Kontakt via Hotline.
Kontakt via E-Mail aufnehmen.

Zollverfahren für spezielle Warengruppen: Lebensmittel, Medikamente und mehr

Inhaltsverzeichnis
zollverfahren-warengruppen-lebensmittel-medikamente

Bei bestimmten Warengruppen kommen unterschiedliche Zollverfahren zur Anwendung. Das betrifft vor allem Produkte, die besonderen Regelungen unterliegen und anhand eigener Vorschriften genauer geprüft werden müssen. Typische Beispiele für Zollverfahren für spezielle Warengruppen sind dabei Lebensmittel und Medikamente, aber auch medizinische Geräte, Genussmittel und energieintensive Güter. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die diesbezüglichen Zollverfahren genauer vor.

Zollverfahren für Lebensmittel

Als erstes werfen wir einen Blick auf die Zollverfahren bei Lebensmitteln. Diese fallen in vielerlei Hinsicht unter strengere Kontrollen. Einerseits dürfen die Waren nicht abgelaufen sein und andererseits müssen sie den allgemeinen Gesundheitsstandards entsprechen. Zudem muss beim Durchlaufen des Zolls gewährleistet sein, dass die Lebensmittel weiterhin umfassend gekühlt werden.

Was sind Lebensmittel?

Was Lebensmittel genau sind, wird sehr konkret von den Gesetzgebern definiert. So sprechen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ebenso wie die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 von Stoffen oder Erzeugnissen, die in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Sehr konkret davon ausgeschlossen werden lebende Tiere, Futtermittel, Pflanzen vor der Ernte, Arzneimittel und Kosmetika. Ebenso fallen Genuss- und Rauschmittel aus dieser Kategorie heraus. Während die meisten traditionellen Lebensmittel relativ einfach in den Umlauf gebracht werden dürfen, ist das bei neuartigen Lebensmitteln anders. Die Novel Food Verordnung verlangt hier eine Zulassung, wenn beispielsweise die Molekularstruktur bewusst verändert wurde.

Was müssen Importeure bei Zollverfahren für Lebensmittel beachten?

Importeure und einführende Unternehmen müssen bei Zollverfahren für Lebensmittel auf einige wichtige Vorgaben achten. Sie sind in diesem Fall für das Einhalten der Regeln verantwortlich und können haftbar gemacht werden. Im Wesentlichen geht es dabei um die Verkehrsfähigkeit der Produkte, die Lebensmittel sollten also nicht gesundheitsschädlich und ungenießbar sein. Vor der Einfuhr und während des Transports sollten folgende Merkmale geprüft werden:

  • Aus was sind die Lebensmittel zusammengesetzt?
  • Welche Qualität haben die Lebensmittel?
  • Stimmen die Inhaltsangaben mit dem Gewicht und Volumen des Produkts überein?
  • Hat die Verpackung Einflüsse auf das Lebensmittel?
  • Ist die Verpackung beim Transport unbeschädigt geblieben?
  • Bestehen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel zur Eingrenzung von Seuchen, zum Beispiel Milchprodukte?
  • Sind alle notwendigen Kennzeichnungen vorhanden?

Um diese Vorgaben erfüllen zu können, wird vom Gesetzgeber beziehungsweise der Europäischen Union (EU) ein Stichprobenverfahren gefordert. Importeure müssen dabei regelmäßig testen, ob die Waren verkehrsfähig sind und können ihre Pflichten nicht auf andere Vertragspartner wie die Empfänger abwälzen.

Das LFGB und die EU-Verordnung verbieten es, Lebensmittel herzustellen oder zu verkaufen, welche die Gesundheit von Menschen gefährden könnte. Zudem werden irreführende Werbemaßnahmen ebenso untersagt wie falsche Kennzeichnungen. Auf das Einhalten solcher Gesetze kann direkt im Rahmen des Zollverfahrens für Lebensmittel geachtet werden.

Kennzeichnung und Gesundheitszertifikate

Das Kernstück bei den Zollverfahren für Lebensmittel sind die Gesundheitszertifikate. Gerade dann, wenn die Lebensmittel tierischen Ursprungs sind und aus Drittländern kommen, greift das Hygienerecht. Die Europäische Zollunion hat hier eine gemeinsame Regelung, welche vor allem Erzeugnisse wie Rindfleisch, Geflügel, Wild, Eier, Milch, Muscheln und Fisch in den Fokus nimmt.

