen der Unternehmen. Auch die sogenannte Quellensteuerfreiheit zwischen einem Mutterunternehmen, das beispielsweise in Deutschland sitzt, und einem britischen Tochterunternehmen ist nicht mehr zu realisieren. Diese Regeln erfordern eine Zugehörigkeit zur EU und gelten auch im umgekehrten Fall, wenn das Mutterunternehmen in Großbritannien und das Tochterunternehmen in Deutschland seinen Sitz hat.

Zinsen und Lizenzgebühren

Zinsen und Lizenzgebühren fallen nicht an, wenn zwei Mutterunternehmen und Tochterunternehmen beide ihren Sitz in der EU haben. Dies gilt auch bei Firmensitzen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU fällt diese Vergünstigung weg. Somit ist es notwendig, Zinsen und Lizenzgebühren zu entrichten.

Umstrukturierungen

In Bezug auf die Umstrukturierungen verhält es sich ähnlich wie in vielen anderen Bereichen: Mit der Fusionsrichtlinie und dem Umwandlungssteuerrecht (UmwStG) gibt es eine gesetzliche Vorgabe, die ausschließlich in den Mitgliedsstaaten der EU Anwendung finden darf. Da Großbritannien diesem Staatenverbund nicht mehr angehört, fallen alle Vorzüge aus dieser Richtlinie weg. In der Folge kommt es auch hier zu steuerlichen Belastungen, die beide Seiten vorab nicht abführen mussten. Auf die betroffenen Unternehmen kommen auch in diesem Bereich Mehrkosten zu.

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Erbschafts- und Schenkungsteuer

Das in Deutschland gültige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kennt vor allem für Erben ersten Grades verschiedene Vergünstigungen. So sind die Freibeträge bei der Übertragung von Vermögen sehr hoch. Betriebsvermögen darf kostenlos übertragen werden. Dies gilt auch grenzüberschreitend, allerdings nur innerhalb der EU. Drittländer sind von diesen Vergünstigungen in der Regel ausgenommen. Da dies seit dem Inkrafttreten des Handelsabkommens nun auch für Großbritannien gilt, müssen Erben künftig mit der Zahlung höherer Erbschafts- und Schenkungssteuern rechnen.

Das Brexit-Steuerbegleitgesetz

Es gibt in Deutschland ein sogenanntes Brexit-Steuerbegleitgesetz. Es heißt “Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union” (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) und wurde von der Bundesregierung am vom 25. März 2019 beschlossen. Das Gesetz ist am 29. März 2019 in Kraft getreten. Es enthält verschiedene Vorgaben für die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Handels- und Geschäftsbeziehungen. Dazu zählen unter anderem die Einbringungsgewinnbesteuerung, die Entstrickungsbesteuerung, die Liquidations-/Wegzugsbesteuerung und die Körperschaftssteuern. Dieses Gesetz soll Unstimmigkeiten regeln, die eventuell mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union in Zusammenhang stehen könnten.

Fazit zum Thema Brexit und Steuern

Der Brexit hat umfassende Änderungen im Steuerrecht zur Folge. Grund dafür ist, dass viele der steuerlichen Angelegenheiten in den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam vertraglich geregelt sind. Diese gemeinsamen Regelungen sind mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union weggefallen. In vielen Fällen wird Großbritannien als Drittland behandelt – was auch umgekehrt der Fall ist und eine höhere steuerliche Veranlagung zur Folge hat.

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