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Was ist die Sanktionslistenprüfung und wer muss sie durchführen?

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Wer internationalen Handel betreibt, muss bei seinen Geschäften eine ganze Reihe an rechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehört auch die Beachtung internationaler Handelsbeschränkungen, die erlassen wurden, um individuelle Personen, bestimmte Gruppen oder Organisationen zu sanktionieren. Für Unternehmen im Bereich des Im- und Exports ist es daher wichtig, die internationalen Handels- und Geschäftspartner genau zu kennen und diesbezüglich eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen. Was genau dahinter steckt und wer diese Prüfung durchführen muss, erklären wir in diesem Kurzbeitrag.

Sanktionslistenprüfung – Definition

Auf den Sanktionslisten, auch “Terrorismuslisten” genannt, werden Wirtschaftsgüter, Gruppen, Personen und Organisationen geführt, für die rechtliche und wirtschaftliche Einschränkungen gelten. Mit den aufgeführten Parteien dürfen Firmen keinen Handel betreiben, weil sie in der Vergangenheit gegen die internationalen Verordnungen und Gesetze verstoßen haben. Ziel ist es dabei, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, indem ihm die wirtschaftliche Basis entzogen wird. Folglich dürfen mit sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen weder Handel noch andere Geschäfte betrieben werden.

Die Sanktionslistenprüfung ist ein Vorgang, bei dem das handelnde Unternehmen die Sanktionslisten kontrolliert, um anschließend nur solche Geschäfte abzuschließen, die aus gesetzlicher Sicht einwandfrei sind, d.h. nur mit solchen Handels- und Geschäftspartnern, gegen die keine Sanktionen erlassen wurden.

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Gesetzliche Grundlagen der Sanktionslistenprüfung

Es sind gleich mehrere Gesetze und Verordnungen, die den Umgang mit der Prüfung von Sanktionslisten definieren. Besonders die Antiterror-Verordnungen der EU spielen in diesem Zusammenhang eine große Rolle. So wurden beispielsweise mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Sanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen definiert, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Auch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 legt gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen fest, um zur Bekämpfung des Terrorismus beizutragen.

Dabei ist zu beachten, dass zu einer Sanktionslistenprüfung nicht nur die entsprechenden Verordnungen der EU gehören. Es gibt weitere Rechtsakte, die unbedingt in die Prüfung einbezogen werden müssen. Zur effektiven und vollständigen Durchführung einer Sanktionslistenprüfung greifen Unternehmen häufig auch auf einschlägige Software zurück.

Wer unterliegt der Pflicht zur Sanktionslistenprüfung?

Jedes Unternehmen, das in der EU ansässig ist und auf dem europäischen Binnenmarkt agiert, ist dazu verpflichtet, seine Geschäftskontakte und Geschäftspartner regelmäßig zu prüfen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür befinden sich im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in mehreren EU-Verordnungen. Wenn die Geschäfte außerhalb der EU getätigt werden, können neben den bereits genannten Rechtsakten noch weitere Sanktionslisten hinzukommen.

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