Bei Lebensmitteln, die in der EU im Umlauf sein sollen, müssen weiterhin bestimmte Vorgaben zur Kennzeichnung erfüllt sein. So verpflichten die Behörden auch die Importeure dazu, die Inhaltsstoffe deutlich lesbar auf der Verpackung aufzudrucken. Die Schrift muss eine Mindestgröße von 1,2 Millimeter haben. Zudem sollten korrekte Bezeichnungen verwendet werden. Hier ist auf markenrechtliche Vorgaben und europäische Schutzsiegel, zum Beispiel zur Ursprungsbezeichnung zu achten. Ein mit „Parmaschinken“ oder „Champagner“ bezeichnetes Produkt einzuführen, welches nicht in den entsprechenden Regionen hergestellt wurde, ist beispielsweise verboten.

Zur weiteren Kennzeichnung gehört in den Zollverfahren bei Lebensmitteln außerdem die Auflistung aller Zusatzstoffe mit entsprechender E-Nummer sowie möglicher Allergene. Zudem müssen die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum aufgedruckt sein. Für die Rückverfolgbarkeit sind Angaben zum Hersteller, vor allem zu dessen Adresse zu machen. Die Herkunft der Hauptzutat muss seit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 separat ausgewiesen werden. Das ist beispielsweise dann relevant, wenn die Milch für den britischen Cheddar gar nicht aus England stammt.

Im Zollverfahren für Lebensmittel wird darüber hinaus auf andere Angaben wie die verpflichtende Nährwerttabelle und den Ausweis der Herkunft von Fetten und Ölen geachtet. Eingefrorene Produkte müssen das Datum des Einfrierens tragen und beim Vorhandensein von Nanopartikeln sollten auch diese ausgewiesen werden.

Je nach Zollgebiet gibt es im Übrigen unterschiedliche Kennzeichnungspflichten. Änderungen gibt es ab 2024 beim Brexit und den Zollregelungen zwischen der EU und Großbritannien. Seit dem 01.01.2024 sind britische Unternehmen so dazu verpflichtet, die Kontaktdaten auf das Label der Lebensmittel aufzudrucken und können andernfalls keine Einfuhr in die Europäische Zollunion durchführen – dasselbe gilt für den Verkauf von EU-Lebensmitteln im Vereinigten Königreich.

zulassung-lebensmittel-drittlaendern

Zulassung für Lebensmittel aus Drittländern

Die Einfuhr von tierischen Lebensmittel aus Drittstaaten muss in der EU mindestens einen Tag vor dem Eintreffen an der Grenz- und Zollstelle angemeldet werden. Somit ist garantiert, dass ein zuständiger Veterinär zugegen ist und die Ware genauer untersuchen kann. Erst nach dieser Überprüfung wird eine zollrechtliche Bestimmung vergeben. Dazu sind auch entsprechende Dokumentationen und Kennzeichnungen notwendig. Bei Produkten wie Honig und Fischerzeugnissen sind konkrete Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr notwendig. Für die Prüfung sind übrigens ausschließlich die dafür zuständigen Zollstellen zu wählen.

Zollverfahren für Medikamente

Da auch Medikamente für die Einnahme durch den Menschen bestimmt sind, gelten in diesem Zusammenhang spezielle Regeln und Verfahren. Als Arzneimittel bezeichnet das Gesetz zunächst einmal alle Stoffe, die am menschlichen oder tierischen Körper durch bestimmte Eigenschaften Krankheiten und Beschwerden heilen, lindern oder ihnen vorbeugen. Die Importeure müssen hier selbstverständlich auf gewisse Vorgaben achten und zum Beispiel die notwendige Einfuhrerlaubnis, Zertifikate und Bescheinigungen vorlegen. Weiterhin müssen Beipackzettel und Kennzeichnungen ähnlich wie bei Lebensmitteln vorhanden sein. Selbstverständlich ist die Einfuhr nur für Medikamente möglich, die innerhalb des Wirtschaftsraums offiziell zugelassen sind.

Folgende Punkte müssen bei Zollverfahren für Medikamente beachtet werden:

  • Gibt es eine Einfuhrerlaubnis?
  • Ist das Medikament im Zollgebiet zugelassen?
  • Sind alle Zertifikate und Bescheinigungen vorhanden?
  • Wurden die Kennzeichnungspflichten eingehalten?
  • Ist ein Beipackzettel in den Sprachen des Ziellandes verfügbar?

