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Die EU-Verzollung (Zollverfahren 42) für Schweizer Unternehmen: Bedeutung, Voraussetzungen, Vorteile, Nachteile & mehr

Inhaltsverzeichnis
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Als Schweizer Unternehmen, das in die EU exportiert, stehen Sie vor besonderen Herausforderungen, die sich aus den Zollvorschriften der Europäischen Union ergeben. Insbesondere das Zollverfahren 42, auch bekannt als EU-Verzollung, spielt eine wichtige Rolle bei der Abwicklung von Geschäften zwischen der Schweiz und der EU. In diesem Artikel werden wir uns genauer mit dem Zollverfahren 42 befassen und dessen Bedeutung, Voraussetzungen, Vorteile und Nachteile für Schweizer Unternehmen untersuchen. Darüber hinaus werden wir auch auf einige praktische Aspekte eingehen, die bei der Umsetzung dieses Verfahrens zu beachten sind. Als Schweizer Exporteur in die EU sollten Sie dieses Verfahren unbedingt kennen, um im Wettbewerb mit EU-Unternehmen bestehen zu können.

Was ist die EU-Verzollung (Zollverfahren 42)?

Die EU-Verzollung, auch bekannt als Zollverfahren 42, ist per Definition ein Verfahren, das von Schweizer Unternehmen angewendet wird, die Waren in die Europäische Union exportieren. Dabei müssen die Waren an der Grenze zum EU-Mitgliedsland verzollt werden. Dieses Verfahren ist wichtig, da die Schweiz kein Mitgliedsstaat der EU ist und daher besondere Regeln für den Handel mit der EU gelten. Das Zollverfahren 42 ermöglicht es Schweizer Unternehmen, die notwendigen Formalitäten bei der Einfuhr in die EU zu erledigen, um ihre Waren auf den Markt zu bringen. Dabei müssen sie jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen und den Ablauf des Verfahrens beachten. In Deutschland wird das Verfahren als “Zollverfahren 42” bezeichnet. Um im grenzüberschreitenden Handel erfolgreich zu sein, ist es wichtig, das Prinzip der EU-Verzollung zu verstehen.

Was sind die Voraussetzungen der EU-Verzollung?

Für die EU-Verzollung, auch bekannt als Zollverfahren 42, müssen Schweizer Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in der Schweiz ansässig ist und in die EU exportiert. Zudem muss es über eine EORI-Nummer verfügen, die für die Zollabwicklung in der EU benötigt wird.

Eine weitere Voraussetzung ist die EU-Verzollung mit Fiskalvertretung. Dieser wird vom Unternehmen beauftragt und übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens in der EU. Der Fiskalvertreter muss seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsland haben und wird vom Unternehmen als Vertreter für steuerliche Zwecke benannt.

Darüber hinaus müssen die Waren, die in die EU exportiert werden, bestimmte Kriterien erfüllen und in der EU zollfähig sein. Dazu gehört beispielsweise, dass die Waren den EU-Zollvorschriften entsprechen und die erforderlichen Dokumente, wie Rechnungen und Zollerklärungen, vollständig und korrekt ausgefüllt sind.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für die EU-Verzollung komplex und sollten von Schweizer Unternehmen sorgfältig geprüft werden, um eine reibungslose Abwicklung des Handels mit der EU sicherzustellen.

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Der Ablauf der EU-Verzollung für Schweizer Exporteure – Ein Beispiel

Der Ablauf der EU-Verzollung für Schweizer Exporteure kann je nach Branche und Art der Waren unterschiedlich sein, jedoch gibt es in der Regel einen typischen Ablauf, der sich an den Incoterms orientiert.

Als Beispiel könnte ein sogenanntes Dreiecksgeschäft dienen, bei dem ein Schweizer Unternehmen Waren an ein Unternehmen in einem EU-Mitgliedsland verkauft, das diese Waren dann an ein anderes Unternehmen innerhalb der EU weiterverkauft.

In diesem Fall erfolgt die Lieferung der Waren direkt vom Schweizer Unternehmen an das zweite Unternehmen in der EU. Das Schweizer Unternehmen übernimmt dabei die Verantwortung für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten und beauftragt einen Fiskalvertreter in der EU, der diese Verantwortung übernimmt.

