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Brexit: Die zoll- und präferenzrechtlichen Auswirkungen des Handelsabkommens (TCA)

Inhaltsverzeichnis
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Der Handel zwischen Europa und dem Vereinigten Königreich hat sich durch den Brexit deutlich verändert. Auch in diesem Artikel beleuchten wir wieder einen interessanten Aspekt der Auswirkungen des Brexits für die EU und England. Am 1. Mai 2021 trat das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen Großbritannien und der Europäischen Union in Kraft. Der englische Begriff „Trade and Cooperation Agreement“ wird mit TCA abgekürzt. Diese Abkürzung wird auch im Deutschen häufig verwendet.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche präferenz- und zollrechtlichen Auswirkungen das TCA-Abkommen im Rahmen des Brexits mit sich brachte. Wenn Sie Informationen zum Handels- und Kooperationsabkommen seit dem Brexit benötigen, dann empfehlen wir Ihnen diesen ausführlichen Artikel in unserem Magazin, der Ihnen einen strukturierten Überblick verschafft.

Allgemeine Hinweise

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien trat am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft. Ende April 2021 wurde es offiziell veröffentlicht, sodass es am 1. Mai 2021 dann auch langfristig in Kraft treten konnte.

Die Zeitspanne zwischen Beschluss und Veröffentlichung des TCA-Abkommens war überaus kurz, weshalb deutsche Sprachfassungen noch sprachjuristische Unstimmigkeiten aufweisen können. Aus diesem Grund wird dazu geraten, die originale Fassung in englischer Sprache zu verwenden, statt eine Übersetzung des TCA-Abkommens im Zusammenhang mit dem Brexit einzusetzen.

Wenn man das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan (JEFTA) mit dem TCA-Abkommen vergleicht, dann fallen in einigen Punkten große Übereinstimmungen auf. Selbstverständlich sollten die Aspekte bis ins Detail beachtet werden, denn hier gibt es auch einige Unterschiede. Die Formulierungen und Voraussetzungen weisen jedoch Ähnlichkeiten auf, die nicht geleugnet werden können. Die Einzelheiten zum Handelsabkommen nach dem Brexit sind äußerst interessant.

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Zollfreiheit für Ursprungswaren

Wenn Waren ihren Ursprung in der EU oder in Großbritannien haben, dann werden sie nach dem präferenziellen System mit einem Zollsatz von Null belegt, wenn sie beim Handel die Grenzen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich überschreiten. Die Ursprungsregeln des Handelsabkommens müssen hierbei jedoch eingehalten werden.

Auch wenn das TCA erst am 1. Mai 2021 offiziell in Kraft trat, konnte von dieser Modalität bereits seit dem 1. Januar 2021 Gebrauch gemacht werden.

Tipp von uns: Wenn Sie Waren von der EU nach Großbritannien exportieren, sollten Sie im britischen Zolltarif anhand der Warennummer prüfen, ob überhaupt Zoll in Großbritannien anfällt. Tut es dies nicht, dann ist auch kein Ursprungsnachweis erforderlich.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Güter sind nur dann präferenzberechtigt, wenn sie vom Ursprungspartner in das jeweils andere Zollgebiet überführt werden. Bei der Wiedereinfuhr fallen hingegen Zölle an.
    Werden beispielsweise Waren mit Ursprung in Großbritannien in die EU exportiert und sollen anschließend von der EU wieder nach Großbritannien eingefahren werden, dann werden bei der Wiedereinfuhr Zölle erhoben.
  2. Das TCA ist ein bilaterales Abkommen. Die Waren mit Ursprung in Großbritannien kommen mit ihrem Ursprungsnachweis vom Vereinigten Königreich in die EU. Sollen sie in die Schweiz weiter transportiert werden, dann haben sie in der Schweiz jedoch keine präferenzielle Behandlung, weil Großbritannien kein Freihandelsabkommen mit der Schweiz besitzt. Die Lieferantenerklärungen sind nur eingeschränkt sinnvoll. Denn Ursprungsware aus Großbritannien, die sich bereits vor dem Jahreswechsel zwischen 2020 und 2021 auf dem Boden der EU befunden hat, hat ihren ursprünglichen EU-Status im Nachhinein verloren.