Wie läuft das Zollverfahren für Medikamente ab?

Für die Zollverfahren für Medikamente sind bestimmte Zollstellen zuständig. Hierüber sollten sich die Importeure vorab informieren, bevor sie die Waren in das entsprechende Zollgebiet versenden. Die Zollstellen arbeiten in der Regel sehr aktiv an der Überwachung dieser Produkte mit. Zunächst muss es eine vorherige Anmeldung geben, so dass eine Rücksprache mit den zuständigen Arzneibehörden der Länder erfolgen kann.

Für die EU und Deutschland im Speziellen ist eine Einfuhrerlaubnis nach § 72 Arzneimittelgesetz (AMG) notwendig. Zudem sollte ein Zertifikat aus dem Herkunftsland vorliegen, welches die Einhaltung der Qualitätsstandards nachweist. Alternativ ist auch eine Bescheinigung für gewerbliche Einfuhren ausreichend, die von der zuständigen Arzneimittelbehörde ausgestellt worden ist. In der EU treffen diese Regelungen vor allem auf den Import aus Drittstaaten zu. Die EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sind davon ausgenommen.

Eine weitere Voraussetzung für die Einfuhr von Medikamenten in Zollverfahren der EU ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung der Arzneimittelbehörde am Empfängerstandort. Diese muss den Transport der Medikamente in vorgegebener Menge und Art bestätigen und feststellen, ob alle Voraussetzungen für den Import gegeben sind.

Einfuhrbeschränkungen, die es bei Medikamenten zu beachten gibt

Nicht alle Medikamente, die in Drittstaaten hergestellt werden, dürfen in der EU oder in anderen Zollgebieten in Umlauf gebracht werden. Schwierigkeiten kann hier zum Beispiel die Zulassung bereiten. Ist eine Art von Arzneimittel von den lokalen Behörden nicht für den Verkauf freigegeben, werden die Medikamente im Zollverfahren aufgehalten.

Abgesehen davon kann es auch kurzfristig zu Einfuhrbeschränkungen bei Medikamenten kommen, so wenn der Markt für pharmazeutische Erzeugnisse von extrem günstigen Waren aus dem Ausland überflutet und damit die Wirtschaftlichkeit der Produktion auf dem Binnenmarkt gefährdet wird. Hier geht es vor allem um eine Stärkung der Resilienz des eigenen Wirtschaftsraums und eine Entkopplung von möglichen Abhängigkeiten.

Zollverfahren für medizinische Geräte

Unter die speziellen Warengruppen fallen in den Zollverfahren auch medizinische Geräte. Die EU im Speziellen bietet für deren Einfuhr eine bevorzugte Behandlung. Apparate, welche der Diagnose, Behandlung und Forschung dienen, können oftmals sogar von den Zollgebühren befreit werden. Dazu zählen letztlich auch Zubehörteile und Ersatzteile ebenso wie notwendige Werkzeuge für die Instandsetzung.

Für den Import medizinischer Geräte muss im Zollverfahren zunächst eine elektronische Anmeldung erfolgen. Hierbei wird der Zollwert angegeben und eine Erklärung über die Verwendung der medizinischen Instrumente gemacht. Um eine Zollbefreiung zu erhalten, müssen die Apparate in der Regel über Spendengelder erworben und einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Hierüber sollte ebenfalls ein Nachweis vorgelegt werden.

Teilweise ist nicht immer klar, was als Medizinprodukt oder medizinisches Gerät gilt, da viele Werkzeuge und Apparate für verschiedene Zwecke verwendet werden können. Deswegen müssen sich die einführenden Unternehmen genau mit der Tarifierung der Kombinierten Nomenklatur und des Harmonisierten Systems beschäftigen.

In der Vergangenheit kam es häufiger zu Streitfragen zwischen einführenden Unternehmen, Zolldienstleistern und dem Zoll rund um die Frage, ob ein Gerät oder Medizintechnik wirklich medizinisch verwendet wird oder nicht. So könnten Beatmungsschläuche auch als Kunststoffware deklariert werden und künstliche Hüftgelenke unter die Metalle fallen. Hier sollten Importeure also unbedingt darauf achten, dass es im Zollverfahren keine Fehlinterpretationen gibt. Das Hinzuziehen von professionellen Zolldienstleistern ist entsprechend zu empfehlen.

rechtliche-rahmenbedingungen-zollverfahren-warengruppen

Rechtliche Rahmenbedingungen bei Zollverfahren für spezielle Warengruppen

Zu den wichtigsten Gesetzen und rechtlichen Rahmenbedingungen, die es bei Zollverfahren für spezielle Warengruppen zu beachten gibt, gehören die nationalen und internationalen beziehungsweise EU-weiten Regelungen zu Lebensmittel- und Futtermitteln, zum Gesundheitsschutz sowie zu den Arzneimitteln.

