In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Wenn Sie Waren aus Drittländern überführen möchten, die nicht unter die Unions-Verordnungen fallen, ist es wichtig, sich im Zollverfahren für den freien Verkehr auszukennen. Sie können nur über Ihre Waren aus einem Drittland frei verfügen, wenn eine Verzollung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgefunden hat. Besonders relevant ist dieser Artikel demnach für EU-Importeure beziehungsweise für importierende Unternehmen in der EU und damit auch in der BRD.
Was bedeutet Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr? Eine Definition des Zollverfahrens
Zunächst ist zu klären, was zollrechtlich freier Verkehr bedeutet. Um eine Definition zum zollrechtlich freien Verkehr abzugeben, lässt sich sagen, dass Waren, die sich im sogenannten Freiverkehr befinden, zollrechtlich ungebunden sind. Es handelt sich um Gemeinschaftsware, die sich im zollrechtlich freien Verkehr ungehindert bewegen kann.
Waren, die aus einem Drittland überführt werden sollen, die also Nicht-Unionswaren sind, müssen in ein Zollverfahren eingeführt und wieder ausgeführt werden. Das nennt man die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Dafür gelten bestimmte Fristen. Diese Nichtgemeinschaftsware erhält durch die Überlassung in den freien Verkehr den Status einer Gemeinschaftsware. Die Überlassung wird durch Zahlung des errechneten Einfuhrzolls wirksam. Nach dieser Zahlung findet keine umfassende Überprüfung mehr statt. Es kann jedoch zu stichpunktartigen Überprüfungen, etwa am Flughafen, kommen.
Bis Sie als Wirtschaftsbeteiligter frei über die Waren verfügen können, was bedeutet, dass die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossen ist, bedarf es einiger Schritte, die in strenger Reihenfolge aufeinander folgen.
Die Rechtsgrundlage zur Überlassung zum zollrechtlichen Freiverkehr regelt der Unionszollkodex (UZK). Was die einzelnen Schritte im Einzelnen beinhalten, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: So läuft die Abfertigung ab
Die Abfertigung bei einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt immer in den gleichen, chronologisch aufeinander folgenden Schritten: Um die eigene Nicht-Unionsware überlassen zu bekommen, müssen Sie eine entsprechende Anmeldung abgeben. Dadurch werden Sie zum sogenannten Anmelder, wenn Sie die berechtigte Person sind. Auch dies ist im UZK in Artikel 158 Absatz 1 geregelt. Auf Ihre Abgabe einer Zollanmeldung folgt die Annahme und Überprüfung dieser durch die Zollbehörde, die Ihnen einen Zollbefund ausstellt. Dieser beinhaltet die Auflistung der nötigen Einfuhrabgaben. Nachdem Sie diese gezahlt haben, kommt es zur Überlassung Ihrer Waren, womit die zollamtliche Überwachung endet und Sie über Ihre Waren frei verfügen können. Informieren Sie sich über die einzelnen Schritte der Abfertigung im Detail.
Entgegennahme und Vorprüfung der Zollanmeldung
Die Zollstelle nimmt Ihre Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entgegen. Nun wird diese geprüft, ob sie die Voraussetzung erfüllt, dass sie weiter durch die Zollstelle bearbeitet wird. Durch diese Vorprüfung wird hauptsächlich festgestellt, ob in der abgegebenen Zollanmeldung alle erforderlichen Angaben enthalten sind. Des Weiteren wird festgestellt, ob alle erforderlichen Unterlagen beigelegt wurden und ob die zu prüfenden Güter bei der Zollstelle eingetroffen sind.
Im Rahmen dessen wird ermittelt, ob es weitere Gründe gibt, die Zollanmeldung nicht anzunehmen. Dies wird in § 7 des Zollverwaltungsgesetzes geregelt. Wenn die örtliche Zollbehörde nicht zuständig ist oder eine Bewilligung fehlt, kann das zum Beispiel zur Nichtannahme führen. Wenn die Vorprüfung ergibt, dass es sich um eine ordnungsgemäße Zollanmeldung handelt, besteht nach Artikel 172 UZK die Verpflichtung, diese anzunehmen.
Überprüfung der Zollanmeldung
Wenn die Zollanmeldung erfolgt und angenommen wurde, findet die weitere Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr statt. Nun kommt es zur eigentlichen Überprüfung, die inhaltlich stattfindet. Dazu wird „papiermäßig“ und/ oder „körperlich“ überprüft. Mit der „papiermäßigen“ Überprüfung ist eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Echtheit und Gültigkeit gemeint. „Körperlich“ meint die Überprüfung der angemeldeten Waren auf Menge und/ oder Beschaffenheit. Dazu kann entweder die Ware selbst beschaut werden oder Muster zur Analyse entnommen werden. Lesen Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels mehr über den Sachverhalt der Überprüfung der Zollanmeldung.