Das Schweizer Unternehmen muss zudem eine Rechnung ausstellen, in der der Preis und die Beschreibung der Waren sowie alle notwendigen Informationen für die Zollabfertigung aufgeführt sind. Beim Import in die EU muss das zweite Unternehmen eine Zollanmeldung abgeben und die entsprechenden Zölle und Steuern entrichten.

Zusätzlich muss das zweite Unternehmen eine Intrastat-Meldung abgeben, die Informationen über den innergemeinschaftlichen Handel enthält. Hierbei werden die in die EU importierten Waren erfasst und die Informationen an die statistischen Ämter der Mitgliedsstaaten übermittelt.

Im Rahmen der EU-Verzollung ist es wichtig, die verschiedenen Schritte und Vorschriften genau zu beachten, um eine reibungslose Abwicklung des Handels mit der EU zu gewährleisten. Eine sorgfältige Planung und Organisation kann dabei helfen, eventuelle Probleme oder Verzögerungen zu vermeiden.

Die Vor- und Nachteile einer EU-Verzollung gegenüber einer konventionellen auf einen Blick

Die Wahl zwischen konventioneller Verzollung und EU-Verzollung stellt europäische Unternehmen vor eine wichtige Entscheidung. Während bei konventioneller Verzollung Einfuhrumsatzsteuer anfällt und zu Liquiditätsproblemen führen kann, entfällt diese bei der EU-Verzollung. Zudem sollen durch die EU-Zollabfertigung kostspielige Zollabfertigungen im Bestimmungsland vermieden werden. Allerdings wird die nationale Erwerbssteuer erst später im Bestimmungsland fällig, was jedoch auch einen Liquiditätsvorteil für den Kunden bedeuten kann. Es ist daher wichtig, die Vor- und Nachteile beider Verfahren sorgfältig abzuwägen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Vorteile

Die EU-Verzollung bietet europäischen Unternehmen eine Reihe von Vorteilen im Vergleich zur konventionellen Verzollung. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt, was Liquiditätsprobleme vermeiden kann. Darüber hinaus können durch die EU-Zollabfertigung kostspielige Zollabfertigungen im Bestimmungsland vermieden werden. Ein weiterer wichtiger Faktor sind die Kostenvorteile. Durch die direkte Entrichtung der MWST-Verzollung durch den Endempfänger im Zielland ergeben sich Liquiditäts- und Zinsvorteile. Auch Abfertigungsgebühren für weitere Zielländer entfallen, wenn man sich für eine Einfuhr über Deutschland mit innergemeinschaftlicher Lieferung entscheidet. Es ist daher ratsam, die verschiedenen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und die beste Entscheidung für das Unternehmen zu treffen.

nachteile

Nachteile

Obwohl die EU-Verzollung einige Vorteile bietet, wie etwa den schnelleren und einfacheren Warenverkehr innerhalb der EU, gibt es auch einige wichtige Nachteile, die Unternehmen bei der Nutzung dieser Verfahrensweise beachten sollten. Einige davon sind:

  • Risiko des Nachweises der Steuerbefreiung: Wenn ein Unternehmen Waren aus einem Drittland (z.B. Schweiz) im Rahmen der EU-Verzollung einführt, muss es die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung (IgL) nachweisen. Wenn die Finanzbehörden feststellen, dass die aufgezeichnete USt-IdNr. des Abnehmers nicht gültig war, wurde die Einfuhrumsatzsteuer vom Zollamt nacherhoben. Der Importeur (= Lieferant) trägt daher das Risiko des Nachweises der Steuerbefreiung.
  • Erforderliche Nachweise: Es werden bestimmte Nachweise für die Versendung der Ware in den anderen Mitgliedsstaaten gefordert, damit die Vermutung einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung greift. Diese Nachweise können aufwändig und zeitaufwendig sein und das Unternehmen muss dafür sorgen, dass sie vollständig und korrekt vorliegen.
  • Verschärfte rechtliche Anforderungen: Die rechtlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in der EU wurden zum 01.01.2020 einheitlich verschärft. Zusätzlich erforderlich für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung in der EU ist nunmehr, dass der Empfänger dem Lieferanten seine ausländische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat und der Lieferant seiner Verpflichtung zur Abgabe einer korrekten und rechtzeitigen zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist.
  • Falsche Anmeldung als EU-Verzollung: Es kann vorkommen, dass die EU-Verzollung angemeldet wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. In den meisten Fällen scheitert es an der Voraussetzung, dass im Anschluss an die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung stattfindet. Wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, muss die Einfuhr im “normalen” Verfahren erfolgen, bei dem der Zoll Einfuhrabgaben erhebt.
  • Mögliche Verstöße gegen die Umsatzsteuervorschriften: Wenn ein Unternehmen die EU-Verzollung falsch anmeldet oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann es zu Verstößen gegen die Umsatzsteuervorschriften kommen. Das Unternehmen muss dann mit Sanktionen rechnen, wie z.B. Bußgeldern oder Steuernachzahlungen.