Ursprungsregeln

Die Regeln und die Systematik für den Ursprung orientieren sich an den bisherigen Freihandelsabkommen der EU. Die Güter müssen entweder vollständig in dem als Ursprungsland angegebenen Raum hergestellt worden sein oder den produktspezifischen Ursprungsregeln entsprechen. Dazu gehören beispielsweise die Positionswechsel oder die Wertschöpfungsregeln. Wenn Sie die produktspezifischen Ursprungsregeln suchen, finden Sie diese im ANNEX ORIG2 des Abkommens ab Seite 489.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Ursprungsregelungen des TCA-Abkommens für den Zoll seit dem Brexit recht großzügig sind und sich stark an den Vereinbarungen des Abkommens zwischen Japan und der EU orientieren. Detaillierte Informationen zu den Ursprungsregelungen seit dem Brexit erhalten Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

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Ursprungsnachweis

Wenn die zu exportierenden Güter alle Ursprungsregeln erfüllen, dann kann ein Ursprungsnachweis erbracht werden. Selbstverständlich muss der Ursprungsnachweis seit dem Brexit bestimmte Kriterien erfüllen. Er ist beim TCA-Abkommen, ebenso wie bei allen anderen jüngeren Freihandelsabkommen der EU, auf einem offiziellen Handelsdokument anzugeben. Mögliche Dokumente sind Lieferschein, Proformarechnung, Handelsrechnung oder Packliste. Die amtliche Vorlage für den Ursprungsnachweis nach dem Brexit finden Sie unkompliziert im Internet. Auf der Seite 551 unter ANNEX ORIG4 des TCA-Abkommens können Sie den Wortlaut für die Erklärung zum Ursprung finden.

Eine Erklärung zum Ursprung von Waren kann auch nachträglich noch eingereicht werden. Sie muss nicht unterschrieben werden. Eine Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist hingegen nicht möglich.

Einfuhr in das Vereinigte Königreich: Ursprungsnachweise aus der EU

Der Brexit hat direkte Auswirkungen auf den Export. Wenn die exportierten Güter einen Warenwert von insgesamt 6.000 Euro nicht überschreiten, dann kann die Ursprungserklärung von jeder Person abgegeben werden. Anders ist es, wenn die Waren einen Gesamtwert von 6.000 Euro überschreiten. In diesem Fall muss die Erklärung zum Ursprung von einem registrierten Ausführer (REX) vorgenommen werden. Dabei ist außerdem auch die REX-Nummer anzugeben. Ein Ermächtigter Ausführer kann die Ursprungserklärung nicht übernehmen.

Einfuhr in die EU: Ursprungsnachweise aus dem Vereinigten Königreich

Selbstverständlich hat der Brexit auch direkte Auswirkungen auf den Import von Waren aus dem Vereinigten Königreich in die EU. Großbritannien muss seit dem Brexit nämlich einen Ursprungsnachweis für Warensendungen erbringen. Bei einem Export von Waren aus Großbritannien in die EU muss wertunabhängig die GB-EORI-Nummer von dem Aussteller angegeben werden. Hinzu kommen folgende Unterlagencodierungen, die bei einer Einfuhr von Waren aus dem Vereinigten Königreich in die EU benötigt werden:

  • U116: Die Erklärung zum Ursprung
  • U117: Die Gewissheit des Einführers
  • U118: Die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse

Gewissheit des Einführers

Es kann sein, dass von dem Versender keine Angaben zum Ursprung der Waren gemacht wurden. In einem solchen Fall ist der Importeur dazu berechtigt, auf eigene Verantwortung die Präferenz für die Güter zu beantragen. Bei einer Zustimmung können die Waren zollfrei abgefertigt werden. Die Beantragung erfolgt auf Basis der Kenntnisse des Importeurs.

Die Technik wird meistens zwischen Unternehmen angewandt, die in einer direkten Verbindung zueinander stehen. Eine Voraussetzung für die Genehmigung des Antrags ist, dass der Ursprung unmissverständlich bewiesen werden kann. Wenn die Angaben nicht ausreichen und der Antrag auf eine Erstattung des Zolls abgelehnt wird, dann fallen die Einfuhrabgaben beim Import in voller Höhe an. Es besteht keine Möglichkeit, die Ursprungserklärung in einem solchen Fall nachträglich abzugeben.

Fristen und Übergangsregelungen

Das Abkommen wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet. Anschließend wurde es am 30. April 2021 veröffentlicht und trat am 1. Mai 2021 offiziell in Kraft. Welche Übergangsregelungen gelten und welche Fristen beim Handel zwischen der EU und Großbritannien eingehalten werden müssen, erfahren Sie hier:

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Erklärung zum Ursprung ohne EU-Lieferantenerklärung

Um den präferenziellen Ursprung eines Produkts feststellen zu können, werden im Normalfall die Lieferantenerklärungen für Handelswaren oder Vormaterialien hinzugezogen. Die Ursprungserklärung darf in der Regel erst dann ausgefertigt werden, wenn die benötigten Dokumente vorliegen. Die Fristen im Rahmen des Brexits waren aber sehr kurz. Deshalb wurde erlaubt, dass die Ursprungserklärungen für Waren mit einer Präferenzursprungseigenschaft bis zum 31. Dezember 2021 auch ohne die Lieferantenerklärungen ausgestellt werden durften. Die fehlenden Lieferantenerklärungen mussten im Rahmen des Brexits dem Exporteur aber bis spätestens zum 1. Januar 2022 vorgelegt werden. Die Kriterien für die Ausnahme wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Nachträgliche Präferenz

Grundsätzlich ist es erlaubt, den Antrag auf Präferenzbehandlung bis zu drei Jahre nach dem Import der Güter beim zuständigen Zollamt zu stellen. Die Zölle, die bei der ursprünglichen Einfuhr gezahlt wurden, werden dann erstattet.