Erhebung, Zahlung oder Aufschub der Einfuhrabgaben
Wollen Sie Waren einführen, so haben Sie die Abgaben, die auf den einzuführenden Waren lasten, zu entrichten. Das bezieht sich in erster Hinsicht auf den Zoll und auf die Einfuhrumsatzsteuer. Ebenso kommen Abgaben für landwirtschaftliche Komponenten sowie Verbrauchsteuern hinzu. Die Summe all dieser Abgaben wird Zollschuld genannt und als solche bekannt gegeben als auch eingefordert.
Unter einer Zollschuld ist dabei die Verpflichtung einer Person zu verstehen, bekannt gegebene Einfuhrabgaben zu begleichen. Einfuhrzollschuld nennt man die Zollschuld, die entsteht, wenn eine Ware, auf die ein Einfuhrzoll besteht, in den zollrechtlichen Freiverkehr überführt wird. Das Zollrecht geht davon aus, dass die Zollschuld immer in der richtigen Höhe erhoben wird. Tatsächlich kann diese vom Zollamt noch drei Jahre nach Erhebung korrigiert werden, wobei es zu Nachforderungen kommen kann. Die Website des Zollbüros Butz gibt wertvolle Expertentipps zum Thema „Zollschuld & Unionszollkodex“.
Wird die Zollschuld bezahlt, so erlischt diese. Zollschuldner ist immer der Anmelder. Es sei denn, jemand anderes hat sich in seinem Namen rechtskräftig angemeldet.
Es kann auch zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zahlungsaufschub kommen. Dazu muss beim zuständigen Wirtschaftsraumzollamt ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dieses bewilligt den Zahlungsaufschub. Eine Sicherheitsleistung ist unumgänglich vorgeschrieben. In diesem Fall ist die Zollschuld bis zum 15. des folgenden Monats zu entrichten, und zwar auf das Aufschubkonto des zuständigen Zollamtes. Kommt es zu einer Säumnis von mehr als fünf Tagen, so werden Säumniszinsen fällig.
Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr
Nachdem die Zollschuld beglichen wurde, geht es darum, dass die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Dazu ist der letzte Verfahrensschritt der Überprüfung notwendig. Wenn durch die Überprüfung der Anmeldung festgestellt wird, dass alle Voraussetzungen für die Überlassung der Güter gegeben sind, werden die Waren wieder dem Anmelder überlassen. Ab diesem Moment gehören die Güter zum zollrechtlich freien Verkehr. Der Status der Ware ändert sich von Nicht-Unionsware zur Unionsware. Trotzdem können noch Zoll- und Außenprüfungen durch das Zollamt durchgeführt werden.
Welche Waren dürfen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführt werden?
Es gibt Waren, deren Einfuhr in die EU aus bestimmten Gründen verboten ist. Ursachen dafür können in handelspolitischen oder politischen Maßnahmen liegen. Es könnten Embargos oder Sanktionen vorliegen.
Handelspolitische Maßnahmen umfassen Handlungen, auf die sich die Staaten im Sinne der gemeinsamen Außenpolitik geeinigt haben. Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren wurden in diesem Rahmen festgelegt. Hierbei kann es sich um Schutz-, und Überwachungsmaßnahmen, aber auch Höchstmengenregelungen und schließlich Ein- und Ausfuhrverbote handeln. Es sind offensichtlich Maßnahmen des Außenhandelsrechts, die für die Durchsetzung unterschiedlichster Interessen dienlich sind. Bei der Überführung von Waren ist die Zollbehörde dafür zuständig, die Wahrung der Interessen zu überwachen und deren Einhaltung zu gewährleisten. Es gibt auch politische Maßnahmen, jedoch sind es hauptsächlich wirtschaftliche Interessen, die hinter den Schutzmechanismen stecken.
Unter handelspolitische Maßnahmen fallen ebenso die Kontrollen, die der Zoll zur Einhaltung von Maßnahmen zum Konsumentenschutz einsetzt. Auch geht es nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen um den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere. Ebenso werden nationale Beschränkungen und Verbote überwacht, darunter fallen Produktpiraterie, Umweltschutz, Lebensmittel, Medikamente, sowie Suchtgifte.