In welchen Fällen ist die EU-Verzollung nicht möglich?

Die EU-Verzollung kann in vielen Fällen von Vorteil sein, da sie den Zollabwicklungsprozess schneller und einfacher gestaltet. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine EU-Verzollung nicht möglich ist. Hierbei scheitert es oft an der Voraussetzung, dass im Anschluss an die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung stattfinden muss. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, muss die Einfuhr im “normalen” Verfahren erfolgen, bei dem der Zoll Einfuhrabgaben erhebt. In diesen Fällen haftet auch der Spediteur ggf. als Gesamtschuldner.

Es ist wichtig, sich bewusst zu machen, dass in diesen Fällen eine EU-Verzollung nicht möglich ist. So kann man vermeiden, dass man gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und möglicherweise als Gesamtschuldner haftet.

Lohnveredelung

Ein Beispiel für eine Situation, in der eine EU-Verzollung nicht zulässig ist, ist der Fall der Lohnveredelung. Wenn ein Schweizer Lieferant einen Gegenstand zur Reparatur aus der Schweiz an einen Lohnveredler in Österreich sendet und im Anschluss keine innergemeinschaftliche Lieferung stattfindet, ist eine EU-Verzollung nicht zulässig. Denn eine Lieferung setzt voraus, dass dem Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wird, was hier nicht der Fall ist. Der Gegenstand bleibt in der Verfügungsmacht des Lieferanten und wird dem Lohnveredler lediglich zur Reparatur überlassen. Die Einfuhr in Deutschland unterliegt dann der deutschen Einfuhrumsatzsteuer.

Werkvertragliche Lieferung

Ein weiteres Beispiel ist der Fall einer werkvertraglichen Lieferung. Wenn ein Schweizer Lieferant eine betriebsfertige Anlage an einen Kunden in Österreich liefert und die Montage und Inbetriebnahme inbegriffen ist, ist auch hier keine innergemeinschaftliche Lieferung im Anschluss an die Einfuhr gegeben. In diesem Fall ist die Lieferung der betriebsfertigen Anlage steuerbar in Österreich, da dort die Anlage errichtet wird. Die Einfuhr der Anlagenteile in Deutschland unterliegt der deutschen Einfuhrumsatzsteuer. Auch in diesem Fall ist eine EU-Verzollung unter Verwendung der UStIdNr. des Kunden nicht zulässig.

Für welche Unternehmen lohnt sich die EU-Verzollung?

Die EU-Verzollung kann für Schweizer Unternehmen von Vorteil sein, die die Verzollung in einem anderen EU-Land durchführen. Insbesondere ist es ratsam, sich umsatzsteuerlich in einem EU-Land zu registrieren, das an die Schweizer Grenze angrenzt, um die EU-Verzollung nutzen zu können. Es ist empfehlenswert, die umsatzsteuerliche Registrierung nicht im Hauptexportland, sondern in einem angrenzenden Land wie Frankreich oder Österreich durchzuführen. Auf diese Weise können Schweizer Unternehmen von den Vorteilen der EU-Verzollung profitieren und sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Zusammenfassung

Die EU-Verzollung ist ein Verfahren, bei dem bei der Einfuhr von Waren in die EU keine Zollabgaben anfallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere für Schweizer Unternehmen, die in viele EU-Staaten Waren exportieren, kann die EU-Verzollung interessant sein. Die umsatzsteuerliche Registrierung muss dabei in einem EU-Land erfolgen, das die Grenze mit der Schweiz teilt. Eine Registrierung im Hauptexportland ist nicht empfehlenswert, da in diesem Fall die EU-Verzollung nicht möglich ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die Voraussetzungen für die EU-Verzollung nicht in allen Fällen gegeben sind und die Einfuhr im “normalen” Verfahren erfolgen muss, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

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