In Großbritannien erfolgte die Abrechnung der Einfuhren jeweils sechs Monate später (bis einschließlich Juni 2021). Die Einfuhren aus dem Januar wurden somit erst im Juli abgerechnet. Dadurch wurde es für die Einführer einfacher, die benötigte REX-Nummer bis zum Zeitpunkt der Abrechnung anzugeben. Es handelt sich hierbei um Güter, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben und die nach Großbritannien versendet wurden.

Lieferantenerklärungen

Es ist möglich, das Vereinigte Königreich als Zielland auch nach dem Brexit in die Lieferantenerklärung aufzunehmen. Dabei müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder erfüllen die Güter die Ursprungsregeln oder für die Handelsware liegt eine Lieferantenerklärung durch den Vorlieferanten vor, auf welcher Großbritannien genannt wird.

Wer Großbritannien als Ursprungs- oder Zielland auf der Lieferantenerklärung angeben möchte, kann hierfür folgende Begriffe verwenden:

  • Vereinigtes Königreich (in allen Amtssprachen der EU)
  • Großbritannien (in allen Amtssprachen der EU)
  • GB

Die Benennung einzelner Landesteile, wie beispielsweise England oder Schottland, ist hingegen nicht zulässig.

Wenn die Lieferantenerklärung vor der Veröffentlichung des Abkommens im Amtsblatt verfasst und ausgestellt wurde, dann wird GB oder das Vereinigte Königreich nicht als Zielland aufgeführt. In einem solchen Fall gilt die Lieferantenerklärung nicht als offizieller Nachweis für den Handel mit Großbritannien.

Innerhalb der EU tragen die normalen Lieferantenerklärungen ihre volle Geltung. Im TCA-Abkommen sind ab Seite 547 Lieferantenerklärungen enthalten. Diese beziehen sich jedoch auf den Sonderfall einer grenzüberschreitenden Lieferantenerklärung, welche für die volle Kumulation eingesetzt werden.

Sonstige Merkmale des TCA

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weist einige Besonderheiten auf. Es ist beispielsweise möglich, Reparatursendungen unabhängig von ihrem Ursprung zollfrei einzuführen. Um von dieser Zollbefreiung Gebrauch zu machen, ist eine passive oder aktive Veredelung der Güter notwendig. Das lässt sich aus der bisherigen Interpretation der Generalzolldirektion des Artikels GOODS.8 erschließen. Dieses Kriterium schränkt den Nutzen der eigentlich praktischen Regelung ein.

Wer sich mit dem Präferenzrecht auskennt, für den sind folgende Informationen besonders interessant:

  • Bei der Wiedereinfuhr von Gütern gibt es keine Zollpräferenz.
  • Es gibt eine volle und eine bilaterale Kumulation
  • Die buchmäßige Trennung kann für das Vormaterial und erstmals auch für mehrere Handelswahren vorgenommen werden.
  • Ein Drawback-Verbot ist nicht enthalten
  • Für die Vormaterialien ohne Ursprung muss ein Wert ermittelt werden. Dies kann sowohl auf Basis der gewichteten Durchschnittspreise als auch auf Grundlage anderer handelsrechtlicher Bewertungsmethoden geschehen.
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Weitere Informationen, Merkblätter und Leitlinien

Es gibt mehrere Anlaufstellen, an denen Sie detaillierte Informationen rund um das TCA-Abkommen einholen können.

  • Auf der ausführlichen Informationsseite des deutschen Zolls finden Sie zahlreiche Daten rund um das TCA-Abkommen des Brexits online in deutscher Sprache.
  • Die Generalzolldirektion hat ein informatives Merkblatt zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erstellt, das in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Hier finden Sie alle Informationen zu den Ursprungsregeln im Rahmen des Brexits als PDF.
  • Die Leitlinien zur Präferenzbehandlung können Sie auf der Website der Europäischen Kommission in englischer Sprache finden.

Zusammenfassung

Der Brexit hat große Auswirkungen auf den Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien gezeigt. Durch den Ausstieg aus der Europäischen Union gilt das Vereinigte Königreich fortan als Drittland. Die Export- und Importbedingungen mussten neu verhandelt werden.

Das TCA-Abkommen, das Brexit Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien, wurde am 30. April 2021 veröffentlicht und trat am 1. Mai 2021 offiziell in Kraft. Vorher war es schon seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet worden. Auf Grund der kurzen Fristen wurden Ausnahmen zugelassen.

In diesem Artikel haben Sie erfahren, welche Besonderheiten und Änderungen mit dem TCA für den Handel zwischen der EU und Großbritannien nach dem Brexit einhergehen.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an unser Expertenteam wenden. Wir freuen uns darauf, Ihre Fragen ausführlich zu beantworten und Sie individuell zu beraten.

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