Embargomaßnahmen sind politische Maßnahmen, die länderspezifisch verhängt werden. Ein Vollembargo besteht, wenn das Außenwirtschaftsrecht alle Handlungen und Rechtsgeschäfte eines Landes unter Bewilligungspflicht stellt. Ein derartiges Vollembargo bestand in der Vergangenheit gegenüber Jugoslawien und dem Irak. Von einem Teilembargo spricht man, wenn die Bewilligungspflicht sich nur auf bestimmte Waren für das Land bezieht. Die Ausfuhr von Waffen kann zum Beispiel kritisch gesehen werden oder die Einfuhr von Diamanten aus einer afrikanischen Krisenregion.
Als politische Maßnahmen existieren aber auch personenbezogene Maßnahmen. Handlungen beziehungsweise Rechtsgeschäfte mit einem bestimmen Personenkreis, der in der Verordnung genannt ist, können verboten sein. Dieses Verbot kann darin begründet sein, dass diesen Personen eine Verletzung der Menschenrechte oder der Kontakt zu beziehungsweise die Mitwirkung an einer terroristischen Vereinigung nachgewiesen werden kann.
Sektorspezifische Einfuhrbeschränkungen werden in der Regel von wirtschaftlichen Zielen verfolgt.
Die zuständige Zollbehörde muss die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abweisen, wenn nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht Beschränkungen und Verbote die Überführung der Waren ausschließen. Das gilt ebenso für fehlende Abfertigungsvoraussetzungen, wie Lizenzen oder Bewilligungen.
Durch die wirtschaftlichen Verordnungen und Maßnahmen sollen die Produzenten besonders geschützt werden, die in der Union ansässig sind. Antisubventions- und Antidumpingzölle werden deshalb beim Import von Waren aus einer Reihe der verschiedensten Ursprungsländer erhoben. Die Liste der Waren, die davon betroffen sind, ist sehr vielfältig und ändert sich ständig. Vom Fertigprodukt bis zum Rohstoff sind alle Produkte und Güter von eventuellen Zöllen betroffen.
Zusammenfassung
In diesem Artikel geht es um die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren aus Drittstaaten. Nur wenn Sie mit Ihren Waren dieses Zollverfahren durchlaufen haben, können Sie danach frei über Ihre Güter verfügen. Vorausgesetzt, die Überprüfung durch das zuständige Zollamt war positiv und die Zollschuld ist bezahlt. Damit gilt die Ware, die ursprünglich aus dem Drittland stammte, nach dieser Prozedur als Unionsware. Sie kann sich nun frei auf dem Gebiet der EU bewegen. Geregelt wird die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Unionskodex.
Das Verfahren der Überlassung erfolgt in einer strengen, chronologischen Abfolge: das Abgeben der Anmeldung, die Annahme und Überprüfung der Anmeldung, die Ausstellung des Zollbefundes, der die Auflistung der Einfuhrabgaben enthält, die Zahlung der Zollschuld und damit das Ende der zollamtlichen Überwachung. Die Zahlung des Einfuhrzolls hat die freie Verfügung als Gemeinschaftsware in der EU zur Folge.
Damit die Anmeldung vom Zollamt angenommen werden kann, müssen alle Papiere vollständig und gültig sein. Um die Ware überlassen zu bekommen, muss sie auch der „körperlichen“ Überprüfung standhalten.
Auch wenn die Überlassung erfolgreich abgeschlossen ist und es sich bei der Ware nun um Unionsware handelt, kann es noch zu stichpunktartiger Überprüfung der Ware kommen.
Die Höhe der Zollschuld kann noch bis zu drei Jahre nach dem Bescheid vom Zollamt nachkorrigiert werden. Beantragen Sie Zahlungsaufschub, wird dieses gegebenenfalls nach einer Sicherheitsleistung vom zuständigen Wirtschaftsraumzollamt bewilligt. Für die Zahlung der aufgeschobenen Zollschuld sind strenge Fristen wirksam, sonst sind Säumniszinsen fällig.
Es können jedoch politische oder handelspolitische Maßnahmen vorliegen, die die Einfuhr bestimmter Waren verbieten. Entsprechend vorliegende Gesetze werden vom Zollamt umgesetzt und die Einfuhr entsprechender Waren verboten. Hier heißt es sich im Vorfeld genauestens aktuell zu erkundigen, da sich die Maßnahmen ständig ändern und Waren aus dem Rohstoffsektor bis zum fertigen Produkt betreffen.