  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB): regelt unter anderem die Unbedenklichkeit für den Konsum der Lebensmittel durch Mensch und Tier sowie die richtige Kennzeichnung
  • Novel Food Verordnung: bezieht sich auf die Zulassungspflicht neuartiger Lebensmittel, zum Beispiel mit veränderter Molekularstruktur
  • Art. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 PflanzengesundheitsVO: normiert phytosanitäre Maßnahmen gegen die Einfuhr von schädlichen Mikroorganismen wie Viren und Bakterien
  • Verordnung (EU) 2017/625 (KontrollVO): regelt die Kontrolle bei Zollverfahren in Bezug auf den Pflanzenschutz
  • Arzneimittelgesetz (AMG): regelt die Zulassung und Einfuhrerlaubnis von Arzneimitteln beziehungsweise Medikamenten
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV): regeln die Einfuhr von Stoffen, die zwar für medizinische Zwecke verwendet werden können, aber gleichzeitig auch Betäubungsmittel sind

Ein- und Ausfuhr bestimmter Warengruppen: Outsourcing von Zollaufgaben

Die Zollverfahren für spezielle Warengruppen wie Medikamente und Lebensmittel können sehr komplex sein. Importeure müssen hier auf etliche Regelungen achten und sich teilweise in Streitfragen sehr grundlegend mit den Zollbehörden auseinandersetzen. Neben den relativ klaren Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Arzneimittelgesetzes können viele weitere Vorschriften in Frage kommen, so die Markenrechte, der Pflanzenschutz, Tiergesundheit, Artenschutz und bilaterale Abkommen.

Um diese vielen gesetzlichen Feinheiten besser überblicken zu können, ist es sinnvoll, sich an einen externen Zolldienstleister wie das Verzollungsbüro Butz zu wenden. Wir setzen uns direkt mit den Zollbehörden auseinander und können konkrete Streitfragen klären. Aufgrund unserer langjährige Erfahrung ist die Einordnung der Warengruppen und das Beschaffen der notwendigen Dokumente zudem wesentlich effizienter. Durch das Outsourcing der Aufgaben bei Zollverfahren für spezielle Warengruppen steigern Sie also die Effizienz.

Vorteile der Effizienzsteigerung durch Outsourcing

  • Dokumente, Einfuhrerlaubnisse und Zertifikate werden schneller beschafft
  • Reibungsloser Ablauf der Zollverfahren für spezielle Warengruppen
  • Genaue Prüfung, ob Waren und Dokumente alle Vorgaben erfüllen
  • Deutliche Effizienzsteigerung bei der Einfuhr
  • Zolldienstleister klärt mögliche Probleme ab
  • Zolldienstleister kennt bereits die zuständigen Zollbehörden

Fallbeispiele für Zollverfahren bei speziellen Warengruppen

Nehmen wir uns nun zum besseren Verständnis zwei Beispiele für die Zollverfahren bei spezielle Warengruppen vor.

Fallbeispiel 1: Einfuhr von künstlichen Hüftgelenkteilen aus Stahl und Titan

Ein Medizinunternehmen möchte Teile für künstliche Hüftgelenke in die EU einführen. Diese bestehen aus Stahl und einer Titanlegierung. Der Zoll möchte diese Produkte daher in die Kategorie der Metalle einordnen. Eventuell kommt dann aufgrund des Stahls als energieintensives Produkt eine CO2-Anmeldung im Sinne des CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM in Frage. Ein Zolldienstleister greift hier in das Zollverfahren für medizinische Geräte ein und setzt bei den Behörden durch, dass es sich hierbei eindeutig um ein medizinisches Instrument handelt.

In diesem Fall sinken die Zollkosten und die Einfuhr kann wesentlich einfacher geschehen. Da die Hüftgelenke zwar in den Körper integriert, aber nicht eingenommen werden, ist eine Zulassung oder Einfuhrerlaubnis durch die Arzneimittelbehörde nicht notwendig.

Dennoch kann der Zoll stichprobenartig überprüfen, ob wirklich Unbedenklichkeit besteht oder nicht. Das betrifft unter anderem auch eine falsche Deklarierung der Zusammensetzung oder gewisse Verunreinigungen.

Ohne die Hilfe des Zolldienstleisters und eine vorherige Anmeldung hätte das Zollverfahren für diese spezielle Warengruppe unter Umständen sehr lange gedauert. Das Medizinunternehmen sollte daher einen externen Experten hinzuziehen, um die Prozesse deutlich zu beschleunigen.

fallbeispiel-2-argentinischem-rindfleisch-eu

Fallbeispiel 2: Einfuhr von argentinischem Rindfleisch in die EU

Ein Unternehmen möchte argentinisches Rindfleisch in die EU einführen und muss hierbei verschiedene Regelungen beachten. Zunächst sollte die Haltbarkeit gewährleistet sein. Das Produkt wird also eingefroren und muss mit einem Einfrierdatum sowie einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen werden. Bevor es an der Zollstelle ankommt, müssen zudem alle Kennzeichnungen auf das Etikett gedruckt werden – hierzu gehören die Zusammensetzung, die Nährwerte und eine Herstelleradresse.

Bei Rindfleisch im Speziellen müssen die Importeure weiterhin nachweisen, dass es aus einer entwaldungsfreien Lieferkette stammt, also keine Wälder dafür gefällt werden mussten. Hierfür wird bei der Anmeldung beim europäischen Zoll online eine Sorgfaltserklärung beigefügt. Weiterhin lässt sich das Produkt mit einem Blockchain-Tracker für eine transparente Lieferkette versehen. Hierdurch können die Zollbehörden schneller erkennen, ob die Vorgaben eingehalten worden sind – der Artikel wird damit effizienter die Grenzkontrolle passieren.

Speziell bei verderblichen Waren wie Rindfleisch ist es wichtig, dass sich Importeure frühzeitig um das Erfüllen der Vorgaben kümmern. Andernfalls drohen lange Wartezeiten und eine Reduktion der Haltbarkeit. Somit können die Produkte nach der Einfuhr nicht mehr so lange verkauft werden. Mit der Hilfe von Zolldienstleistern lassen sich die notwendigen Aufgaben schneller erledigen und die Warenwege effizienter gestalten.

Unser Fazit zu Zollverfahren für spezielle Warengruppen

Der Handel mit speziellen Warengruppen wie Lebensmitteln und Arznei hat viele Vorteile, vor allem in Bezug auf die Zoll- und Steuerlast sowie auf die Gewinnmargen. Gleichzeitig sind aber besondere Regeln beim Zollverfahren zu beachten. Diese beziehen sich oft auf verschiedene Gesetze, die national, auf EU-Ebene und darüber hinaus vorgegeben sind. Wichtig sind vor allem Kennzeichnungen, Qualität, Zulassungen und Artenschutz.

Durch die Vielzahl an Vorgaben, die es bei Zollverfahren für spezielle Warengruppen zu beachten gibt, kann es bei der Einfuhr zu Verzögerungen kommen. Um den Import effizienter zu gestalten, sollten sich die teilnehmenden Unternehmen also gut auf den Transport vorbereiten und am besten einen erfahrenen Zolldienstleister hinzuziehen. Mit hervorragender Expertise und langjähriger Erfahrung im Bereich Import und Export steht Ihnen das Verzollungsbüro gern zur Seite und unterstützt Ihr Unternehmen bei der Abwicklung der Zollverfahren für spezielle Warengruppen.

Hinweis

Bei der Erstellung der Inhalte für diese Website bemühen wir uns um größtmögliche Sorgfalt. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte jederzeit – auch kurzfristig – ändern können und diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr gegeben sind. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die bereitgestellten Informationen nicht als individuelle rechtliche, steuerliche, finanzielle oder sonstige fachliche Auskünfte, Empfehlungen oder Beratungen zu verstehen sind. Sie können eine individuelle Einzelfallberatung durch eine fachkundige Person nicht ersetzen und eignen sich nicht als Grundlage von Entscheidungen. Informationen zur Haftung der Verzollungsbüro Butz GmbH finden Sie hier.

Kategorien

* Diese Felder sind erforderlich
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter: Datenschutzerklärung | Informationspflichten DS-GVO.

×
Inhaltsverzeichnis